EuGRZ 2019
29. März 2019
46 Jg. Heft 1-6

Informatorische Zusammenfassung

Julia Hänni, Luzern, untersucht „Menschenrechtsverletzungen infolge Klimawandels – Voraussetzungen und Herausforderungen / Dargestellt am Beispiel der EMRK“
«Während sich die Diskussion um Klimagerechtigkeit in früheren Jahren vorrangig auf die künftigen Generationen bezog, stellen sich Gerechtigkeitsfragen nunmehr unmittelbar, d.h. anhand bereits eingetretener Schadensereignisse.» Angesichts dieser offensichtlichen Aktualität geht die Autorin den grundrechtlichen Konsequenzen für die Gegenwart nach. Sie verarbeitet zielführend eine Vielfalt von Dokumenten, Literatur und Rechtsprechung.
hre Schlussfolgerung lautet: «Wie sich zeigt, bietet die Rechtsprechung des EGMR potenzielle Grundlagen, Schädigungen infolge Klimawandels auszugleichen. Unter den dargelegten Voraussetzungen ist es jedenfalls denkbar, dass der EGMRVerletzungen von Menschenrechten aufgrund der negativen Folgen des Klimawandels berücksichtigt. In materieller Hinsicht ist man gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des EGMR zu den Schutzpflichten im Umweltbereich näher daran, als vielfach gedacht. Das soll aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Anwendbarkeit der Konvention für den Bereich der Klimaschäden spezifischen Herausforderungen begegnet.
Durch den Klimawandel hervorgerufene Schäden müssen als Verletzung eines Konventionsrechts, namentlich Art. 8 EMRK, dargestellt werden können. Die Beeinträchtigung muss dabei – als Folge einer Verletzung von negativen oder positiven Pflichten – einem Konventionsstaat zurechenbar sein. In materieller Hinsicht muss der Beschwerdeführer grundsätzlich aufzeigen, dass die Handlungen bzw. bei privater Tätigkeit Unterlassungen des Mitgliedstaates kausal für die Beeinträchtigung des Konventionsrechts waren.
Treibhausgasemissionen erfolgen in grösserem Ausmass durch Private. Infolgedessen steht die Zurechnung auf den Mitgliedstaat infolge Unterlassens im Vordergrund. Unterlassungen als solche sind nicht rechtswidrig, sondern nur dann, wenn der betreffende Staat das von ihm rechtlich geforderte Verhalten nicht einhält. Zur Bewertung des erforderlichen Verhaltens wird das Konzept der Sorgfaltspflicht (Due Diligence) herangezogen, das für jeden Rechtsbereich spezifisch zu definieren ist und sich an den Kriterien der Vorhersehbarkeit, der Möglichkeit zu handeln und an derVerhältnismässigkeitmisst.Die Klimaverträge sind nicht bloss programmatischer Natur; es erwächst aus ihnen die Pflicht der Konventionsstaaten, in guten Treuen Massnahmen vorzusehen, um das gemeinsame Vertragsziel zu erreichen, die Erderwärmung deutlich unter 2°C zu halten.

Wegweisend im Bereich des Sorgfaltsmassstabs und der Kausalität im Bereich der Klimaschädigungen ist das niederländische Urteil Urgenda. In diesem Urteil werden die spezifischen Sorgfaltspflichten eines Staates im Wesentlichen gestützt auf die wissenschaftlichen Berichte des Weltklimarats in Verbindung mit den Zielen der Klimaverträge definiert. Sie werden – im Sinne einer geteilten Verantwortung („fair distribution“) – für den beklagten Staat bestimmt. Aufgrund des hohen Schadenspotentials kommt auch eine prozessuale Anwendung des Vorsorgeprinzips in Betracht, das die Beweisanforderungen an die Kausalität mindert. Allgemein werden für Beschwerden infolge klimabedingter Schädigungen neue Erkenntnisse der Wissenschaften – etwa mit Blick auf die Verursachung von Extremwettern – für die Prozessführung und insbesondere für das Aufzeigen von Kausalitäten potenziell wichtig. (…)

