EuGRZ 2020
10. Juni 2020
47 Jg. Heft 7-12

Informatorische Zusammenfassung

Andreas Voßkuhle, Karlsruhe, skizziert „Die Zukunft der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Europa“
«Spätestens seit den tiefgründigen Analysen von HansKelsen Anfang des letzten Jahrhunderts wissen wir in Europa, dass Demokratie sehr viel mehr bedeutet als die Herrschaft der aktuellen Mehrheit im Parlament. Die moderne Demokratie des Verfassungsstaates will vielmehr langfristig die Möglichkeit garantieren, dass die Minderheit zur Mehrheit werden kann. Verfassungsgerichte haben daher die Aufgabe, den Schutz von gesellschaftlichen Minderheiten, von parlamentarischer wie außerparlamentarischer Opposition und die kommunikativen Freiheiten – Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse, der Versammlung und der Vereinigung – zu gewährleisten. Damit eröffnen und bewahren sie Räume, in denen ein kritischer und fruchtbarer gesellschaftlicher Diskurs stattfinden kann und eine Atmosphäre des freien Meinungskampfs um die besten politischen Konzepte herrscht. Dass Verfassungsgerichte dabei ihre eigenen Grenzen im Auge behalten müssen und sich selbst nicht an die Stelle des Gesetzgebers stellen dürfen, ist unbestreitbar. Die Schwierigkeit, das Spannungsverhältnis zwischen demokratischer Mehrheitsentscheidung und verfassungsrechtlicher Bindung immer wieder angemessen aufzulösen, spricht aber nicht gegen die Notwendigkeit ihrer Existenz.»
Zur Standortbestimmung greift der Autor zwei «alte Fragen» auf, nämlich ob Verfassungsgerichte selbstverständlich sind und wie groß deren Interpretationsspielraum ist. Hinsichtlich künftiger Herausforderungen nennt er fünf Problemfelder:
Die Krise der Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, Rechtsskepsis, Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem, gegenüber Privaten und die europäische Integration.
«Skepsis und Diskreditierung des Rechts finden dort ein breites Echo, wo die politische Debatte sich radikalisiert, wo das Ringen um Ausgleich und Kompromiss der schlichten Diffamierung des politischen Gegners weicht und die politischen wie sozialen Ordnungsfaktoren der Gesellschaft grundsätzlich in Frage gestellt werden. Auch die Bundesrepublik Deutschland ist gegen solche in ganz Europa und darüber hinaus zu beobachtenden Tendenzen nicht gefeit.»
Im Hinblick auf die europäische Integration führt Voßkuhle u.a. aus: «Das Bundesverfassungsgericht ist häufig dafür gescholten worden, Rechtsakte, die im weitesten Sinne die europäische Integration betreffen, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Das betrifft etwa Zustimmungsgesetze zu Vertragsveränderungen oder das Handeln einzelner europäischer Institutionen, wie beispielsweise der EZB. Sicher gibt es auch berechtigte Einwände. Schaut man aber zurück auf die letzten Jahrzehnte, so wird man sich auch von kritischer Seite der Erkenntnis nicht verschließen können, dass es dem Gericht gelungen ist, ein dichtes Netz an dogmatischen Figuren und Prinzipien zu knüpfen, das den Prozess der Integration einerseits produktiv anleitet und andererseits seine verfassungsrechtliche und demokratische Rückanbindung sicherstellt. Wichtige Knotenpunkte dieses Netzes sind: die überwölbenden Grundsätze der Europarechtsfreundlichkeit und der Integrationsverantwortung, die Instrumente der Ultra-vires- und Identitätskontrolle sowie das in Art. 38 Abs. 1 GG verankerte „Recht auf Demokratie“. Die im Nachgang zur Maastricht- und Lissabon-Entscheidung gelegentlich geäußerte Sorge, diese Rechtsprechung behindere die weitere Entwicklung der Europäischen Union, hat sich als unberechtigt erwiesen. Das Gegenteil ist aus meiner Sicht der Fall: Insbesondere die in vielen Entscheidungen vorgenommene genaue Analyse einzelner Integrationsschritte und ihrer Folgen, die von diesen Entscheidungen ausgehende Vorwirkung im Sinne eines allgemeinen Verrechtlichungsimpulses und die Stärkung des parlamentarischen Einflusses auf europapolitische Entscheidungsprozesse haben jedenfalls in Deutschland das Vertrauen in das europäische Projekt eher gestärkt. Und es dürfte kein Zufall sein, dass viele Verfassungsgerichte anderer Mitgliedstaaten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile in zentralen Aspekten gefolgt sind. „Integration durch Recht“ ist eben kein deutscher Sonderweg! Auch der Konflikt zwischen dem EuGH und dem Bundesverfassungsgericht über die rechtliche Beurteilung des PSPP-Programms der EZB sollte vor diesem Hintergrund nicht als gegenseitiger „Affront“ interpretiert werden, sondern als Beleg für einen funktionierenden europäischen Gerichtsverbund, in dem auch miteinander gerungen wird.»
Der Schlussgedanke lautet: «Unser Ziel muss es daher sein, der Idee des demokratischen Verfassungsstaates auf europäischer Ebene und international wieder neuen Glanz zu verleihen. Das wird nur mit der Bereitschaft zur Selbstkritik, mit Mut und Engagement und im Zusammenwirken mit anderen Verfassungsorganen und Verfassungsgerichten auf der Welt gelingen.» (Seite 165)

