EuGRZ 2018 |
31. Oktober 2018
|
45 Jg. Heft 18-20
|
Informatorische Zusammenfassung
Daniel Toda Castán, Speyer, kommentiert die „Grenzen verfassungsgerichtlicher Wirkungsmacht in existenziellen politischen Konflikten“ in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts Spaniens zu den Unabhängigkeitsbestrebungen in Katalonien
«Berücksichtigt werden 30 Entscheidungen des Verfassungsgerichts, die sich direkt mit den Unabhängigkeitsbestrebungen in Katalonien befassen. Die meisten betreffen die von den katalanischen Institutionen im Hinblick auf die Umsetzung eines Unabhängigkeitsprozesses mittels eines Referendums unternommenen Schritte. Andere behandeln die damit verwandte Frage der Zuständigkeit Kataloniens im Bereich von Volksbefragungen, und eine dritte Gruppe beschäftigt sich mit dem Parlamentsrecht, da das katalanische Parlament zentraler Austragungsort des politischen Kampfes zwischen der independentistischen Regierungsmehrheit und der nicht-independentistischen Opposition gewesen ist. Ein herausstechendes Merkmal dieser Rechtsprechung ist die ständige Wiederholung der behandelten Rechtsfragen. Die katalanischen Institutionen haben sich über die Entscheidungen des Verfassungsgerichts immer wieder hinweggesetzt und ihren Plan für ein Referendum und eine Unabhängigkeitserklärung unerbittlich umgesetzt. Deshalb musste das Verfassungsgericht über die Unzulässigkeit mehrerer Parlamentsbeschlüsse und Gesetze urteilen, deren Verfassungswidrigkeit sich aus früheren verfassungsgerichtlichen Entscheidungen evident ergab. Das Verfassungsgericht musste auch oft auf seine neuen Befugnisse im Rahmen der Vollstreckung seiner Entscheidungen zurückgreifen. Dies verhinderte aber nicht, dass es letztendlich doch zu einem Unabhängigkeitsreferendum am 1.10.2017 und zu einer Unabhängigkeitserklärung am 27.10.2017 kam.
Das Verfassungsgericht konnte im Herbst 2017 mit dem Tempo der Ereignisse in Katalonien nicht mehr mithalten. Beispielsweise fand das Referendum statt, bevor das Gericht über die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des Referendums befinden konnte. Das Übergangsgesetz, das ein vorläufiges Rechtsregime für Katalonien bis zum Inkrafttreten einer katalanischen Verfassung aufstellte, wurde erst nach Verkündung der Unabhängigkeitserklärung, die Ausgangspunkt seiner Geltung sein wollte, für verfassungswidrig erklärt. Die von Art. 161 Abs. 2 SV [Spanische Verfassung] vorgesehene einstweilige Suspendierung von Gesetzen und sonstigen Rechtsakten der Autonomen Gemeinschaften war unter diesen Umständen ein besonders wichtiges Instrument, das den katalanischen Behörden die Rechtsgrundlagen ihrer Handlungen genommen hat. Effektiv waren diese Suspendierungen indes nicht, weil die katalanischen Institutionen sie ignoriert haben.
Der nachstehende Aufsatz vertieft sechs ausgewählte Aspekte dieser Rechtsprechung in dem Bestreben zu einem besseren Verständnis der hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen beizutragen. Berücksichtigt wird auch eine erste einschlägige Entscheidung des EGMR vom 11.9.2018. Der Beitrag endet mit einer Schlussbetrachtung über Bedeutung und Auswirkungen der Verfassungsrechtsprechung in Bezug auf die katalanischen Unabhängigkeitsbestrebungen.»
Im Einzelnen geht es um die Frage der Souveränität als tragende Säule der spanischen Verfassungsordnung, um die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Staat und autonomen Gemeinschaften bei Volksabstimmungen, um Spanien als „nicht-streitbare“ Demokratie, Rechtsstaat und Demokratie, um die Vollstreckungszuständigkeit des Verfassungsgerichts sowie um Abgeordnetenrechte, insbesondere um die Behandlung der Opposition durch die independentistische Mehrheit.
