EuGRZ 2019 |
29. November 2019
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46 Jg. Heft 20-21
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Informatorische Zusammenfassung
Peter Schiffauer, Hagen/Wrocław: „Ein Anker von Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union durch den Verbund der Verfassungs- und Obersten Gerichte. Neue Begründungswege in der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zur Reform des polnischen Justizsystems“
Zunächst erläutert der Autor den prozessualen Kontext: «Die erörterten Urteile ergingen in Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren, die sich auf den gleichen Sachzusammenhang beziehen. Dieses Zusammentreffen beleuchtet die Unterschiede beider Verfahrensarten: Im Vertragsverletzungsverfahren stellt das Urteil fest, ob eine konkrete Maßnahme mit dem Unionsrecht vereinbar ist oder nicht. Es bindet nur die Parteien des Verfahrens. Die tragende Auslegung erscheint nicht in der Urteilsformel und ist für andere Verfahren nur indirekt richtungweisend. Im Vorabentscheidungsverfahren besteht die Urteilsformel aus einer Auslegung des Unionsrechts, die vom EuGH nicht auf den konkreten Fall angewendet wird. Diese Auslegung entfaltet jedoch allgemeine Bindungswirkung und ist künftig von allen Rechtsanwendern zu beachten.»
Die Eingangsfrage der Abhandlung lautet: «Unter welchen Bedingungen wird Rechtsstaatlichkeit in einer durch Rechtstexte verfassten Ordnung problematisch?»
Dazu heißt es u.a.: «Je weiter die Schaffung von Gemeinsamkeiten im Europäischen Rechtsraum bis in Einzelheiten vorangetrieben wird, umso verletzlicher wird somit das gesamte System durch ungeklärte Differenzen. Zwar haben alle Mitgliedstaaten der Union durch Ratifizierung des Vertrags von Lissabon Rechtsstaatlichkeit – die Rule of Law – als überragenden Wert anerkannt und für ihre eigene Staatlichkeit in Anspruch genommen. Trotzdem wäre es naiv anzunehmen, dass damit in allen beteiligten Rechtsordnungen die gleichen normativen Vorstellungen verbunden werden.»
Der Autor legt seine Überzeugung dar, warum das gegen Polen anhängige Sanktionsverfahren (Art. 7 EUV) nicht zum Abschluss kommen, sondern vielmehr ein «stumpfes Schwert» bleiben wird. Anschließend wendet er sich der Rechtsprechung zu (Urteile vom 24. Juni und 5. November 2019 in den beiden Vertragsverletzungsverfahren KOM gegen Polen und das Urteil vom 19. November 2019 zu den drei Richtervorlagen).
In der Verkürzung der Amtszeit amtierender Richter am Obersten Gericht und der Befugnis des Präsidenten der Republik, den aktiven Dienst einzelner Richter über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus nach freiem Ermessen zu verlängern, sah der EuGH (Urteil vom 24. Juni 2019) eine Verletzung der sich aus Artikel 19 Absatz 1 EUV ergebenden Verpflichtung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unabhängigkeit der von ihnen geschaffenen Gerichte wahren müssen.
«Zu diesem Ergebnis gelangte der Gerichtshof nicht auf dem Wege einer rechtsvergleichend exegetischen Konkretisierung des „Wertes“ der Rechtsstaatlichkeit, auf den die Europäische Union gegründet und der allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist (Artikel 2 EUV). Ein derartiger Begründungsweg hätte methodisch interessant und rechtstheoretisch reizvoll sein, aber auch die Gefahr heraufbeschwören können, dass dem Gerichtshof entgegengehalten wird, er argumentiere eher auf der Grundlage einer nicht von allen geteilten gemeineuropäischen Verfassungsüberzeugung als auf der Basis der geltenden Verträge. Der Gerichtshof entschied sich vielmehr für den bereits in der Klageschrift der Europäischen Kommission trassierten Weg, die Verpflichtung aller EU-Mitgliedstaaten, bei der Ausübung ihrer Verantwortung für die Einrichtung und Tätigkeit der Justizorgane die Unabhängigkeit der Gerichte sicherzustellen, Schritt für Schritt aus früheren Entscheidungen des Gerichtshofes zu entwickeln, in denen dieser die funktionellen Notwendigkeiten des mit den Verträgen geschaffenen Gemeinschafts- und (später) Unionsrechts geklärt hat. Dieses in völlig anderen sachlichen und politischen Kontexten entstandene Fallrecht ist über jeden Zweifel darüber erhaben, dass mit ihm das eine oder andere politische Ziel verfolgt wurde, das darüber hinausgeht, die effektive und überall gleiche Anwendung des Unionsrechts zu sichern.»
