EuGRZ |
15. Juni 2021
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48 Jg. Heft 7-12
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Informatorische Zusammenfassung
Johannes Eichenhofer, Bielefeld/Karlsruhe, behandelt „Privatheits- und Datenschutz in Italien – Entwicklungslinien von Lehre und Rechtsprechung sowie Einfluss von EMRK und EU-Recht“
«Der Ausgangsbefund, dass Italien nicht nur ein Land mit ausgeprägter Öffentlichkeits-, sondern auch Privatheitskultur ist, bestätigt sich auch mit Blick auf das italienische Recht. Besonders die italienische Rechtswissenschaft hat sich schon sehr früh und eingehend mit dem Konzept der Privatheit und seiner Bedeutung für das (Verfassungs-) Recht befasst und sich dabei intensiv mit der (liberal geprägten) US-amerikanischen Privacy-Forschung auseinandergesetzt, die letztlich als das ideengeschichtliche Fundament des italienischen Privacydiskurses gelten darf. Dabei wurde diese aber nicht einfach unkritisch übernommen, sondern stets in den Zusammenhang der eigenen Rechtsordnung gebracht.
Auch wenn die italienische Verfassung kein geschriebenes (Grund-)Recht auf Privatheit kennt, erkannte die Corte di cassazione in ihrer Soraya-Entscheidung an, dass Art. 2 der italienischen Verfassung im Lichte der internationalen Menschenrechtserklärungen, und damit auch des Rechts auf Privatleben (Art. 8 EMRK), auszulegen sei. Obwohl Privatheit also letztlich eine aus dem Völker- und Europarecht rezipierte Rechtsfigur darstellt, hat sie in der italienischen Rechtsordnung eine völlig neue, genuin italienische Gestalt erfahren. So lässt sich das italienische Privatheitsverständnis gewissermaßen als „republikanisch“ oder „sozial“ beschreiben, was sich beispielsweise daran zeigt, dass sich alle Grundrechte in ein Gesamtsystem einfügen müssen. Bezeichnenderweise hat die Corte di cassazione das „Recht“ auf Privatheit daher auch nicht als subjektives Freiheitsrecht, sondern als Schranke anderer Grundrechte wie etwa der Meinungsfreiheit interpretiert. Dagegen konnten sich die in der Literatur unternommenen Versuche, ein allgemeines Selbstbestimmungs- oder Kontrollrecht über Daten zu postulieren, wie es beispielsweise in Deutschland mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht, in der Rechtsprechung nicht durchsetzen. Auch die zunehmende Digitalisierung hat hieran bislang nichts geändert. Ein Grundrecht auf Datenschutz wurde beispielsweise im italienischen Recht bislang noch nicht anerkannt.
Trotz dieser Eigenheiten zeigt sich das italienische Recht in hohem Maße offen für die Integration von Völker- und Europarecht, wenngleich insbesondere die Corte costituzionale auch immer wieder versucht hat, eigene Kompetenzen zu sichern und den Einfluss des EGMR und des EuGH zurückzudrängen (…). In jedem Falle werden die in Art. 2 und Art. 11 der Verfassung enthaltenen Integrationsklauseln zugunsten der internationalen Menschenrechte von der italienischen Rechtsprechung viel ernster genommen als beispielsweise Art. 1 Abs. 2 GG von der deutschen Rechtsprechung, namentlich vom BVerfG. Dies hat zur Folge, dass der italienische Privatheits- und Datenschutz auch auf verfassungsrechtlicher Ebene stark durch europäisches Recht determiniert wird. Während die italienischen Gerichte dabei vor allem die Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) großzügig rezipieren, scheint es, als wäre das europäische Datenschutzrecht in Italien zunächst als eine Art Fremdkörper wahr- und aufgenommen worden. Da Italien mit dem Inkrafttreten der Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG aber verpflichtet wurde, auch das Datenschutzkonzept in die eigene Rechtsordnung zu integrieren, ist es nun zu deren Bestandteil geworden. Gleichwohl drängt sich der Eindruck auf, als hätte Italien (gegenwärtig noch) eine stärkere Affinität zum Denken in Privatheits- als in Datenschutzkategorien. Dies könnte sich aber dadurch ändern, dass die DSGVO seit dem 25.5.2018 auch in Italien unmittelbar anzuwenden ist. Die ihm durch die Öffnungsklauseln verbleibenden Regelungsspielräume hat der italienische Gesetzgeber interessanterweise erneut tendenziell dazu genutzt, die individuelle Entscheidungsfreiheit zugunsten von Allgemeininteressen zu relativieren. Damit bleibt Italien ein Beispiel für die Idee, Privatheits- und Datenschutz sozial und republikanisch zu denken.» (Seite 165)
Robin Azinović, Berlin, kommentiert die „Staatenimmunität in der Rechtsprechung des U.S. Supreme Court – Der Welfenschatz-Fall: FSIA-Enteignungsausnahme kein Vehikel zur Geltendmachung von Menschenrechten“
«Das Urteil des Supreme Court of the United States in der Sache Federal Republic of Germany et al. v. Philipp et al. [Übersetzung S. 222] ist schon wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts bemerkenswert. Gegenstand des Verfahrens war nämlich der Erwerb des mittelalterlichen Welfenschatzes durch den Staat Preußen unter Ministerpräsident Hermann Göring von einem Konsortium jüdischer Kunsthändler im Jahr 1935, wobei die genauen Umstände des Kaufs zwischen den Parteien streitig geblieben waren.
