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29. November 2025
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52. Jg. Heft 17-20
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Informatorische Zusammenfassungen
Christoph Grabenwarter, Wien, legt eine Bestandsaufnahme vor „Zur Wahl und Qualität der Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ – „Ein rechtspolitischer Vorschlag“ wird begründet
Grabenwarter sieht erhebliche Defizite im Wahlverfahren und hält dessen Änderung für notwendig. Bisher gilt: Die Wahl erfolgt durch die Parlamentarische Versammlung des Europarats aus einer 3-köpfigen Vorschlagsliste, die vom jeweiligen Vertragsstaat vorgelegt wird (s. Art. 22 EMRK). Die Wahl findet jedoch nur statt, wenn im Vorfeld zwei Ausschüsse tätig geworden sind: Seit 2010 existiert ein beratender 7-köpfiger Evaluierungsausschuss („Advisory Panel of Experts“), und seit 2015 ein ständiger Richterwahlausschuss der Parlamentarischen Versammlung.
Dazu bemerkt der Autor: «Die Praxis beider Organe hat sich in den letzten Jahren verbessert und verfeinert, ihre Zusammenarbeit ist enger geworden und die Maßstäbe wurden strenger. (…) Ungeachtet aller Diskussionen und Schritte der Verbesserung hängt die Qualität der Kandidaten von den Dreiervorschlägen der Mitgliedstaaten ab, die der Parlamentarischen Versammlung unterbreitet und vom Evaluierungsausschuss geprüft werden. Die Kandidaten müssen sich nachfolgend einem Hearing des Richterwahlausschusses unterziehen, das meist mehrere Wochen vor der Abstimmung im Plenum der Parlamentarischen Versammlung stattfindet.»
Zum Nebeneinander von Evaluierungsausschuss und Richterwahlausschuss merkt der Autor an:
«Ein nicht zu übersehendes institutionelles Spannungsverhältnis hat sich hier aufgetan und dieses ist in jüngerer Zeit noch stärker geworden – mit negativen Konsequenzen für die Richterkandidaten.» (…)
«Problematisch ist der Umstand, dass die Anhörung im Richterwahlausschuss der Parlamentarischen Versammlung von Politikerinnen und Politikern durchgeführt wird. (…) Eine juristische Qualifikation von einzelnen Abgeordneten hilft zwar in der Beurteilung der Kandidaten, macht aus den Abgeordneten aber keine Fachleute, die im vielfältigen Europa Karrieren von Kandidaten verlässlich beurteilen können.»
Grabenwarter regt an, das Potential des Evaluierungsausschusses (EV-A) besser zu nutzen: «Die Mitglieder des EV-A entscheiden nämlich in vielen Fällen nicht lediglich auf der Grundlage der schriftlichen Bewerbungsunterlagen, sondern kennen viele der Kandidaten aufgrund eigener, häufig langjähriger richterlicher Berufserfahrung: Das bedeutet, dass die Mitglieder des EV-A selbst ausgewiesene Experten im Bereich der Menschenrechte sind und dieses Wissen mit einbringen können. Für eine Beteiligung des EV-A spricht ferner die ausgewogene Zusammensetzung dieses Gremiums sowohl hinsichtlich geographischer Vielfalt als auch bezüglich der Zahl nationaler Höchstrichter und ehemaliger EGMR-Richter.»
Der Autor macht deutlich, dass er kein Problem darin sieht, dass «es im Einzelfall zu Abweichungen in den Ergebnissen des Richterwahlausschusses von jenen des Evaluierungsausschusses kommen kann. Der Evaluierungsausschuss hat das ausdrücklich anerkannt, dass (insbesondere in Grenzfällen) die Anhörung der Kandidaten zu abweichenden Schlussfolgerungen führen kann.»
