EuGRZ
27. Oktober 2022
49 Jg. Heft 17-20

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Informatorische Zusammenfassungen

Theodor Shulman, München, setzt sich kritisch mit der Entscheidung des U.S. Supreme Court im Fall Dobbs auseinander, das bundesverfassungsrechtliche Grundrecht auf Abtreibung abzuschaffen.

Der Autor nimmt zunächst das rechtliche Ergebnis und den politischen Kontext in den Blick: «Am 24.6.2022 hat der Supreme Court der Vereinigten Staaten in der Sache Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization entschieden, dass die amerikanische Bundesverfassung Schwangeren kein Grundrecht darauf gewährt, ihre Schwangerschaft abzubrechen. Damit hat er seine bisherige, maßgeblich von Roe v. Wade und Planned Parenthood of Southeastern Pennsylvania v. Casey geprägte Rechtsprechung aufgegeben, wonach Schwangere bis zur Lebensfähigkeit des Fötus ein Recht auf Abtreibung haben und der Staat ihre Möglichkeit, sich für den Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden, bis zu diesem Zeitpunkt nicht „über Gebühr belasten“, insbesondere die Abtreibung nicht rechtlich unmöglich machen darf.

Die Entscheidung darüber, inwieweit Abtreibungen auch zukünftig (wenngleich nicht verfassungsrechtlich) erlaubt sind, fällt nunmehr in erster Linie dem bundesstaatlichen Gesetzgeber zu. Seine Kompetenz, „den Handel […] zwischen den Einzelstaaten [ …] zu regeln“, dürfte das Abtreibungsrecht umfassen, weil das Angebot einer Klinik, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, hinreichend wirtschaftlicher Natur ist und sich zweitens regelmäßig auch an Schwangere aus anderen Einzelstaaten richten wird. Weil die beiden großen Parteien entgegengesetzte Positionen in der Abtreibungsfrage einnehmen, müsste ein entsprechendes Gesetz aber etliche Hürden überwinden: Erst, wenn eine Partei in beiden Kongresskammern über eine Mehrheit verfügt, zeitgleich das Präsidentenamt bekleidet und die Mehrheit im Senat groß genug ist, um einen Filibuster zu vermeiden, würde eine bundesstaatliche Regelung möglich.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird es daher vom jeweiligen Einzelstaat abhängen, ob Abtreibungen erlaubt sind. (…)

Die (…) Entscheidung des Supreme Court erging mit 6 zu 3 Stimmen. Alle sechs von republikanischen Präsidenten nominierten Richterinnen und Richter stimmten dafür, die Gegenstimmen kamen von den drei von Demokraten nominierten Mitgliedern. Für die Urteilsbegründung zeichnete Samuel Alito verantwortlich (…).»

Der Aufsatz macht sodann das Ausgangsverfahren im Fall Dobbs verständlich und geht u.a. vertiefend auf die Schutzdimension des 14. Amendments („liberty“) ein.

Wegweisend für das Verständnis von Dobbs ist der 1997 vom Supreme Court entschiedene Fall Washington v. Glucksberg (zum Recht auf Hilfe zur Selbsttötung, Glucksberg u.a. sind Ärzte, die todkranke Patienten behandeln). Dazu erläutert der Autor: «Das Urteil [Washington v. Glucksberg] ist … deswegen bedeutsam, weil das Gericht hier Maßstäbe aufstellte, anhand derer sich entscheiden soll, ob die Verfassung ein bestimmtes, in anderen Vorschriften nicht explizit genanntes Freiheitsrecht verbürgt. Demzufolge genießen nur solche Rechte Schutz, die aus objektiver Sicht „tief in der Geschichte und Tradition dieser Nation verwurzelt sind“ und dem „Begriff geordneter Freiheit innewohnen“, sodass „weder Freiheit noch Gerechtigkeit existierten, würden sie geopfert“.

Der Autor fasst zusammen: «Die Entscheidung im Fall Dobbs beruhtmithin auf zwei Erwägungen: erstens, dass es keinGrundrecht auf Schwangerschaftsabbruch gebe, weil ein solches Recht nicht tief in der Geschichte und Tradition der USAwurzele; und zweitens, dass hinreichende Gründe dafürsprächen, die das Recht auf Abtreibung schützenden Entscheidungen in Roe und Casey nicht mehr als maßgeblich anzusehen. Das abweichende Sondervotum [Richter Breyer und die Richterinnen Sotomayor und Kagan] hält beide Erwägungen für falsch.»