Vor allem bot der Fall dem Supreme Court aber Gelegenheit, zu Fragen der Staatenimmunität Stellung zu beziehen. Anknüpfungspunkt hierfür bot die sogenannte „Enteignungsausnahme“ des Foreign Sovereign Immunities Act („FSIA“), welcher im innerstaatlichen Recht der USA die Staatenimmunität regelt. Die „Enteignungsausnahme“ sieht vor, dass fremden Staaten im Fall von Enteignungen „unter Verletzung des Völkerrechts“ keine Immunität zukommt. Im Zentrum des Falles stand die Rechtsfrage, ob der Verkauf des Welfenschatzes im Jahr 1935 unter diese Vorschrift zu fassen ist, weil er – so die Erben der Kunsthändler – als integraler Bestandteil des nationalsozialistischen Völkermordes eine „Verletzung des Völkerrechts“ im Sinn der „Enteignungsausnahme“ darstellt. Dies hat der Gerichtshof verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die „Enteignungsausnahme“ nur auf den völkerrechtlichen Eigentumsschutz beziehe.»
Zum Sachverhalt: «Der sogenannte „Welfenschatz“ ist eine bedeutende Sammlung mittelalterlicher Reliquien und Devotionalien im Wert von mehreren hunderten Millionen US-Dollar. Im Jahr 1929 verkaufte der Herzog von Braunschweig diesen Schatz an ein Konsortium bestehend aus drei jüdischen Kunsthändlern. Kurz darauf löste der New Yorker Börsenkrach die Weltwirtschaftskrise aus; auch der Kunstmarkt war betroffen. Das Konsortium verkaufte einen Teil der Sammlung in Europa und in den USA. In Deutschland entwickelte Hermann Göring, damals Ministerpräsident Preußens, ein Interesse am Restbestand des Schatzes. Im Jahr 1935 verkaufte das Konsortium die restliche Sammlung schließlich für 4,25 Millionen Reichsmark an den Staat Preußen. Zwei Mitglieder des Konsortiums flüchteten wenig später außer Landes, das dritte Mitglied verstarb kurz darauf in Deutschland.
Heute wird der Welfenschatz von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), einer Stiftung öffentlichen Rechts, verwaltet und im Kunstgewerbemuseum in Berlin ausgestellt.
Die Erben der drei jüdischen Kunstunternehmer, zwei US-amerikanische Staatsangehörige und ein britischer Staatsangehöriger, machten wegen des Verkaufs des Welfenschatzes Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland und die SPK geltend. Die SPK lehnte eine Rückgabe des Schatzes ab, weil der Verkauf zu einem angemessenen Marktpreis und ohne Zwang erfolgt sei. Die nach den sogenannten „Washingtoner Prinzipien“ eingerichtete „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (auch „Limbach-Kommission“) gelangte ebenfalls zu der Einschätzung, dass es sich bei dem Verkauf des Welfenschatzes nicht um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf gehandelt habe.»