Während Beeinträchtigungen innerhalb desGebiets derKonventionsstaaten zu keinen zusätzlichen Schwierigkeiten führen, stellt derAusgleich von extraterritorial (ausserhalb der Konventionsstaaten) eingetretenen Schäden eine gestützt auf die derzeitige Praxis schwer zu überwindende Hürde dar. Die bisherige Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich der Konvention zumindest im Umweltbereich bisher nicht für extraterritoriale Schädigungen eröffnet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung in anderen nationalen und internationalen Gerichtshöfen die bisher enge Auslegung für den Bereich von durch Umweltschäden bewirkten Beeinträchtigungen der Konventionsrechte ein Stück weit in eine neue Richtung lenkt. Zu denken ist insbesondere an das auf Antrag Kolumbiens erstattete Gutachten des IAGMR vom 15. November 2017, das die extraterritoriale Schutzwirkung der Menschenrechte im Umweltbereich anerkannte.»
Hänni stellt abschließend fest: «Die EMRK beseitigt nicht die weltweite Bedrohung durch die globale Erwärmung, sie kann indessen im Einzelfall Instrumente bieten, um gegen Menschenrechtsverletzungen infolge des anthropogen verursachten Klimawandels vorzugehen.» (Seite 1)

 Arthur Brunner, Lausanne, und Fabian Teichmann, St. Gallen, behandeln „Das Zusammenwirken von nationalen Gerichten und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte – dargestellt am Beispiel des Non-Refoulement-Gebots im schweizerischen Asylrecht“
Asylgesuche werden in der Schweiz erstinstanzlich vom Staatssekretariat für Migration beurteilt. Dessen Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in St. Gallen), dem bezüglich Rechts- und Tatsachenfragen umfassende Kognition zukommt. Ein Weiterzug an das Schweizerische Bundesgericht (in Lausanne) ist auf dem Gebiet des Asylrechts nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht ist hier letzte innerstaatliche Instanz. Somit kann gegen seine Entscheide der EGMR angerufen werden.
Die Autoren zeichnen Spuren der Rezeption von Straßburger Urteilen nach sowie Wechselwirkungen durch argumentative Auseinandersetzung mit demEGMR – unter Einbeziehung auch der nicht die Schweiz betreffenden Rechtsprechung.
Die im Hinblick auf Art. 3 EMRK erforderlichen Voraussetzungen (Non-Refoulement-Gebot) für Überstellungen von Asylsuchenden an andere Dublin-Staaten bilden einen Schwerpunkt. Nach dem EGMR-Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (2011) fand das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die katastrophale Behandlung von Asylsuchenden in Griechenland eine am Ende differenzierende Lösung. Das Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4.11.2014 (Dublin-Überstellung einer siebenköpfigen Familie mit Kleinkindern nach Italien nur bei bestimmten Unterbringungszusicherungen) wurde bereits innerhalb einer Woche vom Bundesverwaltungsgericht umgesetzt. Dessen, auch hier differenzierende, Folgerechtsprechung wurde inzwischen vom EGMR gebilligt.
Für die Beurteilung der Bedrohungslage im Herkunftsland und damit die Zulässigkeit desWegweisungsvollzugs orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht häufig an Einschätzungen des EGMR, so für Afghanistan, Sri Lanka, Sudan, Mogadischu (Somalia). Noch offen ist die Frage, inwieweit der Nationaldienst in Eritrea als verbotene Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) wegweisungsrelevant ist.
Schließlich wird die praktische Seite, wie die Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des EGMR zeitnah und umfassend Kenntnis erlangen, behandelt: „Newsfeed Asylrecht“ (Literatur und EGMR), themenspezifische (z.B. Menschenhandel) und länderspezifische Arbeitsgruppen.
Brunner und Teichmann beurteilen die Beziehungen zwischen St. Gallen und Straßburg insgesamt positiv: «Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der oben dargestellten Schnittstellen an die Rechtsprechung desEGMR gebunden fühlt. Es nimmt die Rechtsprechung zur Kenntnis und deutet sie – wo Interpretationsspielraum besteht – im Zusammenspiel mit dem EGMR weiter aus. Begrüssenswert ist insofern, dass der EGMR sich mit generellen Aussagen, die den Einzelfall nicht betreffen, meist zurückhält. Wichtig erscheint auch der Hinweis, dass die Rechtsprechung des EGMR vom Bundesverwaltungsgericht nicht blind rezipiert, sondern kritisch analysiert und gegebenenfalls auch an veränderte Verhältnisse angepasst wird.» (Seite 20)