Der Autor nimmt Stellung: «Aus den neunzehn Jahren, die die Entscheidung in Roe (1973) zum Zeitpunkt jener in Casey (1992) Bestand hatte, sind nunmehr fast fünfzig geworden. Dem Argument des abweichenden Sondervotums, dass junge Präjudizien häufig noch keine Grundlage für hinreichend schützenswertes Vertrauen bilden können, muss man nicht folgen, um zu erahnen, dass eine so alte Grundsatzentscheidung wie jene in Roe heute eher noch mehr als weniger Beachtung verdient als zu der Zeit, in welcher das Gericht den Fall Casey entschied. Der Eindruck, es habe den Fall Dobbs falsch entschieden, erhärtet sich auf diese Weise fast zur Gewissheit.»

Zur Frage, ob der Supreme Court mit Dobbs seine eigene Legitimität aushöhlt – Die Minderheit sieht eine weitere Gefahr: «Für die Gegnerinnen und Gegner der Dobbs-Entscheidung ist diese nicht nur falsch, sondern auch gefährlich. Indem der Supreme Court keinen Moment zögere, die neugewonnene konservative Mehrheit in einen Sieg über das Abtreibungsrecht umzumünzen, höhle er seine Legitimität aus (…).» «Die Richtermehrheit schreckt diese Warnung nicht, im Gegenteil. Gerade die Überlegung, aus Angst vor Legitimitätsverlust müsse das Gericht darauf achten, welchen Eindruck sein Urteil in der Öffentlichkeit hervorrufe, verstoße doch gegen den Grundsatz prinzipienbasierter Fallentscheidung. Letztere verlange vielmehr, dass das Gericht der Verfassung zur Geltung verhelfe, und das tue der Supreme Court, indem er die rechtsirrige Auslegung der Entscheidungen in Roe und Casey aufgebe.»

Shulman stellt abschließend fest: «Abgesänge auf den Supreme Court dürften damit verfrüht sein. Wenn sich das Gericht hinreichend klug verhält, kann es den Schaden, den seine Abtreibungsentscheidung in der öffentlichen Wahrnehmung ggf. anrichtet, peu à peu wieder gutmachen. Dass die Entscheidung falsch und beklagenswert ist, ändert sich deswegen aber nicht.» (Seite 473)

Jannis Lennartz, Berlin, untersucht den Einsatz automatischer Verfahren zur Lösung von Grundrechtskonflikten auf Plattformen am Beispiel des Urheberrechts – „Digitale Filter zwischen Konsum und Kommunikation“

«Plattformregulierung birgt Grundrechtskonflikte. Denn digitale Plattformen dienen heute als Foren und Marktplätze für Kommunikation und Konsum und damit für jeweils grundrechtsrelevantes, aber unterschiedlichen grundrechtlichen Maßstäben unterfallendes Verhalten. Die Regulierung wählt dabei den Weg einer Privatisierung des Ordnungsrechts: Grundrechtskonflikte werden in einem entstehenden gesetzlichen Rahmen zwischen Nutzern im ersten Zugriff durch die Plattform entschieden. Die Meinungsfreiheit des einen Nutzers steht in urheberrechtlichen Konstellationen gegen die Eigentumsfreiheit eines Rechteinhabers oder in äußerungsrechtlichen Konstellationen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Anderen. (…) Aber auch die Konflikte, um die es hier gehen soll, werden regelmäßig im Verhältnis von Nutzer und Plattform und damit über Eck ausgetragen, wobei sich die Plattformbetreiber auf ihre Berufsfreiheit und unter Umständen die eigene Meinungsfreiheit berufen können, wenn Staaten ihnen regulatorische Pflichten auferlegen. Dies führt zu einem mehrpoligen Grundrechtsverhältnis, in dem sich potentiell alle Beteiligten auf Grundrechte berufen können – keine neue, aber eine schwierige Konstellation.