Das Fazit des Autors: «Der Supreme Court hat entschieden, dass sich die „Enteignungsausnahme“ des FSIA nur auf den völkerrechtlichen Eigentumsschutz bezieht, aber nicht auf den Menschenrechtsschutz. Die „Enteignungsausnahme“ ist daher kein geeignetes Vehikel zur Durchsetzung der Menschenrechte vor US-amerikanischen Gerichten. Insoweit setzt der Gerichtshof seinen 2013 mit Kiobel v. Royal Dutch Petroleum eingeschlagenen Weg fort. (…)
Im Übrigen ist die Angelegenheit, was den Welfenschatz betrifft, noch nicht endgültig vorbei. Denn es ist noch nicht festgestellt, ob die drei jüdischen Kunsthändler im Zeitpunkt der Transaktion im Jahr 1935 ungeachtet ihrer formal wohl noch fortbestehenden deutschen Staatsangehörigkeit zumindest de facto ausgebürgert worden waren, sodass möglicherweise die „domestic takings rule“ nicht mehr anwendbar sein könnte. Der Supreme Court hat die Urteile der Instanzgerichte deshalb insoweit aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurückverwiesen. Es bleibt also spannend.» (Seite 174)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, bekräftigt Beweisverwertungsverbot oder Verfahrenshindernis als Konsequenz einer Tatprovokation (hier: Drogendelikt) durch verdeckte Ermittler der Polizei, ansonsten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf faires Verfahren) / Witwe eines nach Verurteilung vor Erhebung der Menschenrechtsbeschwerde verstorbenen Opfers einer Tatprovokation aus eigenem Recht beschwerdebefugt / Akbay u.a. gegen Deutschland
Außerdem bestätigt der EGMR die inzwischen zu den Konsequenzen einer Tatprovokation durch verdeckte Ermittler der Polizei in Umsetzung des EGMR-Urteils im Fall Furcht ./. Deutschland (Nr. 54648/09 vom 23.10.2014) geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015) als konventionskonform, der zufolge die bis dahin geübte Praxis, das Strafmaß erheblich herabzusetzen, nicht mehr genügt, sondern Beweisverwertungsverbot oder Verfahrenshindernis die gebotenen verfahrensrechtlichen Maßnahmen sind.
Grundsätzlich führt der EGMR aus: «Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Frage der Zulässigkeit der Verwertung von Beweisen vorrangig durch nationales Recht zu regeln ist, und dass es grundsätzlich den innerstaatlichen Gerichten obliegt, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen. Der Gerichtshof muss seinerseits beurteilen, ob das Verfahren im Ganzen, einschließlich der Art der Beweisgewinnung, fair war (…).
Wie der Gerichtshof bereits bei vielen Gelegenheiten betont hat, versteht er angesichts der verheerenden Auswirkungen von Drogen durchaus, weshalb die Behörden der Vertragsstaaten so entschieden gegen diejenigen vorgehen, die zur Verbreitung dieses Übels beitragen (…). Gleichwohl ist der Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen auch bei der Bekämpfung des Drogenhandels zu beschränken, und es müssen Schutzmechanismen greifen (…). Auch wenn die Zunahme des organisierten Verbrechens unzweifelhaft die Ergreifung geeigneter Maßnahmen erfordert, so ist das Recht auf eine faire Rechtsgewährung dennoch ein überaus bedeutendes Gut, das nicht Zweckmäßigkeitserwägungen geopfert werden darf. (…)
Eine polizeiliche Provokation liegt dann vor, wenn sich die beteiligten Beamten – gleich, ob es sich um Angehörige der Sicherheitskräfte oder um Personen handelt, die auf deren Anweisung handeln – nicht auf eine weitgehend passive Ermittlung von Straftaten beschränken, sondern die betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte, und zwar mit dem Zweck, die Feststellung einer Straftat zu ermöglichen, d.h. Beweise zu erbringen und eine Strafverfolgung einzuleiten (…). Der Grund für das Verbot der polizeilichen Tatprovokation besteht darin, dass es die Aufgabe der Polizei ist, Straftaten zu verhindern und zu untersuchen, und nicht, diese zu provozieren.» (Seite 179)
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, weist die Behinderung des Vorlagerechts polnischer Gerichte durch Exekutive und Legislative mit Nachdruck zurück (Art. 267 AEUV; Art. 4 Abs. 3 EUV), erkennt die fehlende Unabhängigkeit des neu besetzten Landesjustizrats, bestätigt die innerstaatliche Pflicht erforderlicher Rechtsbehelfe für wirksamen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Unterabs. 2 EUV) und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts / Rs. A.B. u.a.
