EuGRZ 2019
30. August 2019
46 Jg. Heft 12-16

Informatorische Zusammenfassung

Michael F. Müller, Bayreuth, untersucht die „Ausstrahlung der Waffengleichheit im Zivilprozess auf die Parteiaussage“ und analysiert „die Rezeption des EGMR-Urteils im Fall Dombo Beheer B.V. gegen Niederlande in Deutschland“
«Der vom EGMR bemühte Grundsatz der Waffengleichheit gehört seit jeher zum festen Bestandteil seiner Rechtsprechung. Das spezifisch Neue liegt darin, dass er dem EGMR zufolge im Zivilprozess nunmehr eine im Wesentlichen gleiche Möglichkeit für beide Parteien verlangt, ihre persönliche Aussage zum Sachverhalt entscheidungserheblich werden zu lassen. Innerhalb des Spruchkörpers bleibt diese These umstritten, wie die knappe Mehrheitsentscheidung von 5:4 und das abgegebene Sondervotum der Richter Martens und Pettiti belegen.»
Der Autor gliedert die Beschäftigung der innerstaatlichen Gerichte mit dem EGMR-Urteil in vier Phasen:
Erste Phase: Die ober- und untergerichtliche Rechtsprechung zwischen überwiegender Skepsis und gelegentlichem Überschwang;
– Zweite Phase: Erstrezeption durch den BGH;
– Dritte Phase: Rezeption durch und im Anschluss an das BVerfG;
– Vierte Phase: Abschluss der Rezeption und Folgewirkungen.
Michael F. Müller gelangt zu folgendem Fazit: «Die skizzierte Rechtsprechungspraxis ist der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung geschuldet. Über jeden Zweifel erhaben ist diese Praxis sicherlich nicht. An ihr vorbeikommen kann indessen nur der Gesetzgeber, während ein Rechtsberater sich ihrer zur Vermeidung einer Haftung bewusst sein muss. Viele ihrer heutigen Elemente sind schon in der Zeit vor der Rs. Dombo angelegt. Die alternative Pflicht zur Parteivernehmung oder -anhörung unter gleichzeitiger Aufwertung letzterer zum nur eingeschränkt subsidiären Quasi-Beweismittel scheint allerdings ohne den EGMR nicht denkbar, wenn es selbst einem praxisnahen Prozessualisten wie Brehm in seiner Habilitationsschrift nicht in den Sinn kam.
In eben dieser rechtsordnungsexternen „Irritation“ [Luhmann] zeigt sich der besondere Wert supranationaler Akteure im europäischen Verfassungsverbund. Wie auch der EuGH kümmert sich der EGMR nicht um nationale Dogmatik, sondern gibt nur Ergebnisse vor, deren Umsetzung ins nationale Recht dem Gestaltungsspielraum der Vertragsstaaten überlassen bleibt. Das bietet die Chance, Verkrustungen im nationalen Recht aufzubrechen. Das gilt auch für die Rs. Dombo. In ihrem Anwendungsbereich macht sie es entbehrlich, sich durch Hilfskonstruktionen zweifelhafte Vorteile verschaffen zu müssen, sei es über die Zession, sei es über die vorübergehende Abberufung eines Geschäftsführers, um seine Vernehmung als Zeuge zu ermöglichen, oder im Wege der vorherigen Durchführung eines Strafverfahrens durch Beiziehung der Akten einen Urkundsbeweis über eine Parteiaussage zu erlangen. Umgekehrt nimmt die Berücksichtigung der Dombo-Rechtsprechung des EGMR den Anreiz zur subjektiven Klagehäufung oder zu einer Drittwiderklage allein deshalb, um die Aussage einer sonst als Zeuge zur Verfügung stehenden Person zu verhindern. Dass infolge der Aufwertung der Parteianhörung die Parteivernehmung praktisch obsolet wird, könnte der Gesetzgeber zum Anlass nehmen, deren Nebeneinander zugunsten eines einheitlichen Rechtsinstituts der Parteiaussage aufzugeben.
Soll Dogmatik ihre konfirmative, innovative und kritische Funktion überzeugend erfüllen können, bedarf sie der beständigen Selbstvergewisserung. Soweit diese mit „wissenschaftlicher Mühewaltung“ einhergeht, gilt es der Bequemlichkeit gegenzusteuern.» (Seite 297)