Neu sind jedoch die in der grundrechtsrelevanten Regulierung mehr und mehr zur Anwendung gebrachten Instrumente: Der Erstzugriff auf Konflikte auf Plattformen, damit auch auf Grundrechtskonflikte, obliegt Algorithmen der privaten Plattformbetreiber statt staatlichen Behörden oder Richtern.»

Unter den Stichworten Urheberrecht, Grundrechte und die technische Rechtsdurchsetzung behandelt der Autor zunächst den Bedeutungsgewinn des Urheberrechts im Zeitalter digitaler Reproduktion, gelangt sodann zum Konflikt zwischen Urheberrecht und Kommunikationsgrundrechten und schließlich zu der Filter-Obliegenheit im Rahmen des Art. 17 DSM-RL (Directive on copyright and related rights in the Digital Single Market von 2019) und zum zeitlichen Vorrang des Eigentumsschutzes: «Art. 17 Abs. 8 DSM-RL nimmt außerdem den Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-RL auf, indem er festschreibt, dass die Anwendung des Artikels nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen dürfe. In Abs. 9 werden schließlich die Diensteanbieter zur Einrichtung zügiger Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren verpflichtet. Hier wird deutlich, dass Filter letztlich einen zeitlichen Vorrang des Eigentumsschutzes, möglicherweise auf Kosten von Grundrechten der Nutzer, erzeugen, aber keine dauerhafte Rechtezuordnung. Sie hindern nicht dauerhaft die durch die Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts gedeckte Nutzung eines Werkes, sondern im Fall einer Sperrung nur dessen sofortigen, ungeprüften Gebrauch.

Die Kombination dieser Vorgaben mit der Filter-Vorgabe des Art. 17 Abs. 4 b) DSM-RL trifft nicht nur auf rechtspolitische Kritik, sondern auch auf technische Probleme: Die bestehende Technik kann zwar die unlizenzierte Nutzung von Werken und Werkteilen erkennen und verhindern. Sie kann aber nicht feststellen, ob eine solche Nutzung durch eine gesetzliche Erlaubnis, etwa im Rahmen eines Zitates, erlaubt ist. Kombiniert mit dem technischen Status quo gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten ein schwieriges Problem vor: Einerseits soll zum Eigentumsschutz gefiltert werden, andererseits soll dies aber nicht auf Kosten anderer Grundrechte gehen – was aber aufgrund des Stands der Technik zweifellos geschieht.»

Zum Uploadfilter-Urteil des EuGH (C-401/19): «Das Uploadfilter-Urteil steht in einer Rechtsprechungslinie, welche dem zeitlichen Vorrang des Urheberrechtschutzes positiv gegenübersteht. (…) Im Ergebnis gibt der Gerichtshof Steine statt Brot: Denn es bleibt unbesprochen, dass – anders als in der Konstellation des Framings – das vorgeschriebene Instrument zur Lösung des normativen Problems nicht in der Lage ist. Stattdessen wird das technisch kaum umzusetzende Pflichtenprogramm zwischen Urheberrecht und Kommunikationsschutz einfach wiederholt. (…)

Als Hinweis kann man allerdings die Diskussion des Art. 17 Abs. 8 DSM-RL verstehen: Der EuGH deutet in den Rn. 90, 91 die Vorgabe, dass das Filtern zu keiner allgemeinen Überwachungspflicht führen dürfe, als Klarstellung des Umstandes, dass Diensteanbieter bei der ex ante-Prüfung von Uploads, d.h. dem Filtern, nicht zu einer eigenständigen inhaltlichen Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Nutzung verpflichtet sein können. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass geschützte Inhalte nicht schon durch das Filtern, sondern erst nach einem konkreten Hinweis der Rechteinhaber entfernt werden. Ausgerechnet in der folgenden Rn. 92 verweist er auf den isoliert betrachtetet banalen Umstand, dass der Schutz des geistigen Eigentums durch die Charta nicht schrankenlos gewährt wird. Man wird die Passage daher wie folgt lesen müssen: Wenn Filter zur Grundrechtsprüfung nicht in der Lage sind, dann müssen sie in einer Art und Weise eingesetzt werden, die im Zweifelsfall eher permissiv als streng funktioniert. Diese Deutung gewinnt Kraft, bezieht man die Schlussanträge des Generalanwalts Øe ein.»