Die Große Kammer entscheidet auf Vorlage des Obersten Verwaltungsgerichts Polens, welches im vorliegenden Fall von insgesamt fünf Richtern gegen Entscheidungen des unter Regierungseinfluss neu besetzten Landesjustizrats angerufen wurde, weil ihre Kandidaturen auf Richterstellen am Obersten Gericht nicht berücksichtigt worden waren und stattdessen andere – nach ihrer Ansicht der Regierung genehme – Kandidaten zum Obersten Gericht ernannt wurden.
Die Zuständigkeit für derartige Klagen wurde dem Obersten Verwaltungsgericht während der verfahrensgegenständlichen Prozesse per Gesetz entzogen. Überdies wurden die Verfahren unter Mitwirkung des Verfassungsgerichts von der Exekutive für erledigt erklärt, die sich auf den Standpunkt stellte, der EuGH könne nunmehr mangels Ausgangsverfahren nicht mehr auf die Vorlagefragen antworten.
Das Gegenteil ist richtig. Der EuGH verweist erneut auf seine langjährige Rechtsprechung (seit Simmenthal 1978 = EuGRZ 1978, 190 [193]), nach der er so lange mit einem gem. Art. 267 AEUV (damals Art. 177 EWGV) eingereichten Vorabentscheidungsersuchen befasst bleibt, wie das vorlegende Gericht das Vorabentscheidungsersuchen nicht zurückgenommen hat.
Das bedeutet hier konkret: «Folglich steht es einem Mitgliedstaat zwar grundsätzlich frei, z.B. seine innerstaatlichen Vorschriften über die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten mit der möglichen Folge zu ändern, dass die gesetzliche Grundlage entfällt, auf der die Zuständigkeit eines nationalen Gerichts beruhte, das den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, oder materiell-rechtliche Vorschriften zu erlassen, die als Nebeneffekt zum Verlust des Streitgegenstands der Rechtssache führen, in der ein solches Ersuchen ergangen ist. Ein Mitgliedstaat kann jedoch nicht ohne Verstoß gegen Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 3 EUV Änderungen an seinen nationalen Rechtsvorschriften vornehmen, deren spezifische Wirkung es ist, zu verhindern, dass an den Gerichtshof gerichtete Vorabentscheidungsersuchen nach ihrer Einreichung aufrechterhalten werden können, und den Gerichtshof auf diese Weise daran zu hindern, über sie zu entscheiden, sowie jede Möglichkeit auszuschließen, dass ein nationales Gericht in Zukunft ähnliche Ersuchen erneut einreicht.» (Seite 193)
Grundsätzlich zur EuGH-Rechtsprechung im Hinblick auf die bedrohte Unabhängigkeit der Justiz in Polen siehe Peter Schiffauer, Ein Anker von Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union durch den Verbund der Verfassungs- und Obersten Gerichte. Neue Begründungswege in der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zur Reform des polnischen Justizsystems, EuGRZ 2019, 549-571.
EuGH sieht bei der Richterernennung in Malta angesichts eines unabhängigen Beurteilungsgremiums und der zu Transparenz verpflichteten Kompetenzen des Premierministers keinen Grund zur Beanstandung / Rs. Repubblika
Die Vorlage erfolgte durch die Erste Kammer des Zivilgerichts als maltesisches Verfassungsgericht. Es wurde von der NGO Repubblika mit einer entsprechenden Popularklage befasst.
Die Große Kammer des EuGH entscheidet: «Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen, die dem Premierminister des betreffenden Mitgliedstaats eine entscheidende Befugnis im Richterernennungsverfahren einräumen, aber auch vorsehen, dass in diesem Verfahren ein unabhängiges Gremium tätig wird, das namentlich damit betraut ist, die Richteramtskandidaten zu beurteilen und dem Premierminister eine Stellungnahme zu übermitteln, nicht entgegensteht.» (Seite 209)
EuGH zu Voraussetzungen der Auslieferung eines Unionsbürgers – in Deutschland lebender Doppelstaatler (Ukrainer/ Rumäne) – an Drittstaat (Ukraine) / Rs. GStA Berlin
Im Ausgangsverfahren hatte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine 2016 ein formelles Auslieferungsersuchen zu Zwecken der Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Geldern eines ukrainischen staatlichen Unternehmens an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, wo der in der Ukraine geborene BY seit 2012 lebt. Die rumänische Staatsangehörigkeit hatte er als Nachfahre früherer, in der ehemals rumänischen Bukowina lebender, rumänischer Staatsangehöriger 2014 auf Antrag erhalten. Nach seiner vorläufigen Festnahme 2016 wurde er zunächst in Auslieferungshaft genommen, dann aber nach einem Beschluss des Kammergerichts gegen Kaution unter Auflagen aus der Auslieferungshaft entlassen.