 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, bestätigt Verurteilung von Beamten wegen Korruption auch nach einer – den Kern der Straftat nicht verändernden – Gesetzesänderung als konventionskonform und verneint eine Verletzung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (Art. 7 EMRK) / Berardi und Mularoni gegen San Marino
«Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Rechtsgrundlage einer Straftat hinreichend bestimmt und vorhersehbar sein muss, aber dass bis zu einem gewissen Maße die sukzessive Auslegung der Bedeutung und des Umfangs einer Straftat durch die innerstaatlichen Gerichte berücksichtigt werden kann. (…) Die Konvention darf nicht als Hindernis für diese Art der gerichtlichen Auslegung verstanden werden, sofern die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vernünftigerweise vorhersehbar sind. (…)
Sind die innerstaatlichen Gerichte – wie im vorliegenden Fall – erstmals aufgefordert, eine Bestimmung aus dem Strafrecht auszulegen, muss im Gegensatz zu den Fällen, die eine Abkehr von bereits bestehender Rechtsprechung betreffen, eine Auslegung zur Reichweite des Straftatbestands, die mit dem Kern der Straftat übereinstimmt, generell als vorhersehbar angesehen werden (…). In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Art. 7 der Konvention mit richterlicher Rechtsfortbildung nicht unvereinbar ist und die schrittweise Klarstellung der Regeln der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch gerichtliche Auslegung im Einzelfall nicht verbietet, sofern die daraus resultierende Entwicklung mit dem Kern der Straftat vereinbar und vernünftigerweise vorhersehbar ist.» (Seite 25)

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, statuiert das Recht auf einseitige Rücknahme der Austrittserklärung aus der EU / Rs. Wightman u.a.
Das Plenum hat für Recht erkannt: «Art. 50 EUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der dem Europäischen Rat im Einklang mit diesem Artikel mitgeteilt hat, dass er beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten, gestattet, solange ein Austrittsabkommen zwischen ihm und der Europäischen Union nicht in Kraft getreten ist oder, falls kein solches Abkommen geschlossen wurde, solange die in Art. 50 Abs. 3 EUV vorgesehene Frist von zwei Jahren, die gegebenenfalls im Einklang mit dieser Bestimmung verlängert werden kann, nicht abgelaufen ist, die genannte Mitteilung durch ein an den Europäischen Rat gerichtetes Schreiben einseitig, eindeutig und unbedingt zurückzunehmen, nachdem er den Rücknahmebeschluss im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften getroffen hat. Gegenstand einer solchen Rücknahme ist die Bestätigung der Zugehörigkeit dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union unter Bedingungen, die hinsichtlich seines Status als Mitgliedstaat unverändert sind, so dass die Rücknahme das Austrittsverfahren beendet.» (Seite 31)

 EuGH sieht keine Verlagerung der Asyl-Prüfungspflichten gem. Dublin-III-VO durch Ankündigung des Brexit / Rs. M.A. u.a.
Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, «dass der Umstand, dass ein als „zuständig“ im Sinne dieser Verordnung bestimmter Mitgliedstaat seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet, in Anwendung der in diesem Art. 17 Abs. 1 vorgesehenen Ermessensklausel den fraglichen Schutzantrag selbst zu prüfen».
Der EuGH stellt daraufhin fest, dass das Vereinigte Königreich nach einem möglichen Ausscheiden aus der EU weiterhin Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK bleibt: «Folglich hat die Entscheidung eines Mitgliedstaats, aus der Union auszutreten, keine Auswirkung auf seine Pflichten, die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie Art. 3 EMRK einzuhalten.»
n Bezug auf Kinder der Asylsuchenden sei Art. 20 Abs. 3 VO 604/2013 dahin auszulegen, dass er, «soweit kein Beweis für das Gegenteil vorliegt, die Vermutung begründet, dass es dem Wohl des Kindes dient, seine Situation als untrennbar mit der seiner Eltern verbunden anzusehen». (Seite 37)