Der Beitrag fragt nach Grundrechten im Verwendungszusammenhang bzw. danach, ob die Digitalisierung zu einer Konvergenz von Kommunikation und Konsum führt, und postuliert grundrechtsfreundliche Architekturen für den Filtereinsatz.

In seiner Zusammenfassung kommt Lennartz zu folgendem Ergebnis: «Filter können zwar Werke, aber nicht deren Verwendungszusammenhang erkennen. Ob ein Werk allein dem Konsum dient oder Gegenstand einer geistigen Auseinandersetzung ist, entscheidet jedoch über die rechtliche Bewertung der Verwendung: Während für bloßen Konsum nicht einmal der Schutzbereich der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet wird, unterfällt die Kommunikation einer Meinung über oder durch ein Werk ihrem Schutz. Algorithmen sind deshalb nicht in der Lage, erlaubte von unerlaubten Verwendungen zu unterscheiden.

Sollen Filter dennoch eingesetzt werden, muss das Recht die Technik an die Hand nehmen: Die automatische Durchsetzung des Urheberrechts auf digitalen Plattformen unter Berücksichtigung gegenläufiger Grundrechte setzt eine juristische Architektur voraus, die solche Nutzungen ausweist, die quantifizierbaren Maßstäben folgen und damit automatisch überprüfbar sind und Anwendungsfälle der Ausnahmen und Beschränkungen der InfoSoc-RL möglichst in allen oder zumindest den allermeisten Fällen entsprechen. So kann das Recht die Algorithmen der Plattformbetreiber in grundrechtskonforme Bahnen lenken.» (Seite 482)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, billigt unter Hinweis auf Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf Minderheitsgewerkschaften die Verdrängung von deren Tarifverträgen, die mit Tarifverträgen von Mehrheitsgewerkschaften kollidieren / Streikrecht unberührt / Tarifeinheitsgesetz 2015 im Rahmen des staatlichen Beurteilungsspielraums / Beamtenbund (dbb), Marburger Bund [Ärzte] und Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen Deutschland

«Der Gerichtshof stellt fest, dass die angegriffenen Bestimmungen des Tarifeinheitsgesetzes das Ziel verfolgen, die ordnungsgemäße und gerechte Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie zu sichern, indem verhindert wird, dass Gewerkschaften, die Beschäftigte in Schlüsselpositionen vertreten, Tarifverträge separat und zum Nachteil anderer Beschäftigter aushandeln, und um die Herstellung eines Gesamtkompromisses zu erleichtern (…). Die Bestimmungen dienen daher dem Schutz der Rechte anderer, und zwar insbesondere der Rechte der Beschäftigten, welche keine Schlüsselpositionen innehaben, sowie der ihre Interessen vertretenden Gewerkschaften, aber auch dem Schutz der Rechte der Arbeitgeberseite; folglich verfolgen sie ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 11 Abs. 2. (…)

Ferner wurde vom BVerfG ausdrücklich klargestellt (…), dass das Streikrecht von Minderheitsgewerkschaften als wichtiges Instrument zum Schutz der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder durch die angegriffenen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werde.

Der Gerichtshof merkt an, dass er in seiner Rechtsprechung bereits weiterreichende Einschränkungen des Rechts auf Tarifverhandlungen, insbesondere den vollständigen Ausschluss von Minderheitsgewerkschaften oder weniger repräsentativen Gewerkschaften von dem Recht, überhaupt Tarifverträge abzuschließen, als mit Art. 11 vereinbar befunden hat. (…)

Nach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht der Bf. auf Tarifverhandlungen erkennen lässt, da sie die Kernelemente dieses Rechts im Rahmen der Mitgliedervertretung und der im Namen ihrer Mitglieder geführten Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite ausüben können. Da der beklagte Staat über einen weiten Beurteilungsspielraum (margin of appreciation) in diesem Bereich verfügt, der auch die angegriffenen Bestimmungen umfasst, besteht kein Grund, davon auszugehen, dass diese Bestimmungen eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der Bf. nach Art. 11 bewirken.» (Seite 491)