Der EuGH (Große Kammer) entscheidet: Der ersuchte Staat (Deutschland) ist verpflichtet, den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger (Rumänien) hat, über das Auslieferungsersuchen in allen Einzelheiten zu informieren. Keiner dieser beiden Staaten ist verpflichtet, vom ersuchenden Staat (Ukraine) eine Kopie der Strafakten anzufordern um ggf. die Strafverfolgung selbst zu übernehmen. Der ersuchte Staat ist nicht an der Auslieferung gehindert, wenn er dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, unter Wahrung einer angemessenen Frist Gelegenheit geboten hat, einen Europäischen Haftbefehl, der zumindest denselben Sachverhalt betrifft wie das Auslieferungsersuchen, zu erlassen, um seinen Staatsangehörigen zur Vermeidung der Auslieferung an einen Drittstaat überstellt zu bekommen. (Seite 216)
U.S. Supreme Court, Washington, D.C., bestätigt Grundsatz der Staatenimmunität gem. Foreign Sovereign Immunities Act (FSIA) und erklärt die gesetzliche Ausnahme – Entziehung von Eigentum unter Verletzung des Völkerrechts – im konkreten Fall für nicht anwendbar / Welfenschatz-Urteil
Während die Kläger des Ausgangsverfahrens, drei Erben jüdischer Kunsthändler, mit der auf ein Völkermord-Argument gestützte Schadensersatzforderung gegen Deutschland in Höhe von 250 Mio. US-Dollar in den beiden ersten Instanzen (Federal District Court in Washington, D.C. und Court of Appeals for the District of Columbia Circuit) obsiegten, blieben sie vor dem U.S. Supreme Court erfolglos.
Die zu entscheidende Rechtsfrage umschreibt der Supreme Court folgendermaßen: «Der Foreign Sovereign Immunities Act schreibt vor, dass ausländische Staaten grundsätzlich vor der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit Immunität genießen. Das Gesetz sieht jedoch mehrere konkret bestimmte Ausnahmen vor. Eine dieser Ausnahmen schreibt vor, dass einem souveränen Staat in jedem Fall keine Immunität zukommt, „in dem Eigentumsrechte streitgegenständlich sind, die unter Verletzung des Völkerrechts entzogen worden sind.“ Die uns vorgelegte Frage ist, ob der angebliche Entzug von Eigentumsrechten eigener Staatsangehöriger unter diese Ausnahme fällt.»
Zum Sachverhalt wird u.a. ausgeführt: «Dieser Fall betrifft mehrere dutzende mittelalterliche Reliquien und Devotionalien, die als der Welfenschatz bekannt sind. Dieser Schatz des deutschen Adelsgeschlechts der Welfen, dessen Stücke aus den frühen Tagen des Heiligen Römischen Reiches stammen, ist für die deutsche Geschichte und Kultur von einzigartiger Bedeutung. (…).
In den letzten Jahren des Niedergangs der Weimarer Republik kaufte ein Konsortium aus drei Kunstunternehmen, deren Inhaber jüdische Einwohner Frankfurts waren, den Welfenschatz vom Herzog von Braunschweig. Bis 1931 hatte das Konsortium etwa die Hälfte der Stücke der Sammlung an Museen und Einzelpersonen in Europa und in den Vereinigten Staaten verkauft (…).
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten entwickelte Hermann Göring – Hitlers Stellvertreter und Ministerpräsident Preußens – ein Interesse am Restbestand des Welfenschatzes. Die Kläger [Revisionsbeklagten] behaupten, Göring habe eine Kombination aus politischer Verfolgung und körperlichen Drohungen angewendet, um das Konsortium dazu zu zwingen, die übrigen Stücke im Jahr 1935 für etwa ein Drittel ihres Wertes an Preußen zu verkaufen. Zwei der Mitglieder des Konsortiums flüchteten nach dem Verkauf außer Landes und das dritte Mitglied verstarb kurz darauf in Deutschland.»