Hans-Jörg Behrens, Berlin, setzt sich mit Mehrfachanrufungen verschiedener Menschenrechtsinstitutionen durch denselben Beschwerdeführer auseinander: „Forum Shopping – Eine Herausforderung für den internationalen Menschenrechtsschutz“
Die «wachsende Zahl von Beschwerdeinstrumenten bietet in vielen Fällen eine bisher noch nicht dagewesene Auswahl an Möglichkeiten (…) für diejenigen, die eine Verletzung ihrer Menschenrechte durch einen Staat rügen möchten. Zugleich besteht das Risiko, dass das Gesamtsystem des internationalen Menschenrechtsschutzes durch die erhöhte Wahrscheinlichkeit divergierender Entscheidungen und eines daraus resultierenden Autoritätsverlustes insgesamt in Gefahr gerät.»
Der Beitrag gibt einen detaillierten Überblick über konkrete Fälle. Sie betreffen den EGMR und die zahlreichen Fachausschüsse der Vereinten Nationen (UN Treaty Bodies) wie den UN-Menschenrechtsausschuss, der den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Engl.: ICCPR) auslegt, des Weiteren das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD), die UN-Kinderrechtskonvention (CRC), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR), die UN-Antifolterkonvention (CAT), das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) und das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED).
Behrens gibt zu bedenken: «Ein kleiner Schritt zu mehr Rechtssicherheit im internationalen Menschenrechtsschutzsystem wäre schon getan, wenn sich alle mit Individualbeschwerden befassten Gremien darauf verständigen könnten, allzu offensichtliche Mehrfachbefassungen als unzulässig abzuweisen. Die Praxis, Beschwerdeführern Paralleleinbringungen zu erlauben, damit dann die weniger aussichtsreiche Beschwerde zurückgenommen werden kann, sollte jedenfalls beendet werden.
Ebenso sollten alle Treaty Bodies die Kriterien, die der Menschenrechtsausschuss in seinem General Comment Nr. 33 für die „Charakteristika einer richterlichen Entscheidung“ aufgestellt hat, beherzigen. Dazu wäre es wichtig, dass sich die Mitglieder der besonderen Rolle eines Ausschusses bei der Entscheidung über Individualbeschwerden bewusst sind und dies von ihrer politischen „Mission“ zu trennen wissen. (…)
Ebenso sollte bei der Auswahl der Experten für die Treaty Bodies darauf geachtet werden, dass in allen Gremien genug juristischer Sachverstand für die angemessene Behandlung von Individualbeschwerden vorhanden ist.
Und schließlich beruhen die oben beschriebenen Mechanismen ja auch auf einem nicht nur verständlichen, sondern auch begrüßenswerten Antrieb; nämlich dem Versuch, die Menschenrechte weltweit voranzubringen. Hier sollte nur gezeigt werden, dass gelegentlich im Eifer der Mission die Überzeugungskraft des ganzen Systems in Gefahr gerät. Und auf diese Überzeugungskraft sind alle, die dieses Menschenrechtssystem erhalten wollen, heute mehr denn je angewiesen.» (Seite 171)

