EuGRZ 2020 |
10. März 2020
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47 Jg. Heft 1-6
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Informatorische Zusammenfassung
Rüdiger Zuck, Stuttgart, untersucht „Das verfassungsrechtliche Fundament der prozessualen Waffengleichheit„
Der Autor kritisiert eingangs die Terminologie und plädiert nach eingehender detailreicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur für die Bezeichnung „Fairness-Verfahrensgrundrecht„.
Zunächst zur Terminologie: «Die Kampfterminologie wirkt – gerade im Zivilprozess – ungebührlich martialisch. (…)
Das Wort Waffengleichheit wirft noch ein anderes Problem auf. Die „Waffen„ sind nämlich keineswegs gleich. Das ist im Strafprozess offenkundig, weil Staatsanwaltschaft und Verteidigung in der Regel diametrale Ziele mit ganz unterschiedlichen Mitteln anstreben. Im Zivilprozess liegt es nicht anders: Kläger und Beklagter verfolgen ebenfalls unterschiedliche Ziele. (…)
Tatsächliche (Chancen)Gleichheit kann danach nur durch sachbezogene Kriterien, also materiell, gewährleistet werden. Ob das wirklich zutrifft, hängt davon ab, wo man das verfassungsrechtliche Fundament der prozessualen Waffengleichheit verankert.»
Der Beitrag zeichnet sodann die Entstehungsgeschichte in der Straßburger Rechtsprechung und der des BVerfG nach. «Mit Peukert, unter Verweis auf Fawcett, ist davon auszugehen, dass für die Anerkennung der prozessualen Waffengleichheit in der EMRK die Menschenrechtskommission den ersten Anstoß gegeben hat.»
Es folgt ein Überblick über den Stand der Rechtsprechung von BVerfG, EGMR und EuGH. Zur verfassungsrechtlichen Grundlegung schreibt Zuck: «Sowohl das BVerfG als auch das Schrifttum sehen den Ur-Grund der prozessualen Waffengleichheit im Rechtsstaatsprinzip. Das Rechtsstaatsprinzip ist als solches ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz. Das Prinzip bedarf der Konkretisierung der sich daraus ergebenden sachlichen Folgen.»
Zur dogmatischen Einordnung heißt es: «Wenn die Waffengleichheit als „grundrechtsgleiches Recht„ zu verstehen ist, nimmt sie am formellen Charakter der Verfahrensgrundrechte teil. Es darf aber auf der anderen Seite nicht übersehen werden, dass die prozessuale Waffengleichheit ein Element des fairen Verfahrens ist. Fairness ist gerechtigkeitsstrukturiert, und damit auch materiell-rechtlich bestimmt. Vergegenwärtigt man sich zudem die Rechtsprechung zum Gebot des fairen Verfahrens, so muss man beachten, dass ausschlaggebend der jeweilige Verfahrenszweck ist, außerdem aber der Sachverhalt und die einfachrechtliche Rechtslage. Diese Voraussetzungen lassen sich nur materiell bestimmen.»
Im dritten Hauptteil beschäftigt sich der Beitrag mit der prozessualen Waffengleichheit und dem Recht der Verfassungsbeschwerde, insbesondere mit der Zulässigkeit einer unmittelbaren Verfassungsbeschwerde gegen erstinstanzliche zivilgerichtliche Entscheidungen über einstweilige (hier: presserechtliche) Verfügungen und den praktischen Konsequenzen dieser Rechtsprechung sowie einer grundrechtssichernden Alternative.
