EuGRZ 2020 |
31. August 2020
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47 Jg. Heft 13-16
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Informatorische Zusammenfassung
Angelika Nußberger, Köln, stellt Fragen, skizziert Gedanken und Erwägungen zum Stichwort „Europa, deine Menschenrechte“
«Europa ist stolz auf seine Menschenrechte. Aber auch anderes könnte man als identitätsbildend ansehen – Europas Kriege, Europas Herrscher, Europas Zivilisationsbrüche. An Kriegen ist die europäische Geschichte mehr als reich – man erinnere sich an den Hundertjährigen Krieg (1337-1453) zwischen Frankreich und England, den Dreißigjährigen Krieg (1618-1648), den Ersten und den Zweiten Weltkrieg. (…) Aus der Außenperspektive mögen Exzesse wie Hexenverfolgung, Kolonialismus und Konzentrationslager als charakteristisch-europäische Erfindungen anzusehen sein.
Kriege, Herrscher, Zivilisationsbrüche auf der einen und Menschenrechte auf der anderen Seite – europäisch ist beides; letztere als Antwort auf die Erstgenannten.»
Die Frage, ob das Menschenrechtsschutzsystem Kriege verhindern kann, verneint Nußberger: «Aber das eigentliche Instrument zur Friedenssicherung ist nicht die EMRK, sondern die UN-Charta mit dem Gewaltverbot. In Bann schlagen konnte die EMRK den Krieg daher nicht. Fraglich ist, ob sie ihn einhegen konnte.»
Eine weitere zentrale Frage gilt dem Menschenrechtsschutz gegen illiberale Herrschaft: «Der EGMR hat die Möglichkeit, „rote Karten“ zu verteilen. Die wirksamste rote Karte ist die Verurteilung wegen explizitem, politisch motiviertem Machtmissbrauch nach Art. 18 EMRK. Die Zahl dieser Fälle hat in den letzten Jahren eklatant zugenommen.»
Nach dem Schutz der Menschenwürde geht die Autorin auf wesentliche Kritik ein wie die Moralisierung von Entscheidungsprozessen und begründet abschließend, warum der Gerichtshof für eine pluralistische Gesellschaft streitet: «Pluralismus, Toleranz und Offenheit sind „erlernte“ Werte; sie beruhen auf den Lehren aus der Geschichte, auf der Einsicht, dass die gegenteiligen Konzepte – Konformität, Intoleranz und Geschlossenheit – Vorbedingungen eben jenes Europas der Vergangenheit waren, von dem man sich zu distanzieren versucht.
Bruchlinien sind da. Für die weitere Entwicklung wird entscheidend sein, ob sie sich vertiefen oder ob sich die unterschiedlichen Konzeptionen wieder zusammenführen lassen. Auch hier ist der EMRK eine gemischte Bilanz auszustellen. Sie hat es vermocht, die 47 unterschiedlichen Staaten Europas in einer internationalen Organisation zusammenzuhalten. Aber sie konnte nicht verhindern, dass unter der Oberfläche Konflikte über Wertfragen wieder aufbrachen.
Gehören Menschenrechte zur kulturellen DNA Europas oder sind sie eine ephemere Erscheinung? Wie tief sind sie verankert, wie unumkehrbar ist Erreichtes? Wie erläutert, stellen sich diese Fragen mit großer Dringlichkeit angesichts eines zunehmend kontroversen Diskurses über Menschenrechte in Europa.» (Seite 389)
Marie-Christine Fuchs, Bogotá, und Franziska Rinke, Berlin, untersuchen rechtsvergleichend „Die Rechtsprechung des Europäischen und des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Unabhängigkeit der Justiz“, und insbesondere die „Absetzung von Richtern und Staatsanwälten als Bedrohung für den Rechtsstaat“
Maßgebliche Beispiele aus beiden Rechtskreisen werden im jeweiligen Kontext detailliert ausgewertet und in den Fußnoten zuverlässig dokumentiert. In der Rechtsprechung des EGMR stehen das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) im Vordergrund sowie das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8), das Recht auf eine wirksame innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit (Art. 13) und das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 Abs. 1 EMRK).