Rainer Hofmann und Alexander Heger, Frankfurt am Main, unterziehen „Das Selbstverständnis des Bundesverfassungsgerichts als Hüter des Kompetenzverhältnisses zwischen der Europäischen Union und Deutschland“ einer kritischen Bewertung
«Der Aufsatz beleuchtet die neusten Entscheidungen des BVerfG zum Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht. Ein ausuferndes Kontrollregime des BVerfG bietet erhebliche Gefahren für den Verbund von EU und Mitgliedstaaten. Die Berücksichtigung nationaler Interessen sowie die Absicherung einer einflussreichen Teilhabe des BVerfG im Europäischen Verfassungsgerichtsverbund kann nur durch aktive Beteiligung am Kooperationsverhältnis mit dem EuGH erreicht werden.»
Bevor die Autoren zum Ultra-vires-Verdikt gegenüber EZB und EuGH im PSPP-Urteil (Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB) gelangen, beginnen sie ihre umfassend angelegte Untersuchung mit dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts, der „Brückentheorie“ des BVerfG und der Autonomie der Unionsrechtsordnung. Es folgt eine Kritik am Kontrollregime des BVerfG, das gekennzeichnet ist durch Ultra-vires-Vorbehalt, Identitätsvorbehalt, Grundrechtskontrolle, Integrationsverantwortung. Des Weiteren wird die prozessuale Konzeption in der Karlsruher Rechtsprechung hinterfragt.Sodann geht es um die Erweiterung des Kontrollregimes in dem Beschluss, mit dem das Zustimmungsgesetz zum Einheitlichen (europäischen) Patentgericht mangels 2/3-Mehrheit im Bundestag für nichtig erklärt wurde:
«Zwar begründet das BVerfG seine Rechtsprechung stets mit dem Ziel einer Sicherung der Volkssouveränität und einer Stärkung des Parlaments (Stichwort: Integrationsverantwortung). Mit dieser Strategie (und der stetigen Kontrollmöglichkeit durch die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde) läuft das BVerfG jedoch auch Gefahr, Misstrauen gegenüber dem demokratisch legitimierten Bundestag zu entwickeln und die Integrationsverantwortung vom Bundestag auf das BVerfG selbst zu verlagern. Dabei könnte der Einzelne dann zum Verfassungshüter gemeinsam mit dem BVerfG werden. Es besteht die Gefahr, dass sich das BVerfG zu stark in den politischen Prozess einmischt – eine Aufgabe, die ihm als Verfassungsgericht nicht zukommt. Weiterhin wird ein weiteres Kontrollinstrument geschaffen, welches dem Kooperationsverhältnis zum EuGH abträglich sein und die fraglos gewünschte Verstärkung innerhalb des Verfassungsverbundes verhindern könnte.»
Absoluter Höhepunkt des Kontrollregimes des BVerfG ist das PSPP-Urteil zum Ankaufprogramm von Staatsanleihen durch die EZB: «Das BVerfG wirft dem EuGH in der Sache PSPP vor, dass es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz falsch angewendet habe, weil es einerseits die Einhaltung des ausschließlich währungspolitischen Mandats der EZB nicht sorgfältig überprüft und andererseits dabei die tatsächlichen Auswirkungen des PSPP außer Acht gelassen habe. Laut BVerfG kann damit der EuGH die Korrektivfunktion des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht mehr erfüllen. (…)
Zu betonen ist jedoch, dass diese Sichtweise geeignet ist, die Aufgabenverteilung im Verfassungsgerichtsverbund zu missachten und diesem mit einem latenten Misstrauen zu begegnen. Der EuGH übt gemäß Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 344 AEUV als „Hüter der Unionsrechtsordnung“ einen vergleichbaren Auftrag wie das BVerfG im Hinblick auf das Grundgesetz aus. (…)
Insgesamt erklärt das BVerfG die Auslegung des EuGH im Urteil der Rechtssache Weiss als eine „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbare[n] und daher objektiv willkürliche[n] Auslegung der Verträge“ und insgesamt für „methodisch nicht mehr vertretbar“. Ein solcher Vorwurf an den EuGH ist – selbst wenn er nur hinsichtlich des Einzelfalls gelten soll und ihm keine Allgemeingültigkeit zugeschrieben werden kann – ein massiver Affront gegenüber dem EuGH und für das wegen seiner essentiellen Bedeutung für den europäischen Integrationsprozess gerade auch vom BVerfG zu Recht immer wieder beschworene Kooperationsverhältnis nicht zuträglich. (…)