EuGH (Große Kammer) erkennt in dem massiven Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten durch die Europäische Zentralbank (EZB) bzw. das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) keine von Art. 123 AEUV verbotene monetäre Finanzierung der im Ergebnis begünstigten Euro-Staaten / Rs. Weiss u.a.
In dem Urteil, das auf Vorlage des BVerfG ergeht, wird ausgeführt: «Was erstens die Ziele des Beschlusses 2015/774 anbelangt, geht aus seinem vierten Erwägungsgrund hervor, dass dieser Beschluss dazu beitragen soll, dass die Inflationsraten sich mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2% annähern.
Die Verfasser der Verträge haben sich dafür entschieden, das vorrangige Ziel der Währungspolitik der Union, nämlich die Gewährleistung der Preisstabilität, allgemein und abstrakt festzulegen, ohne genau zu bestimmen, wie dieses Ziel in quantitativer Hinsicht zu konkretisieren ist.»
Auf das vom BVerfG vorgebrachte Argument, durch die massiven Ankäufe von Staatsanleihen würde in den überschuldeten Staaten der Anreiz wegfallen, eine gesunde Haushalspolitik zu betreiben, erwidert der EuGH: «Außerdem bewirken die Ankaufobergrenzen pro Emission und Emittent in Art. 5 Abs. 1 und 2 dieses Beschlusses jedenfalls, dass nur ein geringer Teil der von einem Mitgliedstaat ausgegebenen Anleihen vom ESZB im Rahmen des PSPP [public sector asset purchase programme / Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten] erworben werden kann und der betreffende Mitgliedstaat daher hauptsächlich die Märkte nutzen muss, um sein Haushaltsdefizit zu finanzieren. (…)
Wie der Generalanwalt in Nr. 87 seiner Schlussanträge ausgeführt hat (…) [kann] sich ein Mitgliedstaat nicht auf die sich aus der Durchführung des PSPP möglicherweise ergebenden Finanzierungsmöglichkeiten stützen, um eine gesunde Haushaltspolitik aufzugeben, ohne letztlich Gefahr zu laufen, dass seine Anleihen wegen der Verschlechterung ihrer Bewertung von diesem Programm ausgeschlossen werden, oder dass das ESZB die Anleihen dieses Mitgliedstaats, die es zuvor erworben hatte, wieder verkauft.
Aus alledem folgt, dass der Beschluss 2015/774 den betreffenden Mitgliedstaaten nicht den Anreiz nimmt, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen.» (Seite 45)
Der Vorlagebeschluss des BVerfG (Zweiter Senat) ist in vollem Wortlaut abgedruckt in EuGRZ 2017, 606-627.

EuGH (Große Kammer) erleichtert den Zugang von Strafverfolgungsbehörden zu Daten elektronischer Kommunikation / Rs. Ministerio Fiscal
Im Ausgangsverfahren vor dem Regionalgericht Tarragona (Spanien) geht es um die Aufklärung eines angezeigten Raubes einer Brieftasche und eines Mobiltelefons, bei dem das Opfer verletzt worden sei. Die Polizei beantragte, verschiedenen Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, über die internationale Mobilfunkgeräteerkennung festzustellen, welche Telefonnummern über das gestohlene Mobiltelefon aktiviert wurden und wer die Nutzer der entsprechenden SIM-Karten sind.
Der EuGH stellt fest: «Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/ EG (…) über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation [in der 2009 geänderten Fassung] ist im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Zugang öffentlicher Stellen zu Daten, anhand deren die Identität der Inhaber von SIM-Karten, die mit einem gestohlenenMobiltelefon aktiviert wurden, festgestellt werden soll, wie Name, Vorname und gegebenenfalls Adresse dieser Karteninhaber, einen Eingriff in deren in diesen Artikeln der Charta der Grundrechte verankerte Grundrechte darstellt, der nicht so schwer ist, dass dieserZugang imBereich derVerhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität beschränkt werden müsste.» (Seite 58)

