EuGRZ
30. Juni 2022
49 Jg. Heft 9-12

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Informatorische Zusammenfassungen

Karin Oellers-Frahm, Heidelberg, kommentiert die einstweilige Anordnung des IGH im Verfahren Ukraine gegen Russland vom 16. März 2022 – „Ein Sieg ohne Konsequenzen oder doch ein Baustein auf dem Weg zur Beendigung der Gewaltanwendung?“

  • Zu den Anträgen in der Hauptsache: «Am 26. Februar 2022 hatte die Ukraine Klage gegen die Russische Föderation beim IGH „in einem Streit … über Auslegung, Anwendung und Durchführung der Konvention von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes eingereicht (in a dispute … relating to the interpretation, application and fulfilment of the 1948 Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide)“. Die Klage richtete sich also nicht direkt gegen die Verletzung des Gewaltverbots durch den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine, sondern erstrebte die Feststellung, dass die gewaltsamen Maßnahmen nicht, wie die Russische Föderation behauptete, damit zu rechtfertigen seien, dass sie den Genozid beenden bzw. bestrafen sollten, den die Ukraine angeblich in den Gebieten Luhansk und Donesk begangen habe. Weiter beantragte die Ukraine die Feststellung, dass die Anerkennung der Unabhängigkeit von Luhansk und Donesk durch die Russische Föderation aufgrund der angeblichen Verletzung der Genozidkonvention rechtswidrig ist, ebenso wie die mit der Begründung der Verletzung der Genozidkonvention am 24. Februar 2022 gegen die Ukraine eingeleitete „spezielle Militäroperation“. Schließlich wird beantragt, dass die Russische Föderation garantiert, auf der Grundlage des unzutreffenden Vorwurfs der Verletzung der Genozidkonvention durch die Ukraine jegliche Maßnahmen einschließlich gewaltsamer Maßnahmen gegen die Ukraine zu unterlassen sowie Ersatz für den durch die Russische Föderation verursachten Schaden zu leisten.»
  • Zum Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen: «Gleichzeitig mit der Klage reichte die Ukraine einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen ein, in dem sie 1. die unverzügliche Beendigung der Militäroperationen verlangt, sowie 2. die Zusicherung, dass die Russische Föderation sicherstellt, dass unter ihrer Kontrolle stehende bewaffnete Kräfte oder Personen keine Schritte zur Unterstützung der in Antrag 1 genannten militärischen Operationen vornehmen, 3. dass die Russische Föderation von allen Aktionen absehen muss, die die Situation verschärfen können und 4. dass die Russische Föderation dem Gerichtshof über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung regelmäßig berichten muss.» • Der Fortgang: «Die Entscheidung des Gerichtshofs zu dem Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen erging am 16. März 2022. Der Gerichtshof entschied mit 13 Stimmen gegen 2, dass die Russische Föderation umgehend ihre militärischen Operationen in der Ukraine einzustellen hat, ebenfalls mit 13 gegen 2 Stimmen, dass sie sicherstellt, dass unter ihrer Kontrolle stehende bewaffnete Kräfte oder Personen keine Maßnahmen zur Unterstützung der militärischen Operationen vornehmen und weiter, einstimmig, dass beide Parteien von Maßnahmen absehen, die den Streit verschärfen. Den 4. Antrag der Ukraine, dass die Russische Föderation dem Gerichtshof über die Maßnahmen zur Befolgung der Anordnung regelmäßig Bericht erstattet, weist der Gerichtshof ab, allerdings nicht im Tenor der Entscheidung, sondern in den Gründen.»
  • Die Entscheidungselemente: Zuständigkeit des IGH, Plausibilität, Bezug zur Hauptsache, Dringlichkeit und irreparabler Schaden: «In der vorliegenden Phase des Verfahrens ist es aber ausreichend festzustellen, dass dem Gerichtshof keine Beweise für eine Verletzung der Konvention durch die Ukraine vorliegen und dass es darüber hinaus fraglich (doubtful) ist, ob die Konvention angesichts ihres Ziels und Zwecks Vertragsparteien ermächtigt, einseitig Gewalt auf dem Gebiet eines anderen Staates auszuüben, um den behaupteten Genozid zu verhindern oder zu bestrafen. Mit diesen sehr sorgfältig gewählten Worten wird ein Bezug zu den Grenzen der Reaktion auf Vertragsverletzungen angedeutet, insbesondere bei Konventionen, die schwerstwiegende Verbrechen verhindern sollen, eine Frage, die im Hauptsacheverfahren näher beleuchtet werden wird und die auch das Problem der humanitären Intervention berührt. Auf dieser Grundlage stellt der Gerichtshof dann fest, dass eine Verletzung des von der Ukraine geltend gemachten Rechts, keinen militärischen Aktionen unterworfen zu werden, die als Reaktion auf eine angebliche Verletzung der Genozidkonvention verübt werden, plausibel ist. Die Frage des Bezugs des Antrags zu den in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüchen ist dann schnell bejaht, da die ersten beiden beantragten Maßnahmen der Bewahrung des Rechts dienen, dessen Bestehen der Gerichtshof für plausibel befunden hat; für die 3. und 4. beantragte Maßnahme stellt sich die Frage des Bezugs zur Hauptsache nicht. (…) Der Gerichtshof kommt mit wenigen Erwägungen zu dem Ergebnis, dass irreparabler Schaden in großem Umfang bereits eingetreten und dringliches Handeln daher erforderlich ist, um das Recht zu schützen, dessen Vorliegen er bereits für plausibel befunden hat. Dabei geht es entgegen der Auffassung der Russischen Föderation nicht darum, festzustellen, dass Verletzungen der Genozidkonvention dringlich verhindert werden müssen, sondern darum, ob die Gesamtumstände den Erlass einstweiliger Anordnungen erfordern, was im vorliegenden Fall auch mit Blick auf die Resolution der Generalversammlung vom 2. März 2022 (A/RES/ES-11/1) zu bejahen ist.»
  • Schlussbemerkung der Autorin: «Die abschließende Bilanz der Folgen für die Ukraine aus der Entscheidung des IGH ist ernüchternd: Die internationale Gemeinschaft ist machtlos gegen gravierende Völkerrechtsverletzungen eines Veto-Staates, der darüber hinaus eine bedeutende Atommacht ist. Dennoch ist es nicht unerheblich und mag längerfristig sogar gewisse Wirkung haben, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Staaten das Vorgehen der Russischen Föderation verurteilt, und zwar nicht nur in den Organen der UN, sondern auch im Rahmen nahezu aller anderen internationalen Organisationen. Maßnahmen zur Beweissicherung zur strafrechtlichen Verfolgung auf nationaler und internationaler Ebene sind bereits angelaufen und werden im Zusammenhang mit der Zunahme schwerster Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen intensiviert. Auch könnte ein Zeichen gesetzt werden dadurch, dass möglichst viele Mitgliedstaaten der Genozidkonvention von ihrem Recht auf Intervention nach Art. 63 IGH-Statut Gebrauch machen. Alle diese Schritte sind zu begrüßen, aber kurzfristig ohne praktische Wirkung und daher allenfalls ein Baustein auf dem leider wohl langen Weg, den Krieg gegen die Ukraine zu beenden.»