Während es im ersten Vertragsverletzungsverfahren um die Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter des Obersten Gerichts ging, standen in dem zweiten Vertragsverletzungsverfahren die Richter an den ordentlichen Gerichten im Mittelpunkt (Urteil vom 5. November 2019).
Sodann behandelt der Beitrag die Wirksamkeit unionsrechtlicher Grundsätze durch die gegenseitige Durchdringung von nationalem und EU-Recht im Vorabentscheidungsverfahren, wobei die «Sicherheit des Ankers von der Festigkeit der Ankerkette» abhängt.
Und hierbei geht es um die Konsequenzen aus Vertragsverletzungsverfahren und aus Vorabentscheidungen zur Auslegung des Unionsrechts, dessen Durchsetzung den innerstaatlichen Richtern obliegt:
«Dies rückt ein weiteres Mal in das Rampenlicht, dass Wachsamkeit, Bewusstsein der eigenen Verantwortung und Mut der an den Gerichten der Mitgliedstaaten tätigen Richterschaft das stärkste Glied in der Ankerkette sind, die in der Europäischen Union die Rechtsstaatlichkeit sichert. Die Entfaltung von politischem Druck in den Organen der Europäischen Union, die verdienstvolle Arbeit der Europäischen Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge können Fehlentwicklungen, die in einem Mitgliedstaat eingetreten sind, nicht unmittelbar ändern, sondern nur darauf hinwirken, dass Exekutive und Legislative des betreffenden Staates solche Entwicklungen korrigieren. Damit bewirken sie andererseits einen wichtigen Flankenschutz für die Organe der dritten Gewalt, die mit Rechtsstreitigkeiten befasst sind, in denen nach rechtsstaatlichen Kriterien bedenkliche Rechtsvorschriften für die Entscheidung erheblich werden. Das Recht der Europäischen Union schützt die in ihren Mitgliedstaaten tätige Richterschaft gegen illegitimen Druck und Einflussnahmen durch politische Organe am wirksamsten, wenn in der Richterschaft selbst der Wille, der Mut und die Kraft vorhanden sind, dieses Recht falls erforderlich in langwierigen Rechtsstreitigkeiten notfalls auch gegen den Willen einer politischen Mehrheit in ihrem Staat zu verteidigen. Die Rechtskultur in der Richterschaft ist die entscheidende Ankerkette für den Rechtsstaat.» (Seite 549)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, sieht in der milden Bestrafung (1.800,– Euro Geldstrafe) eines Holocaust-Leugners (hier: des traditionalistischen, zeitweise exkommunizierten britischen Bischofs Williamson) wegen Volksverhetzung keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK) / Richard Williamson gegen Deutschland
Die inkriminierten Aussagen hat der Bf. in einem Interview für eine Fernseh-Sendung in Schweden (wo sie nicht strafbar wären) geäußert, das allerdings in Deutschland aufgezeichnet wurde, dort über Internet zu empfangen war und seinen Weg in die deutsche Presse gefunden hat.
Der EGMR stellt fest: «In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof insbesondere den Umstand, dass der Bf. eingewilligt hatte, das Interview in Deutschland zu geben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht dort wohnhaft war (…), wobei ihm bekannt war, dass die Äußerungen, die er tätigte, in Deutschland strafbar waren (…). Er hat sich während des Interviews nicht dahingehend geäußert, dass er darauf bestehe, dass es nicht in Deutschland ausgestrahlt werde, und hat mit dem Journalisten oder dem Fernsehsender nicht geklärt, wie die Veröffentlichung des Interviews zu erfolgen habe. Er hat sich auf einen Hinweis an den Journalisten beschränkt, dieser möge „vorsichtig“ sein, da die Äußerungen in Deutschland strafbar seien und vor Verlassen des Landes strafrechtlich geahndet werden könnten.»