EuGH (Große Kammer) erklärt die vorläufige Amtsenthebung wegen behaupteter Korruption des Präsidenten der lettischen Zentralbank für nichtig / Rsn. Ilmārs Rimšēvičs und EZB
Das Urteil ergeht auf Antrag des Betroffenen und der EZB. Darin wird ausgeführt: «In der mündlichen Verhandlung hat der Präsident des Gerichtshofs die Vertreter der Republik Lettland aufgefordert – und diese haben sich dazu verpflichtet –, dem Gerichtshof kurzfristig die die streitige Entscheidung rechtfertigenden Dokumente zu übermitteln. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 125 bis 130 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, enthält jedoch keines der Dokumente, die die Republik Lettland nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, Beweise, die belegen könnten, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Begründetheit der gegen den Betroffenen erhobenen Anschuldigungen vorliegen.» (Seite 64)

Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, bestätigt die im Kanton Bern auf richterlicher Ermessensausübung basierende Regelung für die Besetzung der Richterbank in konkreten Verfahren als verfassungs- und konventionskonform
«In der Beschwerdekammer des Obergerichts gibt es nach den unmissverständlichen Feststellungen der Vorinstanz keine „Excel“-Tabelle bzw. keinen Geschäftsverteilungsplan, der die in einem konkreten Verfahren mitwirkenden Richter vorweg und schematisch bestimmt. Die Spruchkörperbildung orientiert sich nach dem Ausgeführten stattdessen zum einen an der Sprache, zum andern an der Ausgewogenheit der Belastung der Richter und deren Verfügbarkeit. Das Ermessen der Abteilungspräsidentin ist damit in ähnlicher Weise an Kriterien gebunden, wie dies gemäss Art. 40 BGerR am Bundesgericht der Fall ist. Zwar sind die betreffenden Kriterien für den Rechtssuchenden nicht auf den ersten Blick aus einer generell- abstrakten Bestimmung ersichtlich, was wünschbar wäre (…), doch ergeben sie sich immerhin in hinreichender Klarheit aus Art. 44 Abs. 1 GSOG und der dazugehörigen Praxis. Sie wurden dem Rechtsvertreter auf Anfrage hin auch schriftlich näher erläutert. Das Ermessen, das die Abteilungspräsidentin bei der Spruchkörperbesetzung geniesst, ist damit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in einer Weise regelgebunden, die mit den Vorgaben von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist.» (Seite 72)

 BGer hebt § 12 des kantonalen Organisationsreglements betr. die Spruchkörperbildung beim Strafgericht Basel-Stadt wegen unzulässiger Befugnisdelegation an nichtrichterliche Mitglieder der Kanzlei auf
«Das beanstandete Organisationsreglement macht (…) nur teilweise inhaltliche Vorgaben zum Vorgehen bei der Besetzung der Richterbank und delegiert die Aufgabe darüber hinaus vorbehaltslos an eine Gerichtskanzlei. Diese hat bei der Auswahl zwischen den 30 Richtern, die keiner Abteilung fest zugeteilt sind, ein erhebliches Ermessen, denn sie ist abgesehen von deren Verfügbarkeit an keine gesetzlichen Kriterien gebunden. Die Verfügbarkeit allein steuert die Spruchkörperbildung nur unvollkommen. Hinzu kommt, dass der Leiter der Kanzlei A nicht etwa direkt dem vorsitzenden Präsidenten unterstellt ist, sondern dem 1. Gerichtsschreiber als Verwaltungschef (vgl. § 48 Abs. 2 GOG i.V.m § 5 des Organisationsreglements). Nach dem Ausgeführten könnte jedoch die vorgesehene Delegation des Vollzugs an eine nicht richterliche Instanz nur in Betracht kommen, wenn dieser überhaupt kein Ermessen eingeräumt wird. » (Seite 76)