Abschließend stellt Toda fest: «Im Ergebnis hat die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu den katalanischen Unabhängigkeitsbestrebungen weder zur Lösung des Konflikts noch zur Verfassungslehre noch zum Ansehen des Gerichts Positives beitragen können. Dem Gericht blieben jedoch nicht viele andere Reaktionsmöglichkeiten. Kritikwürdig ist vielmehr die unangemessene Inanspruchnahme der Verfassungsgerichtsbarkeit durch die Zentralregierung. Was jedoch am ehesten bedauert werden muss, ist die mangelnde Verhandlungsbereitschaft der spanischen Regierung gegenüber Katalonien. Zum Dialog und zu einer politischen Lösung hat das Verfassungsgericht in drei Entscheidungen aufgerufen. In dem Urteil 42/2014 hat es auch klargestellt, dass sich aufgrund des Prinzips der Verfassungstreue das spanische Parlament mit jedem von dem Parlament einer Autonomen Gemeinschaft vorgelegten Verfassungsänderungsantrag auseinandersetzen muss. Ein solcher Antrag wurde nie vorgelegt. Die spanische Regierung machte ebenfalls keine Vorschläge. Die Folgen dieser Verhärtung der Fronten können im Nachhinein nur bedauert werden.» (Seite 513)
Klaus Ferdinand Gärditz, Bonn, untersucht „Völkerrechtliche Integration und kompensatorische Rechtsschutzgarantie“ auf der Grundlage einer Analyse von „Obiter dicta als Rechtsprechungsleitlinien in einem Nichtannahmebeschluss des BVerfG (hier: Europa-Schulen)“
«Öffentliche Gewalt ist pluralisiert und wird heute nicht selten auch von internationalen Organisationen ausgeübt. Zunächst einmal ist dies lediglich eine Konsequenz arbeitsteiliger Gemeinwohlverantwortung in partiell entterritorialisierten Rechtsräumen. Indes löst die Verselbstständigung von Hoheitsrechten aus der staatlichen Rechtsordnung mit ihren ausgebauten Schutzmechanismen neue Schutzbedürfnisse aus. Dies betrifft nicht zuletzt den wirksamen Rechtsschutz. Während dieser unter dem Schirm der systemprägenden Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in der Nachkriegszeit sukzessive eine unvergleichbare Feindifferenzierung erfahren hat und auch der nach Art. 47 GRCh im Anwendungsbereich des Unionsrechts (Art. 51 Abs. 1 GRCh) zu gewährleistende Rechtsschutz – nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des EuGH – deutlich an Qualität gewinnt, bleibt die praktische Wirksamkeit der Rechtsschutzverfahren internationaler Organisationen meist zumindest opak und im praktischen Kontrollniveau qualitativ sehr unterschiedlich. Erstmals hatte sich das BVerfG mit der Rechtsschutzfrage in supranationalen Konstellationen in seiner Eurocontrol-Entscheidung aus dem Jahr 1981 zu befassen. Architektur, regulative Dichte und Einflussintensität überstaatlicher Rechtsetzungsprozesse haben sich seitdem stark verändert. Der Zweite Senat des BVerfG hat mit einem Beschluss vom 24. Juli 2018 [s.u.S. 567] nunmehr eine Leitentscheidung getroffen, die die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in Bezug auf die Rechtsschutzgewähr konsolidiert, denen der Gesetzgeber unterworfen ist. (…)
In der vom BVerfG zum Anlass einer Konsolidierung genommenen Entscheidung ging es um die Errichtung der Europäischen Schulen, einer internationalen Organisation, der die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls insoweit Hoheitsrechte nach Art. 24 Abs. 1 GG übertragen hatte, als das dortige Exekutivorgan (Oberster Rat) ermächtigt wird, Schülerinnen und Schülern ein Schulgeld aufzuerlegen. (…) Hiergegen erhoben die Betroffenen Verfassungsbeschwerde, die bezeichnenderweise vom BVerfG in einem ausführlich begründeten Senatsbeschluss (!) mangels unzureichend substantiierter Beschwerdebegründung verworfen wurde. Als Obiter dicta formuliert das BVerfG jedoch eingehend materielle Rechtsschutzstandards, die bei der Supranationalisierung von Hoheitsrechten zu beachten sind.»
Der Autor strukturiert seinen Beitrag mit folgenden Schwerpunkten: Effektiver Rechtsschutz als Integrationsgrenze, qualitative Anforderungen an den Rechtsschutz, nachträgliches Verfassungswidrigwerden und Rechtsfolgen einer Verfassungswidrigkeit.