Abschließend gelangt Zuck zu folgendem Fazit: «Das verfassungsrechtliche Fundament der prozessualen Waffengleichheit ist in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend ungeklärt geblieben. Hier ist dargestellt worden, dass – im Einklang mit EMRK und Unionsrecht – der eigentliche Rechtsgrund der Grundsatz des fairen Verfahrens ist. Dennoch bleibt die prozessuale Waffengleichheit als grundrechtsgleiches Recht ein Verfahrensgrundrecht. Die bislang ebenfalls offen gebliebene Streitfrage, ob prozessuale Waffengleichheit formell oder materiell zu verstehen ist, – mit weitreichenden Konsequenzen für den die prozessuale Waffengleichheit gewährleistenden Richter – ist hier so gesehen worden, dass die prozessuale Waffengleichheit zwar ein Verfahrensgrundrecht bleibt, aber über die Vernetzung mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens materielle Gerechtigkeitselemente in sich aufnimmt. Dafür ist die Bezeichnung Fairness-Verfahrensgrundrecht gewählt worden.
Dem BVerfG – das für die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit unter Verzicht auf die Erschöpfung des Rechtswegs das Recht einer unmittelbaren Verfassungsbeschwerde einräumt – wird die Praxis folgen müssen. Dennoch ist an dieser Auffassung Kritik geboten. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist als solcher schon lange etabliert. Ein Beschwerdeführer hätte im instanzrechtlichen Rechtsmittelzug die Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts rügen können, um dann gegen die dem nicht folgende Endentscheidung Verfassungsbeschwerde zu erheben, nunmehr nicht auf Feststellung, sondern auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nach § 95 BVerfGG gerichtet. Nach dem hier vertretenen Standpunkt wäre das im Übrigen die unumstößliche Konsequenz der Einhaltung des allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatzes gewesen.» (Seite 1)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, bestätigt die Adoption als geeigneten Weg der rechtlichen Anerkennung der Abstammungsbeziehung von im Ausland von Leih-Müttern geborenen Kindern zu ihren Wunsch-Müttern / Anforderungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Diskriminierungsverbots gewahrt (Art. 8 und 14 EMRK) / C und E gegen Frankreich
Betroffen sind Kind C (geboren in Gainesville, USA) und die Drillinge E (geboren in Accra, Ghana).
Die im Ausland von einer Leih-Mutter geborenen Kinder sind jeweils aus den Gameten [Geschlechtszellen] des Wunsch-Vaters und einer dritten Spenderin hervorgegangen und das Band der Abstammungsbeziehung zwischen ihnen und dem Wunsch-Vater wird im innerstaatlichen Recht anerkannt.
Der Gerichtshof stellt fest, «dass das innerstaatliche Recht eine Möglichkeit der Anerkennung des Bandes der Abstammungsbeziehung zwischen den beschwerdeführenden Kindern und ihrer Wunsch-Mutter über die Adoption des Kindes des Ehepartners bietet. Das geht aus den Urteilen des Kassationsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (…) hervor, und der Gerichtshof sieht keinen Grund, an den diesbezüglichen Angaben der Regierung zu zweifeln (…).
Gewiss, diese Möglichkeit besteht in sicherer Weise erst seit dem 5. Juli 2017, als das Kind C bereits sieben Jahre alt war (…) und die Kinder E drei Jahre alt waren (…), also aller Wahrscheinlichkeit nach, wie sich aus den Akten ergibt, lange nachdem die Verbindung zwischen ihnen und ihrer Wunsch-Mutter sich gebildet hatte. Nun hat aber der Gerichtshof in seinem zitierten Vorab-Gutachten [vom 10. April 2019, Ziff. 52 und 54 = EuGRZ 2019, 185 (190)] präzisiert, dass ein wirksamer Mechanismus, der die Anerkennung eines rechtlichen Bandes der Abstammungsbeziehung zwischen den betroffenen Kindern und der Wunsch-Mutter erlaubt, spätestens dann vorhanden sein muss, wenn sich nach Beurteilung der Umstände des Einzelfalls das Band zwischen dem Kind und der Wunsch-Mutter konkretisiert hat.