Die Richter Serghides und Zünd kommen in ihrer gemeinsamen abweichende Meinung zu dem Ergebnis: «Unserer Ansicht nach standen die Mittel der angegriffenen Eingriffe in einem völligen Missverhältnis zu ihrem legitimen Ziel, namentlich der Verhinderung kollidierender Tarifverträge, da a) sie den Kern oder den Wesensgehalt der in Art. 11 Abs. 1 der Konvention niedergelegten Rechte der Bf. beeinträchtigten und unwirksam machten, und b) eingesetzt wurden, obwohl mildere Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels zur Verfügung standen, einschließlich Verhandlungen und Mediations- und Schiedsverfahren.» (Seite 499)

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, zur begrenzten Zulässigkeit der Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit / Art. 15 Abs. 1 DatenschutzRL für elektronische Kommunikation (hier: in Irland) im Lichte von Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 GRCh / Rs. G.D. gegen Commissioner of An Garda Síochána

Eine zur Prävention eingesetzte allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der genannten Daten erklärt die Große Kammer für unionsrechtswidrig. Dagegen sind nationale Rechtsvorschriften mit Unionsrecht vereinbar, wenn sie «auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;

– für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;

– eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;

– vorsehen, dass den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufgegeben werden kann, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.

Diese Rechtsvorschriften müssen durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.»

Für den Zugang zu diesen Daten ist die zentrale Bearbeitung durch einen Polizeibeamten, der von einer speziellen Einheit unterstützt wird unzulässig, selbst wenn diese über eine gewisse Autonomie verfügt und die Entscheidungen später gerichtlich überprüft werden können.

Unionsrechtswidrig ist es ferner, wenn ein nationales Gericht die ihm obliegende Ungültigerklärung der gegen Art. 15 Abs. 1 DatenschutzRL für elektronische Kommunikation verstoßenden Rechtsvorschriften zeitlich begrenzt.

Zu den strafverfahrensrechtlichen Konsequenzen sagt der EuGH: «Die Zulässigkeit der durch eine solche Vorratsspeicherung erlangten Beweismittel unterliegt nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung u.a. der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht.»

Kläger des Ausgangsverfahrens ist der wegen Mordes verurteilte G.D. (Seite 501)

EuGH (GK) sieht in allgemeiner und unterschiedsloser Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten (hier: in Deutschland) Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DatenschutzRL für elektronische Kommunikation im Lichte von Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 GRCh, auch wenn dies präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit geschieht / Rs. SpaceNet und Telekom Deutschland

Die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung werden bestätigt und entsprechen im Wesentlichen denen im vorstehenden Urteil Irland betreffend (s. Seite 501). Der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren hingegen unterscheidet sich insofern, als die beiden vor den Verwaltungsgerichten klagenden Unternehmen sich dagegen wehren, von den Behörden verpflichtet zu werden, die in § 113b Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) genannten Verkehrsdaten in Bezug auf die Telekommunikation ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern.

Der EuGH stellt u.a. fest, nationale Regelungen seien unionsrechtskonform, «die es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht, sofern diese Anordnung Gegenstand einer wirksamen, zur Prüfung des Vorliegens einer solchen Situation sowie der Beachtung der vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein kann, deren Entscheidung bindend ist, und sofern die Anordnung nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergeht.»

Allerdings: «Diese Rechtsvorschriften müssen durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.» (Seite 516)

EuGH (GK) bestätigt Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen Unionsrecht (hier: in Spanien) entstanden sind / Rs. Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Spanien

Der Gerichtshof nimmt Stellung zur Zurechenbarkeit von Verstößen des nationalen Gesetzebers gegen Unionsrecht sowie zu den Grundsätzen von Äquivalenz und Effektivität. (Seite 533)

EuGH akzeptiert Verpflichtung von Hochschulen, Studienprogramme in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Lettland) zu unterrichten / Rs. Boriss Cilevicˇs u.a.