Eingeleitet wird der Beitrag durch eine chronologische Übersicht, die mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 beginnt, behandelt werden die am 26. Februar 2022 von Albanien und den USA im Sicherheitsrat eingebrachte am Veto Russlands gescheiterte Entschließung zur sofortigen Beendigung der Gewaltanwendung (Abstimmungsergebnis in Fn. 3) sowie die von 141 Staaten unterstützte Resolution ES-11/1 der Generalversammlung vom 2. März 2022 (5 Gegenstimmen bei 35 Enthaltungen); hinzu kommen vergleichende Angaben zu Abstimmungen im Europarat (Einzelheiten bei und in Fn. 5, 6 und 7).    (Seite 177)

Paula Rhein-Fischer und Angelika Nußberger, Köln, zur „Rückkehr des Politischen in der Krise: Pandemiemaßnahmen im Spiegel europäischer Verfassungsrechtsprechung“

Ihre nuancierend-kritische Herangehensweise erläutern die Autorinnen rechtsvergleichend folgendermaßen: «Aus verschiedenen Gründen verdienen die beiden Bundesnotbremsebeschlüsse [des BVerfG vom 19.11.2021] vor diesem Hintergrund nähere Betrachtung. Zum einen positioniert sich das Gericht – so die hier vertretene These – im Ergebnis im Lager derer, die eine reduzierte Rechtsbindung staatlicher Organe bei Krisenmaßnahmen akzeptieren, und nuanciert damit frühere Entscheidungen. Dadurch erfährt auch die Gewaltenteilung gewisse Verschiebungen. (…)