Jedoch gibt es «Drei Beispiele, die zu denken geben», sie betreffen: Österreich, Ungarn und Monaco
«Problematisch ist es aber, wenn die Parlamentarische Versammlung Kandidaten zum Hearing einlädt, dann jedoch gar nicht zur Anhörung zulässt, weil die Liste kurzfristig für ungenügend befunden wird, obwohl die Kandidaten zuvor vom Evaluierungsausschuss für geeignet befunden wurden. Dies passierte im Jahr 2024 gleich zwei Mal (Kandidatenlisten Österreichs und Monacos) und erneut 2025 (Kandidatenliste Ungarns).» (…)
«Die hier anhand von drei Beispielen beschriebene Praxis der Nichtanhörung von zum Hearing geladenen EGMR-Richterkandidaten ist nicht nur gegenüber den Experten im Evaluierungsausschuss unangemessen, sondern auch gegenüber den Kandidaten selbst.»
Grabenwarter kommt zu dem Zwischenergebnis: «Die Situation abschreckender Effekte ist erreicht.» (…) «Solche Entwicklungen und Spannungen sollten aber nicht auf dem Rücken von Kandidaten ausgetragen werden, womit der Punkt der abschreckenden Effekte erreicht ist. Für potentielle Kandidaten des Richteramts in Straßburg gibt es Anreize, aber in jüngerer Vergangenheit auch zunehmende Gesichtspunkte, die juristisch hochqualifizierte Personen von einer Bewerbung abhalten.»
• Der rechtspolitische Vorschlag
Angesichts der beschriebenen Dysfunktionalitäten regt Grabenwarter an: «das System des Dreiervorschlags (z.Zt. in Art. 22 EMRK verankert) (…) aufzugeben und analog zum Verfahren der Wahl der Richter des EuGH durch Vorschläge eines einzigen Kandidaten zu ersetzen. Die Bestätigung des Kandidaten durch die Parlamentarische Versammlung könnte beibehalten werden und könnte als letzte Sicherung bei Staaten dienen, die sich konsequent weigern, einen geeigneten Kandidaten vorzuschlagen.»
Der Autor knüpft die vorgeschlagene Änderung des Wahlverfahrens an Bedingungen: «Voraussetzung dafür, dass ein solcher Schritt auch einen Fortschritt bedeutet, ist ein über jeden Zweifel erhabenes, transparentes, innerstaatliches Auswahlverfahren und eine Stärkung des Evaluierungsausschusses nach dem Vorbild des Ausschusses nach Art. 255 AEUV. Der Evaluierungsausschuss müsste ebenfalls Hearings durchführen können. Gleichzeitig sollte man die positiven und negativen Erfahrungen mit dem Ausschuss nach Art. 255 AEUV berücksichtigen. (…) Mit Blick auf das geltende Verfahren der Bestellung von EuGH-Richtern, gilt es zu bedenken: Abstand sollte man jedenfalls nehmen von der Prüfung der Kandidaten im Stile eines Staatsexamens und vor übermäßigem Einfluss des Präsidenten des EuGH bei der Auswahl der Mitglieder des Ausschusses nach Art. 255 AEUV, weil dies zu Verengungen in der Vielfalt und im Profil der künftigen Richterinnen und Richter führen kann.»
• Der Autor äußert sich auch zur zeitlichen Perspektive
«Der Gedanke, von einem Dreiervorschlag der Regierungen abzugehen, hat angesichts des Erfordernisses der Zustimmung aller Mitgliedstaaten kurzfristig nicht die Perspektive einer Umsetzung. Am Beginn vieler späterer Änderungen der EMRK standen häufig Jahre zuvor geäußerte Vorschläge in Debatten, welche die Basis für spätere Reformen gebildet haben. In der EuGRZ einen solchen Vorschlag zu unterbreiten, steht in der Tradition dieser Zeitschrift.»
