EuGRZ 2006
31. März 2006
33. Jg. Heft 1-4

Informatorische Zusammenfassung

Hans-Jürgen Papier, Karlsruhe, gibt dem Thema „Umsetzung und Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Perspektive der nationalen deutschen Gerichte“ eine positive Wendung
Allgemeine Wirkung (erga omnes): «In seinem bereits erwähnten Görgülü-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht dieser verfassungsrechtlichen Dimension der Konvention einen flankierenden verfassungsgerichtlichen Aspekt hinzugefügt, der in der anfänglichen öffentlichen Erregung um diesen Beschluss zunächst etwas unterzugehen drohte: Das Bundesverfassungsgericht hat die EMRK nämlich trotz ihres Status als einfaches Bundesgesetz insofern zum verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab erhoben, als staatliche Organe sie trotz ihrer Bindung an geltendes Gesetzesrecht in grundrechtsrelevanter Weise nicht beachtet haben. Es besteht seitdem die Möglichkeit, eine Konventionsverletzung vor dem Bundesverfassungsgericht mittelbar zu rügen – über den argumentativen Weg der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem jeweils einschlägigen Grundrecht. Auf diese Weise hat das Bundesverfassungsgericht einen äußerst wirksamen Hebel geschaffen, selbst über die Wahrung der Konventionsgarantien wachen zu können. Die neue Rechtsprechungslinie dürfte dazu führen, dass sich das Bundesverfassungsgericht künftig vermehrt mit Fragen der EMRK – und den Entscheidungen des EGMR – zu befassen haben wird. „Das Bundesverfassungsgericht“, so heißt es in dem Görgülü-Beschluss [EuGRZ 2004, 741 (745)] ganz zutreffend, „steht damit mittelbar im Dienste der Durchsetzung des Völkerrechts“. Insgesamt ergibt sich dadurch eine gegenüber der bisherigen Praxis deutlich gesteigerte Wirkung der Konvention.»
Zur Umsetzung im konkreten Einzelfall (inter partes) spricht Papier sich für eine legislatorische Ausweitung der Wiederaufnahme nach dem Vorbild des Strafprozesses (§ 359 Nr. 6 StPO) auch auf den Zivilprozess aus. Dem EGMR legt er nahe, in seinen Urteilen über den Feststellungsausspruch hinausgehende konkrete Weisungen, von Ausnahmefällen wie in Asanidse (EuGRZ 2004, 268) abgesehen, zu vermeiden.
Dem im Görgülü-Beschluss herausragenden Souveränitätsvorbehalt des Grundgesetzes nimmt der Beitrag die destruktive Spitze: «Die Einordnung der Konvention als der Verfassung untergeordnetes Bundesgesetz macht deutlich, dass das Grundgesetz bei aller Harmonisierung und trotz aller konventionsgemäßen Auslegung theoretisch das letzte Wort behält. Die Völkerrechtsfreundlichkeit entfaltet ihre Wirkung nur im – weiten – Rahmen des demokratischen und rechtsstaatlichen Systems des Grundgesetzes. Im Verhältnis zur EMRK ist dies ein freilich eher theoretischer Vorbehalt, denn zu einer mit den tragenden Grundsätzen des Grundgesetzes unvereinbaren Auslegung und Anwendung der EMRK ist es bisher noch nicht gekommen; und ich kann mir einen solchen Fall auch nicht vorstellen.»
Bei einem mehrpoligen Grundrechtsverhältnis sei es Aufgabe der nationalen Instanzgerichte, die Entscheidung des EGMR in die differenzierte und abgestufte Systematik des jeweiligen nationalen Teilrechtsbereichs einzupassen: «Und gerade in solchen Fällen kann es dann ausnahmsweise so sein, dass die schematische „Vollstreckung“ einer Entscheidung des Gerichtshofs zu einem Verfassungsverstoß führen würde, der zu vermeiden ist. Auch in diesen Fällen der mehrpoligen Grundrechtsverhältnisse bleibt die Wertung der Straßburger Entscheidung freilich ohne Abstriche zu beachten.»
