EuGRZ
31. März 2021
48 Jg. Heft 1-6

Informatorische Zusammenfassung

Rainer Hofmann und Alexander Heger, Frankfurt am Main, interpretieren die „neue Grundrechte-Architektur im europäischen Mehrebenensystem“ und benennen künftige Angelpunkte
«Mit den beiden Entscheidungen „Recht auf Vergessen I“ und „Recht auf Vergessen II“ des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. November 2019 wurde eine neue Ära des verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutzes eingeleitet. Dabei erfolgte eine neue Strukturierung des Verhältnisses von Grundrechten des Grundgesetzes (GG) und der Unionsgrundrechte, insbesondere der Grundrechtecharta (GRCh). Zentrale Aspekte der beiden Entscheidungen waren die Anerkennung der europäischen Grundrechte als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab sowie die Aufgabe der durch die Solange-II-Rechtsprechung des BVerfG begründeten Theorie der Trennung von Grundrechtsräumen im europäischen Mehrebenensystem. Mit Spannung wurde erwartet, wie der Zweite Senat des BVerfG auf die Entscheidungen reagieren würde. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 hat dieser in zwei Verfassungsbeschwerden hinsichtlich Auslieferungsentscheidungen deutscher Oberlandesgerichte diese Rechtsprechung des Ersten Senats anerkannt.»
Die Autoren gelangen u.a. zu folgender Bewertung: «Schließlich ist auch positiv zu bewerten, dass auch der Zweite Senat sich explizit zur Vorlagebereitschaft bekennt. (…) Wünschenswert wäre es künftig jedoch, wenn sich die Ausführungen zur Identitätskontrolle in den Entscheidungsgründen erheblich reduzieren würden, falls – wie das BVerfG selbst auch festgestellt hat – die jeweilige Bestimmung der Charta mit dem GG und der Verfassungsidentität identisch ist. Damit würde die Vermutungsregel, die aufgestellt wurde, umfassend realisiert werden. Wenn der Identitätskontrolle, so wie gleichwohl in der Entscheidung des BVerfG, Einzelfallbedeutung dahingehend zukommt, dass stets geprüft wird, ob in dem konkreten Fall der Grundrechtsschutz der GRCh nicht doch unter den des Art. 1 GG abgesunken ist, so ist dies für das Kooperationsverhältnis und dessen europarechtsfreundlicher Ausübung nicht zuträglich. Dies wirkt sich am Ende auch auf den Vortrag etwaiger Beschwerdeführer aus, die stets – gewissermaßen sicherheitshalber – die Verletzung einer Verfassungsidentität mitrügen würden. Zudem könnte es zu Kompetenzproblemen innerhalb des BVerfG kommen.
Schließlich wäre es wünschenswert, wenn die Fragen hinsichtlich einer möglichen Vorlage an den EuGH (…) auch schon in der Prüfung Niederschlag finden, ob die Charta überhaupt den Prüfungsmaßstab bildet oder es einer Vorlage an den EuGH bedarf, um relevante Fragen zu klären. Die entsprechenden Ausführungen sollten stets zu Beginn der Begründetheitsprüfungen erfolgen und nicht zum Schluss.»
Hofmann und Heger ziehen u.a. folgendes Fazit: «Der Erste Senat des BVerfG hat (…) mit seinen Entscheidungen Recht auf Vergessen I und II und vorrangig mit der Anerkennung der Unionsgrundrechte als Prüfungsmaßstab einen Meilenstein in der Neustrukturierung der Grundrechtsarchitektur im europäischen Mehrebenensystem gesetzt, der vollumfänglich zu begrüßen ist. Die Entscheidung des Zweiten Senats in „Europäischer Haftbefehl III“ stimmt in diesem Zusammenhang vorsichtig optimistisch für die künftige Entwicklung des Verhältnisses zum EuGH. Nach der inhaltlich wie vor allem auch sprachlich doch ungewöhnlich scharfen Kritik des Zweiten Senats am EuGH im PSPP-Beschluss vom 5. Mai 2020, scheint er nun unter dem Vorsitz von Vizepräsidentin Doris König jedenfalls für den Grundrechtebereich zu einem wahrhaften Kooperationsverhältnis zurückgekehrt zu sein, das dem gemeinsamen Ziel aller Mitglieder des europäischen Verfassungsgerichtsverbunds – einen möglichst effektiven Grundrechtsschutz gegenüber nationalen wie unionalen Rechtsakten zu gewährleisten – höchst dienlich und daher äußerst willkommen ist. Für die künftige, auf solcher zielgerichteter Kooperation und offenem Dialog beruhender Praxis bedarf es einerseits einer großen Vorlagebereitschaft des BVerfG in grundrechtsrelevanten Fragen; andererseits muss aber auch der EuGH der Versuchung widerstehen, seine Grundrechtssicht den anderen Mitgliedern des Verfassungsgerichtsverbunds zu oktroyieren: Das europapolitische Ziel der Einheit in Vielfalt verlangt auch und gerade im Bereich der Grundrechte ein einheitliches Verständnis bei den Grundfragen des Schutzes der einzelnen Grundrechte, namentlich ihres Wesensgehalts, ganz sicher aber nicht bei Fragen der Ausgestaltung und Anwendung eines Grundrechts in allen Einzelheiten.» (Seite 1)

