EuGRZ 2006 |
28. April 2006
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33. Jg. Heft 5-8
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Informatorische Zusammenfassung
Siegbert Alber, Stuttgart, und Ulrich Widmaier, Leipzig, untersuchen „Mögliche Konfliktbereiche und Divergenzen im europäischen Grundrechtsschutz“ und befürworten den Beitritt der EG/EU zur EMRK unter bestimmten Voraussetzungen
Die Ausübungs- und Einschränkungsregeln für die Grundrechte im Vertragsentwurf über eine Europäische Verfassung (Art. II-112 EV) bilden den Kernpunkt des Beitrags: «Trotz der noch andauernden Unverbindlichkeit der Charta kann [also] das in ihr erwähnte Schrankensystem bereits praktische Bedeutung haben und zur Interpretation herangezogen werden.»
Die Kritik richtet sich darauf, «dass durch die Verwendung unbestimmter und daher auslegungsbedürftiger Begriffe und vor allem durch die zahlreichen Querverweisungen auf andere Teile der Verfassung oder gar auf das mitgliedstaatliche Recht – also auf Bestimmungen, die zudem oft nicht einmal konkret genannt werden – und in denen erst die Ausübungsmodalitäten und Einschränkungsmöglichkeiten erwähnt werden, es für den Bürger schwerer gemacht wird, den Umfang seiner Rechte zu erkennen.»
Die Autoren teilen die Ansicht von Rodríguez Iglesias: «Wenn der Grundrechtecharta künftig Rechtskraft und sogar Verfassungsrang zukommen würde, könnte daraus ein gesteigertes Risiko widersprüchlicher Entscheidungen des EGMR und des EuGH erwachsen, und zwar insbesondere wegen inhaltlicher und redaktioneller Unterschiede zwischen Charta und Konvention.» Sie stimmen auch der Überlegung von Hoffmann-Riem zu: «Je mehr die Bedeutung der Grundrechte im Gemeinschaftsrecht zunimmt, desto näher liegt es, dass der EuGH seine ihm in Art. 220 EG eingeräumte Zuständigkeit zur „Wahrung des Rechts bei der Anwendung dieser Verträge“ und damit zur letztverbindlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts (Art. 220 EG) nutzt, um auch Grundrechtsfragen eigenständig zu klären.»
Um die Problematik des gesplitteten Rechtswegs und das mögliche Spannungsverhältnis zwischen den beiden europäischen Gerichtshöfen in Grundsatzfragen zu lösen, plädieren Alber/Widmaier für den Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK: «Allein der Beitritt weist einen Weg aus dem Dilemma einer divergierenden Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe.»
Allerdings: «Dies setzt über die richterliche Unabhängigkeit des EGMR hinaus auch seine interne, vom Europarat organisatorisch und personell losgelöste Unabhängigkeit voraus. Unabdingbar hierfür ist es, dem EGMR einen (innerhalb des Europaratsbudgets) getrennten Haushaltstitel zuzuweisen, über dessen Verwendung im einzelnen er selbst entscheiden können muss. Im Hinblick auf die Einstellung und Beschäftigung seiner Bediensteten muss dem EGMR auch eine eigene Personalhoheit zukommen. Nur bei einer solch umfassenden – und einer nur dann dem EuGH vergleichbaren – Unabhängigkeit des Menschenrechtsgerichtshofs ist ein Beitritt der EU zur EMRK vertretbar. Eingriffe des Generalsekretärs des Europarats in die Haushaltsgestaltung und Personalhoheit des EGMR vertragen sich damit nicht, da sie mit der Gefahr verbunden sind, den EGMR nicht zu einem selbständigen Gericht der EMRK, sondern zu einem untergeordneten Gericht des Europarats zu machen.» (Seite 113)
Frauke Brosius-Gersdorf, Potsdam, kommentiert unter dem Stichwort „Vaterschaftsanfechtung und Europäische Menschenrechtskonvention“ den Jurisdiktionskonflikt zwischen Bundesgerichtshof und EGMR
«Stellt eine heimliche Vaterschaftsanalyse für den rechtlichen Vater eines Kindes die einzige Möglichkeit dar, Gewissheit über die Wahrheit der Abstammung des Kindes zu erlangen, wenn ein Einverständnis des Kindes bzw. der Mutter in eine Genanalyse fehlt, muss die Vorlage eines solchen (negativen) Testresultats genügen, um einen hinreichenden Anfangsverdacht für die Vaterschaft eines anderen Mannes und damit die Schlüssigkeit einer Anfechtungsklage gem. §§ 1599 ff. BGB zu begründen.