Der Präsident des BVerfG bemerkt abschließend: « … die zunehmende Beschäftigung auch der Instanzgerichte mit dem Konventionsrecht zeigt, dass der lange Arm von Straßburg auch an der deutschen Gerichtsbasis angekommen ist. Gleichwohl bleibt die Feinabstimmung der Rechtsordnungen weiter zu verbessern. Wir sind gewillt, diesen Weg weiter zu beschreiten.» (Seite 1)
Katharina Pabel, Graz, kommentiert ausgehend vom Fall Leyla Śahin zum Kopftuchverbot an türkischen Universitäten (EuGRZ 2006, 28) die „Rolle der Großen Kammer des EGMR bei der Überprüfung von Kammer-Urteilen im Lichte der bisherigen Praxis“
«In der Analyse der Gründe des Urteils der Großen Kammer [GK] zur Prüfung der Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit wird ein Bemühen deutlich, die Argumentation der Kammer [EuGRZ 2005, 31] zu erweitern und dabei auf den Vortrag der Bf. vor der Großen Kammer einzugehen. Die Große Kammer ergänzt insbesondere die allgemeinen Aussagen der Kammer zum Grundrecht der Religionsfreiheit und zu den Anforderungen der EMRK an die rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche um weitere Aspekte, die vor allem die Rolle des Staates als unparteiischen Organisator zwischen verschiedenen Religionen betreffen und die Bedeutung des Prinzips des Pluralismus in demokratischen Staaten hervorheben. Damit ergibt sich ein umfassendes Bild der bisherigen Judikatur des EGMR zu diesem Themenkreis. Eine inhaltliche Neuerung oder gar Abweichung von bisherigen Entscheidungen kann jedoch nicht ausgemacht werden.»
Der Beitrag setzt sich sodann mit Entstehungsgeschichte, Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Praxis der Großen Kammer umfassend auseinander und nimmt auf die in Protokoll Nr. 14 vorgesehenen Änderungen Bezug. (Seite 3)
Tobias H. Irmscher, Würzburg, stellt „Menschenrechtsverletzungen und bewaffneten Konflikt“ in den Mittelpunkt seiner Untersuchung der ersten Tschetschenien-Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Der Aufsatz behandelt zuerst ausführlich die drei Kernpunkte der Urteile: (1) Verletzung der Pflicht zum Schutz des Lebens (Art. 2 EMRK), (2) Verpflichtung des Staates zur Aufklärung der Todesumstände sowie (3) wirksame innerstaatliche Rechtsbehelfe (Art. 13 EMRK) und die prozeduralen Aufklärungsverpflichtungen. Der Autor setzt sich sodann mit der Notstandsklausel des Art. 15 EMRK als der «wichtigsten Brückennorm zwischen den europäischen Menschenrechtsgarantien und dem humanitären Völkerrecht» auseinander.
Zusammenfassend merkt Irmscher an: «Die vorliegenden Urteile lassen darüber hinaus einen kritisch zu hinterfragenden Ansatz des EGMR beim Umgang mit Individualbeschwerden aus dem Umfeld systematischer Menschenrechtsverletzungen erkennen: die weitgehende wörtliche Übereinstimmung bzw. Parallelität in den Entscheidungsgründen. Das Vorgehen vermittelt den Eindruck von Konfektionsurteilen, die nur notdürftig an den eigentlich zu entscheidenden Fall angepasst werden. (…)
Ungeachtet dessen ist dem Gerichtshof zugute zu halten, die ihm in den Verfahren gestellte Herausforderung angenommen und einmal mehr bewiesen zu haben, auch bei schwerwiegenden Konflikten mit systematischen Menschenrechtsverletzungen seiner Aufgabe als Wächter des gemeineuropäischen Grundrechtsstandards auch im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens gerecht zu werden.» (Seite 11)
Markus Kotzur, Leipzig, unterstreicht die „Bewährungsprobe für die Europäische Grundrechtsgemeinschaft“ im Fall Yusuf u.a. gegen Rat, EuGRZ 2005, S. 592 ff. / Einfrieren von Geldern des Terrorismus verdächtiger Personen und Organisationen
Konkret geht es um den Vorrang friedenssichernder Verpflichtungen aus der UNO-Charta, hier: um die gemeinschaftsrechtliche Umsetzungder vom UN-Sicherheitsrat bzw. dessen Sanktionsausschuss beschlossenen, auf bestimmte in Listen geführte Personen/Organisationen gerichtete, Anti-Terrormaßnahmen.