BGer kritisiert Fehlen triftiger Gründe für die Wegweisung (eines Argentiniers) nach rechtmäßigem Aufenthalt von fast zehn Jahren und gibt dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) Vorrang vor legitimem Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung
«Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit fast zehn Jahren in der Schweiz. Er ist gemäss den Feststellungen der Vorinstanz beruflich gut integriert, spricht sehr gut deutsch, ist nie straffällig geworden und hat nie Sozialhilfe bezogen. Er war hier mit einer Deutschen verheiratet und lebte mehr als drei Jahre mit einer Schweizerin im Konkubinat und kennt die hiesigen Gepflogenheiten. Die Integration erscheint sowohl in sprachlich-sozialer als auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht vorzüglich.
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer in Argentinien die Schulen und das Studium absolviert hat, erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz gekommen ist und seither die Beziehungen zu seinem Heimatland weiterhin gepflegt hat; eine Rückkehr sei ihm zumutbar. Das Migrationsamt und die Rekursabteilung hätten unter diesen Umständen zulässigerweise davon ausgehen dürfen, dass das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik überwiege.
Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschöpft sich somit im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Dies kann für sich allein in der vorliegenden Konstellation eines beinahe zehnjährigen Aufenthalts und einer vorzüglichen Integration jedoch nicht genügen, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts zu rechtfertigen.» (Seite 80)

 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, beurteilt die Fortdauer der U-Haft bei überlanger Verfahrensdauer (über zweieinhalb Jahre) wegen unzureichender Ausstattung der Justiz (hier: in Rheinland-Pfalz) als verfassungswidrig
Der Bf. ist angeklagt wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung.
Das BVerfG ordnet zwar nicht die Freilassung des Bf. an, sondern verweist den Fall zurück an das OLG Zweibrücken. Die Kriterien für die künftige Entscheidungsfindung sind unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung kategorisch: «Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen.»
Dem OLG wird vorgehalten: «Auch setzt sich der angegriffene Beschluss nicht mit den von der Justizverwaltung aus Anlass der Überlastungsanzeigen jeweils getroffenen Abhilfemaßnahmen auseinander, die in der Stellungnahme des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz und der dort wiedergegebenen Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) dargestellt sind. Das Oberlandesgericht wäre insoweit gehalten gewesen, ausgehend von der tatsächlichen Belastungssituation der Strafkammer darzulegen, inwieweit die jeweils von der Justizverwaltung getroffenen Maßnahmen nach Art, Zielrichtung und Umfang rechtzeitig, geeignet und hinreichend wirksam waren, um die Voraussetzungen für eine dem Beschleunigungsgebot genügende Verfahrensgestaltung (wieder) herzustellen, oder ob die Justizverwaltung die gebotenen Maßnahmen erst zu einem Zeitpunkt getroffen hat, zu dem eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verfahrensführung nicht mehr zu gewährleisten war.» (Seite 85)

