EuGRZ 2008 |
12. März 2008
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35. Jg. Heft 1-5
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Informatorische Zusammenfassung
Peter Schiffauer, Brüssel/Hagen, kommentiert den Verfassungszustand der Europäischen Union nach Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon
Fakten, konstitutionelle Aspekte und Perspektiven bilden die Struktur des Beitrags. Die Neuerungen des Vertrags von Lissabon im Verhältnis zur gegenwärtigen Rechtslage ordnet der Autor 23 Themen-Stichworten zu:
(1) Werte, Ziele, Grundrechtecharta, EMRK, (2) Unionsbürgerschaft, (3) Bürgerinitiative, (4) Gesetzgebungsverfahren, (5) Finanzbestimmungen, (6) Qualifizierte Mehrheit, (7) Verstärkte Zusammenarbeit, (8) Ständiger Präsident des Europäischen Rates, (9) Zusammensetzung des Parlaments, (10) Kommission – Zusammensetzung und Bestätigung durch EP, (11) Außenpolitik, (12) Verteidigung, (13) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, (14) Gerichtshof, (15) Rechtspersönlichkeit der EU, (16) Zuständigkeiten, (17) Nationale Parlamente – Überwachung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, (18) neue Handlungsaufträge – Energie, Gesundheit, Katastrophenschutz, geistiges Eigentum, Tourismus, Sport, Raumfahrt, Verwaltungszusammenarbeit, Umweltpolitik (Klimawandel), (19) Sozialklausel, (20) Dienste von allgemeinem Interesse, (21) Normenhierarchie, (22) Vertragsänderungsverfahren, (23) Austrittsklausel.
Ein Hauptproblem im Europäischen Verfassungsprozess ist die „verschleierte Gegenwart“: «Über die Ausdehnung der Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Union ihre Hoheitsrechte zu gemeinsamer Ausübung zusammengelegt haben, besteht kaum ein öffentliches Bewusstsein. Umgekehrt wird aber auch unzureichend wahrgenommen, dass Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Union beschlossen werden, in gleicher Weise von den Mitgliedstaaten und deren Regierungen verantwortet werden müssen, weil sie ohne deren (mehrheitliche) Zustimmung gar nicht zustande kommen könnten.»
Sodann führt Schiffauer aus, «dass die historische Innovation der europäischen Konstruktion noch für absehbare Zeit von einem Wahrnehmungsschleier umhüllt wird. (…) Die Art und Weise, wie im institutionellen System der Europäischen Union Interessen- und Machtkonflikte in einem diskursiven Prozess mit dem Ziel des Ausgleichs und der Kompromissfindung eingebunden werden, wird noch eingehender analysiert werden müssen, um die qualitative Veränderung zu erfassen, die sie für politische Prozesse bedeutet und die es im Ergebnis rechtfertigt, es als ein konstitutionelles System eigener Art zu betrachten.»
Der Aufsatz bewertet auch die „verlorenen Elemente“ des Verfassungsvertrags, insbesondere das Fehlen der „integrativen Kraft eines kodifizierten Textes“; denn Lissabon ist nur ein weiterer Änderungsvertrag. Für die konstitutionelle Dimension der EU stellt Schiffauer die Frage nach der Entfaltung einer eigenen Terminologie, wobei der von D.Th. Tsatsos geprägte Begriff der „Grundordnung der Europäischen Union“ (EuGRZ 1995, 287) Ausgangspunkt sein könnte.