Zur gerichtlichen Kontrolle dieser umsetzenden Rechtsakte schreibt der Autor: «Das Gericht findet (…) einen dogmatisch gangbaren Ausweg. Es nimmt einen Gleichlauf von europäischem und internationalem ordre public an. Der individuelle Rechtsschutz ist ein zentrales Element des ordre public. Die unveräußerlichen Menschenrechtsstandards des ius cogens wertet das EuG daher zutreffend als Bestandteil auch des europäischen ordre public. Wenn allerdings der ordre public den Ansatzpunkt für die Überprüfung liefert, überzeugt die Begrenzung allein auf ius cogens nicht mehr. Der ordre public reicht weiter und umfasst auch die zentralen prozeduralen Garantien. Zu diesem Maßstab sollte sich Luxemburg selbstbewusst bekennen. Das gilt umso mehr, als Art. 6 Abs. 2 EUV auf die EMRK verweist. Mit Blick auf die EMRK hat der EGMR, gestützt auf Art. 1 EMRK, ein grundsätzliches Verbot konventionsfreier Räume formuliert. Damit sind auch die EMRK-Mindestanforderungen der Prüfung zugrunde zu legen.» (Seite 19)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, zieht Grenzen der Strafmilderungspflicht bei überlanger Verfahrensdauer / Cordier gegen Deutschland
Die Strafmilderung wegen überlanger Verfahrensdauer ist nicht geboten, soweit der Beschuldigte in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens das Dauerdelikt (unberechtigtes Führen akademischer Titel), das Gegenstand der Ermittlungen ist, weiter begeht. (Seite 26)
EGMR billigt Verbot des islamischen Kopftuchs an türkischen Universitäten / Leyla Śahin gegen Türkei
Die Große Kammer [GK] bestätigt das Kammer-Urteil (EuGRZ 2005, 31). Die innerstaatliche Regelung ist mit Religionsfreiheit, Recht auf Bildung, Recht auf Achtung des Privatlebens, Freiheit der Meinungsäußerung und Diskriminierungsverbot vereinbar. (Seite 28)
Cf. Pabel zur Großen Kammer, EuGRZ 2006, 3 ff.; Anm. d. Red., S. 31 f.; dies. zum Kammer-Urteil, EuGRZ 2005, 12 ff.
EGMR zu Luftangriff auf zivilen Flüchtlingskonvoi in einem als sicher angekündigten humanitären Korridor aus Grosny 1999 / Verletzung des Rechts auf Leben und des Eigentums / Keine effektiven strafrechtlichen Ermittlungen / Fehlen wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe / Medka Isayeva u.a. gegen Russland
Zwei russische Kampfflugzeuge feuerten am 29. Oktober 1999 in zwei Angriffswellen insgesamt zwölf S-24 Luft-Boden-Raketen (eine volle Bewaffnung) auf die auf der Straße fahrenden Lastwagen (darunter ein gekennzeichneter Rot-Kreuz-LKW) und PKW ab. Die Bf. zu 1), die selbst schwer verletzt wurde, beklagt den Tod ihrer beiden Kinder und ihrer Schwägerin. Die Bf. zu 2) wurde schwer verletzt. Die Bf. zu 3) verlor ihre gesamte Habe mitsamt dem Fahrzeug.
Die Einrede der russischen Regierung, die Bf. hätten den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, weist der EGMR zurück: «Der Gerichtshof bemerkt, dass zum Zeitpunkt, zu dem die vorliegende Beschwerde für zulässig erklärt wurde, keinerlei Entscheidung vorgelegt worden war, die erkennen ließ, dass das Oberste Gericht oder andere Gerichte auch ohne Ergebnisse strafrechtlicher Untersuchungen in der Lage gewesen wären, die Begründetheit eines Anspruch mit Bezug zu behaupteten schweren Straftaten festzustellen.»
Zur Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) heißt es in dem Urteil u.a.: «Der Gerichtshof erkennt an, dass die Situation in Tschetschenien zur fraglichen Zeit außergewöhnliche Maßnahmen seitens des Staates erforderlich machte, um die Kontrolle über die Republik wiederzuerlangen und den illegalen bewaffneten Aufstand niederzuschlagen. Diese Maßnahmen durften mutmaßlich auch den Einsatz von mit schweren Gefechtswaffen ausgestatteten Militärflugzeugen einschließen. Der Gerichtshof ist auch bereit zu akzeptieren, dass, wenn die Flugzeuge von illegalen bewaffneten Gruppierungen angegriffen worden wären, dies den Einsatz tödlicher Waffen hätte rechtfertigen können und damit Art. 2 Abs. 2 eröffnet wäre. Im vorliegenden Fall war die Regierung jedoch nicht in der Lage, hinreichende Beweise für eine solche Feststellung beizubringen.»
In dem einstimmig ergangenen Urteil werden Entschädigungen gem. Art. 41 EMRK in Höhe von 25.000,- Euro der Bf. zu 1); 15.000,- Euro der Bf. zu 2) und 17.000,- Euro der Bf. zu 3) zugesprochen. (Seite 32)
EGMR zu Bombenangriff auf die zuvor zur zivilen Schutzzone erklärte Ortschaft Katyr-Yurt / Zara Isayeva ./. Russland
Die Bf. beklagt den Tod ihres 23-jährigen Sohnes und von drei minderjährigen Nichten durch den Angriff am 4.2.2000. Der EGMR stellt in dem einstimmig ergangenen Urteil fest: Verletzung des Rechts auf Leben, Unterlassen effektiver strafrechtlicher Ermittlungen und Fehlen wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe. An Entschädigung werden 18.710,– Euro als Ersatz für materiellen Schaden und 25.000,– Euro als Ersatz für immateriellen Schaden zugesprochen. (Seite 41)
EGMR zu Erschießung von Zivilisten durch russische Soldaten 1999/2000 in Grosny / Kashiyev u.a. gegen Russland
Der Bf. zu 1) beklagt den Tod seiner Schwester und seines Neffen, die Bf. zu 2) den Tod ihres Bruders. Die Umstände, unter denen die Leichen aufgefunden wurden, sprechen für Racheakte der Soldaten im Verlauf von Massenerschießungen. Dieser Fall weist die Besonderheit auf, dass es dem Bf. zu 1) gelungen war, von den Zivilgerichten in Inguschetien Schadensersatz in Höhe von 675.000 Rubel (ca. 20.000,– Euro) zugesprochen zu erhalten, der am 29.12.2004 ausgezahlt wurde.