 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, erklärt Auslieferung bei Todesstrafen-Moratorium (hier: in Tunesien) unter bestimmten Bedingungen für zulässig / Saidani gegen Deutschland
In der Entscheidung stellt der EGMR fest: «Sollte die Todesstrafe gegen den Bf. verhängt werden, wird es zum Zeitpunkt der Verhängung dieser Strafe hinreichend vorhersehbar für ihn sein, dass diese Strafe früher oder später in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werden wird, da jede Todesstrafe in Tunesien früher oder später im Wege der präsidialen Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wird (…). Sobald die Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt ist, unterliegt die Möglichkeit einer anschließenden Strafrestaussetzung nicht nur den Bestimmungen zur Begnadigung (…), sondern auch den entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (…), die objektive und vorher bestimmte Kriterien darstellen (…).
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass zwar die tatsächliche Gefahr besteht, dass in Tunesien die Todesstrafe gegen den Bf. verhängt werden wird, jedoch keine tatsächliche Gefahr besteht, dass diese Strafe, die de facto einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleichkommen würde, in einer Art und Weise verhängt werden würde, die mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 der Konvention aufgestellten Anforderungen unvereinbar wäre.»
Deshalb wird die Beschwerde als offensichtlich unbegründet für unzulässig erklärt. (Seite 308)

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, gibt der Klage der Europäischen Kommission gegen Polen wegen Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch Eingriff in die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts statt / Rs. Kommission gegen Polen
In dem Urteil der Großen Kammer wird ausgeführt: «Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u.a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt.»
Der Tenor lautet hierzu: «Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, dass sie zum einen vorgesehen hat, dass die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) auf amtierende Richter Anwendung findet, die vor dem 3. April 2018 an dieses Gericht berufen worden waren, und zum anderen dem Präsidenten der Republik die Befugnis verliehen hat, den aktiven Dienst der Richter dieses Gerichts über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus nach freiem Ermessen zu verlängern.»
Der EuGH macht ausdrücklich klar, warum seine Entscheidung keinen unzulässigen Eingriff in die nationale Zuständigkeit der Justizorganisation darstellt: «Im Übrigen fällt zwar – worauf die Republik Polen und Ungarn hinweisen – die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit; unbeschadet dessen müssen die Mitgliedstaaten aber bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (…). Darüber hinaus will die Union, wenn sie von den Mitgliedstaaten verlangt, dass diese ihre Verpflichtungen in dieser Weise einhalten, weder in irgendeiner Weise selbst diese Zuständigkeit ausüben noch – anders als die Republik Polen meint – sich diese Zuständigkeit anmaßen.» (Seite 313)

 EuGH billigt zeitlich begrenzte Einschränkungen des Empfangs von ausländischem zu Hass aufstachelndem Fernsehprogramm / Rs. Baltic Media Alliance
Die für die Regulierung des Fernsehempfangs in Litauen zuständige Behörde hatte verfügt, dass ein Fernsehkanal, der ein in Russland produziertes über eine Lizenz des Vereinigten Königreichs hereinkommendes Programm ausstrahlt, für die Dauer eines Jahres nicht direkt, sondern nur als Teil von Bezahlpaketen senden darf. Der Grund für diese Maßnahme war ein nach litauischem Gesetz verbotenes Programm, das zu Hass aus Gründen der Staatsangehörigkeit aufstachelte. (Seite 324)

EuGH zur Kontrolle der unionsrechtlichen Luftgrenzwerte (hier: in Brüssel) / Rs. Craeynest u.a.
Das Urteil bestätigt die Kompetenz innerstaatlicher Gerichte, auf Antrag betroffener Einzelpersonen den Standort gesetzlich vorgesehener Probenahmestellen zu beurteilen.
In der Begründung heißt es: «Insbesondere in Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung der Richtlinie zu wählen, innerhalb des in der Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist.» (Seite 332)

EuGH für diskriminierungsfreie Teilnahme eines langjährig ansässigen EU-ausländischen Amateursportlers (Italiener in Deutschland) an nationalen Meisterschaften / Rs. TopFit e.V. und Biffi
«Die Art. 18, 21 und 165 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines nationalen Sportverbands wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seit vielen Jahren in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Verband seinen Sitz hat und er als Amateur in der Kategorie der Senioren den Laufsport ausübt, nicht wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats in dieser Disziplin an nationalen Meisterschaften oder nur „außer Wertung“ bzw. „ohne Wertung“ teilnehmen kann, ohne Zugang zum Endlauf zu haben und ohne den nationalen Meisterschaftstitel erlangen zu können, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Erwägungen gerechtfertigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.» (Seite 339)

EuGH zum Datenschutz gegen unerklärte Übermittlung personenbezogener Daten bei „Gefällt mir“-Button von Facebook auf Webseite eines Online-Händlers für Modeartikel / Rs. Fashion ID
Das Urteil setzt sich mit den Informationspflichten der Betreiber solcher Webseiten und der Notwendigkeit auseinander, die Einwilligung der Nutzer einzuholen. (Seite 343)