In seiner Würdigung führt Gärditz u.a. aus: «Der Zweite Senat des BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Rechtsschutz gegen internationale Organisationen ausgewogene Mindestbedingungen kooperativer Rechtsschutzgewährleistung in einer international-arbeitsteilig ausdifferenzierten Rechtsordnung formuliert. Beinahe schlitzohrig ist es, ein überzeugendes materielles Prüfprogramm innerhalb einer umfangreichen Entscheidungsbegründung aufzufalten, die eigentlich nur hätte darlegen müssen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert begründet, mithin unzulässig ist. Das vom BVerfG entwickelte Kompensationsmodell steht nicht nur in Konkordanz mit der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichte anderer EMRK-Vertragsstaaten, sondern entspricht Rechtsschutzerwartungen, die auch Höchstgerichte außerhalb der europäischen Grundrechtsfamilie gegenüber internationalen Organisationen formuliert haben, was für die internationale Anschlussfähigkeit spricht. Rechtsschutzfreie Insellagen administrativer Selbstherrlichkeit sind eben kein tragfähiges Organisationsmodell für eine Zusammenarbeit offener Rechtsstaaten. Es liegt schon mit Blick auf Art. 52 Abs. 3 GRCh nahe, dass auch Art. 47 GRCh im Anwendungsbereich des Unionsrechts einer Öffnung des EU-Rechtsraumes für eine weitere supranationale öffentliche Gewalt entgegenstünde, wenn nicht zugleich für angemessenen Rechtsschutz gesorgt ist.» (Seite 530)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, akzeptiert bei Fehlschlagen einer gütlichen Einigung über die Höhe der nach Art. 41 EMRK zu leistenden Entschädigung seit einiger Zeit auch entgegen den Anträgen der Bf. eine einseitige Erklärung der Regierung, wenn er die Höhe der Entschädigung für angemessen hält / Mitzinger gegen Deutschland
Die Beschwerde wird dann im Register gestrichen. Die Bf., die zu den vor dem Stichtag 1. Juli 1949 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nichtehelich geborenen Kindern gehört, erhält wegen erbrechtlicher Diskriminierung den Betrag von 6.100,– Euro. (Seite 542)
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, beanstandet diskriminierende Kündigung eines nach Scheidung wieder verheirateten katholischen Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus / Rs. IR gegen JQ
Die Große Kammer (GK) führt aus: «Im vorliegenden Fall betrifft die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anforderung einen bestimmten Gesichtspunkt des Ethos der katholischen Kirche, nämlich den heiligen und unauflöslichen Charakter der kirchlichen Eheschließung.
Unter Berücksichtigung der von JQ ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, nämlich Beratung und medizinische Pflege in einem Krankenhaus und Leitung der Abteilung „Innere Medizin“ als Chefarzt, erscheint die Akzeptanz dieses Eheverständnisses für die Bekundung des Ethos von IR jedoch nicht notwendig. Sie scheint somit nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 eine wesentliche Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit zu sein, was jedoch das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Die Feststellung, dass die Akzeptanz dieses Bestandteils des Ethos der betroffenen Organisation im vorliegenden Fall keine wesentliche Anforderung sein kann, wird durch den von IR in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigten und vom Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge genannten Umstand bekräftigt, dass Stellen, die medizinische Verantwortung und Leitungsaufgaben umfassen und der mit JQ besetzten Stelle ähneln, Beschäftigten von IR anvertraut wurden, die nicht katholischer Konfession sind und folglich nicht derselben Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos von IR zu verhalten, unterworfen waren.»
Zu den Konsequenzen für den nationalen Richter heißt es, … «dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (…).
Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (…).
Demnach obliegt es im vorliegenden Fall dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Vorschrift einer mit der Richtlinie 2000/78 im Einklang stehenden Auslegung zugänglich ist.»
Sollte dies nicht möglich sein, hat der nationale Richter die gegen das Unionsrecht verstoßende Vorschrift unangewendet zu lassen. (Seite 544)
EuGH bekräftigt die Reichweite des Urheberrechts eines Fotografen an einer auf einer frei zugänglichen Webseite veröffentlichten, von dort herunter geladenen und auf einer anderen Webseite wiedergegebenen Fotografie / Rs. NRW gegen Renckhoff
Eine Schülerin hatte besagtes Foto von einer Reise-Webseite heruntergeladen und ein Referat damit illustriert. Das Referat wurde mitsamt dem Foto auf der Webseite der Schule ins Internet gestellt, ohne den Fotografen um seine Zustimmung zu bitten.