BVerfG zieht in zwei Senatsentscheidungen die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine automatisierte Kfz-Kennzeichenkontrolle
Die angegriffenen Vorschriften im Polizeirecht von Baden- Württemberg und im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind teilweise nichtig und im Übrigen mit der Verfassung unvereinbar. Die Frist für eine Neuregelung läuft bis zum 31. Dezember 2019. (Seite 94)
Die entsprechenden Vorschriften im Polizeirecht Bayerns sind weitgehend verfassungswidrig. In den Leitsätzen des Ersten Senats heißt es: «Eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle begründet Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen, deren Kennzeichen in die Kontrolle einbezogen werden, auch wenn das Ergebnis zu einem „Nichttreffer“ führt und die Daten sogleich gelöscht werden (Abweichung von BVerfGE 120, 378 = EuGRZ 2008, 186). (…)
Polizeiliche Kontrollen zur gezielten Suche nach Personen oder Sachen setzen als Grundrechtseingriffe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich einen objektiv bestimmten und begrenzten Anlass voraus. Sie unterscheiden sich damit von Kontrollen, die an ein risikobehaftetes Tun oder die Beherrschung besonderer Gefahrenquellen anknüpfen und deshalb auch anlasslos gerechtfertigt sein können. (…)
Als Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen zur Verhinderung von schweren oder versammlungsrechtlichen Straftaten stehen Kennzeichenkontrollen mit Verfassungsrecht in Einklang, wenn die Einrichtung solcher Kontrollstellen selbst an einen hinreichend gewichtigen Anlass gebunden ist. Das ist der Fall, wenn dies eine konkrete Gefahr voraussetzt.
Als Mittel der Schleierfahndung bedürfen Kennzeichenkontrollen einer besonderen Rechtfertigung. Diese ergibt sich aus dem Wegfall der innereuropäischen Grenzkontrollen und dem Ziel, einer hierdurch erleichterten Begehung von Straftaten entgegenzutreten. Voraussetzung ist, dass die Kontrollen sachlich und örtlich einen konsequenten Grenzbezug aufweisen.» (Seite 105)

 BVerfG bekräftigt die Verpflichtung des Betreibers eines E-Mail-Dienstes zur Übermittlung der Internetprotokolladressen (IP-Adressen) an Strafverfolgungsbehörden

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500,- Euro wegen Nichtübermittlung der IP-Adresse eines Verdächtigen, gegen den wegen Drogendelikten und Verstoßes gegen das Kriegswaffengesetz ermittelt wurde, wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie teils unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet ist:
«Eine unzumutbare Belastung für den Beschwerdeführer ist hier nicht erkennbar. Das festgesetzte Ordnungsgeld selbst war mit 500 Euro nicht übermäßig hoch bemessen und gefährdet den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in wirtschaftlicher Hinsicht nicht. Allerdings wird dadurch ein Pflichtverstoß sanktioniert, den der Beschwerdeführer nur durch erhebliche, zeit- und kostenintensive Umbauarbeiten hätte vermeiden können und für die Zukunft vermeiden kann. Dies ist aber lediglich eine Folge der vom Beschwerdeführer bewusst gewählten Systemstruktur, die verhindert, dass er seinen Mitwirkungspflichten als Telekommunikationsanbieter nachkommen kann. Diese haben die Fachgerichte (…) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den gesetzlichen Vorschriften entnommen. Allein die Wahl eines datenschutzoptimierten Geschäftsmodells kann den Beschwerdeführer nicht von der Einhaltung dieser Pflichten suspendieren. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Unternehmen die hierfür anfallenden Kosten grundsätzlich zu tragen haben (…). Dass die damit verbundenen Kostenlasten erdrosselnde Wirkung hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.» (Seite 123)

BVerfG erklärt den Wahlrechtsausschluss von zwei Personengruppen für verfassungswidrig, und zwar von: in allen Angelegenheiten Betreuten und von wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftätern
Demzufolge ist § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 GG (Allgemeinheit der Wahl) unvereinbar und § 13 Nr. 3 BWG wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung) unvereinbar und nichtig. Der Beschluss ist u.a. gekennzeichnet durch eine detaillierte Auswertung der Rechtsprechung des EGMR und der Spruchpraxis des UN-AMR. In den Leitsätzen des Zweiten Senats heißt es:
«Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht.
§ 13 Nr. 2 BWahlG verfehlt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Typisierung, weil er den Kreis der von einem Wahlrechtsausschluss Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt.
§ 13 Nr. 3 BWahlG ist nicht geeignet, Personen zu erfassen, die typischerweise nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen.» (Seite 130)