Zum anderen bezieht sich das Gericht an den neuralgischen Stellen seiner Begründung auf Entscheidungen anderer europäischer Gerichte zu Maßnahmen in der Corona-Pandemie, insbesondere des österreichischen Verfassungsgerichtshofs, des Schweizerischen Bundesgerichts und des französischen Conseil constitutionnel. Tatsächlich legt ein vergleichender Blick auf die Entscheidungen dieser Gerichte – ausgewählt wegen der gegenseitigen Referenzen und der strukturellen Vergleichbarkeit ihrer Gegenstände und Begründungen – erstaunliche Ähnlichkeiten, aber auch einige Unterschiede bei Beantwortung der hier zentralen Frage offen, wie weit Entscheidungen in der Krise rechtlichen Bindungen und rechtlicher Kontrolle unterliegen und welche Gewalt im Staat in welchem Umfang die Macht des letztes Wortes besitzt. Diese Antworten gilt es im Folgenden näher zu untersuchen.

Einleitend werden dafür die Gegenstände der verglichenen Entscheidungen und die Befugnisse, Rollenverständnisse und Entscheidungsstile der Gerichte voneinander abgegrenzt (II), bevor der Blick auf die Verschiebung der Entscheidungsbefugnisse in der Krise zunächst zwischen Gesetzgeber und Exekutive (III) und sodann zwischen Gesetz- und Verordnungsgeber einerseits und der Verfassungsgerichtsbarkeit andererseits (IV) gelenkt wird.»

Rhein-Fischer und Nußberger gelangen u.a. zu folgendem Fazit: «Die untersuchten Gerichtsbarkeiten mögen sich noch so sehr um eine Anwendung des Rechts des „Normalzustands“ bemühen: Im Ergebnis erfolgt eine Flexibilisierung bei der Gewaltenteilung in der Krise. So nehmen insbesondere das Bundesverfassungsgericht, aber auch das Bundesgericht, der Verfassungsgerichtshof und der Conseil constitutionnel, in der Corona-Pandemie die richterliche Kontrolle des Gesetzgebers und der Exekutive zurück aus Gründen, die sich unmittelbar aus der Gesundheitskrise ergeben: eine ungewisse Tatsachenbasis bei hohem Entscheidungsdruck, eine überragende Bedeutung der gefährdeten Gemeinschaftsrechtsgüter und ein Fortdauern der Krise zum richterlichen Entscheidungszeitpunkt. Konsequenz ist eine schwindende Verrechtlichung des Regierens in der Krise, in der Exekutive und Legislative erhebliche Freiheiten zugestanden werden. Damit zeigt die konkrete Anwendung des ausdifferenzierten Ausnahmeverfassungsrechts des Grundgesetzes – das dem Recht zutraut, „selbst in existentiellen Zeiten nicht nur das adäquate Problemlösungssystem zu sein, sondern auch im Vergleich zu anderen Systemen den relativ besten Schutz vor Missbrauch bieten zu können“ – doch ein deutliches Abweichen vom Normalzustand.

Dennoch muss hiergegen gerichtete Kritik differenzieren. Die unbestreitbare Existenz eines Beurteilungsspielraums der Normgeber und die strukturelle Schwäche des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern befördern notwendigerweise eine Rückkehr des Politischen in der Krise – und dies, wie die Pandemie zeigt, nicht nur im Hinblick auf die Kompetenzen der Exekutive, sondern auch auf die der Legislative. Die erhebliche Weite dieses Spielraums und die weitere Reduzierung des Kontrollmaßstabs durch die Figur des Gesamtschutzkonzepts des Bundesverfassungsgerichts hingegen erscheinen als Zugeständnisse an die Politik, deren Vermeidung die Rechtsordnung wohl gestattet hätte und um einer starken Gewaltenteilung und eines hohen Schutzniveaus der Individualrechte willen wünschenswert gewesen wäre. (…)

Doch bemühten sich fast alle untersuchten Gerichte um Vorkehrungen, die eine dauerhafte Normalisierung der akzeptierten Elemente eines Ausnahmeverfassungsrechts verhindern sollten: Dazu zählen die steigenden Anforderungen an wissenschaftliche Erkenntnisse mit zunehmendem Zeitablauf, und die Pflicht, Maßnahmen zu revidieren, wenn ursprüngliche Annahmen nicht mehr tragen. Zudem dürfte für die richterliche Entscheidungsfindung eine Rolle gespielt haben, dass sämtliche Maßnahmen zeitlich befristet oder – wie im Falle Österreichs – sogar bereits außer Kraft getreten waren.»