In Bezug auf die innerstaatlichen Gerichte argumentiert der EGMR: «Das Landgericht, das die Interviewpassage in Augenschein nahm und sie wortwörtlich im Urteil wiedergab, war der Ansicht, dass der Bf. explizit bestritten habe, dass es während des NS-Regimes Gaskammern gegeben habe und dass in diesen Gaskammern Juden getötet worden seien, und ausdrücklich erklärt habe, dass nicht mehr als zwei- bis dreihunderttausend Juden in nationalsozialistischen Konzentrationslagern umgekommen seien, womit er folglich die entsprechenden Völkermordhandlungen verharmlost habe (…). Es befand, dass sein Leugnen und Verharmlosen des an den Juden begangenen Völkermordes das Andenken der jüdischen Opfer verunglimpft habe und geeignet gewesen sei, den öffentlichen Frieden in Deutschland erheblich zu stören. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, dieser Einschätzung zu widersprechen und hält es für bemerkenswert, dass der Bf. sich weder vom Inhalt seiner Äußerungen distanziert, noch eine Fehlinterpretation dieses Inhalts durch die deutschen Gerichten geltend gemacht hat. Er hat lediglich im Nachgang versucht, durch Antrag auf Erlass einer Unterlassungsanordnung (…) gegen die Ausstrahlung und Verfügbarkeit des Interviews in Deutschland vorzugehen, um der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entgehen. Dies legt für den Gerichtshof den Schluss nahe, dass der Bf. beabsichtigte, sein Recht auf freie Meinungsäußerung zur Förderung von Ideengut einzusetzen, das dem Wortlaut und dem Geist der Konvention zuwiderläuft. Dies spielt eine gewichtige Rolle bei der Prüfung der Notwendigkeit des Eingriffs. (…)
Angesichts des Umstands, dass dem Bf. mit 90 Tagessätzen zu je 20,– Euro eine sehr milde Strafe auferlegt wurde, befindet der Gerichtshof, dass die innerstaatlichen Behörden, die relevante und hinreichende Gründe angeführt haben, ihren Beurteilungsspielraum folglich nicht überschritten haben. Der Eingriff war daher in Bezug auf das legitime Ziel verhältnismäßig und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.» (Seite 572)
Gerichtshof der Europäische Union (EuGH), Luxemburg, entscheidet über Vorlagen des polnischen Obersten Gerichts zu drei Richter-Klagen gegen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand infolge neuer Justizgesetze / verb. Rsn. A.K. u.a.
Die Große Kammer (GK) des EuGH setzt sich ähnlich wie in den beiden Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Polen mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der richterlichen Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit auseinander. Des Weiteren geht es um das Diskriminierungsverbot hinsichtlich des Alters, die Unabhängigkeit des neu besetzten Landesjustizrats und um die beim Obersten Gericht neu eingerichtete Disziplinarkammer. Die rechtlichen Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts sind ggf. vom innerstaatlichen Richter anzuwenden.
Der Tenor des EuGH (GK) lautet hierzu: «Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen können, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta ist. Das ist der Fall, wenn die objektiven Bedingungen, unter denen die Einrichtung geschaffen wurde, ihre Merkmale sowie die Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und daher dazu führen können, dass diese Einrichtung nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden erheblichen Erkenntnisse zu ermitteln, ob dies bei einer Einrichtung wie der Disziplinarkammer des Sącd Najwyższy (Oberstes Gericht) der Fall ist.
In einem solchen Fall ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er das vorlegende Gericht dazu verpflichtet, die Bestimmung des nationalen Rechts, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ausgangsrechtsstreitigkeiten dieser Einrichtung vorbehält, unangewendet zu lassen, damit die Rechtsstreitigkeiten von einem Gericht verhandelt werden können, das den oben genannten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt und in dem betreffenden Bereich zuständig wäre, stünde diese Bestimmung dem nicht entgegen.» (Seite 576)
EuGH (GK) gibt der zweiten Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Polen wegen Verstoßes gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit in Bezug auf die Richter an den ordentlichen Gerichten statt / Rs. Kommission gegen Polen
Insoweit heißt es im Tenor: «Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 AEUV sowie aus Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verstoßen, dass sie mit Art. 13 Nrn. 1 bis 3 der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sącdów powszechnych oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze) vom 12. Juli 2017 ein unterschiedliches Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sącd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) oder als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind, eingeführt hat.