Zu den Perspektiven schließlich gehören bestimmte politische Strategien als Teil der Verfassungswirklichkeit wie das Zusammenwachsen der erweiterten Union, die Strategie der globalen Wettbewerbsfähigkeit und die Strategie von Sicherheit und Solidarität: «Die konkrete Herausforderung, vor der die Verfassungswirklichkeit der Union, ihre Organe und deren einzelne Akteure stehen, ist es, neue Synthesen zu finden, die diese Konzepte in zukunftsträchtigen Handlungsprogrammen verbinden.» (Seite 1)
Juliane Kokott / Ioanna Dervisopoulos / Thomas Henze, Luxemburg, erläutern aktuelle Fragen des effektiven Rechtsschutzes durch die Gemeinschaftsgerichte
Es geht erstens um das neue, am 1. März 2008 in Kraft getretene, Eilvorlageverfahren: «Dieses Sonderverfahren ermöglicht eine stark beschleunigte Abwicklung von außerordentlich eilbedürftigen Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Vorschriften, die den sogenannten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen, Vorschriften also, die auf der Grundlage von Titel VI des Vertrages über die Europäische Union (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) und Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr) erlassen wurden. (…) Die nationalen Gerichte müssen die Rechtssachen hier häufig innerhalb besonders kurzer Fristen entscheiden. (…) Besonderes Gewicht hat das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer z. B. in strafrechtlichen Verfahren (insbesondere, wenn der Betroffene sich in Haft befindet), in familienrechtlichen Verfahren oder in Asylverfahren.» Die Autoren erinnern in diesem Zusammenhang auch an die Rechtsprechung des EGMR zur angemessenen Verfahrensdauer.
Zweitens ändert sich durch den Vertrag von Lissabon der Individualrechtsschutz gegen Normen: «Nach Art. 230 Abs. 4 EG in seiner geltenden Fassung können natürliche und juristische Personen Entscheidungen vor dem Gerichtshof anfechten, die an sie gerichtet sind. Akte, die an eine andere Person gerichtet oder in Form einer Verordnung ergangen sind, kann nur derjenige anfechten, den der Akt unmittelbar und individuell betrifft.»
Nach dem Vertrag von Lissabon wird die entsprechende Vorschrift (Art. 263 AEUV n.F.) den Zugang zum EuGH erleichtern. Der private Kläger muss nicht mehr individuell betroffen sein: «Es reicht aus, dass die Regelung ihn unmittelbar, d.h. ohne weiteren Vollzugsakt betrifft.»
Die Autoren gehen dann auf eine Reihe offener Fragen ein, auf die Anforderungen an den komplementären Rechtsschutz durch die innerstaatlichen Gerichte und auf den Rechtsschutz gegen EG-Verordnungen, die Entscheidungen des UN-Sicherheitsrates umsetzen. (Seite 10)
Ece Göztepe, Ankara, setzt sich kritisch mit den rechtlichen Aspekten sog. Ehrenmorde in der Türkei auseinander
«Die Ehrenmorde in der Türkei, die mit einer unehelichen Schwangerschaft, einer von der Familie nicht akzeptierten Heirat, einer Liebesbeziehung außerhalb der Ehe, einem Kinobesuch mit Freunden und Freundinnen, einem Liebesgruß an den (derzeitigen oder potentiellen) Geliebten über einen Radiosender, Gerüchten über ein „unehrenhaftes“ Verhalten, dem Wunsch nach einer Scheidung, der „Unreinheit der weiblichen Ehre“ nach einer Vergewaltigung und vielen anderen Zuständen, Verhaltensformen bzw. der Wahl von Frauen begründet werden, sind konkrete Erscheinungsformen von Gewalt gegen Frauen.»
Die Autorin vergleicht das Geschlechterverständnis des alten Türkischen Strafgesetzbuches (1926-2005), insbesondere die Opfer- und Täterprofile, die Rechtsprechung des Kassationshofs von 1975-2003 mit dem neuen, am 1. Juni 2003 in Kraft getretenen, Türkischen Strafgesetzbuch (§§ 29 und 82 TStGB n.F.).
