EuGRZ 2019 |
30. Dezember 2019
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46 Jg. Heft 22-23
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Informatorische Zusammenfassung
Matthias Hartwig, Heidelberg, setzt sich mit den Defiziten des ukrainischen Verfassungsgerichts auseinander: „Vom Beruf der Zeit zur Verfassungsrechtsprechung – Die Schwierigkeiten des ukrainischen Verfassungsgerichts, Recht zu sprechen“
«Die Geschichte des ukrainischen Verfassungsgerichts darf durchaus als bewegt bezeichnet werden. Es hat Entscheidungen mit großer Tragweite erlassen. So beruht die Abschaffung der Todesstrafe in der Ukraine auf einem Urteil des Verfassungsgerichts. Das Verfassungsgericht entschied auch, dass die Ratifikation des Rom-Statuts zum Internationalen Strafgerichtshof nicht möglich ist, weil nach der Verfassung die Übertragung von eigentlich nationaler Gerichtsbarkeit auf internationale Gerichte ausgeschlossen sei.
Nicht immer gelang es dem Gericht sich von dem Verdacht frei zu halten, den anderen Gewalten sehr nahe zu stehen. Dies wurde besonders offenkundig im Jahr 2010, als das Verfassungsgericht eine Verfassungsreform nach dem ersten Maidan-Aufstand im Jahr 2004, welche auf eine Annäherung des ukrainischen Systems einer präsidialen Demokratie an eine parlamentarische Demokratie durch Beschneidung der Kompetenzen des Präsidenten abzielte, für verfassungswidrig erklärte.
2019 hatte das Verfassungsgericht Gelegenheit, bei drei Entscheidungen zu zentralen Punkten der ukrainischen Politik sein eigenes Profil zu schärfen. Auf diese Entscheidungen wird nachstehend im Einzelnen eingegangen. Die erste und zweite Entscheidung betrafen eine strafrechtliche Bestimmung zur Korruptionsbekämpfung, die dritte die Kompetenzen des (neugewählten) Präsidenten bei der Parlamentsauflösung. Darüber hinaus geriet das Verfassungsgericht durch die Absetzung seines Präsidenten in Turbulenzen, die schließlich zu einem Konflikt zwischen der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit führte. Die folgende Darstellung und Analyse dieser Vorgänge sollen bei der heutigen Verortung des Verfassungsgerichts im Gewaltengefüge helfen.»
Der Autor beginnt jeweils mit einer detaillierten Darstellung des Aufbaus der Entscheidung sowie des Gesamtzusammenhangs und lässt dann seine – zum Teil auch rechtsvergleichend fundierte – Kritik folgen. Die Absetzung des Verfassungsgerichtspräsidenten Shevchuk durch eine Mehrheit seiner Kollegen wurde durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (in der Besetzung als Einzelrichter) rückgängig gemacht, aber nicht vollzogen.
Hartwig zieht insgesamt folgenden Schluss: «Verfassungsgerichte haben in den kontinentaleuropäischen Rechtsstaaten eine zentrale Stellung im Machtgefüge der Verfassung. Sie – und nicht die Staatspräsidenten – sind die eigentlichen Hüter der Verfassung. Das gilt insbesondere in Verfassungsordnungen, in denen dem Präsidenten eine starke Stellung zukommt. Es ist Aufgabe der Verfassungsgerichte, die anderen Gewalten immer wieder in die Schranken der Verfassung zu weisen. In diesen Rechtsordnungen erfüllen sie eine notwendige Funktion. Dass sich die Bedeutung der Verfassungsgerichte „herumgesprochen“ hat, lässt sich nicht zuletzt daran ersehen, dass sie immer die ersten Opfer von Eingriffen politischer Kräfte sind, die aus autoritärer Gesinnung eine Abneigung gegen eine rechtliche Kontrolle ihres Handelns hegen.