 

Magdalena Pöschl, Wien, unterzieht bei grundsätzlicher Zustimmung im Ergebnis (Aufhebung des Verbots der Sterbehilfe) einzelne Begründungselemente des VfGH einer kritischen Würdigung – „Sterben mit Würde?“
Zunächst zeichnet die Autorin den judikativen Weg zum jetzigen Erkenntnis nach: «2019 langten beim österreichischen Verfassungsgerichthof (VfGH) Anträge ein, mehrere ethisch heikle Strafvorschriften als verfassungswidrig aufzuheben: § 77 StGB, der die Tötung auf Verlangen unter Strafe stellt, und § 78 StGB, der unter dem Titel „Mitwirkung am Selbstmord“ in zwei Tatbestände zerfällt: Strafbar ist, wer entweder „einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten“ oder aber wer „ihm dazu Hilfe leistet“. Die Beratung über diese Anträge zog sich im VfGH offenbar über mehrere Sessionen. Am 24. September 2020 führte der Gerichtshof noch eine mündliche Verhandlung durch, die insbesondere § 78 StGB gewidmet war. Am 11. Dezember 2020 traf er schließlich seine Entscheidung: Soweit sich die Anträge auf § 77 StGB bezogen, wies er sie aus prozessualen Gründen zurück. Soweit sie das Verbot der Verleitung zur Selbsttötung in § 78 1. Tb StGB betrafen, wies er sie ab. Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in § 78 2. Tb StGB hob der VfGH hingegen als verfassungswidrig auf.»
Zur Essenz der Entscheidung führt Pöschl aus, der VfGH halte fest, dass das absolute Verbot der Suizidhilfe Menschen in einen vorzeitigen Suizid drängen könne:
«Hier liegt mE eine Kernaussage des vorliegenden Erkenntnisses, die Zustimmung verdient: § 78 StGB verfehlt sein Ziel, das Leben zu schützen. Gerade weil dieses Verbot so rigide ist, hält es Menschen nicht treffsicher davon ab, ihr Leben zu beenden, sondern drängt sie in gewissen Konstellationen sogar in einen vorzeitigen Suizid. (…) Insgesamt lässt sich den verschlungenen Pfaden dieses Erkenntnisses immerhin entnehmen, dass eine Öffnung der Suizidhilfe von drei Maßnahmen begleitet sein muss: Erstens sind vulnerable Personen weiterhin vor Handlungen zu schützen, die ihr Leben gefährden. Zugleich und auch deshalb sind zweitens Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, dass jede konkrete Suizidentscheidung wirklich auf dem freien Willen der betroffenen Person beruht. Drittens muss der Staat durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass die Öffnung der Suizidhilfe ein Klima erzeugt, in dem sich Menschen in Zukunft aus Nützlichkeitserwägungen zu einem Suizid gedrängt sehen.
Über die Begründung dieses Erkenntnisses mag man streiten; doch setzt der VfGH damit einen längst fälligen Schritt, um dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben Raum zu geben. Nun ist der Gesetzgeber am Zug.» (Seite 12)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, zur Verletzung der Unschuldsvermutung durch Heranziehung eines weiteren separaten Ermittlungsverfahrens und daran anknüpfende Schuldzuweisung / Krebs gegen Deutschland
«Im Hinblick auf den Sprachgebrauch des Landgerichts, der den Ausgangspunkt der Beurteilung der Vereinbarkeit der angefochtenen Äußerung mit Art. 6 Abs. 2 der Konvention darstellt, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Urteil vom 21. Juni 2011 Äußerungen enthielt, denen zufolge der Bf. „sich weiterer Vergehen des Betrugs schuldig gemacht“ habe und bewiesen sei, dass er „sich erneut mehrerer Vergehen des Betrugs schuldig gemacht“ und sich trotz der bevorstehenden Berufungshauptverhandlung „erneut straffällig gemacht“ habe (…).
Der Gerichtshof ist der Auffassung, diese Äußerungen zeigten für sich betrachtet, dass das Landgericht den Bf. für schuldig hielt, weitere Betrugstaten begangen zu haben. Die Äußerungen sind nicht mehrdeutig. Es ist unbestritten (…), dass sich das Landgericht nicht auf die Beschreibung einer Verdachtslage beschränkt hat (…).
In diesem Zusammenhang merkt der Gerichtshof an, dass die Äußerungen keinen ausdrücklichen Vorbehalt dahingehend enthielten, dass die weiteren Betrugsvorwürfe noch in einem separaten Strafverfahren geprüft würden. (…)
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Landgericht sich umfassend zur strafrechtlichen Schuld des Bf. hinsichtlich der weiteren Straftaten, die Gegenstand eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens waren, geäußert hat. (…)
Schließlich nimmt der Gerichtshof die Argumentation der Regierung zur Kenntnis, wonach das Landgericht im vorliegenden Fall die Strafverfahrensvorschriften eingehalten und dem Bf. sämtliche Verfahrensrechte gewährt habe, die er auch als Angeklagter in der Hauptverhandlung zu den weiteren Straftaten gehabt hätte (…). Jedoch ist die ordnungsgemäße Einhaltung der Verfahrensvorschriften vor einem Gericht, das nicht zur Aburteilung der in Rede stehenden weiteren Straftaten berufen ist, nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zu widerlegen.» (Seite 16)