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, dass sie mit Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12. Juli 2017 den Justizminister (Polen) ermächtigt hat, die Fortsetzung der Amtstätigkeit von Richtern der polnischen ordentlichen Gerichte über das neue, durch Art. 13 Nr. 1 dieses Gesetzes herabgesetzte Ruhestandsalter für diese Richter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.» (Seite 591)
EuGH (GK) verpflichtet die Mitgliedstaaten bei Einschränkungen materieller Leistungen als Sanktion wegen grob gewalttätigen Verhaltens eines unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbers auf Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Achtung der Menschenwürde / Rs. Haqbin
«Art. 20 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/33/EU (…) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unter den Sanktionen, die gegen einen Antragsteller für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten verhängt werden können, keine Sanktion vorsehen kann, mit der die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen im Sinne von Art. 2 Buchst. f und g dieser Richtlinie, die sich auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung beziehen, auch nur zeitweilig entzogen werden, weil diese Sanktion dem Antragsteller die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Bei der Verhängung anderer Sanktionen nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie sind unter allen Umständen die in Abs. 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen, insbesondere die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und die Achtung der Menschenwürde, zu beachten. Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen müssen die Sanktionen im Hinblick insbesondere auf Art. 24 der Charta der Grundrechte unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls ergehen.» (Seite 604)
EuGH (GK) betont, dass die verpflichtende Kennzeichnung von Lebensmitteln auch für die von Israel besetzten Gebiete gilt / Rs. Organisation juive européenne und Vignoble Psagot Ltd
«In der vorliegenden Rechtssache führt das vorlegende Gericht [französischer Staatsrat (Conseil d’État)] aus, dass die in Rede stehenden Lebensmittel aus den „vo[m Staat] Israel seit 1967 besetzten Gebieten“ stammen, und zwar, wie aus dem Ministerialerlass hervorgeht, aus dem Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems) und von den Golanhöhen.»
Der EuGH führt aus: «Nach den Regeln des humanitären Völkerrechts unterliegen diese Gebiete einer beschränkten Hoheitsgewalt des Staates Israel als Besatzungsmacht, verfügen aber jeweils über einen eigenen völkerrechtlichen Status, der sich von dem des Staates Israel unterscheidet.
Beim Westjordanland handelt es sich nämlich um ein Gebiet, dessen Bevölkerung, das palästinensische Volk, das Recht auf Selbstbestimmung hat, wie der Internationale Gerichtshof in seinem Gutachten vom 9. Juli 2004 „Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory“ (Rechtsfolgen des Baus einer Mauer auf besetztem palästinensischem Gebiet, I.C.J. Reports 2004, S. 136, Rn. 118 und 149) festgestellt hat. Die Golanhöhen sind Teil des Hoheitsgebiets eines anderen Staates als des Staates Israel, nämlich der Arabischen Republik Syrien.
Nach alledem ist festzustellen, dass die Verbraucher getäuscht werden könnten, wenn auf Lebensmitteln wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angegeben würde, ihr „Ursprungsland“ sei der Staat Israel, obwohl sie tatsächlich aus einem der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Gebiete stammen.»
Des Weiteren ist das einschlägige Unionsrecht dahingehend auszulegen, «dass auf Lebensmitteln aus einem vom Staat Israel besetzten Gebiet nicht nur dieses Gebiet, sondern, falls diese Lebensmittel aus einer Ortschaft oder einer Gesamtheit von Ortschaften kommen, die innerhalb dieses Gebiets eine israelische Siedlung bildet, auch diese Herkunft angegeben werden muss.» (Seite 610)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, bestätigt Kriterien für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten
«Die Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten setzt insbesondere erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person in solche Delikte verwickelt sein könnte, wobei diese von einer gewissen Schwere sein müssen. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO kann und muss insoweit nicht bestehen. Er ist jedoch erforderlich hinsichtlich der Tat, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt.» (Seite 614)
BGer verneint Anspruch auf häuslichen Privatunterricht (Homeschooling)
Ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht ergibt sich weder aus Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 1 ZP noch aus einem andern Staatsvertrag. Ein solcher ist auch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV nicht anzuerkennen. Restriktive Regelungen des häuslichen Privatunterrichts sind mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens vereinbar. Die Kantone sind befugt, das Homeschooling in den Schranken von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV zu ordnen und dessen Umfang zu bestimmen.