Der Gerichtshof ist dennoch nicht der Ansicht, dass es unter den Umständen des vorliegenden Falles bedeuten würde, den Kindern eine übermäßige Last aufzubürden, von den Bf. zu erwarten, jetzt den Weg einer Adoption zu dem genannten Zweck zu beschreiten. Der Gerichtshof bemerkt insbesondere, dass aus den von der Regierung vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer nur 4,1 Monate bei einer Voll-Adoption beträgt und 4,7 Monate bei einer einfachen Adoption. (…)
Der Gerichtshof erinnert in dieser Hinsicht daran, dass er in dem vorzitierten Vorab-Gutachten [EuGRZ 2019, 185] festgestellt hat, dass die Wahl der Mittel, um die rechtliche Anerkennung der Abstammungsbeziehung zwischen Kind und Wunsch-Eltern herbeizuführen, in den Beurteilungsspielraum der Staaten fällt (…) und dass Art. 8 den Staaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, ein rechtliches Band zwischen Kind und Wunsch-Mutter ab initio anzuerkennen.» (Seite 11)
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, bestätigt den Staatsanwaltschaften in Frankreich die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls notwendige Unabhängigkeit / Rsn. JR und YC
Die beiden hier maßgeblichen Kriterien für Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sind die Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde und der gerichtliche Rechtsschutz.
Zum Begriff „ausstellende Justizbehörde„ führt der EuGH aus, dass die französische Staatsanwaltschaft ihre Entscheidungen frei von Weisungen der Exekutive erfüllt. Interne Weisungen von Vorgesetzten, die selbst Beamte der Staatsanwaltschaft sind, hält der EuGH für unbedenklich.
Da nach französischem Recht die Verhältnismäßigkeit der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Art. 170 CPP) wird dadurch dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügt.
Die Entscheidung ergeht auf Vorlage des Appellationsgerichts Luxemburg und der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht). (Seite 16)
EuGH (Große Kammer) klärt die Voraussetzungen für Zwangshaft gegen Amtsträger wegen deren Weigerung, Gerichtsurteile zur Luftreinhaltung (RL 2008/50/EG) zu befolgen / Rs. Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen Freistaat Bayern
Vertreter des Freistaates Bayern, darunter dessen Ministerpräsident, erklärten öffentlich, der Pflicht zur Einführung von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge nicht nachkommen zu wollen. Anhängig ist vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegenwärtig der Streit, ob wegen der genannten Weigerung die Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz oder, hilfsweise, der Ministerpräsident in Zwangshaft genommen werden kann.
In seiner Vorabentscheidung auf Vorlage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gelangt der EuGH zu folgendem Ergebnis: «Das Unionsrecht, insbesondere Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass unter Umständen, die durch die beharrliche Weigerung einer nationalen Behörde gekennzeichnet sind, einer gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, mit der ihr aufgegeben wird, eine klare, genaue und unbedingte Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus dem Unionsrecht, etwa aus der Richtlinie 2008/50/EG (…) über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ergibt, das zuständige nationale Gericht Zwangshaft gegen Amtsträger der Behörde zu verhängen hat, wenn es in den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eine hinreichend zugängliche, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbare Rechtsgrundlage für den Erlass einer solchen Zwangsmaßnahme gibt und wenn die damit verbundene Einschränkung des durch Art. 6 der Charta der Grundrechte garantierten Rechts auf Freiheit den übrigen insoweit in ihrem Art. 52 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen genügt. Fehlt im innerstaatlichen Recht hingegen eine solche Rechtsgrundlage, ermächtigt das Unionsrecht das nationale Gericht nicht, auf eine derartige Maßnahme zurückzugreifen.» (Seite 23)
EuGH (GK) zur Reichweite der Immunität eines nach strafrechtlicher Anklage wegen schwerwiegender Straftaten in das Europäische Parlament (EP) gewählten Kandidaten / Rs. Junqueras Vies
Der katalanische Kandidat Oriol Junqueras Vies war zur Zeit des vom spanischen Verfassungsgericht verbotenen Unabhängigkeitsreferendums Vizepräsident der Autonomen Regierung von Katalonien. Er wurde nach dem Referendum wegen Rebellion/Aufruhr, Unruhestiftung und Veruntreuung von Geldern angeklagt und in Untersuchungshaft genommen. Nach Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens wurde er im April 2018 in die spanische Abgeordnetenkammer und im Mai 2019 in das EP gewählt.