Abschließend gibt Grabenwarter zu bedenken: «Zu beachten ist schließlich, dass im Frühjahr 2025, unabhängig von Fragen der Richterwahl und ausgehend von einem Brief von neun Staats- und Regierungschefs eine Diskussion über eine Änderung der EMRK oder der Auslegung durch den EGMR begonnen hat. Diese Diskussion, die auf die materielle Seite der Menschenrechte gerichtet ist, kann nicht isoliert von institutionellen und verfahrensrechtlichen Fragen gesehen werden. Oberstes Ziel beider Diskussionen muss es sein, den übernationalen Menschenrechtsschutz im Rahmen des Europarates nicht zu schwächen oder gar zu gefährden, sondern im Gegenteil zu stärken. Die Diskussion über die institutionelle Seite kann hier, wird sie mit Augenmaß geführt, einen wichtigen Beitrag leisten.» (Seite 397)
«Die Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf die vom EuGH statuierten „Anerkennungspflichten“ für gleichgeschlechtliche Ehen (hier: Polen)» nimmt Teresa Suwita, Luxemburg, in den Blick
«Mit Urteil vom 25. November 2025 entschied der EuGH in der Rs. Wojewoda Mazowiecki, dass Polen die gleichgeschlechtliche Ehe zwischen einem deutsch-polnischen und einem polnischen Staatsbürger, die diese zuvor in Deutschland rechtswirksam geschlossen hatten, anerkennen müsse.» (…)
EuGRZ 2025 52. Jg. Heft 17-20 – Informatorische Zusammenfassungen – Informatorische Zusammenfassungen II «Der polnische Rechtsstreit beruhte auf der Ablehnung des polnischen Standesamtes, die Urkunde über die in Deutschland geschlossene Ehe ins polnische Personenstandsregister umzuschreiben. Die polnischen Gerichte begründeten die Ablehnung damit, dass die polnische Rechtsordnung selbst keine gleichgeschlechtliche Ehe vorsehe und die Umschreibung einer ausländischen Eheurkunde den Grundprinzipien der polnischen Rechtsordnung widerspreche.»
Die Autorin hebt hervor: «Mit seinem Urteil sendet der EuGH das bisher deutlichste Signal an die Mitgliedstaaten, dass auch die den Mitgliedstaaten verbleibende Kompetenz im Bereich des Personenstandswesens in einer mit dem Unionsrecht vereinbaren Weise ausgeübt werden muss.»
Suwita gibt zu bedenken: «Die Grenzziehung zwischen einer jedenfalls irgendwie gearteten Anerkennungspflicht, wie sie in Wojewoda Mazowiecki vom Gerichtshof statuiert wurde, und einer Änderung des Personenstandsregisters gestaltet sich dabei jedoch, zumindest was die tatsächliche Wirkung angeht, schwierig. Auch trifft es zwar zu, dass es trotz Anerkennungspflicht weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen ist, ob sie selbst das Institut der gleichgeschlechtlichen Ehe innerhalb ihrer Rechtsordnung vorsehen möchten oder nicht. Letztendlich führt jedoch eine Anerkennungspflicht, die so umfassend ist, dass eigentlich sämtliche Ehewirkungen gewährt werden müssen, de facto zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe „durch die Hintertür“ in Mitgliedstaaten wie Polen, die diese in ihrem nationalen Recht nicht vorsehen. »
In ihrer Schlussbetrachtung (IV. Ausblick) ruft die Autorin in Erinnerung: «Hinsichtlich des Instituts der gleichgeschlechtlichen Ehe besteht innerhalb der Union zum derzeitigen Stand kein Konsens.» Suwita stützt sich bei dieser Aussage auf das Urteil des EGMR im Fall Fedotowa gegen Russland (GK vom 17.1.2023), aus dem sich dort zusammengetragene rechtsvergleichende Hinweise auf Bulgarien, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakei ergeben, sämtlich Staaten, die keinerlei Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Beziehung vorsehen. Das vom EGMR in Fedotowa ebenfalls erwähnte Lettland hat inzwischen jedoch seit 1. Juli 2024 mit dem Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Paare eine Form der rechtlichen Anerkennung eingeführt.
Unter Hinweis auf hier einschlägige Zitatstellen in ausgewählten Urteilen stellt die Autorin fest: «Die Entscheidung des EuGH verdeutlicht zudem, wie sich der EuGH zum Straßburger Gerichtshof positioniert. Der EuGH hat in Wojewoda Mazowiecki die bisher bestehende Rechtsprechung des EGMR zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Beziehungen vollständig inkorporiert.» (Seite 405)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, stellt im Fall Andersen gegen Polen wegen fehlenden Schutzes der Rechte gleichgeschlechtlicher Paare eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest
Der Bf., ein Pole, rügt, dass seine im Vereinigten Königreich geschlossene Ehe mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner in Polen nicht anerkannt wurde. Unstreitig ist, dass das polnische Recht weiterhin nur eine einzige Form der familiären Verbindung vorsieht – die verschiedengeschlechtliche Ehe – und keine Form der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare zulässt. Der Gerichtshof stellt fest, «dass die Art. 8, 12 und 14 der Konvention bislang nicht dahin ausgelegt worden sind, den Vertragsstaaten eine positive Verpflichtung aufzuerlegen, die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen».