Dabei ist auch relevant, dass das Urteil des BVerfG die materielle Kritik an den Anleihekaufprogrammen der EZB nicht löst. Einerseits gestattet das BVerfG der EZB, die Abwägung hinsichtlich der Auswirkungen nachzuholen, weshalb die Notwendigkeit einer Ultra-vires-Kontrolle bezweifelt werden kann. Andererseits bleibt seine inhaltliche Rolle fragwürdig. Woher nimmt das BVerfG die Kompetenz, darüber zu bestimmen, was unionsrechtskonforme Geldpolitik ist?»
Hofmann und Heger gelangen in ihrem Fazit u.a. zu folgendem Ergebnis: «Nationale Verfassungsidentitäten sind für die Europäische Integration notwendig und können Träger für die deren Fortentwicklung bilden. Für die Berücksichtigung nationaler Identitäten ist Art. 4 Abs. 2 EUV der taugliche normative Anker. (…) Auch der EuGH sollte hierbei die Potentiale aus Art. 4 Abs. 2 EUV stärker nutzen. Hinsichtlich des Grundrechtsschutzes sollte er wie das BVerfG seine Rolle überdenken, um dem Grundrechtsschutz eine weitere Vertiefung durch die Nutzung der Potentiale des Mehrebenensystems, insbesondere der EMRK, zuzuführen. Autoritäre Erwägungen des EuGH sind dafür in gleichem Maße abträglich.
Nur durch Dialog kann dem Kooperationsverhältnis in einem Verfassungs- und Gerichtsverbund ausreichend Rechnung getragen werden. Dies gilt jedoch nicht nur für die materielle Ausgestaltung der Kontrollvorbehalte, sondern muss auch in prozessualer Hinsicht gewährleistet sein. Grenzenlose Vorbehalte nationaler Verfassungsgerichte können die Rechtsgemeinschaft der EU zerstören. Das BVerfG hat dabei auch stets die Vorbildfunktion zu berücksichtigen, die es gegenüber anderen Verfassungsgerichten besitzt. Es besteht gerade die Gefahr des „Missbrauchs“ der Urteile des BVerfG (insbesondere aktuell das PSPP-Urteil) in dem Sinne, dass andere – europakritische – Mitgliedstaaten und ihre Verfassungsgerichte zu leichtfertig auf das Kontrollregime zugreifen, um „unliebsame“ EuGH-Urteile als ultra vires vom Anwendungsvorrang auszunehmen – dabei stets unter Berufung auf das BVerfG. Solche Vorgehensweisen würden dazu führen, dass das einzigartige und herausragend wichtige Element der Rechtsgemeinschaft in der EU zu zerbrechen droht. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Pflicht zur Integration beinhaltet, die auch für das BVerfG gilt.» (Seite 176)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, sieht in dem Unterlassen einer Vorlage an den EuGH durch das BVerfG keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren) / Bley gegen Deutschland
Der Bf. wurde wegen Steuerhinterziehung durch Umgehung der Abgabenpflicht bei Überschreitung der EG-Milchquoten unter gesetzeswidriger Ausnutzung der Mengenunterschiede der im Gebiet der ehemaligen DDR und der ehemaligen Bundesrepublik anfallenden Milchproduktion zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er rügt u.a., das Bundesverfassungsgericht habe es versäumt, die Frage der Rechtmäßigkeit der durch Unionsrecht eingeführten Zusatzabgabe dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
In der Entscheidung heißt es: «Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, das innerstaatliche Recht, sofern es im Einklang mit dem EU-Recht anwendbar ist, auszulegen und anzuwenden und darüber zu entscheiden, ob es für den Erlass eines Urteils erforderlich ist, dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Er weist ferner erneut darauf hin, dass die Konvention an sich kein Recht auf Vorlage einer Rechtssache beim EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV (seit dem 1. Dezember 2009 Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) garantiert. Gleichwohl kann die Ablehnung eines Antrags auf eine derartige Vorlage gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen, sofern sie willkürlich erscheint, nämlich wenn die Vorlage abgelehnt wurde, obwohl die anwendbaren Vorschriften keine Ausnahmen von der Vorlagepflicht oder Alternativen dazu vorsehen, wenn die Vorlage mit einer Begründung abgelehnt wird, die in diesen Vorschriften nicht vorgesehen ist, oder wenn die Ablehnung nicht mit den nach den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Gründen versehen ist»
Das ist hier nicht der Fall, zumal der Bf. im gesamten Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten keinen entsprechenden Vorlage-Antrag gestellt hat. (Seite 191)