Göztepe kommt zu folgendem Ergebnis: «Es ist zu begrüßen, dass der „Sittenmord“ als verschärfte Form von Tötungsdelikten in das neue Strafgesetzbuch aufgenommen worden ist. Doch in Anbetracht dessen, dass der hauptsächliche Schwerpunkt von strafgesetzlichen Regelungen in der Verhinderung von jeglicher Gewalt gegen Frauen liegen sollte, müsste der allgemeinere Begriff des „Ehrenmordes“ in das Gesetz aufgenommen werden. Um dieeffektive Anwendung einer solchen Norm zu gewährleisten, sollte zudem eine eindeutige Regelung über den sachlichen Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Provokation vorgesehen werden (§ 29 TStGB n.F.). Ein klares Verbot der Anwendung der Strafmilderungsnorm in jeglichen Fällen mit Bezug auf den Ehrenbegriff würde für eine ausreichende Klärung sorgen. Nur so kann der ungerechtfertigten Anwendung des Strafmilderungsgrundes entgegengetreten werden.» (Seite 16)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, wertet unhygienische Haftbedingungen in einer überfüllten Zelle und mangelhafte medizinische Versorgung als Verletzung von Art. 3 EMRK / Testa gegen Kroatien
«Der Gerichtshof wiederholt, dass Art. 3 der Konvention einen der fundamentalsten Werte einer demokratischen Gesellschaft enthält. Er verbietet in absoluter Weise Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, und zwar unabhängig von den Umständen und vom Verhalten des Opfers.»
Die Bf. war wegen Betrugs in Po\\:zega zu acht Monaten und in einem weiteren Verfahren in Zagreb zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden und verbüßte die Strafen im Gefängnis von Po\\:zega bzw. im Gefängniskrankenhaus. Sie litt an schwerer Hepatitis C, einer Krankheit, die zu Leberzirrhose, Leberkrebs und zum Tode führen kann.
Konkret stellt der Gerichtshof fest: «Die Bf. hat jedoch keine angemessene diagnostische Behandlung erfahren und wurde so über ihren Krankheitszustand im Ungewissen gelassen und der Möglichkeit beraubt, ihren Gesundheitszustand zu kontrollieren. Dies muss bei ihr ständige Angst und Furcht hervorgerufen haben. (…)
Die Haftbedingungen, wie die exzessive Überbelegung der Zellen und das Fehlen ordnungsgemäßer Hygiene, Heizung und hinreichend sauberer Betten sowie außerdem die allgemeine Baufälligkeit der Gebäude, hat der Gerichtshof in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Vorbringens der Bf. geprüft, da die Regierung keine zielführenden Angaben gemacht hat.»
«Nach alledem ist der Gerichtshof der Ansicht, dass wegen Natur, Dauer und Schwere der schlechten Behandlung, der die Bf. ausgesetzt war, und wegen der kumulativen Negativeffekte für ihre Gesundheit die Behandlung [insgesamt], der sie unterworfen war, als unmenschlich und erniedrigend eingestuft werden kann.» (Seite 21)
EGMR billigt Entzug der Apotheker-Approbation nach Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs und Urkundenfälschung / Brückl gegen Deutschland
«Trotz ihrer Härte ist die der Bf. auferlegte „Bürde“ nach Auffassung des Gerichthofs angesichts der bedeutenden Rolle der Apotheker im Gesundheitswesen an dem Allgemeininteresse der Gemeinschaft zu messen.» (Seite 24)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, weist Nichtigkeitsklage des Vereinigten Königreichs gegen VO (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur EU-Grenzagentur ab / GB gegen Rat
Damit bestätigt der Gerichtshof den Widerstand des Rats gegen das britische Mitbestimmungsbegehren wegen abgelehnter Selbstbindung (opting out), und zwar in einem konkreten Fall der Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (Wegfall der Personenkontrollen an den Binnengrenzen und Verlegung an die Außengrenzen der EU, Visa, Asyl).
Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der EU hat u.a. die Aufgabe, die Zusammenarbeit an den Außengrenzen zu koordinieren, die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von Grenzschutzbeamten und bei der wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Vorschriften über Standards und Verfahren für Personenkontrollen zu unterstützen. (Seite 27)
EuGH weist Nichtigkeitsklage des Vereinigten Königreichs gegen VO (EG) Nr. 2252/2004 über Normen für biometrische Daten und Sicherheitsmerkmale in Pässen und Reisedokumenten ab / GB gegen Rat
Damit bestätigt der EuGH ein weiteres Mal den Widerstand des Rats gegen ein britisches Mitbestimmungsbegehren wegen abgelehnter Selbstbindung an den Schengen-Besitzstand (opting out). (Seite 34)
EuGH beurteilt Baustellenblockade zur Erzwingung eines (über gesetzliche Standards und Entsenderichtlinie hinausgehenden) Tarifvertrags als Verletzung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) / Rs. Laval
Im Ausgangsverfahren wehrt sich ein lettisches Bauunternehmen (Laval), das mit 35 lettischen Arbeitnehmern (ca. 65 % waren in ihrem Herkunftsland gewerkschaftlich organisiert) in Schweden den Auftrag für den Bau einer Schule in der Stadt Vaxholm ausführen wollte, gegen die Blockade der Baustelle durch schwedische Gewerkschaften. Diese wollten den Abschluss eines Tarifvertrags erzwingen.
Allerdings war es dem lettischen Unternehmen nicht möglich, von den schwedischen Behörden und auch nicht von den schwedischen Gewerkschaften verbindliche Angaben darüber zu erhalten, welche tariflichen Löhne im Falle eines Abschlusses in Schweden gezahlt werden müssten. Bedingung für diese Information war der vorherige Abschluss eines Tarifvertrags. Bekannt waren dagegen die mit einem Beitritt zum Bautarifvertrag verbundenen Nebenleistungen des Arbeitgebers: 1,5 % der Lohnsumme an die Gewerkschaft für eine von dieser vorgenommenen Entgeltkontrolle, 0,8 % an eine Versicherung für eine „Sonderzulage Bau“ und 5,9 % der Lohnsumme an Prämien für Lebens- und Vorsorge-Gruppenversicherungen.
Die Blockade führte dazu, dass die lettischen Arbeiter Schweden verließen und die Stadt Vaxholm den Bauauftrag zurückzog.
Der EuGH kommt zunächst zu dem Zwischenergebnis, «dass ein Mitgliedstaat, in dem Mindestlohnsätze nicht auf eine in Art. 3 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 96/71 vorgesehene Weise bestimmt werden, nicht berechtigt ist, nach dieser Richtlinie den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistungserbringung abzuverlangen, von Fall zu Fall am Arbeitsort unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Aufgaben der betroffenen Arbeitnehmer Verhandlungen zu führen, damit diese Unternehmen Kenntnis von den Löhnen erhalten, die sie an ihre entsandten Arbeitnehmer werden zahlen müssen.»
Sodann weist der EuGH darauf hin, dass in dem vom Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrecht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme zum Schutz der Arbeitnehmer des Aufnahmemitgliedstaats vor Sozialdumping ein «zwingender Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegen kann, der grundsätzlich eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten zu rechtfertigen vermag».
Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn für den nationalen Kontext in Schweden ist kennzeichnend, «dass Vorschriften jeder Art fehlen, die hinreichend genau und zugänglich wären, um in der Praxis die Feststellung seitens eines derartigen [EU-ausländischen] Unternehmens [zu ermöglichen], welche Verpflichtungen es hinsichtlich des Mindestlohns beachten müsste». (Seite 39)
EuGH sieht die Pflicht zur konkreten Verhältnismäßigkeitsabwägung von Streikrecht gegenüber Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) beim nationalen Richter / Rs. Int'l Transport Workers' Federation u.a.
Im Ausgangsverfahren geht es um eine Streikdrohung zur Verhinderung der Umflaggung eines Fährschiffs von Finnland nach Estland. Die finnische Reederei Viking Line beabsichtigt, ein Fährschiff, das auf der Route Helsinki-Tallinn eingesetzt ist, aus Kostengründen auf eine estnische Tochtergesellschaft umzuflaggen. Das will die Finnish Seamen's Union (FSU) mit ihrer Streikdrohung verhindern, bei der sie von der International Transport Workers' Federation (ITF) solidarisch unterstützt wird. Viking Line hat nach Zugeständnissen (Aufstockung der Besatzung um acht Personen) gegen die zur Verhinderung der Umflaggung aufrechterhaltene Streikdrohung der International Transport Workers' Federation und der Finish Seamen's Union vor einem englischen Gericht erfolgreich geklagt. Das Rechtsmittelgericht hat das Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.