 BVerfG verneint Anspruch auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (§ 359 Nr. 6 StPO) nach einer gütlichen Einigung vor dem EGMR
Die fragliche Bestimmung setzt ein Urteil des EGMR voraus. Das Spezifikum der gütlichen Einigung besteht gerade darin, dass der EGMR kein Urteil fällt. (Seite 147)

Jahrespressekonferenz des EGMR-Präsidenten Raimondi in Straßburg mit folgenden Schwerpunkten: Subsidiaritätsprinzip, Verantwortung der Vertragsstaaten, Dialog des EGMR mit den nationalen Gerichten, mit 56.250 Fällen zu großer Rückstau, zügige gütliche Einigungen in neuem beschleunigten Verfahren, Haushaltskrise des Europarats und Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs, mögliches Ausscheiden Russlands aus dem Europarat, ungeklärte Effektivität des türkischen Verfassungsgerichts, Hintergrund betr. die Türkei, Statistik des EGMR per 1.1.2019. (Seite 151)

EGMR-Richterwahlen – Raffaele Sabato neuer italienischer und Erik Wennerström neuer schwedischer Richter. Auf der deutschen Kandidaten-Liste für die Nachfolge von Angelika Nußberger stehen: Thilo Marauhn, Christiane Schmaltz und Anja Seibert-Fohr. (Seite 154)

Statement des EuGH-Präsidenten Koen Lenaerts auf dem Symposium zu Ehren von Bundesverfassungsrichter Peter M. Huber zum Thema: Der Europäische Rechtsraum, Grundlagen, Herausforderungen und Perspektiven. (Seite 155)

EGMR mit erstem Vorab-Gutachten gem. 16. ZP-EMRK befasst: Vorrang des Kindeswohls nach Geburt durch Leihmütter im Ausland (hier: USA und Indien)
Auf Antrag des französischen Kassationsgerichtshofs ist über die Anerkennung der Verwandtschaft mit den Wunscheltern und die entsprechende Eintragung im französischen Personenstandsregister zu entscheiden. Die Fragen lauten:
«1) Überschreitet ein Staat den Beurteilungsspielraum, über den er hinsichtlich Art. 8 EMRK verfügt, wenn er es ablehnt, im Personenstandsregister die „Wunsch-Mutter“ eines im Ausland von einer Leih-Mutter geborenen Kindes als „rechtliche Mutter“ einzutragen, wohingegen die Übertragung der [ausländischen] Geburtsurkunde in Bezug auf den „Wunsch-Vater“ als biologischen Vater zugelassen wurde? Ist es in dieser Hinsicht von Bedeutung, ob das Kind mit oder ohne Gameten [Geschlechtszellen] der „Wunsch-Mutter“ gezeugt wurde?
2) Für den Fall einer positiven Antwort auf eine der beiden vorstehenden Fragen: Würde die Möglichkeit für die Wunsch- Mutter den Anforderungen des Art. 8 EMRK genügen, das Kind ihres Ehegatten, der biologischer Vater ist, zu adoptieren, was die rechtliche Verwandtschaft von Mutter und Kind herstellen würde?» (Seite 157)

 EuGH erlässt Einstweilige Anordnung zur Wiedereinsetzung der durch Herabsetzung der Altersgrenze aus dem Amt entfernten Richter des Obersten Gerichts Polens
In dem von der Kommission gegen Polen angestrengten Vertragsverletzungsverfahren nimmt die Große Kammer eine sehr eingehende Interessenabwägung vor. (Seite 158)

EuGH – Bericht über die mündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren Kommission gegen Polen (EAO siehe vorstehend) zur Unabhängigkeit des Obersten Gerichts
Die Autorin, Viktoria Budnik, hat an der mündlichen Verhandlung (Verfahrenssprache: Polnisch) teilgenommen und gibt die Argumente in den Plädoyers der Verfahrensbeteiligten sowie die Fragen von Richtern und des Generalanwalts mit den entsprechenden Antworten ausführlich wieder. (Seite 167)

BVerfG – Übersicht über die im Jahr 2019 u.a. zur Entscheidung anstehenden Verfahren (Seite 172)