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, GK), Luxemburg, erklärt zwei Vorlagen polnischer Bezirksgerichte für unzulässig, weil die Ausgangsverfahren keinen Bezug zum Unionsrecht haben / verb. Rsn. Miasto Łowicz u.a.
Die Bezirkgerichte Lodz und Warschau (Einzelrichter) haben sich an den EuGH gewandt, weil sie bei missliebigen Urteilen ungerechtfertigte Disziplinarmaßnahmen befürchten.
 (Seite 195)

EuGH stellt wegen Missachtung der EU-Umsiedlungsbeschlüsse zwecks Entlastung Griechenlands und Italiens angesichts eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen Vertragsverletzungen fest / verb. Rsn. Kommission gegen Polen, Ungarn und Tschechien
Die drei Staaten hatten sich trotz Mahnungen der Kommission geweigert, ihren Verpflichtungen aus den Umsiedlungsbeschlüssen des Rates nachzukommen. (Seite 201)

EuGH (GK) präzisiert Kriterien für die Auslieferung eines EWR/EFTA-Bürgers (mit isländischer und russischer Staatsangehörigkeit) durch einen EU-Staat (Kroatien) an einen Drittstaat (Russland) / Rs. Ruska Federacija
Die russischen Behörden werfen dem Betroffenen Bestechlichkeit vor. Eine Besonderheit liegt darin, dass die isländischen Behörden dem Betroffenen wegen der Strafverfolgung in Russland Asyl gewährt und die kroatischen Behörden gebeten haben, dem Betroffenen «schnellstmöglich eine sichere Rückkehr nach Island zu ermöglichen». (Seite 219)

EuGH (GK) betont für das Kriterium der Höchststrafe den zur Tatzeit geltenden Strafrahmen als maßgeblich, nicht den bei Ausstellung des Europäischen Haftbefehls (nachträglich verschärften) Strafrahmen / Rs. X
Der Strafrahmen von bis zu zwei Jahren hat zur Folge, dass der Vollstreckungsstaat prüfen kann, ob die inkriminierte Tat auch dort strafbar wäre – wenn nicht, kann er die Vollstreckung ablehnen. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren hat der Vollstreckungsstaat diese (für den Betroffenen oft günstige) Möglichkeit nicht.
Im Urteil heißt es: «Im Übrigen kann Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht so ausgelegt werden, dass er es einem Ausstellungsmitgliedstaat ermöglichen könnte, durch eine Änderung der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen Personen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einzubeziehen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat in den Genuss einer Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit hätten kommen können.» (Seite 226)