Der EuGH betont, dass es sich lediglich um eine grundsätzliche Verpflichtung zum Schutz der nationalen Identität und Förderung der Amtssprache handelt, die gewisse Ausnahmen zulässt, sodass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. (Seite 550)

Schweizerisches Bundesgericht, Lausanne, dringt auf verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Anforderungen an die Sprachkenntnisse für die ordentliche Einbürgerung

Maturitätszeugnis (vom französischen Gymnasium in Biel, Kanton Bern) einer aus Kamerun stammenden frankophonen Antragstellerin mit der Deutschnote 4 (genügend). Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Einbürgerung in Thun wegen mangelnder Deutsch-Kenntnisse erfolgreich. (Seite 556)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, bestätigt gesetzliche Pflicht zum Nachweis einer Masernschutzimpfung für Kinder zur Betreuung in Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege

Aus den Leitsätzen des Ersten Senats: «Das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ist Freiheitsrecht im Verhältnis zum Staat, der in das Erziehungsrecht der Eltern nicht ohne rechtfertigenden Grund eingreifen darf. In der Beziehung zum Kind bildet aber das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung.

Die Entscheidung über die Vornahme von Impfungen bei entwicklungsbedingt noch nicht selbst entscheidungsfähigen Kindern ist ein wesentliches Element der elterlichen Gesundheitssorge und fällt in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind sind die Eltern jedoch weniger frei, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären.» (Seite 561)

BVerfG beanstandet die Verpflichtung zur Entblößung des Genitals bei wiederholten beaufsichtigten anlasslosen Urinkontrollen in Justizvollzuganstalt zur Feststellung von Drogenkonsum als verfassungswidrig

«Jedenfalls hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Justizvollzugsanstalt – der Gesetzesänderung in § 65 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW entsprechend – als milderes Mittel statt einer beobachteten Urinkontrolle die Kontrolle durch Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut hätte anbieten müssen.» (Seite 583)

EGMR – gerichtsinterne Wahlen: O’Leary (Irin) neue Präsidentin des EGMR ab 1. November 2022 / Ravarani (Luxemburger) und Bošnjak (Slowene) neue Vize-Präsidenten / Pastor Vilanova (Andorraner) und Bårdsen (Norweger) neu im Kreis der Sektionspräsidenten. (Seite 588)

EGMR – Funktion des russischen Richters ist nach dem Ausscheiden Russlands aus Europarat und EMRK am 16. September 2022 beendet. 17.450 Beschwerden gegen Russland noch anhängig. (Seite 589)

Gericht der Europäischen Union (EuG), Luxemburg – gerichtsinterne Wahlen: Marc van der Woude (Niederländer) als Präsident und Savvas Papasavvas (Zyprer) als Vize-Präsident wiedergewählt.

Die folgenden Präsidentinnen und Präsidenten der zehn Kammern des EuG (in protokollarischer Reihenfolge): Dean Spielmann (Luxemburger) wiedergewählt; Anna Marcoulli (Zyprerin) wiedergewählt; Fredrik Schalin (Schwede) zum ersten Mal gewählt; Ricardo da Silva Passos (Portugiese) wiedergewählt; Jesper Svenningsen (Däne) wiedergewählt; Maria José Costeira (Portugiesin) wiedergewählt; Krystyna Kowalik-Ban´ czyk (Polin) zum ersten Mal gewählt; Alexander Kornezov (Bulgare) wiedergewählt; Laurent Truchot (Franzose) nach Rückkehr an das EuG zum zweiten Mal gewählt; Ornella Porchia (Italienerin) zum ersten Mal gewählt. (Seite 590)

Europäisches Parlament (EP), Straßburg, kritisiert Zerfall der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn

In seiner Entschließung vom 15. September 2022 betont das EP, «dass keine Einstimmigkeit im Rat erforderlich ist, um eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der EU gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu ermitteln, konkrete Empfehlungen an die betroffenen Mitgliedstaaten zu richten und Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen zu setzen; bekräftigt seine einschlägige Aufforderung an den Rat und betont, dass jede weitere Verzögerung einer solchen Maßnahme einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit durch den Rat selbst gleichkäme.» (Seite 590)

EGMR — 23 Regierungen und eine NGO beantragen Drittintervention in der Staatenbeschwerde der Ukraine gegen Russland wegen Angriffskrieg vom 24. Februar 2022 (Seite 592)