Der beklagte Staat ist jedoch verpflichtet, «dem Bf. einen spezifischen rechtlichen Rahmen zur Anerkennung und zum Schutz seiner gleichgeschlechtlichen Verbindung zu gewährleisten ». Fehlt es daran, überschreitet der beklagte Staat den ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraum (margin of appreciation). «Dies stellt eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Bf. dar.» (Seite 409)
Generalanwalt und Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, befassen sich in der Rs. Wojewoda Mazowiecki mit den Voraussetzungen für eine staatliche Pflicht (hier: Polens), einer ausländischen Heiratsurkunde (hier: eines gleichgeschlechtlichen Paares) innerstaatlich Geltung zu verschaffen
Generalanwalt de la Tour umschreibt das Spektrum der zur Entscheidung anstehenden Fragen wie folgt:
«Für den Gerichtshof geht es jetzt darum, zu entscheiden, ob er seine Rechtsprechung zur personenstandsrechtlichen Registrierung von in einem anderen Mitgliedstaat erwirkten Namen oder Änderungen der Geschlechtsidentität auf Heiratsurkunden ausdehnt, und zwar insbesondere dann, wenn der Herkunftsmitgliedstaat der betroffenen Person, in dem diese geboren wurde, Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht anerkennt und sogar verbietet. Unter einem allgemeineren Blickwinkel stellt sich die Frage nach der Grenze des Anwendungsbereichs des Unionsrechts in diesem Bereich, wobei zu beachten ist, dass die Vorschriften über die Eheschließung und den Personenstand in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und das Unionsrecht diese Zuständigkeit unberührt lässt.»
Zur praktischen Relevanz der aufgeworfenen Fragen zitiert der Generalanwalt die beiden Kläger des Ausgangsverfahrens, für die die fehlende Anerkennung der Heiratsurkunde in Polen dazu geführt hat, dass z.B. der abhängig beschäftigte Ehepartner seinem nicht beschäftigten Ehepartner während dessen 6-monatiger Arbeitslosigkeit in Polen keinen Krankenversicherungsschutz verschaffen konnte.
Insgesamt bezieht sich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen ausführlich auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK. (Seite 411)
Der EuGH stellt in seinem Urteil (Große Kammer) in der Rs. Wojewoda Mazowiecki fest: «Die Pflicht des Herkunftsmitgliedstaats, eine Ehe, die Unionsbürger gleichen Geschlechts im Zuge der Ausübung ihres Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts im Aufnahmemitgliedstaat geschlossen haben, anzuerkennen, um es ihnen zu ermöglichen, in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückzukehren und ihr Familienleben dort unter Beibehaltung ihres im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig begründeten Familienstands fortzusetzen, beeinträchtigt jedoch nicht das Institut der Ehe im Herkunftsmitgliedstaat, das durch das nationale Recht definiert wird und, wie oben in Rn. 47 ausgeführt, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese Pflicht geht nämlich mit keiner Pflicht des Herkunftsmitgliedstaats einher, in seinem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorzusehen. Sie ist vielmehr darauf beschränkt, dass die Anerkennung solcher in einem Aufnahmemitgliedstaat nach dessen Recht geschlossener Ehen gewährleistet werden muss, und zwar zum Zweck der Ausübung der diesen Unionsbürgern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte» (…)
«Somit widerspricht eine solche Anerkennungspflicht weder der nationalen Identität des Herkunftsmitgliedstaats, noch gefährdet sie dessen öffentliche Ordnung.» (Seite 418)
Zu diesem EuGH-Urteil s.a. die Besprechung von Teresa Suwita, oben S. 405.