Der EuGH betont: «Insoweit ist erstens auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf und die Urheber nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten.» (Seite 551)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, billigt die Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation (während sechs Monaten) zur Aufklärung von Straftaten als verfassungs- und EMRK-konform
Zum Datenschutz bemerkt das BGer, dass die schweizerischen Datenschutzbestimmungen einen wirksamen Schutz gegen Missbrauch und behördliche Willkür böten.
Nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR kommt das BGer zu dem Schluss: «Im vorliegenden Fall geht es zwar ebenfalls um die Beurteilung einer umfassenden und systematischen Datenerfassung. Allerdings ergeben sich ganz wesentliche Unterschiede zu den Sachverhalten, mit denen sich der EGMR in den vorgenannten Verfahren zu befassen hatte: Hinsichtlich der Art der gespeicherten Informationen geht es hier nicht um den Inhalt der Kommunikation, sondern bloss um deren äussere Umstände. Vor allem aber können die Strafverfolgungsbehörden auf die von den Fernmeldedienstanbieterinnen erfassten Daten nicht unmittelbar zugreifen und sie zu Untersuchungszwecken nutzen. Vielmehr kann ein solcher Zugriff erst auf der Stufe der Überwachung des Fernmeldeverkehrs erfolgen. Für deren Anordnung müssen die in der StPO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein, wobei es in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Genehmigung durch ein unabhängiges Gericht bedarf.» (Seite 555)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, fordert einen wirkungsamen Grundrechtsschutz gegen belastende Akte supranationaler Organisationen / hier: Schulgeld an Europa-Schulen
Der Zweite Senat unterstreicht die Reichweite nationaler Verfassungsgrundsätze in Obiter dicta zu einer als unzulässig verworfenen Verfassungsbeschwerde wegen der Versagung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Erhöhung des Schulgeldes an der Europaschule Frankfurt am Main. (Seite 567)
Siehe hierzu den Aufsatz von Klaus Ferdinand Gärditz, Völkerrechtliche Integration und kompensatorische Rechtsschutzgarantie / Obiter dicta als Rechsprechungsleitlinien in einem Nichtannahmebeschluss des BVerfG (hier: Europa-Schulen), EuGRZ 2018, 530-542 (in diesem Heft).
BVerfG bestätigt Vereinsverbote wegen: Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (IHH-Hamas), kämpferisch-aggressiver Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen (HNG) und krimineller Aktivitäten („Hells Angels“)
In den Leitsätzen des Ersten Senats heißt es:
«1. Art. 9 Abs. 1 GG schützt die Gründung und den Bestand von Vereinigungen. Als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie setzt Art. 9 Abs. 2 GG der Vereinigungsfreiheit eine Schranke.
(…) 3. Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist eng auszulegen.
a) Eine Vereinigung erfüllt den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2, 1. Alt. GG, wenn der erkennbare Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung wesentlich darin liegen, die Begehung von Straftaten durch Mitglieder oder Dritte hervorzurufen oder zu bestärken, zu ermöglichen oder zu erleichtern, indem sie deren strafbares Handeln fördert oder sich damit erkennbar identifiziert.
b) Eine Vereinigung erfüllt den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2, 2. Alt. GG, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, indem sie als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt.
c) Eine Vereinigung erfüllt den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2, 3. Alt. GG, wenn sie Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen wie den Terrorismus in den internationalen Beziehungen oder zwischen Teilen der Bevölkerung aktiv propagiert und fördert. Das kann auch durch die Förderung Dritter geschehen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt. Dabei darf durch Vereinigungsverbote nicht jede Form humanitärer Hilfe in Krisengebieten wegen ihrer mittelbar den Terrorismus fördernden Effekte unterbunden werden.