Der EuGH stellt unter Bezugnahme auf die relevante EGMR-Rechtsprechung (wie z. B. Nationale belgische Polizeigewerkschaft gegen Belgien, EuGRZ 1975, 562) fest, dass kollektive Maßnahmen zu den Hauptmitteln einer Gewerkschaft zum Schutz ihrer Mitglieder gehören. Allerdings müsse der nationale Richter abwägen, ob die Ausübung des Streikrechts im konkreten Fall gegenüber der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) des von der Streikdrohung betroffenen Unternehmens verhältnismäßig ist. (Seite 50)
Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), Luxemburg, betont Unschuldsvermutung und verbietet bei nicht bewiesenen Kartellverstößen Veröffentlichung von Geschäftsdaten durch die EG-Kommission / Rs. Pergan Hilfsstoffe
In einer Kartell-Entscheidung gegen eine Reihe von Firmen veröffentlichte die EG-Kommission auch Geschäftsdaten des klagenden Unternehmens, obwohl diesem Unternehmen kein Fehlverhalten nachgewiesen worden war und es demzufolge auch nicht im verfügenden Teil der Entscheidung genannt wurde. Weil die Sachentscheidung also nicht gegen das Unternehmen gerichtet war, konnte es dagegen den Gemeinschaftsrichter nicht anrufen.
Wohl aber war die Klage gegen die Weigerung der Kommission, bestimmte Daten vertraulich zu behandeln, erfolgreich. (Seite 58)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, zur völkerrechtlichen Bindung an UN-Sanktionsbeschlüsse gegen Personen mit Verbindungen zu terroristischen Organisationen (bin Laden, Al-Quaïda oder Taliban) und zu Reichweite bzw. Grenzen des ius cogens / Fall Youssef Nada
Der Bf. lebt in Campione, einer kleinen italienischen Exklave im Tessin und steht seit 9. November 2001 auf der Terror-Verdachtsliste des UN-Sicherheitsrats, seit dem 30. November im Anhang zur TalibanVO des Schweizerischen Bundesrates. Das hat nicht nur das Einfrieren seiner Konten, sondern auch Durchreisebeschränkungen für die Schweiz zur Folge. Zur Begründung seines Antrags, von den Beschränkungen befreit zu werden, bringt der Bf. vor, das am 24. Oktober 2004 gegen ihn eingeleitete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sei mit Beschluss der Bundesanwaltschaft vom 31. Mai 2005 eingestellt worden.
Das BGer stellt zunächst grundsätzlich fest: «Die weltweit einheitliche Anwendung der UNO-Sanktionen wäre gefährdet, wenn die Gerichte einzelner Mitgliedstaaten die Sanktionen gegen einzelne Personen oder Einrichtungen wegen allfälliger Verletzung von Grundrechten gemäß EMRK und UNO- Pakt II – die sich weitgehend mit den Grundrechten der nationalen Verfassungen decken – aufheben oder abändern könnten.»
Allerdings: «Grenze der Anwendungspflicht für Resolutionen des Sicherheitsrats stellt jedoch das ius cogens als zwingendes für alle Völkerrechtssubjekte verbindliches Recht dar. (…) Als ius cogens oder zwingendes Völkerrecht werden diejenigen Normen des Völkerrechts bezeichnet, von denen auch im gegenseitigen Einverständnis nicht abgewichen werden darf; entgegenstehende völkerrechtliche Verträge sind somit nichtig. Auf die Einhaltung dieser Normen konnten die Staaten daher auch in der Charta der Vereinten Nationen nicht verzichten.» Das BGer stimmt den diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den Rsn. Yusuf und Al Barakaat (EuGRZ 2005, 592), Kadi, Ayadi und Hassan ausdrücklich zu.
Sodann grenzt das BGer die zum ius cogens zu zählenden elementaren Menschenrechte gegen die nicht notstandsfesten Grundrechte ab wie Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit. Es folgt der Hinweis darauf, dass trotz der einschneidenden wirtschaftlichen Einschränkungen für die Betroffenen, die zum Lebensunterhalt notwendigen Mittel freigegeben werden.