EuGH, Luxemburg, befasst sich auf Antrag Dänemarks mit Mindestlöhnen in der EU und bestätigt weitgehend die Gültigkeit der einschlägigen Richtlinie vom 19.10.2022
Der EuGH erklärt jedoch die Bestimmung der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union für nichtig, in der die Kriterien aufgeführt sind, die von Mitgliedstaaten, in denen es gesetzliche Mindestlöhne gibt, bei der die Festlegung und Aktualisierung dieser Löhne zwingend zu berücksichtigen sind (s. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 der RL), sowie die Vorschrift, die eine Senkung dieser Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen (s. Art. 5 Abs. 2 und 3 der RL).
Die angefochtene Richtlinie wurde auf der Grundlage von Art. 153 Abs. 2 Buchst. b AEUV i.V.m. Art. 153 Abs. 1 Buchst. b AEUV erlassen. (Seite 426)
EuGH, Luxemburg, lässt unter bestimmten Voraussetzungen die Speicherung biometrischer und genetischer Daten auf der Grundlage interner Polizeivorschriften zu / Vorlage aus Tschechien
«Zwar hat der Umstand, dass Vorschriften interner Natur und somit nicht allen betroffenen Personen zugänglich sind, zur Folge, dass solche Vorschriften von den zuständigen Behörden nicht angeführt werden können, um zu belegen, dass sie die ihnen auferlegten Anforderungen einhalten. Dieser Umstand hat aber gleichwohl nicht zur Folge, dass die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die nach diesen Vorschriften beschlossen wurden, automatisch ungültig werden, sondern bedeutet vielmehr, dass die Polizeibehörden bei einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, eine solche Verarbeitung vorzunehmen, vor dem zuständigen Gericht gegebenenfalls unabhängig von diesen internen Vorschriften nachweisen, dass die Voraussetzung der „unbedingten Erforderlichkeit“ ordnungsgemäß eingehalten wurde.» (Seite 440)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, erklärt den Vertrag zwischen der Gemeinde Wil im Kanton St. Gallen und einem Kloster (Stiftung Schule St. Katharina) bzgl. der Führung einer öffentlichen Mädchensekundarschule für verfassungswidrig
Zur Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) führt das BGer aus: «Im Ergebnis verstösst es gegen Art. 15 BV, der Stiftung Schule St. Katharina die Führung einer öffentlichen Sekundarschule zu übertragen. Das Bundesgericht auferlegt sich zwar Zurückhaltung sowohl im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle als auch hinsichtlich der Gewährleistung des Grundsatzes der religiösen Neutralität. Vorliegend sind die verfassungsrechtlichen Schranken von Art. 15 BV indes eindeutig und in mehrfacher Weise verletzt. Unberührt bleibt damit das insbesondere in der Kantonsverfassung garantierte Recht, eine religiöse Privatschule zu führen oder zu besuchen. Ein Anspruch auf staatliche Finanzierung der Grundschulausbildung in einer religiösen Privatschule besteht indes nicht. (…)»
Die Verfassungswidrigkeit des Schulvertrages mit dem Kloster (nachstehend als „Kathi“ bezeichnet) begründet das BGer u.a. wie folgt: «Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 BV ist es ausgeschlossen, Mädchen und Knaben in der öffentlichen Schule in allgemeiner Weise getrennt zu beschulen (…). Als Teil der öffentlichen Schule eine reine Mädchensekundarschule wie das Kathi zu betreiben, ist deshalb verfassungswidrig. Vorliegend ist nicht zu beurteilen, ob bzw. inwieweit ein geschlechtergetrennter Unterricht in einzelnen Fächern oder Unterrichtsstunden ausnahmsweise zulässig sein kann (…). Vielmehr steht das Kathi generell nur Mädchen offen, so dass nicht nur der gesamte Unterricht monoedukativ erfolgt, sondern die Schule als solche und damit das gesamte schulische Umfeld auf einer Trennung der Geschlechter beruht. Die mit dem Schulvertrag vorgesehene Integration des Kathi in die öffentliche Schule unterläuft somit nicht nur den Grundsatz der Koedukation der öffentlichen Schule, sondern führt die Geschlechtertrennung für einen Teil der Wiler Oberstufe (wieder) ein. Dies ist verfassungswidrig.» (Seite 451)
BGer verweist auf Differenziertheit des Rechtsschutzes gegen noch andauernden oder bereits beendeten Polizeigewahrsam / Auslegung von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung
In casu war der Bf. als Teilnehmer einer Demonstration am 1. Mai 2023 in Polizeigewahrsam genommen, aber am selben Tag wieder freigelassen worden. Er stellte den Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung jedoch erst 10 Tage nach seiner Freilassung. Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 trat das Appellationsgericht auf das Gesuch nicht ein, sondern überwies die Sache an die Kantonspolizei. Die dagegen erhobene Beschwerde wird vom Bundesgericht abgewiesen. (Seite 459)
BGer erklärt Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wegen dreifacher Verfahrensmängel für nichtig
Der Beschwerdeführer, Herr A., war Patient einer Klinik, in der er stationär behandelt wurde und dabei u.a. sein Konsum von Kinderpornografie zur Sprache kam. Die Klinik beantragte daraufhin beim kantonalen Gesundheitsamt die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht von mehreren Psychologen. Das Gesundheitsamt verfügte den stattgebenden Bescheid am 30. August 2022, der jedoch mit schweren Mängeln behaftet war: (1.) Der Bf. wurde nicht in das Entbindungsverfahren einbezogen, obwohl er nach Bundesrecht Parteistellung hatte; (2.) dem Bf. wurde die Verfügung des Gesundheitsamts nicht zugestellt; (3.) die Behörde hat Personen von der Schweigepflicht entbunden, obwohl diese dies nicht selbst beantragt haben.
(…) «nach dem Wortlaut von Art. 321 Ziff. 2 StGB [kann] allein der „Täter“, d.h. der Geheimnisträger, ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht stellen (…). Entsprechend kann die zuständige Behörde (…) eine Person nur dann vom Berufsgeheimnis entbinden, wenn sie dies selber beantragt hat, und ist die Entbindungsverfügung ausschliesslich dieser Person zuzustellen. Im hier zu beurteilenden Fall (…) wurde die angefochtene Verfügung nicht den Geheimnisträgern individuell, sondern der Arbeitgeberin zugestellt, die in der Folge gegen den Beschwerdeführer (und gegen unbekannt) Strafanzeige erstattete.» (…)
Das Bundesgericht entscheidet: «Die Beschwerde wird gutgeheissen (…). Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2024 wird aufgehoben. (...) Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 30. August 2022 (…) nichtig ist.» (Seite 462)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, entscheidet, dass die neu eingeführten Triage-Regelungen gem. Infektionsschutzgesetz 2022 (IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz nichtig sind / Triage II-Beschluss
Der Begriff „Triage“ umschreibt einen dramatischen Zustand, zu dessen Gegebenheiten das BVerfG erklärt:
«Bereits kurz nach Beginn der COVID-19-Pandemie setzte eine öffentliche Diskussion darüber ein, nach welchen Kriterien die Zuteilung von intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen, also im Fall einer sogenannten Triage, erfolgen solle.»
Da die vom Bund getroffene Neuregelung mangels Gesetzgebungskompetenz nichtig ist, war die von mehreren Ärzten eingelegte Verfassungsbeschwerde begründet (Verletzung der Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG).
Das BVerfG hat seiner Entscheidung die folgenden drei Leitsätze vorangestellt:
«1. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind, und schützt – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ einer Heilbehandlung.
2. Der Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Variante 1 GG („Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren“) bietet keine Grundlage für ein reines Pandemiefolgenrecht. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse auf Eindämmung oder Vorbeugung bezogene Gerichtetheit der Maßnahme.
3. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG begründet keine allgemeine Fürsorgekompetenz im Bereich des Gesundheitswesens. Die Entscheidung der Verfassung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 und 19a GG, dem Bund für das Gesundheitswesen nur auf einzelne Sachbereiche beschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge unterlaufen werden.»
Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen. (Seite 466)
BVerfG stellt nicht amtsangemessene Beamtenbesoldung fest (Zeitraum: 2008-2020) / Rechtfertigung für einen erweiterten Prüfungszeitraum auch unter Bezugnahme auf die Rspr. des EGMR / Anlassfall: Besoldungsordnungen A des Landes Berlin überwiegend verfassungswidrig
Das Gericht entwickelt seine Rechtsprechung zur angemessenen Beamten-Alimentation fort (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzusetzen“). Das BVerfG folgt einem mehrstufigen Prüfungsschema und kommt zu dem Ergebnis, dass 95 % der fraglichen Besoldungsgruppen in den Jahren 2008-2020 mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar und damit verfassungswidrig sind.