In einem Annex zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 27. April 2022, der erst nach Abschluss des Manuskripts veröffentlicht wurde, in diesem Heft auf S. 264-295) wird ausgeführt: «An einigen Stellen spiegelt die neue Entscheidung aber wider, dass das Gericht Kritik an seinen Bundesnotbremsebeschlüssen aufgenommen hat. So zitieren die Richter bei der Prüfung, ob die gesetzliche Regelung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und die Abweichungsmöglichkeit durch Rechtsverordnung der Bundesregierung dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügen, die von Kritikern der „Selbstvollziehbarkeit“ der Bundesnotbremse-Maßnahmen eingewandte Passage der früheren Rechtsprechung, dass das Grundgesetz keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts kenne. (…)

Das vielfach kritisierte Gesamtschutzkonzept erwähnt das Bundesverfassungsgericht nicht mehr explizit. Insgesamt ergibt sich damit ein ambivalentes Bild: Das Gericht scheint manche Anforderungen wieder etwas angezogen zu haben; dennoch verbleibt aufgrund der unsicheren Tatsachenlage ein weiter Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers.» (Seite 184)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, rügt die Untätigkeit des (italienischen) Staates bei häuslicher Gewalt, die zur Ermordung eines Kindes und einem Mordversuch an der Kindesmutter führt, als Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) / Landi gegen Italien

Der Gerichtshof fasst die Kriterien seiner bisherigen Rechtsprechung im Kontext häuslicher Gewalt zusammen:

«a) Die Behörden müssen auf behauptete häusliche Gewalt unmittelbar reagieren;

b) Wenn derartige Behauptungen ihnen zur Kenntnis ge-bracht werden, müssen die Behörden feststellen, ob ein reales und unmittelbares Risiko für das Leben des oder der identifizierten Opfer häuslicher Gewalt existiert, und sie müssen zu diesem Zweck eine Bewertung des Risikos vornehmen, die autonom, proaktiv und erschöpfend ist. Und sie müssen bei der Beurteilung des realen und unmittelbaren Charakters des Risikos den besonderen Kontext häuslicher Gewalt berücksichtigen.

c) Demzufolge obliegt den Behörden die Pflicht, wirksame Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, wenn ihre Beurteilung das Vorliegen eines realen und unmittelbaren Risikos für das Leben eines anderen ergibt. Die Maßnahmen müssen angemessen und verhältnismäßig zum Grad des festgestellten Risikos sein.»

Konkret auf den vorliegenden Fall bezogen entscheidet der EGMR: «Unter flagranter Vernachlässigung des breiten Spektrums der verschiedenen Schutzmaßnahmen, die ihnen unmittelbar zur Verfügung standen, haben die Behörden – die Schutzmaßnahmen hätten ergreifen können, indem sie die Sozialdienste und Psychologen einschalten, indem sie die Bf. und deren Kinder in einer Gewaltschutzeinrichtung untergebracht hätten – keine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt, um die Gewalttätigkeiten gegen die Bf. und ihre Kinder zu verhindern, was am Ende zur versuchten Ermordung der Bf. und der Ermordung des Kindes M. geführt hat. Die oben erwähnten Maßnahmen hätten von den Behörden gemäß der italienischen Gesetzgebung ergriffen werden können und müssen, unabhängig von Strafanzeigen und unabhängig von deren Rücknahme oder von der gewandelten Risikowahrnehmung durch das Opfer.» (Seite 199)

EGMR sieht in der Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen Missachtung des Gerichts gegen Rechtsanwalt (ca. 510,– Euro) nach ironisch-scherzhafter Bemerkung zur Erweiterung der Beweislast seines Mandanten in einem zivilgerichtlichen Verfahren Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) / Simic´ gegen Bosnien-Herzegowina

In dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren argumentierte der Bf. mit einer ironisch-scherzhaften Bemerkung über einen Professor, der von seinen Studenten – bezogen auf den Abwurf der Atombombe auf Hiroshima – erwartete, nicht nur die Anzahl der Toten zu nennen, sondern auch deren Namen. Der Bf. fuhr dann fort, das zweitinstanzliche Gericht habe ihn behandelt wie der Professor seine Studenten in dem besagten Witz.