In der Rechtsprechung des IAGMR geht es vor allem um die justiziellen Garantien (Art. 8 AMRK), Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 25 AMRK), den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 23 AMRK) und den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 13 AMRK).
Besonderes Augenmerk richten die beiden Autorinnen auf die Wechselwirkungen in der jeweiligen Rechtsprechung und die gegenseitigen Bezugnahmen von EGMR und IAGMR. Sie gelangen schließlich zu folgendem Fazit: «Die Rechtsprechung der beiden wichtigsten regionalen Menschenrechtsschutzsysteme macht deutlich, dass die Relevanz der richterlichen Unabhängigkeit für die Wirkkraft der dritten Gewalt und eine effektive Gewaltenteilung gerade in Zeiten zunehmender Bedrohungen der liberalen Demokratie durch autoritäre Machthaber mit populistischen Tendenzen stetig steigt. Ihre vehemente Verteidigung wird zur Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit immer unabdingbarer. (…)
Extrembeispiele dieser die Gewaltenteilung untergrabenden Tendenz zeigen sich in einigen Staaten Lateinamerikas, insbesondere in Venezuela, in dem die Gerichte und auch die Staatsanwaltschaft von der Exekutive mittlerweile völlig gleichgeschaltet wurden. (…)
Auch in Europa sind besorgniserregende Entwicklungen zu beobachten. Die Faktenlage des oben geschilderten Baka-Urteils des EGMR, das die strukturierten Angriffe der ungarischen Regierung auf die Besetzung des Obersten Gerichtshofs des Landes aufzeigt und als konventionswidrig einstuft, legt dafür ein beredtes Zeugnis ab. Das Gleiche gilt für den Fall Kövesi, der den Versuch Rumäniens, die in den Jahren zuvor in Rumänien erreichten Fortschritte auf dem Feld der Korruptionsbekämpfung zu bremsen, auf den Prüfstand stellt. Mit der Frage, ob das durch die Justizreform umstrukturierte polnische Verfassungsgericht in seiner aktuellen Besetzung rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt, ist inzwischen auch der EGMR befasst. (…)
Nur durch einen zwischen den internationalen Gerichtshöfen abgestimmten „Multi-Ebenen-Schutz“ der Grund- und Menschenrechte wird es möglich sein, den wachsenden Herausforderungen für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in den betroffenen Regionen effizient und effektiv entgegenzutreten.» (Seite 398)
Helmut Philipp Aust, Berlin, kommentiert: „Zweierlei Integrationsverantwortung – Zur Begründung und Tragweite eines verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriffs in der Rechtsprechung der beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts“
«Im Mittelpunkt des Interesses sollen hier vielmehr Aspekte der dogmatischen Begründung der Erweiterung des Prüfungsmaßstabs in RaV II [Recht auf Vergessen II, 1 BvR 276/17, EuGRZ 2019, 702] stehen. Der Erste Senat des Gerichts zieht hierfür die im Lissabon-Urteil des Zweiten Senats maßgeblich aus der Taufe gehobene „Integrationsverantwortung“ heran. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, gibt der Erste Senat diesem Konzept eine gänzlich neue Bedeutung, die sich in ihrer kooperations- und dialogorientierten Stoßrichtung deutlich von der eher defensiv-abwehrenden Handhabung des Zweiten Senats unterscheidet. (…)
Der Beitrag entfaltet mithin die These, dass es nunmehr in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwei Arten der Integrationsverantwortung gibt, die außer dem Namen wenig miteinander gemein haben. Es gibt gemeinsame Wurzeln, schon die dogmatische Begründung und Herleitung aus dem Grundgesetz differiert aber. Zugleich kann und sollte aber versucht werden, nicht nur das Trennende zwischen diesen beiden Gebrauchsweisen herauszuarbeiten, sondern auch ein gemeinsamer dogmatischer Kern identifiziert werden. Soll die Integrationsverantwortung sich nicht in ihrer „Multifungibilität“ verlieren, braucht sie einen auch zwischen den Senaten konsentierten Inhalt. Andernfalls drohen Einflussgewinne, die sich aus der neuen Ausrichtung der Integrationsverantwortung durch den Ersten Senat für die Bestimmung europäischen Grundrechtsschutzes ergeben können, durch eine unklare Positionierung des Gerichts wieder verloren zu gehen.»