Das Normenkontrollverfahren beruht auf sieben Vorlagen, die seit 2017 bzw. 2018 beim BVerfG anhängig waren.
Zum zeitlich erweiterten Prüfungsgegenstand stellt das BVerfG fest: «Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG kann grundsätzlich nur eine Rechtsvorschrift sein, auf die es in dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ankommt. Die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle erlaubt jedoch die Ausweitung des Prüfungsgegenstandes und des Prüfungszeitraums über den Vorlagegegenstand hinaus, wenn dies zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes geboten und zu erwarten ist, dass dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf dessen Verwerfungsmonopol künftig weitere vergleichbare Normen in erheblichem Umfang vorgelegt werden müssen.»
Auf die Relevanz der EMRK für die hier getroffene Entscheidung weist das BVerfG ausdrücklich hin:
«Die Berücksichtigung der genannten Quellen [EMRK und Rspr. des EGMR] auch bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes ist nicht nur Ausdruck der Europarechtsfreundlichkeit der Verfassung und der Integrationsverantwortung des Bundesverfassungsgerichts. Sie trägt vielmehr der Einbindung Deutschlands in den europäischen Rechtsraum und seiner Entwicklung Rechnung, fördert die Stärkung gemeineuropäischer Grundrechtsstandards und vermeidet Friktionen und Wertungswidersprüche bei der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes im Interesse seiner Effektivität und der Rechtssicherheit (…).» (Seite 479)
BVerfG legt Art. 13 GG aus (Unverletzlichkeit der Wohnung, Richtervorbehalt für Durchsuchungen) und schützt die Rechte eines Asylbewerbers aus Guinea
Der Bf., dessen Asylantrag abgelehnt und dessen Abschiebung nach Italien angeordnet war, lebte – zusammen mit einem weiteren Asylbewerber – in einem Zimmer in einer Container- Gemeinschaftsunterkunft in Berlin, wo er zuletzt von der Polizei nicht angetroffen werden konnte.
Zu entscheiden war über einen späteren Polizeieinsatz – eine richterliche Durchsuchungsanordnung lag nicht vor –, bei dem die Zimmertür der Unterkunft gewaltsam geöffnet wurde, ohne dass die Polizeibeamten Kenntnis hatten, ob sich der Bf. zum Einsatzzeitpunkt (gegen 8:00 Uhr) dort befand.
Das OVG Berlin-Brandenburg, hatte das Vorliegen einer „Durchsuchung“ verneint. Das BVerfG kommt nach Darlegung seiner bisherigen Rspr. zu folgendem Ergebnis:
«Nach diesen Maßstäben liegt grundsätzlich eine Durchsuchung vor, wenn der Betroffene zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort der zu ergreifenden Person besteht.» (Seite 494)
BVerfG billigt die strafgerichtliche Verurteilung gem. § 21 Versammlungsgesetz wegen Beteiligung an einer Gegendemonstration, mit der der Bf. grobe Störungen einer genehmigten Demonstration verursacht hatte
Im Mittelpunkt der Verfassungsbeschwerde steht die Frage, ob eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 VersG das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, wenn es sich bei dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt um die Teilnahme an einer von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Gegendemonstration handelt.
Der Bf. hatte geltend gemacht, es fehle an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit von § 21 VersG. Das BVerfG begründet ausführlich, dass die Tatbestandsvariante „grobe Störung“ in § 21 VersG formell und materiell verfassungsgemäß ist, insbesondere liege kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor.