Der EGMR (hier: Ausschuss von drei Richtern) gelangt zu folgender Beurteilung des Falles: «Der Gerichtshof ist sich der grundsätzlich subsidiären Rolle des Konventionssystems bewusst (…). Wennman jedoch bedenkt,dass es den innerstaatlichen Gerichten nicht gelungen ist, relevante und hinreichende Gründe für den fraglichen Eingriff [in die Meinungsäußerungsfreiheit] anzuführen, entscheidet der Gerichtshof, dass nicht festgestellt werden kann, dass die innerstaatlichen Gerichte Standards angewendet haben, die „in Übereinstimmung mit den in Art. 10 enthaltenen Grundsätzen“ waren oder dass sie „ihre Entscheidungen auf eine akzeptable Beurteilung der relevanten Fakten gestützt haben“. Der Gerichtshof stellt folglich fest, dass der Eingriff in das Recht des Bf. auf freie Meinungsäußerung nicht „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ war.» (Seite 205)

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Plenum), Luxemburg, bestätigt die Rechtsgrundlage (Art. 322 Abs. 1 Buchst. a AEUV) für Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union bei Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten (VO 2020/2092) / Er verneint die von Ungarn und Polen behauptete Umgehung von Art. 7 EUV i.V.m. Art. 2 EUV sowie die behaupteten Verstöße gegen die Grundsätze von Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit und Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen / Rs. Ungarn (unterstützt von Polen) gegen EP und Rat der EU

Der Schlüsselbegriff in diesem Zusammenhang ist die Beachtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Während Art. 2 EUV die sechs grundlegenden Werte aufzählt, die den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam sind (die Rechtsstaatlichkeit gehört dazu), sieht Art. 7 EUV ein klar definiertes Verfahren vor, wenn „die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht“. Die von Ungarn mit Unterstützung Polens angefochtene Verordnung (VO) 2020/2092 vom 16. Dezember 2020 bezieht sich lediglich auf Verstöße gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, soweit sie die Durchführung des Haushalts bzw. den Schutz der finanziellen Interessen der EU betreffen.

Der zentrale Unterschied zwischen der erwähnten Verordnung und den zitierten Artikeln des EUV liegt darin, dass die Verletzung der Rechtsstaatlichkeit in einem EU-Mitgliedstaat im Rat nur einstimmig festgestellt werden kann (Art. 7 Abs. 2 EUV), bevor mit qualifizierter Mehrheit (Art. 7 Abs. 3 EUV) Sanktionen wie z. B. die Aberkennung der Stimmrechte verhängt werden können. Wenn also – wie gegenwärtig offensichtlich – zwei Staaten (Ungarn und Polen) sich im Rat wechselseitig vor der Einstimmigkeit schützen, können sie sich sicher fühlen.

Die neue Konditionalitätsregelung in der VO 2020/2092 hingegen erfordert keine Einstimmigkeit, sondern lässt Mehrheiten genügen, um Finanzmittel der EU für den betreffenden Mitgliedstaat zu kürzen oder ganz zu sperren, sofern die Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die finanziellen Interessen konkret verletzen oder zu verletzen drohen. Allerdings sind klare Kriterien und Verfahrensschritte vorgegeben, bei denen die betroffenen Staaten Gelegenheit zur Stellungnahme haben, zudem unterliegen die Maßnahmen der Nachprüfung durch den Gerichtshof. Dabei geht es um sehr viel Geld für Ungarn bzw. Polen (beide Staaten sind Netto-Empfänger und warten außerdem auf hohe MilliardenBeträge aus dem EU-Coronafonds), weshalb sich die Regierungen dieser Staaten so vehement – aber erfolglos – gegen den neuen Mechanismus wehren.

In der Besetzung der Richterbank geht der EuGH über die von Ungarn beantragte Befassung der Großen Kammer (GK) hinaus und entscheidet als Plenum.