 

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, bestätigt bei Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten / Rs. Consob
Die Große Kammer gelangt auf Vorlage des italienischen Verfassungsgerichtshofs in Auslegung von Art. 47 Abs. 2 GRCh i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 48 GRCh i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK zu dem Ergebnis, dass die RL über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation sowie die MarktmissbrauchsVO dahin auszulegen sind, «dass sie es den Mitgliedstaaten gestatten, keine Sanktionen gegen eine natürliche Person zu verhängen, die sich im Rahmen sie betreffender, von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie oder der Verordnung durchgeführter Ermittlungen weigert, der Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben kann.»
Konkret handelte es sich um folgende von der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde) gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens verhängte Sanktionen, deren Zulässigkeit die Corte costituzionale in Frage stellte: zwei Geldbußen in Höhe von 200.000,– Euro und 100.000,– Euro wegen einer aus zwei Teilen, nämlich Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Weitergabe von Insider-Informationen, bestehenden, zwischen dem 19. und 26. Februar 2009 begangenen Ordnungswidrigkeit.
Sie erlegte ihm darüber hinaus eine Geldbuße in Höhe von 50.000,– Euro wegen der unter Art. 187quindecies des Einheitstexts fallenden Ordnungswidrigkeit auf, weil er den Zeitpunkt der Anhörung, zu der er in seiner Eigenschaft als über den Sachverhalt informierte Person geladen worden sei, mehrmals verschoben und sich, als er dort erschienen sei, geweigert habe, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten.
Außerdem verhängte die Consob die in Art. 187quater Abs. 1 des Einheitstexts genannte Nebensanktion einer vorübergehenden Aberkennung der Zuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten und verfügte gemäß Art. 187sexies des Einheitstexts die Beschlagnahme eines dem Gewinn entsprechenden Betrags bzw. der bei seiner Erzielung eingesetzten Mittel.
Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur von Verwaltungssanktionen und dem daraus folgenden Recht, zu schweigen, nennt der EuGH drei maßgebende Kriterien: «erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion.» (Seite 21)