Die Hauptargumente der Parteien: «Die Erben sind der Ansicht, dass ihre Ansprüche der Ausnahme für „den Entzug von Eigentum unter Verletzung des Völkerrechts“ unterfallen, weil der erzwungene Verkauf des Welfenschatzes, ihres Eigentums, eine Völkermordhandlung darstellte und Völkermord eine Verletzung der völkerrechtlich gewährleisteten Menschenrechte sei. Deutschland argumentiert, dass die Ausnahme nicht anwendbar sei, weil die einschlägigen Völkerrechtsregeln diejenigen über das Eigentum seien – und nicht diejenigen über Völkermord – und weil gemäß den Völkerrechtsregeln über das Eigentum der Entzug des Eigentums eigener Staatsangehöriger durch einen fremden Staat eine innerstaatliche Angelegenheit bleibe. Diese [sogenannte] „domestic takings rule“ gehe davon aus, dass das, was ein Staat mit dem Eigentum seiner eigenen Staatsangehörigen innerhalb seiner Staatsgrenzen mache, vom Völkerrecht nicht erfasst sei.»
Die Entscheidung des U.S. Supreme Court lautet: «Wir entscheiden, dass die Formulierung „Eigentumsrechte, die unter Verletzung des Völkerrechts entzogen worden sind“, wie sie in der FSIA-Enteignungsausnahme benutzt wird, sich auf Verletzungen des Völkerrechts über die Enteignung bezieht und damit auch die „domestic takings rule“ beinhaltet.
Wir gehen nicht auf Deutschlands Argument ein, dass der District Court aus Gründen der Völkersitte verpflichtet gewesen sei, von der Entscheidung des Falles Abstand zu nehmen. Ebenso wenig befassen wir uns mit einem anderen, von den Erben angesprochenen Argument: Dass der Verkauf des Welfenschatzes nicht der „domestic takings rule“ unterfalle, weil die Mitglieder des Konsortiums im Zeitpunkt der Transaktion keine deutschen Staatsangehörigen gewesen seien. Der Court of Appeals sollte den District Court dazu anhalten, dieses Argument zu erwägen, einschließlich der Frage, ob es erstinstanzlich ordnungsgemäß geltend gemacht worden ist.
Das Urteil des Court of Appeals for the D.C. Circuit wird aufgehoben und der Fall für das weitere Verfahren in Übereinstimmung mit diesen Urteilsgründen zurückverwiesen.» (Seite 222)
Zum vorstehenden Urteil siehe den Besprechungsaufsatz von Robin Azinović, Staatenimmunität in der Rechtsprechung des U.S. Supreme Court / Der Welfenschatz-Fall: FSIA-Enteignungsausnahme kein Vehikel zur Geltendmachung von Menschenrechten, EuGRZ 2021, 174 (in diesem Heft).
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, beanstandet elektronische Aufzeichnung der Stundenwerte des Wasserverbrauchs in einer privaten Liegenschaft an 252 Tagen im Jahr und Aussendung dieser Daten per Funk alle 30 Sekunden
«Diese Datenbearbeitung erweist sich [für die Abrechnung des Wasserverbrauchs] nicht als erforderlich und ist somit unverhältnismässig. Diesbezüglich liegt ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers vor.» (Seite 228)
BGer erklärt Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Freispruch für grundsätzlich unzulässig
Mildere Ersatzmaßnahmen wie Hausarrest mit elektronischer Fußfessel, Ausweis- und Schriftensperre sowie Meldepflichten und im konkreten Fall Auslieferungshaft sind zulässig. Dies ist die unverzügliche Umsetzung des EGMR-Urteils I.S. gegen Schweiz vom Oktober 2020 zur Sicherheitshaft (EuGRZ 2020, 676) durch das Schweizerische Bundesgericht. (Seite 232)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, erkennt im gesetzlichen Kopftuchverbot für unter Zehnjährige eine Verletzung des Gebots der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates und bestärkt Pflicht des Gesetzgebers zur Schaffung von geeigneten Instrumenten zur Lösung etwaiger Konflikte
«Eine Regelung, die insoweit bloß eine bestimmte Gruppe von Schülerinnen trifft, und zur Sicherung von religiöser und weltanschaulicher Neutralität sowie Gleichstellung der Geschlechter selektiv bleibt, verfehlt ihr Regelungsziel und erweist sich als unsachlich. § 43a SchUG verstößt daher gegen Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 2 StGG.»