 EuGH umschreibt Abwägungskriterien für Presse- und Informationsfreiheit in Bezug auf eventuelle Urheberrechte an bestimmten militärischen Lageberichten über Auslandseinsätze der Bundeswehr / Rs. Funke Medien NRW
Konkret geht es um die Veröffentlichung von wöchentlichen Lageberichten, die „zur Unterrichtung des Parlaments“ erstellt und als Verschlusssachen „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden. (Seite 352)

Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, hält bei gerichtlicher Beweisführung anlässlich einer mündlichen Verhandlung – auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft – den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht für gewahrt / Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt
Der Leitsatz des Gerichts lautet: «Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft.» (Seite 360)

BGer bestätigt strafrechtliche Landesverweisung eines EU-Bürgers und betont, dass die Schweiz in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA) nicht gebunden ist
Der Beschwerdeführer (ein schwedisch-serbischer Doppelbürger) hatte eine Aufenthaltsbewilligung. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn Anfang Januar 2018 wegen Körperverletzung zu einer achtmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe, ordnete den Vollzug zweier Vorstrafen aus 2014 und 2015 an und verwies ihn für 3 Jahre des Landes.
Mit der erfolglosen Beschwerde in Strafsachen wollte der Bf. die Strafaussetzung zur Bewährung und ein Absehen von der Landesverweisung erreichen. Er berief sich dabei auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU.
Das BGer führt in seinem Urteil u.a. aus: «Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, allerdings unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. (…)
Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden.» (Seite 362)

 Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, bestätigt die Ausweisung von türkischen Imamen wegen ihrer Alimentierung als Staatsbedienstete durch die türkische Regierung
Das an islamische Religionsgesellschaften gerichtete Verbot, Tätigkeiten zur Befriedigung religiöser Bedürfnisse aus dem Ausland finanzieren zu lassen, ist nach dem Erkenntnis mit der Religionsfreiheit vereinbar und gleichheitskonform.
In der Begründung wird ausgeführt: «Die Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften vom Staat, aber insbesondere auch von anderen Staaten und deren Einrichtungen, bildet ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Diese Autonomie ist auch von der durch Art. 15 StGG grundrechtlich geschützten korporativen Religionsfreiheit erfasst und sichert die selbstständige und unabhängige Besorgung der inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften, letztlich aber auch die individuelle Religionsausübungsfreiheit der einzelnen Mitglieder einer Kirche oder Religionsgesellschaft. Vor diesem Hintergrund bildet es ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel, die Finanzierung der gewöhnlichen Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Mitglieder zur Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit einer Religionsgesellschaft grundsätzlich durch finanzielle Mittel aus dem Inland zu sichern. (…)
Obgleich die Aufbringung und Verwendung finanzieller Mittel durch gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften grundsätzlich zum Bereich der inneren Angelegenheiten iSd Art. 15 StGG zählt, sichert das hier vorliegende Verbot der Mittelaufbringung durch eine laufende Finanzierung aus dem Ausland – dh das Erfordernis der Sicherstellung hinreichender Mittel im Inland – die Autonomie der islamischen Religionsgesellschaften bzw. Kultusgemeinden gegenüber Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen – im konkreten Fall: des Präsidiums für Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet İşleri Başkanlığı) – und bildet daher keine unzulässige Regelung der inneren Angelegenheiten der islamischen Religionsgesellschaften iSd Art. 15 StGG.» (Seite 365)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, sieht in der Errichtung der Europäischen Bankenunion keinen Ultra- vires-Akt, billigt die diesbezügliche Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag und begründet, warum eine Vorlage an den EuGH nicht angezeigt ist
Insbesondere geht es um die der EZB übertragene Aufsicht über Kreditinstitute und die Einführung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus.
Grundsätzlich stellt der Zweite Senat des BVerfG in seinen Leitsätzen fest: «1. Bei der Europäisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und der Errichtung von unabhängigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union bedarf es eines Mindestmaßes an demokratischer Legitimation und Kontrolle (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG).
2. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist offen für begrenzte Modifikationen der demokratischen Legitimationsvermittlung, durch die Einflussknicke kompensiert werden können. Das gilt insbesondere für eine effektive gerichtliche Kontrolle oder Kontrollrechte, die dem Parlament spezifische Einflussmöglichkeiten auf Behörden vermitteln und es in die Lage versetzen, eine Letztkontrolle durch eine Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen auszuüben.
3. Eine Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus ist nicht unbegrenzt zulässig und bedarf der Rechtfertigung. Die Errichtung unabhängiger Agenturen der Europäischen Union begegnet vor diesem Hintergrund keinen grundsätzlichen Einwänden, bleibt aber aus Sicht des Demokratiegebotes prekär.
4. Bundesregierung und Bundestag dürfen am Zustandekommen und an der Umsetzung von Sekundärrecht, das die Grenzen des Integrationsprogramms überschreitet, nicht mitwirken. Der Gesetzgeber darf die Bundesregierung auch nicht dazu ermächtigen, einem Ultra-vires-Akt von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zuzustimmen.
5. Aus Sicht des Grundgesetzes begegnet die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am Zustandekommen und an der Umsetzung der SSM-Verordnung (ABl EU Nr. L 287 vom 29. Oktober 2013, S. 5, 63) und der SRM-Verordnung (ABl EU Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 12) keinen durchgreifenden Bedenken.»
Eine Vorlage an den EuGH hält das BVerfG nicht für angezeigt, weil die Rechtslage durch die Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (acte éclairé). (Seite 371)