EuGH klärt, dass eine (italienische) Schiffszertifizierungsgesellschaft einer zivilrechtlichen Haftungsklage nicht durch Berufung auf die Staatenimmunität des Flaggenstaates (Panama) ausweichen kann / Rs. Rina
Das von den Rina-Gesellschaften in Genua klassifizierte und zertifizierte Schiff Al Salam Boccaccio '98 war in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2006 im Roten Meer mit über tausend Menschen gesunken. Überlebende und Familienangehörige von Opfern klagen vor dem Tribunale di Genova auf Schadensersatz.
Der EuGH erläutert den Unterschied zwischen Acta jure imperii, die Staatenimmunität zur Folge haben, und Acta jure gestionis, bei denen dies nicht der Fall ist. (Seite 230)

EuGH (GK) zu diskriminierend homophober Äußerung eines (als potentieller Arbeitgeber wahrgenommenen) Rechtsanwalts in einem Radio-Interview / Rs. Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI
Rechtsanwalt NH hatte in einem Interview in einer Radiosendung erklärt, dass er homosexuelle Personen in seiner Anwaltskanzlei weder einstellen noch beschäftigen wolle. Das Tribunale di Bergamo verurteilte NH auf Antrag der Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, einer Anwaltsvereinigung, die Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LGBTI) rechtlichen Beistand leistet, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000,- Euro an die genannte Vereinigung und ordnete die auszugsweise Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses in einer landesweit erscheinenden Tageszeitung an. (Seite 235)

Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, bestätigt obligatorische Landesverweisung (hier: auf sieben Jahre) wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Katalogtat) / Kein Härtefall
Für den im Alter von 13 Jahren in die Schweiz gekommenen Bf. ist die Ausreise in sein Herkunftsland Chile zumutbar. Das BGer sieht den Landesverweis auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als rechtmässig an. (Seite 241)

BGer wertet Leibesvisitation eines Festgenommenen mit Anordnung zum Ablegen der Bekleidung und Verpflichtung, in die Hocke zu gehen, für verfassungswidrig,
zumal keinerlei ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung vorlagen. Das Argument der Praktikabilität des Dienstbefehls weist das BGer zurück: «Praktikabilitätsüberlegungen dürfen nicht zulasten eines effektiven Grundrechtsschutzes gehen. Die Polizeibeamten sind zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verpflichtet (Art. 5 Abs. 2 BV).» (Seite 244)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt das Ankaufprogramm für Staatsanleihen (PSPP) der EZB und das Urteil des EuGH (Rs. Weiss u.a., EuGRZ 2019, 45) für ultra vires
Der Zweite Senat stellt sich zum ersten Mal massiv gegen den EuGH. Die Ausblendung der mit dem Ankaufprogramm verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen sei eine „offensichtliche Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ (Art. 5 EUV). Die Auslegung des EuGH sei „nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich“.
Der EZB werden drei Monate zum Nachweis ihrer Verhältnismäßigkeitsüberlegungen gegeben. Das Urteil auferlegt Bundesregierung, Bundestag und in gewisser Weise auch der Bundesbank entsprechende Handlungspflichten.
In den Leitsätzen heißt es: «Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Kompetenzabgrenzung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten und die damit verbundene wertende Gesamtbetrachtung besitzen ein für das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Volkssouveränität erhebliches Gewicht. Ihre Missachtung ist geeignet, die kompetenziellen Grundlagen der Europäischen Union zu verschieben und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu unterlaufen. (…)
Dass das Europäische System der Zentralbanken keine Wirtschafts- und Sozialpolitik betreiben darf, schließt es nicht aus, unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV die Auswirkungen zu erfassen, die ein Ankaufprogramm für Staatsanleihen etwa für die Staatsverschuldung, Sparguthaben, Altersvorsorge, Immobilienpreise, das Überleben wirtschaftlich nicht überlebensfähiger Unternehmen hat, und sie – im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung – zu dem angestrebten und erreichbaren währungspolitischen Ziel in Beziehung zu setzen.»
Der Ausgangspunkt der Begründung im Urteil lautet: «Das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag erschöpft sich nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-)Staatsgewalt (1.). Der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf demokratische Selbstbestimmung gilt auch in Ansehung der europäischen Integration (2.) und schützt sie im Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 GG vor offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (3.) sowie davor, dass solche Maßnahmen die Grenze der durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze des Art. 1 oder des Art. 20 GG überschreiten (4.).»
Die Konsequenz: «Die Auffassung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 [EuGRZ 2019, 45], der Beschluss des EZB-Rates über das PSPP-Programm und seine Änderungen seien noch kompetenzgemäß (aa), verkennt Bedeutung und Tragweite des auch bei der Kompetenzverteilung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV) offensichtlich und ist wegen der Ausklammerung der tatsächlichen Wirkungen des PSPP methodisch nicht mehr vertretbar (bb). Das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 überschreitet daher offenkundig das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV erteilte Mandat und bewirkt eine strukturell bedeutsame Kompetenzverschiebung zu Lasten der Mitgliedstaaten. Da es sich selbst als Ultra-vires-Akt darstellt, kommt ihm insoweit keine Bindungswirkung zu (cc).»
 (Seite 246)
Cf. die Aufsätze von Andreas Voßkuhle, Die Zukunft der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Europa, EuGRZ 2020, 165 (in diesem Heft) sowie von Rainer Hofmann und Alexander Heger, Das Selbstverständnis des Bundesverfassungsgerichts als Hüter des Kompetenzverhältnisses zwischen der Europäischen Union und Deutschland, EuGRZ 2020, 176 (in diesem Heft).