Zur Bedeutung der Versammlungsfreiheit heißt es: «Eine Versammlung in physischer Präsenz im öffentlichen Raum stellt auch in einer zunehmend digitalisierten Welt ein unverzichtbares Instrument der kollektiven Meinungskundgabe dar, durch das ein gemeinsames kommunikatives Anliegen unmittelbar erlebbar wird und unabhängig von selektierenden Mechanismen direkt an einen konkreten Adressatenkreis oder allgemein an die Öffentlichkeit gerichtet werden kann. (…) Es ist für ein demokratisches Gemeinwesen von zentraler Bedeutung, dass das Recht, seine Meinung gemeinschaftlich mit anderen öffentlich kundzutun, nicht zum Mittel wird, um Menschen mit anderen Überzeugungen an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern.» (Seite 499)
75 Jahre EMRK – EGMRPräsident Mattias Guyomar stellt seine Botschaft zum 4. November 2025 unter das Motto: „Die Europäische Menschenrechtskonvention, das Gewissen Europas“
Damit wird an die berühmte Rede von Pierre-Henri Teitgen angeknüpft, die er im Jahr 1949 vor der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gehalten hat und davor warnte, dass Demokratien nicht an einem Tag zu Nazi- Staaten werden: „Das Böse schleicht heimtückisch voran (...) Man muss eingreifen, bevor es zu spät ist. Es muss irgendwo ein Gewissen geben, das Alarm schlägt (…). Eine internationale Gerichtsbarkeit im Rahmen des Europarates, ein Kontrollsystem, eine Garantie, könnte jenes Gewissen sein.“
Guyomar weist auf die gegenwärtigen Verantwortlichkeiten hin und hebt hervor: «Der Gerichtshof zeigt sich pragmatisch und berücksichtigt die Herausforderungen, mit denen die europäischen Gesellschaften gegenwärtig konfrontiert sind. (…) Die Urteile des Gerichtshofs zeigen die Realität der vergangenen Ereignisse auf, legen die Verantwortlichkeiten fest (…). Die Menschenwürde kann nicht abgeschafft, die Wahrheit nicht mundtot gemacht werden. (…)»
Zukunftsgerichtet erklärt der Präsident abschließend: «Der heutige Jahrestag erinnert uns an unsere Verantwortung und stärkt den in unserer Willenskraft enthaltenen Optimismus. Indem wir dieses Erbe wachhalten, werden wir gemeinsam dafür sorgen, dass die durch die Konvention garantierten Rechte auch für künftige Generationen konkret und wirksam bleiben.» (Seite 518)
Richterwahlen zum EGMR: Fünf neue Richter von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt
Für Andorra, Armenien, Slowenien, Monaco und das Vereinigte Königreich. (Seite 519)
Eine Besonderheit gab es für Monaco: Die erste Kandidatenliste hatte keinen Bestand, was auf die ablehnende Haltung des Richterwahlausschusses zurückzuführen ist, der die Kandidaten zwar zum Hearing am 5. April 2024 nach Paris eingeladen hatte, dann aber nicht bereit war, die angereisten Kandidaten auch anzuhören. Eine offizielle Erklärung dafür gab es nicht. (Seite 519, s.a. Seite 402)
Gescheiterte Richterwahl für Ungarn (Seite 520)
GA Dean Spielmann stellt in seinen Schlussanträgen fest, dass das spanische Amnestiegesetz vom Juni 2024 nicht gegen die Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung verstößt / Rs. C-666/24
Das erwähnte Amnestiegesetz bezweckt eine institutionelle, politische und soziale Normalisierung in Katalonien, indem es Amnestie u.a. für Handlungen gewährt, die strafrechtliche Haftung begründen und im Rahmen des Referendums über die Selbstbestimmung Kataloniens (1. Oktober 2017) sowie im Zusammenhang mit dem katalanischen Unabhängigkeitsprozess begangen wurden.
Die Vorlage kommt vom Nationalen Gerichtshof (Spanien), der mit einem Strafverfahren gegen zwölf Personen befasst ist, denen terroristische Straftaten im Zusammenhang mit der Unabhängigkeitsbewegung Kataloniens vorgeworfen werden. Dieses Gericht hat Zweifel daran, ob in dem vorliegenden Fall das Amnestiegesetz vom 10. Juni 2024 anzuwenden ist, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Handlungen, die nach der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung als terroristische Handlungen eingestuft werden können.
Spielmann beantwortet die in großer Bandbreite aufgeworfenen Fragen im Wege sorgfältiger Analyse, auch unter systematischer Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR. (Seite 521)
Frowein / Peukert 4. Aufl. EMRK-Kommentar