Der EuGH stellt auf Vorlage des spanischen Obersten Gerichtshofs zur Immunität gem. Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EU in Bezug auf einen gewählten Abgeordneten des EP fest: « … diese Immunität verlangt, die gegen die betreffende Person verhängte Untersuchungshaft aufzuheben, um ihr zu ermöglichen, sich zum Europäischen Parlament zu begeben und dort die vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen. Wenn das zuständige nationale Gericht allerdings der Auffassung ist, dass diese Maßnahme aufrechtzuerhalten ist, nachdem diese Person die Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments erworben hat, muss es unverzüglich auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 dieses Protokolls die Aufhebung dieser Immunität beim Europäischen Parlament beantragen.» (Seite 28)
EuGH billigt Video-Überwachung in Gemeinschaftsbereichen eines Wohnblocks zum Schutz vor Einbrüchen (hier: in Rumänien) / Rs. TK gegen Asociat|,ia de Proprietari
Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie 95/46/EG (…) sind im Licht der Art. 7 und 8 der GRCh dahin auszulegen, «dass sie nationalen Vorschriften nicht entgegenstehen, wonach es zulässig ist, ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Videoüberwachungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes installierte einzurichten, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, die darin bestehen, den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten, wenn die mittels dieses Videoüberwachungssystems erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten den Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. f entspricht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.» (Seite 36)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, spricht sich gegen eine obligatorische Landesverweisung (für 5 Jahre) wegen Ladendiebstahls aus / Bundesgericht hebt Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auf
«Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist nicht anzunehmen, dass ein Ladendiebstahl unter schlichter Verletzung eines (hier soweit ersichtlich privatrechtlichen) Hausverbots in einem dem Publikum offenstehenden Verkaufsgeschäft zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Massgebend ist der Wortlaut der BV. Mit der Erstinstanz und der Literatur ist Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB im Sinne der BV tatsächlich als Einschleich- oder Einbruchdiebstahl auszulegen. Der gemeinübliche Ladendiebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (der bei Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus vorliegt) ist nicht unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu subsumieren.» (Seite 41)
BGer verneint Mitwirkungspflicht des Beschuldigten zur Entschlüsselung seines Mobiltelefons / Triage im Entsiegelungsverfahren
Es ist unzulässig, die Entsiegelung eines Mobiltelefons im Wissen um schutzwürdige Geheimnisinteressen lediglich deshalb zu bewilligen, weil der beschuldigte Inhaber die Bekanntgabe des Zugangscodes verweigert. Soweit der Zugang zum Mobiltelefon durch Knacken des Zugangscodes ohne Mitwirkung des Beschuldigten erfolgt, hat dies im Entsiegelungsverfahren vor dem Massnahmengericht und nicht durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen; das Gericht kann dazu sachverständige Personen beiziehen. Die Sanktionierung der Mitwirkungsverweigerung des Beschuldigten stellt einen unzulässigen indirekten Druck auf den Beschuldigten dar und verletzt das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. (Seite 43)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, erklärt das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) wegen Benachteiligung von Mehrkindfamilien und überzogenen Spracherfordernissen für gleichheitswidrig und unvereinbar mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
Das SH-GG (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) normiert Höchstsätze für erwachsene Bezugsberechtigte, die sich im Wesentlichen am System des Ausgleichszulagenrichtsatzes orientieren; für Kinder legt das SH-GG hingegen abweichende Höchstsätze fest: Obwohl § 293 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) jedem Kind einen gleich hohen Zuschlag von 15,4 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende zugesteht, bestimmt das SH-GG in § 5 Abs. 2 Z 3 den Höchstsatz für die Sozialhilfeleistung beim ersten Kind mit 25 %, beim zweiten mit 15 % und beim dritten Kind mit 5 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes. Das SH-GG ermöglicht es damit dem Ausführungsgesetzgeber, im Hinblick auf den Höchstsatz für Erwachsene eine Bedarfsdeckung sicherzustellen, während er jedenfalls ab dem dritten Kind nur mehr eine geringfügige Unterstützung vorsehen kann. Diese Ausgestaltung der Höchstsätze ist unsachlich, da bei Mehrkindfamilien keine gleichwertige Bedarfsdeckung wie in Haushaltskonstellationen mit weniger Personen gewährleistet werden kann.