Der Autor charakterisiert den Beschluss des Ersten Senats zum Recht auf Vergessen I (RaV I, 1BvR 16/13, EuGRZ 2019, 683) mit „Kontinuität und Wandel“, wohingegen er im Beschluss RaV II (s.o.) einen „Revolutionären Aufbruch“ sieht: «Die beiden Beschlüsse sollten jedoch nicht isoliert voneinander gelesen werden, sondern als Ausdruck einer bedacht aufeinander abgestimmten Konstruktion. Beide Beschlüsse stehen für eine quasi-föderale Sichtweise auf den Grundrechtsschutz in Europa. Sowohl RaV I als auch RaV II betonen Verzahnungen zwischen den beiden Ebenen, das gemeinsame rechtskulturelle Erbe und die Bedeutung eines Dialogs zwischen nationalen und europäischen Gerichten ebenso wie die Berücksichtigung der Herangehensweise anderer nationaler Gerichte im europäischen „Verfassungsgerichtsverbund“ [unter Hinweis auf Voßkuhle].»
Abschließend plädiert Aust dafür, die beiden Senate mögen zur Integrationsverantwortung einen Weg gemeinsamer Verständigung finden: «Der Erste Senat setzt hier einen merklich anderen Akzent als die bisherige Rechtsprechung des Zweiten Senats, in der dieses Konzept aus der Taufe gehoben und Schritt für Schritt entwickelt wurde. Neben das primär abwehrende und defensiv orientierte Konzept aus den Lissabon- und OMT-Urteilen tritt mithin nun ein aktivierendes und integrationsermächtigendes Verständnis der Integrationsverantwortung. (…)
Es sollte jedenfalls im Interesse der beiden Senate sein, auch im Karlsruher Binnenverhältnis nun ein Kooperationsverhältnis zu entwickeln, welches eine überzeugende gemeinsame dogmatische Grundlage und Stoßrichtung des Konzepts der Integrationsverantwortung gewährleistet.» (Seite 410)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, verurteilt Rumänien wegen Amtsenthebung der Generalstaatsanwältin der nationalen Anti-Korruptionsbehörde nach Kritik an der Eilverordnung zur Strafminderung bzw. Straffreiheit für korrupte Politiker und ihre nahen Verwandten / Verletzung von Art. 6 Abs. 1 (Zugang zu Gericht) und Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) / Kövesi gegen Rumänien
Die Rechtsprobleme erschließen sich aus dem politischen Kontext. Frau Kövesi wurde im Mai 2013 für eine Amtszeit von drei Jahren zur Generalstaatsanwältin der Nationalen Antikorruptions-Direktion (Direcƫia Naƫională Anticorupţie – „DNA“) ernannt. Nach einer positiven Beurteilung ihrer Amtsführung durch den damaligen Justizminister und die Abteilung für Staatsanwälte des Hohen Richterrats (Consiliul Superior al Magistraturii – „CSM“) wurde sie vom Präsidenten Rumäniens im April 2016 für eine zweite dreijährige Amtszeit ernannt. Im Dezember desselben Jahres führten allgemeine Wahlen zu neuen Mehrheitsverhältnissen im Parlament und im Januar 2017 zur Bildung einer neuen Regierung. Noch im selben Monat (31. Januar 2017) verabschiedete die neu gebildete Regierung eine Eilverordnung mit dem Ziel, korrupten Politikern Straffreiheit bzw. milde Strafen zu verschaffen.