BVerfG erklärt Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches (europäisches) Patentgericht (EPGÜ-ZustG) mangels 2/3-Mehrheit im Bundestag für nichtig
Der erste Leitsatz des Zweiten Senats führt aus: «Der Schutz von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf die Wahrung der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG an eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten. Bürgerinnen und Bürger haben zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (formelle Übertragungskontrolle).»
In der Begründung heißt es: «Das EPGÜ-ZustG überträgt Hoheitsrechte auf das Einheitliche Patentgericht (a), steht in einem Ergänzungs- oder sonstigem besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union (b) und bewirkt der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung (c). Es ist vom Bundestag jedoch nicht mit der gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen worden (d) und verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (e).» (Seite 288)

Die Richterinnen König und Langenfeld sowie Richter Maidowski stellen in ihrer abweichenden Meinung fest: «Die auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gestützte neuartige formelle Übertragungskontrolle unterscheidet sich prinzipiell von den in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem „Anspruch auf Demokratie“ zur Sicherung der demokratischen Einflussmöglichkeiten der Wahlberechtigten im Prozess der europäischen Integration abgeleiteten Kontrollvorbehalten in Form der Identitätskontrolle und der Ultra-vires-Kontrolle (I.). Die der formellen Übertragungskontrolle zugrundeliegende Erweiterung des Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verkennt dessen Substanz und Grenzen. Für eine Verletzung der Substanz des Wahlrechts, verstanden als den in der Würde des Menschen wurzelnden Kern des Demokratieprinzips, ist in einem Fall, in dem es um die Nichtbeachtung formeller Voraussetzungen des Zustimmungsgesetzes geht, kein Raum (II.). Die formelle Übertragungskontrolle könnte, wie sich im vorliegenden Fall zeigt, entgegen den Intentionen des Senats letztlich dazu führen, dass der politische Prozess im Kontext mit der europäischen Integration nicht ermöglicht und gesichert, sondern verengt und behindert wird (III.). Die streitgegenständliche Verfassungsbeschwerde war daher mangels Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers insgesamt als unzulässig zu verwerfen.» (Seite 314)
Cf. Hofmann/Heger, EuGRZ 2020, 176 [183] (in diesem Heft)