EuGH billigt die Vorschrift einer „umkehrbaren“ Betäubung der Tiere auch bei ritueller (jüdischer und islamischer) Schlachtung (Schächtung) in der belgischen Region Flandern / Rs. Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a.
Die Große Kammer entscheidet auf Vorlage des belgischen Verfassungsgerichtshofs, die TierschutzVO der EU «ist im Licht von Art. 13 AEUV und Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, die im Rahmen der rituellen Schlachtung ein Verfahren einer Betäubung vorschreibt, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen, nicht entgegensteht». (Seite 27)

EuGH zu Kriterien für die unionsrechtliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen Asylbewerber (in Deutschland), der als Fluchtgrund angibt, den mit der Begehung von Kriegsverbrechen verbundenen Wehrdienst im Herkunftsland (Syrien) vermeiden zu wollen / Rs. EZ
«Im Kontext des allgemeinen syrischen Bürgerkriegs, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Betroffenen herrschte, d.h. im April 2017, und insbesondere in Anbetracht der – nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ausführlich dokumentierten – wiederholten und systematischen Begehung von Kriegsverbrechen durch die syrische Armee einschließlich Einheiten, die aus Wehrpflichtigen bestehen, erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst wird, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen, sehr hoch, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.»
Außerdem: «Wenn die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, vom Recht des Herkunftsstaats nicht vorgesehen ist und es dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck gibt, kann von dem Kriegsdienstverweigerer nicht verlangt werden, dass er seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert.» (Seite 37)

 

EuGH konkretisiert Recht auf Zugang zu Gericht (Art. 47 GRCh) bei Ablehnung eines Schengenvisums (hier: durch die Niederlande) wegen des Einwands (Einstufung als Gefährder) durch konsultierte EU-Staaten (Ungarn und Deutschland) / Rs. R.N.N.S. u.a.
Die Große Kammer stellt fest: «Damit der betreffende Visumantragsteller sein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen solchen Einwand gemäß Art. 47 der Charta ausüben kann, haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über die Visumverweigerung erlassen hat, anzugeben, an welche Behörde sich der Visumantragsteller wenden kann, um die hierfür in diesem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in Erfahrung zu bringen.» (Seite 43)

Schweizerisches Bundesgericht (BGer) billigt kantonale Volksinitiative in Basel-Stadt zur Einführung eines Grundrechts auf Leben, körperliche sowie geistige Unversehrtheit für nichtmenschliche Primaten
«Die Gewährleistung solcher spezieller Rechte im öffentlich-rechtlichen Bereich für bestimmte Tiere durch einen Kanton würde zwar ungewohnt erscheinen, da die bestehenden Grundrechte der Bundesverfassung und der EMRK anthropologisch ausgerichtet sind (…). Sie widerspricht jedoch an sich nicht übergeordnetem Recht, zumal damit nicht auf Menschen zugeschnittene Grundrechte mit einer langen Tradition auf Tiere ausgeweitet werden sollen und die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Rechten für Tiere und menschlichen Grundrechten nicht in Frage gestellt wird.» (Seite 49)
Siehe auch die Anmerkung zu Einzelheiten der kantonalen Volksinitiative von Gerold Steinmann in diesem Heft auf S. 52.

BGer erklärt eine staatsanwaltliche Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils (hier: anlässlich eines Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung) eines nicht vorbestraften Beschuldigten für unverhältnismäßig
Das Urteil fasst zusammen: «Nach dem Gesagten lässt sich die Zwangsmassnahme nicht mit anderen, möglicherweise vom Beschwerdeführer begangenen oder noch zu begehenden Straftaten einer gewissen Schwere begründen. Hierfür fehlt es an den gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung notwendigen erheblichen und konkreten Anhaltspunkten. Diese sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur nicht stark ausgeprägt oder gar erdrückend, sondern nicht vorhanden.» (Seite 52)

Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, hebt das ausnahmslose Verbot der Sterbehilfe als verfassungswidrig auf und bestätigt Sterbewilligen ein Recht auf Selbstbestimmung
«Der demokratische Rechtsstaat, wie ihn die Bundesverfassung konstituiert, setzt Freiheit und Gleichheit aller Menschen voraus. Das bringt unter anderem Art. 63 Abs. 1 Staatsvertrag von Saint-Germain, der (seit der Erlassung des Bundes-Verfassungsgesetzes am 1. Oktober 1920) gemäß Art. 149 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, zum Ausdruck: Der Staat hat die Pflicht, „allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren“.
Dies wird durch mehrere grundrechtliche Gewährleistungen konkretisiert, nämlich insbesondere durch das Recht auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK und das Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK sowie den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG, aus denen auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Selbstbestimmung folgt. Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst sowohl das Recht auf die Gestaltung des Lebens als auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. (…)
Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass die freie Selbstbestimmung auch durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird. Dementsprechend hat der Gesetzgeber (auch) Maßnahmen (Sicherungsinstrumente) zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss Dritter fasst.» (Seite 55)
Siehe zu diesem Erkenntnis den Aufsatz von Magdalena Pöschl, Sterben mit Würde?, EuGRZ 2021, 12 (in diesem Heft).

 

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe – Zweiter Senat – wendet Unionsgrundrechte als Prüfungsmaßstab an und akzeptiert damit grundsätzlich die neue Rechtsprechung des Ersten Senats vom November 2019 (Vergessen I und II) / hier: Kriterien für Vollzug eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) / Art. 4 GRCh, Art. 1 Abs. 1 GG / Mindestanforderungen an Haftbedingungen im ersuchenden Staat und Aufklärungspflichten des überstellenden Staates / Europäischer Haftbefehl III
In den Leitsätzen heißt es: «Bei der Entscheidung unionsrechtlich vollständig determinierter Rechtsfragen kommen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Maßgeblich sind grundsätzlich die Unionsgrundrechte.
Bei der Auslegung der Grundrechte der Charta der Europäischen Union sind sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und Höchstgerichten der Mitgliedstaaten ausgeformten mitgliedstaatlichen Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben, heranzuziehen. (…)
Die vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Auslegung des Art. 4 GRCh angewandten Maßstäbe decken sich mit Art. 1 Abs. 1 GG sowohl hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen im ersuchenden Staat als auch hinsichtlich der damit verbundenen Aufklärungspflichten des mit dem Überstellungsersuchen befassten Gerichts.»
Eine Vorlage an den EuGH hält der Senat nicht für erforderlich: «Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Dorobantu (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857 = EuGRZ 2019, 498) seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 4 GRCh im europäischen Überstellungsverkehr hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen und die damit verbundene Aufklärungspflicht des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts bestätigt und konkretisiert.» (Seite 69)
Siehe Rainer Hofmann und Alexander Heger, Zur neuen Grundrechte-Architektur im europäischen Mehrebenensystem, EuGRZ 2021, 1 (in diesem Heft).

BVerfG bewertet die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) als grundrechtskonform
Es handele sich weder um einen Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung noch um eine die Menschenwürde verletzende „Rundumüberwachung“.
Allerdings verpflichtet der Zweite Senat den Gesetzgeber zu einer empirischen Beobachtung der spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen und ggf. zu einer notwendigen Anpassung des gesetzlichen Regelungskonzepts. (Seite 80)

BVerfG verneint Anspruch des BT-Untersuchungsausschusses (Aufklärung der behördlichen Verantwortlichkeiten nach Terror-Anschlag durch Anis Amri 2016 in Berlin) auf Vernehmung eines V-Personen-Führers beim Verfassungsschutz
Der im Organstreitverfahren gestellte Antrag der BT-Fraktionen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen sowie der Obleute dieser Fraktionen im Untersuchungsausschuss wird als unbegründet zurückgewiesen: «Die Weigerung der Antragsgegner, den für die Führung der menschlichen Quelle oder Quellen zuständigen Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Zwecke der Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsausschuss zu benennen, verletzt Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.»
Die beiden Leitsätze des Zweiten Senats lauten: «Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von V-Personen.
Die Bundesregierung kann eine Mitwirkung an der Vernehmung eines V-Person-Führers im Untersuchungsausschuss unabhängig von einer konkreten Grundrechtsgefährdung unter Berufung auf eine Vertraulichkeitszusage verweigern, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erfordern. Dies kann in besonders gelagerten Sachverhalten der Fall sein, wenn allein die Zusage und Wahrung uneingeschränkter Vertraulichkeit die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem bestimmten Milieu gewährleistet. Für das Vorliegen derartiger spezifischer Umstände, die die Erteilung und Wahrung einer unbeschränkten Vertraulichkeitszusage rechtfertigen, bedarf es einer besonderen vorherigen Begründung.» (Seite 115)