 BVerfG anerkennt kein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber privaten Gläubigern / Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien nicht zur Entscheidung angenommen
Argentinien steht auf dem Standpunkt, die beiden Kläger des Ausgangsverfahrens hätten wegen der Staatsschuldenkrise – wie die überwiegende Mehrheit der Gläubiger auch – einer Umschuldung zustimmen müssen. Argentinien kritisiert, dass der BGH zwei Verfahren dem BVerfG nicht nach Art. 100 Abs. 2 GG vorgelegt hat. In den beiden Ausgangsverfahren war Argentinien verurteilt worden, zwei privaten Gläubigern, die auf Entschädigung in voller Höhe bestanden, jeweils etwa 3.000,– Euro zu erstatten. (Seite 419)

BVerfG billigt gesetzesalternative Verurteilung (hier: wegen gewerbsmäßig begangenen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei) als verfassungsgemäß
Gesetzliches Bestimmtheitsgebot und Unschuldsvermutung seien nicht verletzt. Allerdings erinnert das BVerfG an das Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung. (Seite 425)

BVerfG sieht äußerst heftige Kritik an zivilgerichtlicher Verhandlungsführung zur Begründung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit von Meinungsfreiheit gedeckt. Keine Schmähkritik. (Seite 431)

Parlamentarische Versammlung des Europarats, Straßburg: Ein machtpolitischer Sieg des Kreml auf Bewährung – Die russischen Abgeordneten vorläufig zurück in der Parlamentarischen Versammlung
Auf Drängen des Ministerkomitees hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats ihre Geschäftsordnung in der Weise geändert, dass die russischen Abgeordneten sich ihres Stimmrechts sowie aller anderen parlamentarischen Rechte auf der Juni-Sitzung 2019 sicher sein konnten. Diese Rechte waren ihnen nach der Annexion der bis dahin zur Ukraine gehörenden Krim und wegen der verdeckten militärischen Intervention im Osten der Ukraine teilweise aberkannt worden. (Seite 433)

Marija Pejčinović Burić neue Generalsekretärin des Europarats. Die Kroatin (56) ist die erste Politikerin aus einem ehemals kommunistisch beherrschten Staat, die von der Parlamentarischen Versammlung in die höchste Führungsposition des Europarats gewählt worden ist. Sie ist Vize-Premierministerin sowie Außen- und Europa-Ministerin.
Auf fünf Jahre gewählt tritt Pejčinović Burić ihr europäisches Amt am 1. Oktober 2019 an. Sie folgt auf den Norweger Torbjørn Jagland (68), dessen herausragendes Verdienst in Bezug auf den EGMR darin besteht, dass er dem Gerichtshof die ihm zustehende Personalhoheit über die Beamten der Kanzlei einräumte, wozu seine beiden Amtsvorgänger nicht willens waren. (Seite 435)

EGMR-Richterwahlen – Peeter Roosma (46) neuer estnischer Richter und Anja Seibert-Fohr (50) neue deutsche Richterin am EGMR. (Seite 435)

Gericht der Europäischen Union (EuG), Luxemburg: Katalanischer Separatistenführer Puigdemont mit Eilantrag auf Zuerkennung eines Sitzes im Europäischen Parlament (EP) gescheitert
Der Antrag des katalanischen Separatistenführers Charles Puigdemont i Casamajó, ihm sowie seinem Mitstreiter Antoni Comín i Oliveres die in der Europa-Wahl vom Mai 2019 mit 1.018.435 Stimmen für ihre Liste gewonnenen zwei Sitze im Europäischen Parlament per Einstweiliger Anordnung zuzuerkennen, scheiterte vor dem EuG. Dessen für das Eilverfahren zuständiger Präsident, Marc Jaeger (Luxemburger), lehnte mit Entscheidung vom 1. Juli 2019 den am 28. Juni 2019 gestellten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegenüber dem Europäischen Parlament ab.
Die spanische Wahlbehörde hatte am 20. Juni 2019 entschieden, dass die beiden Kandidaten so lange nicht den Status eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments erlangen würden, bis sie ihre Loyalität gegenüber der spanischen Verfassung geschworen oder bekräftigt hätten. (Seite 436)