Zu den in Art. 2 EUV aufgezählten Werten der Union, zu denen die Rechtsstaatlichkeit gehört, erklärt der EuGH (in Rn. 126-128): «…, dass die Achtung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben (…). Die Achtung dieser Werte kann nämlich nicht auf eine Verpflichtung reduziert werden, der ein Beitrittskandidat im Hinblick auf seinen Beitritt zur Union unterläge und der er danach wieder entsagen könnte.

Die in Art. 2 EUV genannten Werte wurden von den Mitgliedstaaten festgelegt und sind ihnen gemeinsam. Sie geben der Union als Rechtsgemeinschaft schlechthin ihr Gepräge. Somit muss die Union auch in der Lage sein, diese Werte im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Aufgaben zu verteidigen.

Daraus folgt, dass der Wert der Rechtsstaatlichkeit, der der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam ist und zu den elementaren Grundlagen der Union und ihrer Rechtsordnung gehört, im Einklang mit dem in Art. 5 Abs. 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung sowie dem in Art. 7 AEUV vorgesehenen Grundsatz der Kohärenz der Unionspolitik als Basis für einen Konditionalitätsmechanismus dienen kann, der vom Begriff „Haushaltsvorschriften“ im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Buchst. a AEUV gedeckt ist.» (…)

Der EuGH gelangt in Rn. 179-182 zu dem entscheidenden Schluss: «Nach alledem ist festzustellen, dass das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren und das mit der angefochtenen Verordnung eingeführte Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen und jeweils einen eigenen, klar abgegrenzten Gegenstand haben.

Folglich kann entgegen dem, was Ungarn mit Unterstützung der Republik Polen geltend macht, nicht angenommen werden, dass mit der angefochtenen Verordnung ein Parallelverfahren eingeführt wird, mit dem Art. 7 EUV umgangen wird. (…)

Unter diesen Umständen kann Ungarn, unterstützt durch die Republik Polen, nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angefochtene Verordnung das in Art. 7 EUV verankerte institutionelle Gleichgewicht verletze.» (Seite 207)

EuGH (GK) sieht die zum Schutz des geistigen Eigentums durch RL 2019/790 den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten auferlegte Pflicht zur Verhinderung des rechtswidrigen Hochladens geschützter Inhalte mittels automatischer Vorabkontrolle (Upload-Filter) durch angemessene Garantien für das Hochladen rechtmäßiger Inhalte mit Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit als vereinbar an / Nichtigkeitsklage Polens abgewiesen / Rs. Polen gegen EP und Rat

«So geht aus Art. 17 Abs. 9 Unterabs. 1 und 2 sowie aus dem 70. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/790 hervor, dass der Unionsgesetzgeber es für wichtig erachtet hat, dafür Sorge zu tragen, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stellen, um rechtmäßige Nutzungen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu unterstützen, insbesondere solche, die von Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht zum Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und der Kunstfreiheit erfasst werden. Nach diesen Bestimmungen müssen die Nutzer eine Beschwerde erheben können, wenn sie der Auffassung sind, dass der Zugang zu einem von ihnen hochgeladenen Inhalt zu Unrecht gesperrt oder ein solcher Inhalt zu Unrecht entfernt worden ist. Beschwerden sind unverzüglich zu prüfen, und die entsprechende Kontrolle ist von einer natürlichen Person auszuüben. Außerdem müssen Rechteinhaber, wenn sie die Diensteanbieter auffordern, im Zusammenhang mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten Maßnahmen zu ergreifen, etwa diese Inhalte zu sperren oder zu entfernen, ihre Ersuchen in angemessener Weise begründen.

Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten nach diesen Bestimmungen sicherstellen, dass die Nutzer Zugang zu außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, die eine unparteiische Beilegung von Streitigkeiten ermöglichen, sowie zu wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfen haben. Insbesondere müssen die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einem anderen einschlägigen Organ der Rechtspflege haben, um die Inanspruchnahme einer Ausnahme oder Beschränkung für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geltend machen zu können.»       (Seite 241)

Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, billigt die befristete Maskentragepficht für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse im Kanton Bern zur Bekämpfung der Covid19-Epidemie als verfassungskonform und erwägt das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit sowie das Interesse der Kinder am Präsenzunterricht