Die restriktive Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der §§ 1599 ff. BGB durch den Bundesgerichtshof verstößt gegen das Recht auf ein faires Verfahren in der Ausprägung des Rechts auf Zugang zu Gericht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. (…) Überdies wird gegen sein [des Vaters] Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen. (…)
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die biologische Realität durch die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft in § 1592 BGB überlagert – die Wahrheit wird durch das Recht verdrängt. Eine solche Prävalenz der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung gegenüber der biologischen Abstammungswahrheit hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2006 [Mizzi gegen Malta, EuGRZ 2006, 129] für unvereinbar mit der EMRK erklärt.» (Seite 123)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, sieht in zu weitreichenden Beschränkungen für eine gerichtliche Vaterschaftsanfechtung Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren, auf Privatleben und gegen das Diskriminierungsverbot / Mizzi gegen Malta
Der später von der Kindesmutter einvernehmlich geschiedene Ehemann (ein in Malta bekannter Geschäftsmann) lebte zur Zeit der Geburt der Tochter bereits getrennt.
Der EGMR stellt fest: «Das Argument der Regierung, dass eine radikale Einschränkung des Rechts des Bf., die Vaterschaft gerichtlich zu bestreiten, „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sei, überzeugt den Gerichtshof nicht. Insbesondere wurde nicht dargelegt, weshalb dies für die Gesellschaft insgesamt vorteilhaft sein sollte. Das mögliche Interesse der Y [Tochter], die „gesellschaftliche Wirklichkeit“ zu genießen, die Tochter des Bf. zu sein, vermag dessen legitimes Anliegen, wenigstens über eine Möglichkeit zur Anfechtung der Vaterschaft eines Kindes zu verfügen, das ausweislich wissenschaftlicher Untersuchungsergebnisse nicht sein eigenes ist, nicht zu überwiegen.» (Seite 129)
Cf. den Aufsatz von F. Brosius-Gersdorf, EuGRZ 2006, 123 ff.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, verneint eine aus der RL 89/618/Euratom folgende Informationspflicht gegenüber der Zivilbevölkerung nach militärischem Reaktor-Störfall auf einem Atom-Unterseeboot / Kommission gegen Vereinigtes Königreich
Konkret ging es um die Reparatur des Atom-U-Boots „HMS Tireless“ der Royal Navy im Hafen von Gibraltar nach einem Reaktor-Defekt im Mai 2000. Die Kommission hatte die Regierung des Vereinigten Königreichs aufgefordert mitzuteilen, wie die Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation vorgesehenen Gesundheitsschutzmaßnahmen informiert worden sei. Die Antwort der Regierung, ein Exemplar des Einsatzplans „Gibraltar Public Safety Scheme (Gibpubsafe)“ liege in der öffentlichen Bibliothek von Gibraltar zur Einsicht aus, stellte die Kommission nicht zufrieden. Ihre Klage blieb jedoch erfolglos.
Der EuGH erinnert an seine Rechtsprechung, «dass die Nutzung der Kernenergie zu militärischen Zwecken vom Anwendungsbereich sämtlicher, und nicht nur einiger, Bestimmungen des EAG-Vertrags ausgenommen ist.» Der Gerichtshof deutet jedoch an, dass für den Gesundheitsschutz möglicherweise andere Vorschriften des EG-Vertrags greifen könnten. (Seite 138)
EuGH definiert in seiner Ne bis in idem-Rechtsprechung den Begriff „derselben Tat“ i.S.v. Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) / Rs. Van Esbroeck
Zu beurteilen war der Fall eines belgischen Staatsangehörigen, der Drogen aus Belgien aus- und nach Norwegen (Vertragsstaat) eingeführt hatte. Die Auslegung der Vorschrift geht dahin, «dass die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten des SDÜ strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als „dieselbe Tat“ im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die endgültige Beurteilung insoweit Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.» (Seite 140)
EuGH betont Grundsatz der Rechtskraft auch gegenüber möglichen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht / Irreführende Werbung / Rs. Kapferer
Das Landesgericht Innsbruck hat in zweiter Instanz in einem Rechtsstreit zwischen Frau Kapferer aus Tirol und der Versandhandelsfirma Schlank &38; Schick aus Deutschland auf Herausgabe eines angegebenen Gewinns bzw. irreführender Werbung zu entscheiden, für den das Bezirksgericht Hall sich – rechtskräftig – für zuständig erklärt hat.