4. (…) Ein Vereinigungsverbot darf nicht untersagen, was die Freiheitsrechte sonst erlauben, und sich nicht einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen richten.» (Seite 575)
BVerfG erklärt die Pflicht zur Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofes als Voraussetzung für den Anspruch auf Altersrente für verfassungswidrig, sofern dadurch notwendige ergänzende Einkünfte unzumutbar entzogen werden
Der Erste Senat beanstandet in dieser Konstellation einen faktischen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG. (Seite 593)
Rudolf Bernhardt, Heidelberg, vormals Präsident und Vize- Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), zeichnet in einer historischen Stunde – am 31. Oktober 1998, Ende des „alten“ Gerichtshofs – als Gastgeber eines informellen Abendessens mit einer an seine Kollegen gerichteten Rede ein nuanciertes Bild der Richter jener Zeit
Der Text in den beiden Amtssprachen des EGMR (Englisch und Französisch) wird hier erstmals veröffentlicht. Eine Parallelveröffentlichung erfolgt auch im Human Rights Law Journal (HRLJ) 2018: „The Judges of the European Court of Human Rights in October 1998 – A Contemporary Survey“. (Seite 605)
Vorab-Gutachtenverfahren zum EGMR gemäß 16. ZP-EMRK am 1.8.2018 für zehn Staaten in Kraft getreten
Als „Protokoll des Dialogs“ wurde es auf der Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte im Jahr 2014 in Wien vom damaligen Präsidenten des EGMR, Dean Spielmann, bezeichnet.
Mit diesem 16. Zusatzprotokoll zur EMRK ist bestimmten, von den Regierungen der jeweiligen Vertragsstaaten zu benennenden Höchstgerichten (Art. 10 des 16. ZP-EMRK) der Weg zum EGMR eröffnet, eine wegweisende Auslegung der Konvention in einer „grundsätzlichen“ Frage in einem anhängigen Verfahren (Art. 1 des 16. ZP-EMRK) zu erhalten, ohne das im normalen Beschwerdeverfahren bestehende Risiko einer im Ergebnis bindenden Verurteilung (Art. 46 EMRK) bzw. verpflichtenden Rechtsauffassung (Art. 5 des 16. ZP-EMRK). (Seite 609)
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, verfügt in einer, von seiner Vize-Präsidentin beschlossenen, einstweiligen Anordnung, Polen habe unverzüglich die nationalen Bestimmungen zur Senkung des Ruhestandsalters der Richter am Obersten Gerichtshof auszusetzen / Rs. Kommission gegen Polen
Die einstweilige Anordnung war von der EU-Kommission beantragt worden. Der Beschluss der EuGH-Vizepräsidentin (Rosario Silva de Lapuerta (Spanierin)) gilt rückwirkend, mit der Folge, dass die inzwischen entlassenen Richter in ihr Amt zurückgerufen werden. (Seite 610)
Oberster Gerichtshofs Schottlands / Court of Session, Inner House, Edinburgh, beschließt Vorlage an den EuGH zu der Frage, ob eine Rücknahme der Austrittserklärung (Brexit) wirksam einseitig möglich ist oder von der Zustimmung der übrigen 27 EU-Staaten abhängt / Rs. Andy Wightman u.a. / EuGH-Az.: C-621/18
In dem Urteil (der Rechtsmittelinstanz) heißt es (Übersetzung der EuGRZ): «Ein Feststellungsurteil dieses Gerichtshofs nach angemessener Beratung durch den EuGH, dass das Vereinigte Königreich die Kompetenz hat, seine Austrittserklärung mit der Folge zurückzunehmen, Mitglied in der EU zu bleiben, verletzt die Grenzen der Privilegien des Parlaments nicht. Ein Feststellungsurteil zur Rechtslage der beantragten Art kritisiert nichts und stellt nichts in Frage, was im Parlament gesagt worden ist. Es beschränkt nicht und greift auch auf andere Weise nicht in die Optionen ein, die dem Gesetzgeber offen stehen. Es stellt weder die Redefreiheit im Parlament noch die parlamentarische Souveränität in Frage. Dieser Gerichtshof erteilt dem Parlament keine Ratschläge dazu, was es tun muss oder tun sollte. Er versucht auch nicht auf andere Weise, die Richtung zu beeinflussen, in die das Parlament sich bewegt. Er stellt lediglich die Rechtslage fest, was Teil seiner zentralen Funktion ist. Wie das Parlament sich auf das Feststellungsurteil zu reagieren entscheidet, ist ausschließlich Sache jener Institution.» (Seite 611)