Schließlich hält das BGer die Pflicht der Schweiz fest, nach dem eingestellten Strafverfahren den Bf. in dem von ihm bei der UNO beantragten Delisting-Verfahren zu unterstützen. Seite 66)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof sieht in der Versagung einer Niederlassungsbewilligung nach sechsjährigem Aufenthalt wegen illegaler Einreise und Antragstellung im Inland keine Verletzung von Art. 8 EMRK
«Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens vorsieht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen Fremden noch vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu prüfen sind.» (Seite 72)
S.a. die Anmerkung von Magdalena Pöschl über Hintergründe und Medien-Echo in diesem Fall, S. 74 f.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, bestätigt disziplinarische Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Griffs in die von ihm geführte Verwarngelder-Kasse als schuldangemessen und verhältnismäßig
Der Bf. bringt vor, er habe über 30 Jahre seinen Dienst (zuletzt als Polizeikommissar) beanstandungsfrei versehen und den Schaden wieder gut gemacht. Des weiteren argumentiert er, für seine Handlungsweise habe sich intern der Begriff „Niedersachen-Darlehen“ eingebürgert.
Das BVerfG betont: «Wäre dies so, so wären die Disziplinarbehörden schon aus generalpräventiven Gründen zur Durchsetzung der Sauberkeit und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums verpflichtet und könnte dies schon die verhängte Maßnahme rechtfertigen.» (Seite 75)
BVerfG rechtfertigt Internet-Werbung einer Anwaltssozietät mit Gegnerlisten (darunter zahlreiche Banken und Versicherungen) mit Berufsausübungsfreiheit
«Die Beschwerdeführerin informiert damit in sachlicher Form über die von ihr beanspruchte besondere Kompetenz bei der Beratung und Vertretung von Kapitalanlegern.» (Seite 77)
BVerfG verneint Anspruch auf Sorgerecht des Vaters für seinen Sohn, wenn die Mutter einem sog. Ehrenmord zum Opfer gefallen ist, nachdem sie sich von dem gewalttätigen Vater getrennt hat
Die angegriffene Entscheidung des OLG ist wohlerwogen: «Es hat den Vater, das Kind und seinen Verfahrenspfleger, den derzeitigen Vormund des Kindes, das Jugendamt, die Großeltern des Kindes mütterlicherseits und die Leiterin der Einrichtung, in der sich das Kind zurzeit befindet, angehört.» (Seite 79)
BVerfG sieht in Unterbringung in Dreibett-Zimmer eines Landeskrankenhauses im Maßregelvollzug (§ 63 StGB) keine Verletzung der Menschenwürde
Die 2. Kammer des Zweiten Senats verweist rechtsvergleichend auf die Rechtsprechung des EGMR zu Überbelegungsfällen. (Seite 81)
BVerfG betrachtet Einzelhaftraum mit offener Toilette und vor dem Fenster angebrachter Sichtblende als zumutbar. (Seite 83)
Bundesgerichtshof (BGH), Karlsruhe, wendet neues Verfahren zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer bei rechtsstaatswidrigen Verzögerungen eines Strafverfahrens an
Der Große Senat in Strafsachen ändert die Rechtsprechung, um unter das Mindeststrafmaß zu verkürzende Strafen zu vermeiden, und erreicht zugleich eine präventive Kohärenz mit der Rechtsprechung des EGMR:
«Ist der Abschluss eines Verfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.» (Seite 85)
Charta der Grundrechte der Europäischen Union– aktualisierte Erläuterungen (voller Wortlaut) als in der Präambel erwähnte Auslegungshilfe. (Seite 92)
EuGH-Generalanwalt Poiares Maduro fordert Individualrechtsschutz gegen Nennung auf der Terroristen-Verdachtsliste des EU-Rates und spricht sich gegen eine auf Dauer angelegte unkritische Übernahme der Geheimverfahren des UN-Sicherheitsrates aus (Rsn. Kadi und Al Barakaat). (Seiten 103, 113)