«Es kann sich nämlich rechtfertigen, bei einer unbekannten Situation vorerst einschneidendere Massnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass sich eine unkontrollierte Situation entwickelt, die in der Folge mit noch gravierenderen Einschränkungen behoben werden müsste. Daher kann auch eine potenziell überschiessende Massnahme in solchen Situationen kurzfristig zulässig sein; sie müsste jedoch umso dringender regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft werden (…), und zwar in umso kürzeren Abständen, je gravierender die Massnahme ist. Es wäre ein unzulässiger Rückschaufehler, die angefochtene Bestimmung bereits deswegen als rechtswidrig zu bezeichnen, weil in der Folge die befürchteten Entwicklungen nicht eingetreten sind.» (Seite 252)

Zur Einordnung pandemie-relevanter Rspr. des BGer s.a. den Aufsatz von Rhein-Fischer/Nußberger, in diesem Heft S. 184 ff.

BGer entwickelt Kriterien für Einsicht in archivierte Asylverfahrensakten zu wissenschaftlichen Zwecken (Dissertation) vor Ablauf der Schutzfrist

«Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Interessenabwägung ausser Acht gelassen, dass das Problem der Persönlichkeitsverletzung vor allem bei der Veröffentlichung des Archivguts liegt, und kaum bei der Einsichtnahme durch einen Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin zu Forschungszwecken.» (Seite 259)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, wertet einrichtungsbezogene Impflicht zwar als Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit, hält diesen Eingriff aber für verfassungsrechtlich gerechtfertigt / Dasselbe gilt für den Eingriff in die Berufsfreiheit

Die gesetzliche Regelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) enthält kein direktes Gebot für die Impfung, sondern eine Nachweispflicht für Impfung oder Genesung. In dem Beschluss des Ersten Senats heißt es u.a.: «Eine Beschränkung der Nachweispflicht auf solche Personen, die regelmäßigen und direkten Kontakt zu vulnerablen Menschen haben, wäre jedenfalls nicht gleich wirksam. Eine Herausnahme all derjenigen Personen von der Nachweispflicht, die regelmäßig gar keinen oder einen allenfalls sporadischen Direktkontakt mit vulnerablen Menschen haben, würde zwar die Grundrechtsbeeinträchtigung dieser Personen ausschließen. Sie wäre aber nicht gleich geeignet, vulnerable Menschen zu schützen. So kann ein direkter Kontakt auch unbeabsichtigt zustande kommen. Auch kann das Virus indirekt durch die bloße zeitlich nachfolgende Nutzung von Räumlichkeiten oder die gemeinsame Nutzung von etwa Ein- und Ausgangsbereichen über Aerosole oder vermittelt durch eine Person weitergegeben werden, die ihrerseits Kontakt mit vulnerablen Menschen hat.

Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die Vorschrift des § 20a IfSG derart differenziert auszugestalten, dass anhand einer Einzelfallbetrachtung ermittelt werden müsste, welche Personen in einer bestimmten Einrichtung und Situation tatsächlich gefährdet sind. Ungeachtet der Frage der gleichen Eignung darf sich der Gesetzgeber auch insoweit im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis am Regelfall orientieren (…) und dabei von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen.»              (Seite 264)

S.a. eine erste Einordnung der vorstehenden BVerf-Entscheidung im Gesamtzusammenhang pandemie-relevanter europäischer Verfassungsrechtsprechung im Aufsatz von RheinFischer/Nußberger, in diesem Heft S. 184 ff.(insbes. S. 198).

BVerfG erklärt Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) teilweise für verfassungswidrig / Art. 15 Abs. 3 (Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung) ist verfassungswidrig und nichtig / Die anderen beanstandeten Vorschriften sind mit der Verfassung unvereinbar und gelten – zum Teil unter Anordnung einschränkender Maßnahmen – bis 31. Juli 2023 vorübergehend fort

In den Leitsätzen des Ersten Senats wird u.a. erklärt:

«1. Dass Verfassungsschutzbehörden nach geltendem Recht spezifische Aufgaben der Beobachtung und Vorfeldaufklärung wahrnehmen und dabei nicht wie Polizeibehörden über operative Anschlussbefugnisse verfügen, rechtfertigt es grundsätzlich, Überwachungsbefugnisse einer Verfassungsschutzbehörde an modifizierte Eingriffsschwellen zu binden. Dann muss aber eine Übermittlung der daraus erlangten personenbezogenen Daten und Informationen strengen Voraussetzungen unterliegen.