Unter Bezug auf das Urteil Köbler (EuGRZ 2003, 597) heißt es: «Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können.
Somit gebietet das Gemeinschaftsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte.» (Seite 143)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, unterstreicht den Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen bei ausschlaggebender Bedeutung für den Schuldspruch als absolut
Nach einer vertiefenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR zu etwaigen Relativierungen dieser Regel kommt das BGer zu dem Schluss: «Es besteht somit ein gewisser Konflikt zwischen den Rechten des Opfers, eine Konfrontation mit dem Angeschuldigten sowie die Beantwortung aller oder einzelner Fragen zu verweigern, und dem Anspruch des Angeschuldigten, dem ihn belastenden Opfer Fragen zu stellen oder stellen zu lassen. Sowohl die Untersuchungsbehörde als auch der Sachrichter haben alle Maßnahmen zu treffen, um die Rechte der Parteien zu gewährleisten und die Interessen der Strafverfolgung zu sichern. Falls die durch das Opferhilfegesetz und die kantonalen Verfahrensbestimmungen geschützten legitimen Interessen des Opfers dem Angeschuldigten verunmöglichen, sein Befragungsrecht wahrzunehmen, kann dies nicht zu Lasten des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehen. Vielmehr darf in einer solchen Situation nicht auf die frühere Aussage des Opfers abgestellt werden, wenn sie das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel ist. Gegebenenfalls ist der Angeschuldigte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen. (…)
Indem der Belastungszeuge mehr als vier Jahre nach seiner ersten Befragung sich weigerte, auf Ergänzungsfragen des Angeschuldigten zu antworten, konnte dieser seine Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben.» (Seite 146)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, bezieht öffentliche Bedienstete in den Anwendungsbereich des Anspruchs auf angemessene Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK) mit ein / Änderung der Rechtsprechung i.S.d. EGMR
Ausnahmen bilden bestimmte Bereiche der Hoheitsverwaltung. Das heißt: «Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (Primar-)Arzt am Allgemeinen Krankenhaus Krems nicht zu jenen zählt, die – im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR – für den öffentlichen Dienst insoweit typisch sind, als dieser als Beauftragter öffentlicher Gewalt auftritt und für den Schutz der allgemeinen Interessen des Staates verantwortlich ist.»
Die bisherige Verfahrendauer in einem Streit um die Abgeltung bestimmter ärztlicher Dienste beträgt 12 Jahre. (Seite 149)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, bestätigt Rehabilitierung gem. § 1 NS-AufhG ohne förmliches Wiederaufnahmeverfahren
Ausgangsverfahren ist ein standgerichtliches Todesurteil gegen zwei 14-jährige Jungen wegen angeblicher Plünderungen 1944 in Aachen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats nimmt die Verfassungsbeschwerde von Geschwistern der Getöteten nicht zur Entscheidung an: «Das Oberlandesgericht [Köln] geht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Nichteinräumung der Chance, freigesprochen zu werden, die Menschenwürde der Angehörigen nicht verletze und als Wille des Gesetzgebers hingenommen werden müsse.» (Seite 152)
BVerfG sieht in staatlich erzwungener Offenlegung wettbewerbserheblicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Der Erste Senat sucht nach praktischer Konkordanz zwischen Geheimnisschutz für das marktbeherrschende Unternehmen (Deutsche Telekom AG) und effektivem Rechtsschutz für Dritte, die im Rahmen einer behördlichen Entgeltkontrolle das für den Zugang zum Telekommunikationsnetz geforderte Entgelt als überhöht angreifen: «Ob ein „in camera“-Verfahren in dem hier betroffenen multipolaren Rechtsgüterkonflikt eine angemessene Kollisionsbewältigung bewirken kann, stand in den vorliegenden Streitigkeiten jedoch nicht zur Prüfung, da der Gesetzgeber keine Ermächtigung dafür geschaffen, sondern das „in camera“-Verfahren auf das Zwischenverfahren begrenzt hat. (…) Die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung hat diese Beschränkung nicht aufgehoben.» (Seite 159)