Richter Müller hat der vorstehenden Entscheidung eine abweichende Meinung beigegeben. (Seite 129)

 

BVerG sieht in der Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen eines Bundeswehreinsatzes in Kunduz (Afghanistan) durch die Zivilgerichte keinen Grund zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen
Der Bf. zu 1 verlangt Schmerzensgeld wegen Tötung zweier Söhne, die Bf. zu 2 beansprucht Ersatz von Unterhaltsschäden wegen Tötung ihres Ehemanns und des Vaters der gemeinsamen Kinder.
Ausgangspunkt war der Versuch von Taliban-Kämpfern, am Nachmittag des 3. September 2009 zwei Tanklastwagen, derer sie sich bemächtigt hatten, auf die Westseite des Flusses Kunduz zu verbringen. Sie blieben um 18.15 h – sieben Kilometer Luftlinie – vom Feldlager eines Provinz-Wiederaufbauteams stecken, das von einem Oberst der Bundeswehr befehligt wurde. Nachdem ihm in der Nacht von Informanten des Militärs mehrfach telefonisch versichert worden war, dass sich auf der Sandbank lediglich Aufständische und keine Zivilisten aufhielten, befahl der Oberst den beiden zur Luftunterstützung herbeigerufenen US-amerikanischen Kampfflugzeugen den Abwurf zweier Bomben. Dadurch wurden die Tanklastwagen zerstört und zahlreiche Personen, darunter auch Zivilisten, getötet oder verletzt. (Seite 134)

BVerfG nennt Kriterien für die „erweiterte Nutzung“ (Data-mining) einer Verbunddatei von Polizei und Nachrichtendiensten in Bund und Ländern und erklärt § 6a AntiterrordateiG für verfassungswidrig / Antiterrordateigesetz II
Die Leitsätze des Ersten Senats lauten:
«1. Regelungen, die den Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, müssen den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung genügen („informationelles Trennungsprinzip“).
2. Das Eingriffsgewicht der gemeinsamen Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ist bei der „erweiterten Nutzung“ (Data-mining) weiter erhöht.
3. Die erweiterte Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste muss dem Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern dienen und auf der Grundlage präzise bestimmter und normenklarer Regelungen an hinreichende Eingriffsschwellen gebunden sein.
a) Für die erweiterte Nutzung zur Informationsauswertung muss diese zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein; damit wird ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen vorausgesetzt.
b) Für die erweiterte Nutzung zur Gefahrenabwehr muss eine wenigstens hinreichend konkretisierte Gefahr gegeben sein.
c) Für die erweiterte Nutzung zur Verfolgung einer Straftat muss ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht vorliegen, für den konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorhanden sind.» (Seite 138)

BVerfG nimmt Vb. gegen behördliche Verweigerung der Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Substanz zum Zweck der Selbsttötung nicht zur Entscheidung an
«Die Verfassungsbeschwerde genügt angesichts des Urteils des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 nicht mehr den aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) sich ergebenden Anforderungen. Vielmehr sind die Beschwerdeführer in Anbetracht der durch dieses Urteil grundlegend veränderten Situation gehalten, ihr verfassungsgerichtlich anerkanntes Recht, ihrem Leben selbstbestimmt ein Ende zu setzen, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg konkret zu verfolgen. (…)
Nicht zuletzt an dem Umstand, dass das Verfahren, das zur Aufhebung dieser Strafnorm führte, auch von mehreren Ärzten betrieben wurde, zeigt sich, dass ein Kreis medizinisch kundiger Personen existiert, der zu entsprechenden Verschreibungen und anderen Unterstützungshandlungen bereit und dazu – in strafrechtlicher und betäubungsmittelrechtlicher Hinsicht – nunmehr auch befugt wäre.» (Seite 154)

 

BVerfG erklärt Ablehnung der Richterin Wallrabenstein wegen Besorgnis der Befangenheit im Verfahren über den Antrag einer Vollstreckungsanordnung zu Anforderungen des PSPP-Urteils vom 5. Mai 2020 für begründet
Der Zweite Senat stellt fest: Aussagen der damals zwar gewählten aber noch nicht vereidigten Richterin in einem am 21. Juni 2020 erschienenen, auf einem Interview beruhenden, Zeitungsartikel begründen Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit. (Seite 155)