2. Wie streng die Verhältnismäßigkeitsanforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht.

a) Maßnahmen, die zu einer weitestgehenden Erfassungder Persönlichkeit führen können, unterliegen denselben Verhältnismäßigkeitsanforderungen wie polizeiliche Überwachungsmaßnahmen.

b) Ansonsten muss die Überwachungsbefugnis einer Ver-fassungsschutzbehörde nicht an das Vorliegen einer Gefahr im polizeilichen Sinne geknüpft werden. Vorauszusetzen ist dann aber ein hinreichender verfassungsschutzspezifischer Aufklärungsbedarf. Dieser ist nur gegeben, wenn die Überwachungsmaßnahme zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Bestrebung im Einzelfall geboten ist und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Beobachtungsbedürftigkeit vorliegen. Diese muss umso dringender sein, je höher das Eingriffsgewicht der Überwachungsmaßnahme ist. Der Gesetzgeber muss die Maßgaben zur jeweils erforderlichen Beobachtungsbedürftigkeit hinreichend bestimmt und normenklar regeln. Besondere Anforderungen bestehen, wenn Personen in die Überwachung einbezogen werden, die nicht selbst in der Bestrebung oder für die Bestrebung tätig sind. Je nach Eingriffsintensität der Maßnahme kann es erforderlich sein, diese vor ihrer Durchführung einer Kontrolle durch eine unabhängige Stelle zu unterziehen.» (Seite 295)

BVerfG billigt Ausgleichsabgabe zur Akzeptanzsteigerung von Windkraftanlagen durch Betreibergesellschaft an Standortgemeinde oder auch wirtschaftliche Beteiligung der Gemeinde oder von Bürgern an der Betreibergesellschaft nach Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz von MecklenburgVorpommern

Der Erste Senat führt u.a. aus: «Das Gesetz bestimmt auch, wie das geschehen soll. Es werden beispielhaft Maßnahmen genannt, mit denen dieser Zweck unter Verwendung von Abgabemitteln erreicht werden kann, wie die Aufwertung des Ortsbildes und der ortsgebundenen Infrastruktur, die Optimierung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs in der Gemeinde oder die Förderung von Veranstaltungen und Einrichtungen der Kultur, Bildung oder Freizeit; hierbei muss für die Einwohner stets erkennbar sein, dass ein Zusammenhang zwischen der Maßnahme und den aus der Windenergieerzeugung generierten Geldmitteln besteht (§ 11 Abs. 4 Satz 2 BüGembeteilG). Die Abgabemittel dürfen nach § 11 Abs. 4 Satz 3 BüGembeteilG auch nur für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben verwendet werden, nicht für Aufgaben, welche die Gemeinde ohnehin erfüllen muss.» (Seite 328)

BVerfG beanstandet Ablehnung der Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren

Es geht um den Widerspruch gegen eine Erstattungsforderung des Jobcenters. Die Ablehnung verletzt den Bf. in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG). (Seite 348)

BVerfG stellt Verletzung der Vorlagepflicht an EuGH durch das letztinstanzlich entscheidende OLG Düsseldorf fest

In dem Verfahren wehrt sich ein an paranoider Schizophrenie leidender Afghane gegen die Überstellung im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Maßregel nach Schweden. (Seite 350)

EGMR – Richterwahlen: Mykola Gnatovskyy neuer ukrainischer Richter        (Seite 355)

EGMR — Gerichtsinterne Wahlen: Siofra O’Leary (Irin) neue Vizepräsidentin des EGMR (neben Jon Fridrik Kjølbro, Däne). Gabriele Kucsko-Stadlmayer (Österreicherin) neue Sektionspräsidentin.

Außerdem wird das Gesamtbild der leitenden Funktionen im EGMR, wie die 47 Richter sie in geheimen Wahlen festgelegt haben, dargestellt (Stand 1. Juni 2022). (Seite 356)

EGMR — Verfahren zur strafrechtlichen Verantwortung für rassistischen Inhalt auf Facebook-Pinnwand

Mündl. Verhandlung vor der Großen Kammer am 29. Juni 2022 im Fall Sanchez gegen Frankreich (Seite 356)