In seinem Sondervotum vertritt Richter Gaier die Meinung, der Senat hätte sich nicht nur mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzen, sondern auch die zugrundeliegende Vorschrift des § 99 Abs. 2 VwGO als verfassungswidrig erkennen müssen. (Seite 171)
BVerfG erstreckt die Reichweite der Bindungswirkung seiner Entscheidungen auch auf verworfene Interpretationsvarianten zivilrechtlicher Vorschriften
In der gegen ein Urteil des BGH gerichteten Verfassungsbeschwerde geht es um die Konkretisierung von Generalklauseln wie §§ 138, 242 BGB bei ungleichen Bürgschaftsverträgen (BVerfGE 89, 214 = EuGRZ 1993, 577): «§ 79 Abs. 2 BVerfGG ist deshalb analog auch dann anzuwenden, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat.» (Seite 174)
In ihrem Sondervotum kommt Richterin Haas zu einer gegenteiligen Auslegung von § 79 Abs. 2 BVerfGG. (Seite 180)
BVerfG geht zu dem von ihm entwickelten „Halbteilungsgrundsatz“ (Paul Kirchhof) im Steuerrecht auf Distanz
Der Beschluss des Zweiten Senats gibt zugleich eine Anleitung zur Bewertung seiner obiter dicta: «Den Ausführungen zum „Halbteilungsgrundsatz“ (C.II.3. der Entscheidungsgründe – BVerfGE 93, 121 [136 ff.] = EuGRZ 1995, 370 [374 f.]) kommt zudem keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu. (…) Denn im Beschluss vom 22. Juni 1995 (…) ergibt sich ein „Halbteilungsgrundsatz“ als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den ihn tragenden Gründen. (…)
Nicht tragend sind [dagegen] bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen.» (Seite 183)
Cf. in diesem Sinne bereits das Sondervotum Böckenförde zur damaligen Entscheidung, EuGRZ 1995, 378 ff.
BVerfG erklärt Bayerisches StaatslotterieG für verfassungswidrig und setzt Nachbesserungsfrist bis zum 31.12.2007
Das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern verletzt die Berufsfreiheit, weil es nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. (Seite 189)
BVerfG sieht in der Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots gem. 132 a StPO gegenüber einem Arzt eine Verletzung der Berufsfreiheit, weil diese von den erkennenden Gerichten mangelhaft (AG und LG Essen) begründet war. (Seite 197)
BVerfG unterstreicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes und Organisationspflichten zur Wahrung des Richtervorbehalts bei freiheitsentziehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Sitzblockade (hier: gegen Atommüll-Transport in Castor-Behältern). (Seite 199)
BVerfG anerkennt altruistische Rechtsberatung (hier: durch einen pensionierten OLG-Richter) und wertet die Verweigerung der Zulassung als Verteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO als Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit. (Seite 207)
Europäisches Parlament (EP), Straßburg, nimmt zu den Themen Stellung: &BP;Verfassungsdebatte, &BP;Rechtsberufe und allgemeines Interesse am Funktionieren von Rechtssystemen, &BP;Evaluierung des Europ. Haftbefehls. (Seiten 209, 212, 214)
EP kritisiert oberflächliche Formulierung der Menschenrechts- und Demokratieklausel in EU-Abkommen und ist nicht länger bereit, neuen internationalen Vereinbarungen ohne eine solche Klausel zuzustimmen. (Seite 216)
EuGH-Generalanwalt Geelhoed schlägt vor, in dem gegen das ehemalige Kommissionsmitglied Edith Cresson wegen Günstlingswirtschaft angestrengte Verfahren auf Verwirkung von 50 % der Ruhegehaltsansprüche zu erkennen. Cresson war u.a. auch französische Premierministerin. (Seite 220)