EGMR-Richterwahlen – Andreas Zünd (64), der neue Schweizer Richter am EGMR, ist derzeit Richter am Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne. Er tritt sein Amt in Straßburg voraussichtlich am 29. März 2021 an. Er folgt Helen Keller nach.
Ioannis Ktistakis (50) ist der neue griechische Richter am EGMR. Sein Beruf: Rechtsanwalt in Athen und beigeordneter Professor in Komotini. Er wurde bereits am 8. März 2021 in der Nachfolge von Linos-Alexandre Sicilianos in Straßburg vereidigt. (Seite 160)

Jahrespressekonferenz von EGMR-Präsident Robert Spano und Statistik des Gerichtshofs 2020. (Seite 161)

EGMR fordert im Wege eines Eilrechtsverfahrens (einstweilige Maßnahmen gem. Art. 39 VerfO-EGMR) die russischen Behörden auf, Alexej Nawalnyj zum Schutz von Leib und Leben unverzüglich aus der Haft zu entlassen / Nawalnyj gegen Russland
Die Einstweilige Anordnung erging am 16. Februar 2021, wurde aber, wie aus den Medien allgemein bekannt, weder von den russischen Behörden noch von den Gerichten vollstreckt.
Die Redaktion merkt an: Es ist seit sehr langer Zeit (Tomasi ./. Frankreich, Urt. vom 27.8.1992, Beschw.-Nr. 12850/87 = EuGRZ 1994, 101) gefestigte Rechtsprechung des EGMR, dass der betroffene Staat für Schäden, die ein Bf. in der Haft erleidet, ohne jeden Zweifel verantwortlich ist. Die russischen Behörden dürften durch die Missachtung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen die gegen sie gerichteten Verdachtsmomente zuspitzen. (Seite 162)

EGMR stellt Fragen der Verletzungen der EMRK durch Treibhausgas-Emissionen aufgrund einer Beschwerde von sechs jungen Portugiesen an 33 Regierungen zu / Duarte Agostinho u.a. gegen Portugal und 32 weitere Vertragsstaaten der EMRK
Der EGMR stellt u.a. folgende Fragen an die Verfahrensbeteiligten (Übersetzung der EuGRZ):
«1. Unterliegen die Bf. der Jurisdiktion der betroffenen Staaten i.S.v. Art. 1 der Konvention, so wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, in Anbetracht u.a. der durch Ratifikation oder Unterzeichnung des Pariser Klimaabkommens von 2015 eingegangenen Verpflichtungen, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, um die Klimaerwärmung unter 2\GC gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Maßnahmen zu ergreifen, um die Temperaturerhöhung auf 1,5\GC zu begrenzen?
Genauer [stellt sich die Frage], ob die erwähnten Tatsachen geeignet sind, die betroffenen Staaten für ihre Politik und Regelungen auf nationaler oder ggf. auf europäischer Ebene individuell oder kollektiv zur Verantwortung zu ziehen, soweit es um Maßnahmen geht, die darauf gerichtet sind, den durch ihre Volkswirtschaften verursachten CO2-Fußabdruck zu verringern, einschließlich der im Ausland ergriffenen Aktivitäten?
2. Bejahendenfalls, können die Bf. – aufgrund der Treibhausgasemissionen der 33 betroffenen Staaten – im Sinne von Art. 34 der Konvention, unter Berücksichtigung der Auslegung des Gerichtshofs, als gegenwärtig oder potentiell betroffene Opfer einer Verletzung eines der in der Konvention garantierten Rechte angesehen werden?
Insbesondere, waren die Bf. unmittelbar oder mittelbar und ernsthaft den Auswirkungen behaupteter unzulänglicher Handlungen oder Unterlassungen der betroffenen Staaten ausgesetzt, um die vorstehend erwähnte Obergrenze von 1,5\GC zu erreichen?
3. Sollte Frage 2 bejaht werden, liegt im konkreten Fall bei getrennter Prüfung oder bei Prüfung i.V.m. Art. 14 Verletzung von Art. 2, 3 und 8 der Konvention sowie von Art. 1 des 1. ZP-EMRK vor? (…).» (Seite 163)