Das kritisierte Frau Kövesi öffentlich, was ihres Amtes als Generalstaatsanwältin der DNA war. Daraufhin setzten der neue Justizminister und der neue Premierminister alle Hebel in Bewegung, um den Präsidenten Rumäniens durch das Verfassungsgericht (entgegen seiner ursprünglichen Weigerung) zu zwingen, ein Entlassungsdekret zur vorzeitigen Amtsenthebung von Frau Kövesi zu unterzeichnen und ihr gleichzeitig (wieder mit Hilfe des Verfassungsgerichts) den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für eine substanzielle Prüfung der Umstände ihrer Amtsenthebung abzuschneiden.
Im Urteil des EGMR heißt es: « … weist der Gerichtshof die Einrede der Regierung der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurück und gelangt zu dem Ergebnis, dass der betroffene Staat den Kern des Rechts der Bf. auf Zugang zu Gericht beeinträchtigt hat, und zwar durch die im Urteil des Verfassungsgerichts verfügten besonderen Grenzen für eine Überprüfung ihres Falles.
Demzufolge ist das in Art. 6 Abs. 1 der Konvention garantierte Recht der Bf. auf Zugang zu Gericht verletzt worden.»
Zur Verletzung von Art. 10 EMRK führt der EGMR aus: «Auf der Grundlage der vorstehenden Argumente und unter Berücksichtigung der überragenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für Themen von allgemeinem Interesse ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Amtsenthebung der Bf. von ihrer Position als Generalstaatsanwältin der DNA keines der in Art. 10 Abs. 2 genannten legitimen Ziele verfolgte und zudem keine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift war, die „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war.» (Seite 419)
Zum neuen europäischen Amt von Frau Kövesi siehe die Anmerkung auf S. 431. S.a. den Aufsatz von Fuchs/Rinke, Absetzung von Richtern und Staatsanwälten als Bedrohung für den Rechtsstaat – Die Rechtsprechung des Europäischen und des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Unabhängigkeit der Justiz, EuGRZ 2020, S. 398 ff. (in diesem Heft).
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Luxemburg, wertet den vom EU-US-Datenschutzschild (DSS) gebotenen Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für unzureichend und erklärt den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vom 12. Juli 2016 (2016/1250) für ungültig / Rs. Facebook Ireland und Schrems
Das Urteil der Großen Kammer (GK) ergeht auf Vorlage des irischen High Court. Das dort anhängige Verfahren geht auf eine Beschwerde des österreichischen Datenschützers Maximilian Schrems zurück, die auf eine Anordnung des irischen Data Protection Commissioner abzielt, mit der die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten durch Facebook Ireland an die Facebook Inc. in den USA für die Zukunft ausgesetzt oder verboten wird.
In der Vorabentscheidung des EuGH (GK) heißt es: «Demnach eröffnet der im DSS-Beschluss genannte Ombudsmechanismus keinen Rechtsweg zu einem Organ, das den Personen, deren Daten in die Vereinigten Staaten übermittelt werden, Garantien böte, die den nach Art. 47 der Charta erforderlichen Garantien der Sache nach gleichwertig wären.
Daher hat die Kommission bei ihrer Feststellung in Art. 1 Abs. 1 des DSS-Beschlusses, dass die Vereinigten Staaten für personenbezogene Daten, die im Rahmen des EU-US-Datenschutzschilds aus der Union an Organisationen in diesem Drittland übermittelt würden, ein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten, die Anforderungen verkannt, die sich aus Art. 45 Abs. 1 der DSGVO im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta ergeben.