Die Wirkung ihrer Entscheidungen bestimmen die Verfassungsgerichte ganz wesentlich durch die Qualität der Urteilsfindung. Der Urteilsausspruch muss sich allein aus dem Wortlaut und dem Geist der Verfassung ergeben, und es muss jeder Anschein vermieden werden, dass er ein Reflex auf die jeweilige politische Konjunktur ist. Ob eine Verfassung einen parlamentarischen oder einen präsidialen Charakter hat, darf niemals von der Person des jeweiligen Staatspräsidenten abhängen. In schwierigen und für das Staatswesen grundsätzlichen Fragen kann das Verfassungsgericht Halt und Orientierung geben. Das ukrainische Verfassungsgericht hatte dazu 2019 wenigstens dreimal Gelegenheit, und es ist dreimal seiner Aufgabe nicht gerecht geworden. Es wird sich künftig wesentlich ernsthafter der Fälle annehmen müssen, die ihm zur Entscheidung vorgelegt werden. Anderenfalls droht es zu einem verfassungsrechtlichen Dekor zu werden, auf das man am Ende auch wird verzichten können.» (Seite 649)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, billigt die Durchsetzung der gesetzlichen Schulpflicht auch mit staatlichen Zwangsmitteln (zeitweilige Heimunterbringung der Kinder) / Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) / Wunderlich gegen Deutschland
Der EGMR verneint Anspruch auf häuslichen Privatunterricht und führt u.a. aus: «Der Gerichtshof stellt fest, dass die Durchsetzung der Schulpflicht zur Vermeidung der sozialen Isolation der Kinder der Bf. und zur Sicherstellung ihrer Integration in die Gesellschaft einen relevanten Grund zur Rechtfertigung des Entzugs von Teilen des elterlichen Sorgerechts darstellte. Ferner stellt er fest, dass die innerstaatlichen Behörden auf Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen davon ausgehen konnten, dass die Kinder seitens der Bf. einer Gefährdung durch den ausbleibenden Schulbesuch und durch das Festhalten in einem „symbiotischen“ Familiensystem ausgesetzt waren. (…)
Der Gerichtshof möchte ferner erneut darauf hinweisen, dass angesichts der erheblichen Tragweite von Maßnahmen, bei denen Eltern und Kinder getrennt werden, sichergestellt werden muss, dass sie nicht länger dauern, als die Kindesrechte dies erforderlich machen, und dass der Staat, wo immer möglich, Maßnahmen zur Eltern-Kind-Zusammenführung ergreifen sollte (…). Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass die Kinder zu ihren Eltern zurückkehren konnten, nachdem die Lernstandserhebung durchgeführt und die Bf. zugestimmt hatten, ihre Kinder zur Schule gehen zu lassen. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Trennung der Kinder [von ihren Eltern] nicht länger als für das Kindeswohl erforderlich andauerte und auch nicht auf besonders harte oder ungewöhnliche Weise durchgesetzt wurde (…). Diesbezüglich stellt der Gerichtshof außerdem fest, dass die Bf. nicht die Unterbringung ihrer Kinder in einer bestimmten Einrichtung oder die Behandlung ihrer Kinder während der Inobhutnahme gerügt haben. (…)
Die innerstaatlichen Gerichte haben einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Wohl der Kinder und den Interessen der Bf. herbeigeführt, ohne dabei den Beurteilungsspielraum, der den innerstaatlichen Stellen zusteht, zu überschreiten.» (Seite 660)
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, bestätigt die Verschärfung der Vorschriften über den privaten Erwerb und Besitz von Feuerwaffen / Rs. Tschechische Republik gegen EP und Rat
Die Große Kammer (GK) des EuGH weist die Nichtigkeitsklage der Tschechischen Republik, die von Ungarn und Polen als Streithelfer unterstützt wird, gegen die RL (EU) 2017/853 zur Änderung der RL 91/477/EWG ab.
Die Verschärfung der Feuerwaffen-Richtlinie war nach den terroristischen Anschlägen in Paris und Kopenhagen im Jahre 2015 in die Wege geleitet worden. In der Begründung seines Urteils geht der Gerichtshof ausführlich auf die von der tschechischen Regierung vorgetragenen Argumente ein und weist sämtliche vier Klagegründe als unbegründet zurück. Es sind dies: Verletzung der Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie des Diskriminierungsverbots.
Zur behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts heißt es: «Soweit die Tschechische Republik und zu deren Unterstützung Ungarn sowie die Republik Polen schließlich mit ihrem jeweiligen Vorbringen unter dem Blickwinkel des Eigentumsrechts das Verbot, das Eigentum an bestimmten Waffen zu erwerben, und andere Maßnahmen der angefochtenen Richtlinie als dieses Verbot anzugreifen versuchen, genügt die Feststellung, dass diese anderen Maßnahmen eine Regelung der Nutzung des Eigentums zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der Charta darstellen und dass unter Berücksichtigung der in den Rn. 120 bis 131 des vorliegenden Urteils aufgeführten Gesichtspunkte nicht dargelegt ist, dass diese Maßnahmen insoweit über das hinausgingen, was hierfür erforderlich ist.»
Das Argument der Tschechischen Republik, die Ausnahmeregelung für die zum Schengenraum gehörende Schweiz, stelle eine Diskriminierung zum Nachteil der Mitgliedstaaten der Union und der EFTA dar, weist der EuGH ebenfalls zurück: «Wie indes die Generalanwältin in den Nrn. 139 und 140 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, trägt die Voraussetzung, die an das Bestehen einer auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhenden militärischen Regelung anknüpft, in der seit über 50 Jahren ein System der Weitergabe militärischer Feuerwaffen an aus der Armee ausscheidende Personen vorgesehen war, sowohl der Kultur als auch den Traditionen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie dem Umstand Rechnung, dass dieser Staat aufgrund dieser Traditionen über die Erfahrung und die Fähigkeit verfügt, die betreffenden Personen und Waffen nachzuverfolgen und zu überwachen, eine Erfahrung und eine Fähigkeit, die vermuten lassen, dass die von der angefochtenen Richtlinie verfolgten Ziele der öffentlichen Sicherheit trotz dieser Ausnahme erreicht werden.» (Seite 666)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, schließt die Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel in Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzungen aus
Von Strafverfolgungsbehörden unrechtmässig erhobene Beweise sind nur verwertbar, wenn sie rechtmässig hätten erhoben werden können und eine Interessenabwägung deren Verwertbarkeit rechtfertigt. Derselbe Massstab gilt für Beweismittel, die von privater Seite rechtswidrig erlangt worden sind. Deren Verwertung setzt voraus, dass sie zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind.