Dem Ausführungsgesetzgeber bleibt bei der Ausgestaltung der Sozialhilfesätze bei Mehrkindfamilien kein Regelungsspielraum mehr. Der aus dem Höchstsatz nach § 5 Abs. 2 Z 3 lit. c SH-GG resultierende Betrag ist bei Einhaltung der Zweckwidmung einer gemäß § 1 iVm § 5 SH-GG geforderten Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Befriedigung des Wohnbedarfs nicht mehr ausreichend. Das für Kinder vorgesehene Höchstsatzsystem ist daher als solches in sich nicht sachlich ausgestaltet und verstößt sohin gegen Art. 7 B-VG.
§ 5 Abs. 2 Z 3 SH-GG verletzt auch Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, da er Kinder in Mehrkindfamilien unsachlich benachteiligt.
Unsachlich ist ebenso § 5 Abs. 6 bis 9 SH-GG, der 35 % der Sozialhilfeleistung von der Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig macht („Arbeitsqualifizierungsbonus„), die ihrerseits Deutschkenntnisse auf B1-Niveau bzw. Englischkenntnisse auf C1-Niveau voraussetzt. Warum eine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt ausschließlich bei Deutsch- und Englischkenntnissen auf diesem hohen Niveau anzunehmen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend stehen auch nach § 4 Abs. 3 IntegrationsG Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte der Arbeitsvermittlung selbst dann zur Verfügung, wenn sie über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügen. Auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sieht keine derartigen bundesweit einheitlichen Voraussetzungen vor. Ferner lässt das SH-GG außer Acht, dass Personen aus mannigfaltigen Gründen (Lern- und Leseschwächen, Erkrankungen, Analphabetismus uvm) nicht in der Lage sein können, ein derart hohes Sprachniveau zu erreichen, aber dennoch am Arbeitsmarkt vermittelbar sein können. (Seite 45)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt Verbot geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung (§ 217 Abs. 1 StGB) für verfassungswidrig und deshalb nichtig
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177).
Beschwerdeführer der sechs Verfassungsbeschwerden sind (1) schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit geschäftsmäßig angebotener Unterstützung Dritter selbst beenden wollen, (2 und 3) Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die eine solche Unterstützung anbieten, (4) deren organschaftliche Vertreter und Mitarbeiter, (5) in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie (6) in die Beratung über und in die Vermittlung von Suizidhilfe eingebundene Rechtsanwälte.
Die Leitsätze des Zweiten Senats lauten: «1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.
c) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.
2. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.
3. a) Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen.
b) Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Regelung der assistierten Selbsttötung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte bewegt. Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstützung sucht, tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen.
4. Der hohe Rang, den die Verfassung der Autonomie und dem Leben beimisst, ist grundsätzlich geeignet, deren effektiven präventiven Schutz auch mit Mitteln des Strafrechts zu rechtfertigen. Wenn die Rechtsordnung bestimmte, für die Autonomie gefährliche Formen der Suizidhilfe unter Strafe stellt, muss sie sicherstellen, dass trotz des Verbots im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibt.
5. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Abs. 1 StGB verengt die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibt.
6. Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.» (Seite 60)
BVerfG billigt das Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen, wenn sie im Dienst als sichtbare Repräsentantinnen des neutralitätsverpflichteten Staates auftreten und fordert eine einschränkende und damit verfassungskonforme Auslegung des Begriffs „christlich und humanistisch geprägte abendländische Tradition„ in § 45 Hess. Beamtengesetz
Die Bf. ist deutsche und marokkanische Staatsangehörige. Der Zweite Senat führt aus: «Soweit die Verfassungsbeschwerde sich unmittelbar gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2017 und mittelbar gegen das Neutralitätsgebot im Hessischen Beamtengesetz wendet, ist sie unbegründet. Der angegriffene Beschluss basiert auf einer verfassungskonformen Auslegung von § 27 Abs. 1 Satz 2 JAG in Verbindung mit § 45 HBG. Er verletzt weder die Religionsfreiheit (I.) noch die Ausbildungsfreiheit (II.) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (III.) der Beschwerdeführerin und diskriminiert sie auch nicht wegen ihres Geschlechts (IV.). § 45 Satz 3 HBG ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, sodass keine Notwendigkeit bestand, diese Norm für verfassungswidrig zu erklären (V.).»
Die Leitsätze lauten: «1. Die Rechtsreferendaren auferlegte Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen sie als Repräsentanten des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden könnten, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein.
2. Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter, die einen Eingriff in die Religionsfreiheit im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigen können, kommen der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und mögliche Kollisionen mit der grundrechtlich geschützten negativen Religionsfreiheit Dritter in Betracht. Keine rechtfertigende Kraft entfalten dagegen das Gebot richterlicher Unparteilichkeit und der Gedanke der Sicherung des weltanschaulich-religiösen Friedens.
3. Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität, denn der Staat kann nur durch Personen handeln. Allerdings muss sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Eine Zurechnung kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn der Staat – wie im Bereich der Justiz – auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt.
4. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zählt zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats und ist im Wertesystem des Grundgesetzes fest verankert, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient. Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Ein „absolutes Vertrauen„ in der gesamten Bevölkerung wird zwar nicht zu erreichen sein. Dem Staat kommt aber die Aufgabe der Optimierung zu.
5. Anders als im Bereich der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich gerade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln soll, tritt der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenüber.
6. Das Verwenden eines religiösen Symbols im richterlichen Dienst ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter zu begründen.
7. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den Verfassungsgütern unter Berücksichtigung des Toleranzgebots aufzulösen, obliegt zuvörderst dem demokratischen Gesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu finden hat. Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Justizangehörige aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt er über eine Einschätzungsprärogative.
8. Angesichts der konkreten Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Verbots kommt keiner der kollidierenden Rechtspositionen vorliegend ein derart überwiegendes Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren.»
Eindeutig spricht sich das BVerfG gegen eine Bevorzugung christlicher Beamter aus: «Nach § 45 Satz 3 HBG ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Satz 1 und 2 HBG, also darüber, ob im Einzelfall ein im Sinne der Norm neutrales Verhalten vorliegt, angemessen Rechnung zu tragen. Die Anwendung der Norm kann zu einer Bevorzugung insbesondere christlicher Beamter führen, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre (1.). Eine verfassungskonforme, einschränkende Auslegung der Vorschrift ist aber möglich (2.).» (Seite 95)