Im Absatz davor heißt es: «Es obliegt dem Gesetzgeber, geeignete Instrumente für die Konfliktlösung unter Berücksichtigung des Neutralitätsgebotes und des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages zu schaffen sowie die dafür erforderlichen Ressourcen bereit zu stellen.» (Seite 235)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, entwickelt durch den Klimawandel notwendig werdende grundrechtskonforme Schritte auf dem Weg zur Klimaneutralität sowie zur intertemporalen Freiheitssicherung und sieht für den Schutz des Lebens und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung des Staates auch in Bezug auf künftige Generationen
Der Erste Senat stellt seinem einstimmig gefassten Beschluss folgende fünf Leitsätze voran:
«1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.
2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.
a) Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.
b) Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
c) Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale Dimension. Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken. Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.
d) In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 \GC und möglichst auf 1,5 \GC gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.
e) Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.
3. Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in Grundrechte.
4. Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.
Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.
5. Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen. Eine schlichte Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu Verordnungen der Bundesregierung kann ein Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die besondere Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens Grund für die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist. Zwar kann eine gesetzliche Fixierung in Rechtsbereichen, die ständig neuer Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, dem Grundrechtsschutz auch abträglich sein. Der dort tragende Gedanke dynamischen Grundrechtsschutzes (grundlegend BVerfGE 49, 89 [137] = EuGRZ 1978 553 [565 in fine]) kann dem Gesetzeserfordernis hier aber nicht entgegengehalten werden. Die Herausforderung liegt nicht darin, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und Erkenntnis Schritt zu halten, sondern es geht vielmehr darum, weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen.» (Seite 242)
BVerfG erklärt Berliner Mietpreisdeckel (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen) für kompetenzwidrig erlassen und deshalb nichtig
Der Zweite Senat stellt fest: Der Bund hatte von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) abschließend Gebrauch gemacht. (Seite 281)
BVerfG wertet die strafrechtliche Vermögensabschöpfung nach dem Reformgesetz vom 13. April 2017 nicht als dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern als Maßnahme eigener Art
Der Zweite Senat billigt die Einziehung von Taterträgen auch, wenn die Straftat, aus der diese stammen, nicht verfolgt worden ist. Rechtsstaatsprinzip sowie Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht verletzt. (Seite 302)
BVerfG bestätigt DITIB Hessen e.V., im Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden zu sein
Hier geht es um die geplante Aussetzung des bekenntnisgebundenen islamischen Religionsunterrichts an 63 Schulen zugunsten rein staatlichen bekenntnisfreien Islam-Unterrichts. (Seite 318)
BVerfG beanstandet in Anwendung von Art. 4 GRCh mangelhafte gerichtliche Aufklärung der zu erwartenden Haftbedingungen für den Bf. (hier: in Lettland) und hebt Auslieferungsbeschluss im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls auf. (Seite 321)
EGMR-Richterwahlen: Frédéric Krenc (42) künftiger belgischer Richter / Disput über die Zurückweisung der polnischen Liste. (Seite 325)
Lennart Schiek, Heidelberg/Leeds, über „Police, Crime, Sentencing and Courts Bill“: Gesetzgebungsverfahren im britischen Unterhaus und erste Reaktionen. (Seite 326)
EGMR stellt der russischen Regierung die Individualbeschwerde von Alexej Nawalnyj wegen lebensbedrohender Haftbedingungen zu
Eine der Fragen, die die russische Regierung aufgefordert wird, bis zum 12. Juli 2021 zu beantworten, lautet, welches objektive Hindernis vorlag, das die Befolgung der vom Gerichtshof angezeigten einstweiligen Maßname (Art. 39 VerfO-EGMR), den Bf. unverzüglich freizulassen (EuGRZ 2021, 162), verhinderte. Weiter: «Hat die Regierung angemessene Schritte unternommen, um das Hindernis zu beseitigen und den Gerichtshof über die Lage zu informieren?» (Seite 328)
BVerfG lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen deutsche Zustimmung zu 750 Milliarden Kreditaufnahme der EU als Eigenmittel zur Bekämpfung der Pandemie-Folgen ab
Eigenmittel-Ratifizierungsgesetz zur Finanzierung des temporären Aufbauinstruments (Next Generation EU) bleibt Gegenstand des Hauptsacheverfahrens. (Seite 329)
BVerfG – Übersicht über die im Jahr 2021 u.a. zur Entscheidung anstehenden Verfahren (Seite 347)