Hierauf stützt Richter Kovler in seiner abw. Meinung den Hinweis, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe vorhanden sind und der Versuch unternommen werden muss, sie zu nutzen.
Das Urteil ist einstimmig ergangen bzgl. der zugesprochenen Entschädigungen (15.000,– bzw. 20.000,– Euro) wegen Verletzung des Rechts auf Leben und wegen fehlender effektiver strafrechtlicher Ermittlungen. (Seite 47)
Cf. Irmscher, EuGRZ 2006, 11 (in diesem Heft).
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, bestätigt Einreise- und Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige (Algerier) die mit EU-Bürgerinnen (Spanierinnen) verheiratet sind. Beschränkungen sind nur aus erklärten Gründen der öffentlichen Ordnung zulässig. (Seite 54)
EuGH erkennt in besonderen Erfordernissen für Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten (Arbeitsvisum) durch Dienstleistungsunternehmen aus EU-Staaten nach Deutschland Verstoß gegen Art. 49 EG. (Seite 59)
House of Lords, London, erklärt gerichtliche Verwertung von unter Folter erlangten Aussagen für unzulässig
Das gilt auch für präventive Haft bzw. Freiheitsbeschränkungen von mutmaßlichen internationalen Terroristen. Ausländische steht inländischer Folter gleich. Darin liegt eine strikte Absage an die US-amerikanische Praxis von Auftragsfolter (outsourced torture). (Seite 63)
Cf. Anmerkung von Hans-Jürgen Bartsch, EuGRZ 2006, 66 f.
Corte costituzionale, Rom, zum strafrechtlichen Schutz religiösen Empfindens
Der höhere Strafrahmen bei Angriffen auf die katholische Kirche verstößt gegen das Diskriminierungsverbot gegenüber anderen Religionen (Ausgangsfall: Präsident der italienischen Union der Muslime). (Seite 67)
Cf. Anmerkung von Richard Wiedemann, EuGRZ 2006, 68 ff.
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, zum Einsatz verdeckter Ermittler ausländischer Behörden
Im konkreten Fall istdas notwendige gegenseitige besondere Vertrauensverhältnis nicht gegeben, weil die Niederlande im Gegensatz zur Schweiz das relevante Zweite ZP zum Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen nicht ratifiziert haben. (Seite 70)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt Hausdurchsuchung bei Ermittlungsrichterin wegen fragwürdigen Verdachts der Weitergabe von Dienstgeheimnissen an Journalisten für verfassungswidrig. Der Zweite Senat präzisiert den ergänzenden Schutz informationeller Selbstbestimmung auch im Hinblick auf Personalcomputer und Mobiltelefon. (Seite 72)
BVerfG erklärt Luftsicherheitsgesetz (Abschuss von zu terroristischen Zwecken entführten Flugzeugen) für nichtig
«Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erlaubt es dem Bund nicht, die Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen einzusetzen.
Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden. (Seite 83)
BVerfG gegen Rücknahme einer Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände i.S.v. § 116 StPO
Die 3. Kammer des Zweiten Senats sieht das Freiheitsgrundrecht des Bf. (El Motassadeq) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Von OLG und BGH sei eine Straferwartungsdiskrepanz unterstellt worden, für die keine konkreten Anhaltspunkte bestünden. (Seite 98)
BVerfG billigt Abweisung der gegen Deutschland gerichteten Schadensersatzklage der Überlebenden eines von der SS 1944 in Distomo (Griechenland) aus Rache gegen Partisanenüberfälle an über 200 Zivilisten begangenen Massakers. (Seite 105)
BVerfG bestätigt Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen behördliches Auskunftsverlangen zur Feststellung unredlichen Verhaltens deutscher Staatsbürger türkischer Herkunft nach der verheimlichten (und von türkischen Behörden erleichterten) Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft. Art. 19 Bayerisches MeldeG. (Seite 108)
Internationaler Gerichshof (IGH), Den Haag: Thomas Buergenthal von Sicherheitsrat und Vollversammlung der Vereinten Nationen als IGH-Richter wiedergewählt. (Seite 109)
BVerfG veröffentlicht Übersicht über die im Jahr 2006 zur Entscheidung anstehenden Verfahren. (Seite 110)