Richter Maidowski führt in seiner abweichenden Meinung aus: «Der Auffassung des Senats, einer muslimischen Rechtsreferendarin dürfe auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Satz 2 JAG in Verbindung mit § 45 HBG untersagt werden, bei bestimmten, durch unmittelbaren Kontakt zu den Rechtsschutzsuchenden und zur Öffentlichkeit gekennzeichneten Ausbildungstätigkeiten während ihres in Hessen abgeleisteten Referendariats ein Kopftuch zu tragen, kann ich mich weder in der Begründung noch im Ergebnis anschließen. Die Rechtfertigung des in einem solchen Verbot liegenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffs durch den Senat halte ich nicht für verfassungsrechtlich tragfähig, weil sie die besondere Situation des Vorbereitungsdienstes – im Unterschied zu einer dauerhaften Tätigkeit im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst – nicht hinreichend berücksichtigt. Der streitgegenständliche Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführerin deshalb in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.» (Seite 111)
BVerfG untersagt Auslieferung zur Strafverfolgung zweier Tschetschenen nach Russland ohne verbindliche Zusagen des Zielstaates zu grundrechtsschützenden Maßnahmen im Strafprozess / hier: vor allem durch die Verlegung des Strafverfahrens außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks
Den über Interpol von der Russischen Föderation zur Strafverfolgung ausgeschriebenen Russen tschetschenischer Herkunft wird ein bewaffneter Raubüberfall bzw. ein Drogendelikt vorgeworfen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht war im ersten Fall davon ausgegangen, dass dem Bf. im nordkaukasischen Föderalbezirk politische Verfolgung droht, hatte aber der Auslieferung zugestimmt, ohne zuvor auf einer verbindlichen Zusage Russlands zu bestehen, dass das Strafverfahren gegen den Bf. außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks durchgeführt werde. Das OLG hatte sich damit begnügt, in der die Auslieferung erlaubenden Note mitzuteilen, es gehe davon aus, dass das Strafverfahren von Tschetschenien nach außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks verlegt werde. Dies ist für die Karlsruher Entscheidung deshalb von besonderer Bedeutung, weil die russischen Behörden zuvor mitgeteilt hatten, sie seien an der gewünschten Verlegung des Strafverfahrens aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert. Das BVerfG stellt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit) fest.
Im zweiten Fall hatte das OLG denselben Fehler wie im ersten Fall gemacht, d.h. die Auslieferung ohne verbindliche Zusagen, lediglich mit der genannten Vermutung bewilligt. Es hatte zudem versäumt, seiner Ermittlungspflicht nachzukommen, inwieweit dem Bf. die von ihm behauptete politische Verfolgung droht. Deshalb Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz). (Seiten 116, 123)
BVerfG verweigert die Absetzbarkeit der Kosten für die berufliche Erstausbildung als Werbungskosten von der Einkommensteuer
Damit sind sechs Normenkontroll-Vorlagen des Bundesfinanzhofs erfolglos. Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis: § 9 Abs. 6 EStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). «Erhöhte Anforderungen an den Differenzierungsgrund mit Rücksicht darauf, dass sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) auswirken kann, sind nicht geboten. Der Gesetzgeber kann sich (…) auf sachlich einleuchtende Gründe berufen.» (Seite 128)
BVerfG stärkt das Recht auf effektive Strafverfolgung wegen rechtswidriger Zwangsfixierung
Es beanstandet die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Krankenhausarzt, Krankenpfleger und Amtsarzt als Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit und Schutz der Menschenwürde. (Seite 144)
BVerfG lehnt Eilantrag gegen räumliche Verlegung einer Protestversammlung zugunsten der „Roten Flora„ (besetztes Haus im Schanzenviertel von Hamburg) ab. (Seite 150)
BVerfG billigt ein zukunftsgerichtetes Hausverbot für NPD-Vorsitzenden in einem Hotel. (Seite 151)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Straßburg – Statistik per 31. Dezember 2019. (Seite 153)
EuGH zu den Folgen des Brexit für die britischen Richter am EuGH, am EuG, für die britische Generalanwältin und für die künftigen Rechtsprechungszuständigkeiten. (Seite 153)
Effektivität des Grundrechtsschutzes in der EU – Bericht über Tagung an der Viadrina 2019. (Seite 154)
EGMR – Antrag des armenischen Verfassungsgerichts auf ein Vorab-Gutachten gem. 16. ZP-EMRK zum Rückwirkungsverbot eines nach der Tatzeit erlassenen Strafgesetzes / hier: den Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung betreffend. (Seite 161)
BVerfG –- Übersicht über die im Jahr 2020 u.a. zur Entscheidung anstehenden Verfahren (1. Teil) (Seite 161)