BVerfG etabliert Grundrechtsbindung deutscher Behörden (Bundesnachrichtendienst) gegenüber Ausländern im Ausland und fordert eine gerichtsähnliche kontinuierliche Rechtskontrolle der Kooperation des BND mit ausländischen Geheimdiensten in institutioneller Eigenständigkeit
«Die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG ist nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt. Der Schutz der einzelnen Grundrechte kann sich im Inland und Ausland unterscheiden. Jedenfalls der Schutz des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Abwehrrechte gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung erstreckt sich auch auf Ausländer im Ausland.
Die derzeitigen Regelungen zur Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung, zur Übermittlung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse und zur Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten verletzen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG; der Gesetzgeber hat die Grundrechte bewusst als nicht betroffen erachtet, obwohl sie auch hier anwendbar sind. Sie genügen auch zentralen materiellen Anforderungen der Grundrechte nicht.
Art. 10 Abs. 1 GG schützt die Vertraulichkeit individueller Kommunikation als solche. Personen, die geltend machen, in ihren eigenen Grundrechten verletzt zu sein, sind nicht deshalb vom Grundrechtsschutz des Grundgesetzes ausgeschlossen, weil sie als Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person handeln.Die Regelung der Auslandsaufklärung fällt unter die auswärtigen Angelegenheiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG. Dem Bundesnachrichtendienst kann auf dieser Kompetenzgrundlage über die Aufgabe einer außen- und sicherheitspolitischen Unterrichtung der Bundesregierung hinaus als eigene, nicht operativ wahrzunehmende Aufgabe die Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Dimension übertragen werden. Es muss sich um Gefahren handeln, die sich ihrer Art und ihrem Gewicht nach auf die Stellung der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft auswirken können und gerade in diesem Sinne von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind.
Die strategische Auslandstelekommunikationsüberwachung ist mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich unvereinbar. Als anlasslose, im Wesentlichen nur final angeleitete und begrenzte Befugnis ist sie jedoch eine Ausnahmebefugnis, die auf die Auslandsaufklärung durch eine Behörde, welche selbst keine operativen Befugnisse hat, begrenzt bleiben muss und nur durch deren besonderes Aufgabenprofil gerechtfertigt ist.
Erforderlich sind danach insbesondere Maßgaben zur Aussonderung der Telekommunikationsdaten von Deutschen und Inländern, eine Begrenzung der zu erhebenden Daten, die Festlegung qualifizierter Überwachungszwecke, die Strukturierung der Überwachung auf der Grundlage eigens festgelegter Maßnahmen, besondere Anforderungen an gezielt personenbezogene Überwachungsmaßnahmen, Grenzen für die bevorratende Speicherung von Verkehrsdaten, Rahmenbestimmungen zur Datenauswertung, Vorkehrungen zum Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen, die Gewährleistung eines Kernbereichsschutzes und Löschungspflichten.» (Seite 319)

BVerfG erklärt U-Haft in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum Totschlag und der gefährlichen Körperverletzung für verfassungswidrig
Den Ausführungen zum dringenden Tatverdacht wie auch zu den Haftgründen fehlt die erforderliche Begründungstiefe.
 (Seite 365)

BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerden eines jüngeren Bf. gegen Corona bedingte Kontaktbeschränkungen und eines älteren Bf. gegen Lockerung dieser Kontaktbeschränkungen nicht zur Entscheidung an (Seiten 373/375)

EGMR – Robert Spano (Isländer) neuer Präsident. (S. 376)EuGH – Generelle Stellungnahme nach dem PSPP-Urteil des BVerfG, Pressemitteilung vom 8. Mai 2020. (Seite 378)

EuGH (GK) erlässt zum Schutz der Unabhängigkeit von Richtern in Polen Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Aussetzung bestimmter Zuständigkeiten der neu eingerichteten Disziplinarkammer am Obersten Gericht / Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Polen (Seite 378)BVerfG – Übersicht über die 2020 u.a. zur Entscheidung anstehenden Verfahren, 2. Teil und Schluss (Seite 387)

EuGRZ 2020
10. Juni 2020
47 Jg. Heft 7-12