Im konkreten Fall geht es um eine Autofahrerin, die wegen mehrfacher, teilweise grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 150,– (=16.500,– Fr.) und einer Busse von 4.000,– Fr. verurteilt worden war. Dabei hatten die Gerichte erster und zweiter Instanz Dashcam-Aufzeichnungen aus einem privaten Fahrzeug berücksichtigt. Die Fahrerin hat beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück. (Seite 682)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, entwickelt Kriterien für den Schutz gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte in Online-Pressearchiv (hier: namentliche Nennung in Berichten über Mordprozess vor über 30 Jahren) und entscheidet sich für die primäre Anwendung der Grundrechte des GG auch bei der innerstaatlichen Durchführung von Unionsrecht / Recht auf Vergessen I
Der Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben. Die Leitsätze des Ersten Senats lauten u.a.:
«1. a) Unionsrechtlich nicht vollständig determiniertes innerstaatliches Recht prüft das Bundesverfassungsgericht primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn das innerstaatliche Recht der Durchführung des Unionsrechts dient.
b) Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich auf die Annahme, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten fachrechtliche Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt.
Es greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist.
c) Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzniveaus der Charta sind nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.
2. a) Der verfassungsrechtliche Maßstab für den Schutz gegenüber Gefährdungen durch die Verbreitung personenbezogener Berichte und Informationen als Teil öffentlicher Kommunikation liegt in den äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nicht im Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
b) Bei der Entscheidung über einen Schutzanspruch kommt der Zeit unter den Kommunikationsbedingungen des Internets ein spezifisches Gewicht zu. Die Rechtsordnung muss davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet den Einzelnen die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Zur Zeitlichkeit der Freiheit gehört die Möglichkeit des Vergessens.
c) Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt kein Anspruch, alle personenbezogenen Informationen, die im Rahmen von Kommunikationsprozessen ausgetauscht wurden, aus dem Internet entfernen zu lassen. Insbesondere gibt es kein Recht, öffentlich zugängliche Informationen nach freier Entscheidung und allein eigenen Vorstellungen zu filtern und auf die Aspekte zu begrenzen, die Betroffene für relevant oder für dem eigenen Persönlichkeitsbild angemessen halten.
d) Für den Grundrechtsausgleich zwischen einem Presseverlag, der seine Berichte in einem Onlinearchiv bereitstellt, und den durch die Berichte Betroffenen ist zu berücksichtigen, wieweit der Verlag zum Schutz der Betroffenen die Erschließung und Verbreitung der alten Berichte im Internet – insbesondere deren Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen – tatsächlich verhindern kann.
3. Von den äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterscheiden. (…)» (Seite 683)
BVerfG geht bei der Kontrolle der Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen einen neuen Weg, und zwar legt es in Wahrnehmung seiner Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG den Maßstab der Unionsgrundrechte an / Recht auf Vergessen II
Der Erste Senat verneint die Pflicht eines Suchmaschinenbetreibers, die Anzeige eines bestimmten (negativen) Berichts bei Eingabe des vollständigen Namens der Bf. zu unterlassen.
In den Leitsätzen heißt es u.a.: «1. Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr.
2. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.
3. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof aus. Nach Maßgabe des Art. 267 Abs. 3 AEUV legt es dem Gerichtshof vor.
4. Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten. Auf der Basis des maßgeblichen Fachrechts sind daher die Grundrechte der Beteiligten miteinander in Ausgleich zu bringen. Insoweit prüft das Bundesverfassungsgericht – wie bei den Grundrechten des Grundgesetzes – nicht das Fachrecht, sondern allein, ob die Fachgerichte den Grundrechten der Charta hinreichend Rechnung getragen und einen vertretbaren Ausgleich gefunden haben.
5. Soweit Betroffene von einem Suchmaschinenbetreiber verlangen, den Nachweis und die Verlinkung bestimmter Inhalte im Netz zu unterlassen, sind in die danach gebotene Abwägung neben den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen (Art. 7 und Art. 8 GRCh) im Rahmen der unternehmerischen Freiheit der Suchmaschinenbetreiber (Art. 16 GRCh) die Grundrechte der jeweiligen Inhalteanbieter sowie die Informationsinteressen der Internetnutzer einzustellen. (…)» (Seite 702)
Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), Straßburg, legt Bilanz seiner 30-jährigen Aktivität vor. (Seite 719)
EGMR – Beschwerde gegen extrem lange Telefon-Überwachung (16 Monate) einer auf Korruptionsaufdeckung spezialisierten Journalistin in Kiew der Regierung zugestellt / Sedletska gegen Ukraine (Seit 720)