Vorliegend durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen, dass keine besonderen Gründe für die Bewilligung von Homeschooling vorliegen. (Seite 617)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt die Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten von Beziehern von Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) teilweise für verfassungswidrig / Leistungsminderung von bis zu 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht beanstandet
Die Leitsätze des Ersten Senats lauten: «1. Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Gesichert werden muss einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren. Das Grundgesetz verwehrt es dem Gesetzgeber aber nicht, die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können, sondern wirkliche Bedürftigkeit vorliegt.
2. Der Gesetzgeber kann erwerbsfähigen Menschen, die nicht in der Lage sind, ihre Existenz selbst zu sichern und die deshalb staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, abverlangen, selbst zumutbar an der Vermeidung oder Überwindung der eigenen Bedürftigkeit aktiv mitzuwirken. Er darf sich auch dafür entscheiden, insoweit verhältnismäßige Pflichten mit wiederum verhältnismäßigen Sanktionen durchzusetzen.
3. Wird eine Mitwirkungspflicht zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erfüllt und sanktioniert der Gesetzgeber das durch den vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen, schafft er eine außerordentliche Belastung. Dies unterliegt strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaates ist hier beschränkt. Prognosen zu den Wirkungen solcher Regelungen müssen hinreichend verlässlich sein; je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit in der Lage ist, fundierte Einschätzungen zu erlangen, umso weniger genügt es, sich auf plausible Annahmen zu stützen. Zudem muss es den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden; es muss also in ihrer eigenen Verantwortung liegen, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer Minderung wieder zu erhalten.» (Seite 620)
BVerfG hält Verfassungsbeschwerde eines langjährig inhaftierten Strafgefangenen gegen Versagung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit für begründet
Die 2. Kammer des Zweiten Senats stellt fest: «Auch die gerichtlich vollumfänglich zu prüfende Frage der richtigen Auslegung eines Versagungsgrundes hat das Landgericht übergangen und damit Bedeutung und Tragweite des Resozialisierungsgrundrechts verkannt. Die Annahme der Fluchtgefahr durch die Justizvollzugsanstalt ist nicht hinreichend durch auf Tatsachen gestützte aktuelle Erkenntnisse untermauert. Den Besitz eines Mobilfunkgerätes konnte sie dem Beschwerdeführer nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer hat unter Beweisantritt geltend gemacht, dass das Hochladen der Bilder aus der Justizvollzugsanstalt, auf die diese anlässlich ihrer Ablehnung der Ausführungen verwiesen hatte und die ihrer Auffassung nach den Verdacht erhärteten, dass der Beschwerdeführer unzulässigerweise ein Handy besessen habe, nicht durch ihn veranlasst worden sei und zum Zeitpunkt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bereits ein Jahr zurücklag. Überdies verkennt das Landgericht wie zuvor schon die Justizvollzugsanstalt, dass die bei Ausführungen vorgesehene Begleitung des Gefangenen durch Vollzugsbedienstete gerade dem Zweck dient, einer Fluchtgefahr entgegenzuwirken.» (Seite 644)
EuGH eröffnet Zugang zu erweitertem richterlichen und wissenschaftlichem Kontext seiner Rechtsprechung durch neue Abteilung auf seiner Webseite
Es handelt sich um Dokumente aus der Datenbank des Justiziellen Netzwerks der EU. (Seite 647)
EuGH prüft Haftung der Internetplattform YouTube und des Sharehosting-Dienstes „uploaded“ für urheberrechtsverletzende Inhalte / Verb. Rsn. C-682/18 u.a. (Seite 648)