Daraus folgt, dass Art. 1 des DSS-Beschlusses mit Art. 45 Abs. 1 der DSGVO, ausgelegt im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta, unvereinbar und somit ungültig ist.» (Seite 431)
EuGH bestätigt die Auskunftspflicht eines parlamentarischen Petitionsausschusses (hier: des hessischen Landtags) an einen Petenten zu den über ihn gespeicherten persönlichen Daten / Rs. Land Hessen
Auf die in der Vorlageentscheidung des VG Wiesbaden (Spruchkörper: Einzelrichter, hier: in der Person des Gerichtspräsidenten) geäußerten ostentativen Selbstzweifel bzgl. der Anforderungen, die an die Unabhängigkeit eines Gerichts zu stellen sind (siehe im Urteil Rn. 26 bis 37), geht der EuGH in der Sache nicht ein, weil diese Probleme im konkreten Fall unerheblich sind. (Seite 456)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, zieht Grenzen für den Freiheitsentzug durch U-Haft wegen Vermögensdelikten
Im konkreten Fall wird eine erhebliche Sicherheitsgefährdung verneint bei einem Beschuldigten, der zwar bereits zahlreiche Betrüge begangen hat, jedoch nie jemanden besonders schwer geschädigt hat und nie wegen Gewalt auffällig geworden ist. (Seite 462)
BGer präzisiert rechtliche Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung
«Auch ohne Anspruch auf Einbürgerung wäre es willkürlich und rechtsungleich, einen Bewerber, der alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, nicht einzubürgern. (…) Der Beschwerdeführer, der seit 30 Jahren in der Schweiz lebt und seit 26 Jahren in Arth wohnt, erfüllt alle Einbürgerungsvoraussetzungen mit lediglich einem gewissen Vorbehalt bei der geografischen und kulturellen Eingliederung. Auch insofern liegt aber höchstens ein geringes Manko vor, das durch die übrigen Kriterien mehr als aufgewogen wird. Ihm deswegen trotzdem die Einbürgerung zu verweigern, beruht auf einem klaren Missverhältnis bei der Abwägung sämtlicher materieller Einbürgerungsvoraussetzungen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung ist es daher unhaltbar und damit willkürlich, den Beschwerdeführer nicht einzubürgern.» (Seite 465)
BGer billigt einen auf Epidemiegesetz gestützten zweiwöchigen Schulausschluss einer nicht gegen Masern geimpften Schülerin wegen Masernerkrankung einer Mitschülerin. (Seite 468)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, erklärt durch Verordnung verfügtes allgemeines Ausgangsverbot für unvereinbar mit COVID-19-Maßnahmengesetz
Der VfGH betont ausdrücklich, dass gegen das fragliche Gesetz keine Bedenken bestehen; vielmehr geht es um die mangelhafte Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber: «Der Verordnungsgeber kann (…) die Orte, deren Betreten er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 untersagt, konkret oder abstrakt umschreiben, er kann für Außenstehende auch, wie die Erläuterungen deutlich machen, das Betreten regional begrenzter Gebiete wie Ortsgebiete oder Gemeinden untersagen; es ist ihm aber verwehrt, durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung (im weiten Sinn des Art. 8 EMRK) ein – wenn auch entsprechend der räumlichen Ausdehnung der Verordnung gemäß § 2 Z 2 oder 3 COVID-19-Maßnahmengesetz regional begrenztes – Ausgangsverbot schlechthin anzuordnen.» (Seite 470)
VfGH stellt durch VO verfügtes Betretungsverbot für Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche über 400 qm bei gleichzeitiger Betretungserlaubnis für durchaus größere Bau- und Gartenmärkte als gesetzwidrig und gleichheitswidrig fest
Zwar mag es im Zuge einer schrittweisen Lockerung mit § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz vereinbar sein, Betriebsstätten des Handels, deren Kundenbereich im Inneren über 400 m\h2 beträgt, anders als Betriebsstätten mit einem Kundenbereich unter 400 m\h2 (noch) nicht vom Betretungsverbot auszunehmen, weil es auch auf das Verkehrsaufkommen durch Menschen ankommt, die derartige Betriebsstätten aufsuchen. Doch besteht keine sachliche Rechtfertigung, vom Betretungsverbot gleichzeitig vergleichbare Betriebsstätten insbesondere Bau- und Gartenmärkte auszunehmen, noch dazu ohne für sie die in § 2 Abs. 6 der Verordnung genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung persönlicher Kontakte der Kunden vorzusehen. Die angefochtenen Bestimmungen des § 2 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 sind daher auch verfassungs- und gesetzwidrig, weil sie ihrer gesetzlichen Grundlage einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. (Seite 480)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, zum Zeitfaktor beim Recht auf Vergessen
Pressefreiheit deckt Erwähnung einer lange Zeit zurückliegenden Verfehlung eines öffentlich bekannten Unternehmers (hier: 1993 erfolgter Ausschluss vom juristischen Examen wegen Täuschungsversuchs). (Seite 491)
BVerfG hält fortgesetzte Verfügbarkeit von Verdachtsberichterstattung in einem Online-Pressearchiv über fragwürdige Rolle eines Unternehmensberaters bei Korruptionszahlungen eines Industriekonzerns für zulässig. (Seite 495)
Zum Stichwort „Recht auf Vergessen“ cf. Helmut Philipp Aust, Zweierlei Integrationsverantwortung – Zur Begründung und Tragweite eines verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriffs in der Rechtsprechung der beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts, EuGRZ 2020, S. 410 ff. (in diesem Heft), Fn. 25 verweist auf die beiden vorstehend erwähnten Beschlüsse.
BVerfG begründet Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Berufungsinstanz mit Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit
Der Bf. möchte eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der U-Haft (u.a. Mindestgröße der Haftzelle) anstrengen.
Das BVerfG stellt fest: «Das Oberlandesgericht hat seine Einschätzung fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf ein Verständnis der Menschenwürdegarantie in der Haftunterbringung gestützt, das in der bisherigen Rechtsprechung der Fachgerichte noch keine hinreichende Klärung gefunden hat. Die damit verbundenen Fragestellungen durften demnach nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden.» (Seite 498)
BVerfG billigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge eine christliche Taufe nach der Einreise aus einem muslimischen Land (hier: Iran) keinen automatischen Anspruch auf Asyl eröffnet
Die Kammer erörtert Fragen der Intensität von Glaubensüberzeugung und Glaubensbetätigung, die Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland begründen können. (Seite 500)
BVerfG hält Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft (Verdi) auf dem weiträumigen (28.000 qm) Betriebsparkplatz einer nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin (Amazon) für zulässig
«Das Bundesarbeitsgericht verkennt nicht, dass nicht jedwede Handlung der Gewerkschaften an jedem Ort vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst ist. Hier sind die besonderen örtlichen Gegebenheiten entscheidend.» (Seite 505)
Europarat/EGMR – Evaluierungsausschuss für EGMR-Richterkandidaten in teilweiser Neubesetzung per Juli 2020. (Seite 508)
EGMR stellt sechs Beschwerden zur Unabhängigkeit der Justiz an die polnische Regierung zur Stellungnahme zu / Übersicht per 15. Juni 2020
Die hier zusammengefassten sechs Fälle betreffen ähnliche Sachverhaltsgruppen wie die vom EuGH behandelten Verfahren. Hier stehen im Mittelpunkt: Art. 6 EMRK (Anspruch auf ein unabhängiges Gericht bzw. auf Gesetzmäßigkeit der Besetzung des Gerichts) sowie diverse weitere Aspekte: Besetzung der Richterbank beim Verfassungsgericht, Disziplinarkammer beim Obersten Gericht, Rolle des Landesjustizrats. (Seite 508)