EuGRZ 1997
31. Oktober 1997
24. Jg. Heft 19-20

Informatorische Zusammenfassung

Christian Heitsch, Regensburg, leitet aus dem in Art. 23 GG neu gefaßten Staatsziel der Europäischen Integration eine gesteigerte Prüfungspflicht des BVerfG bei unterlassenen Richtervorlagen an den EuGH her
Zwar ist der EuGH nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes, doch prüft das BVerfG unterlassene Richtervorlagen bisher nur am Maßstab des Willkürverbots. Dies wird der in Art. 23 GG normierten, auch für die Rechtsprechung verbindlichen Pflicht, auf die Förderungder Europäischen Integration hinzuwirken, nicht mehr gerecht.
Der Autor kommt zu dem Schluß: «Da sich diese Verschärfung des Prüfungsmaßstabes bei unterlassener Vorlage nach Art. 177 Abs. 3 EGV aus Art. 23 Abs. 1 S. 1 ergibt, handelt es sich dabei um die Anwendung spezifischen Verfassungsrechts. Die Befürchtung, das BVerfG könnte zum "obersten Vorlagen-Kontroll-Gericht" werden, ist deshalb unbegründet. Im Verhältnis zu sonstigen Fällen verstößt die strengere Prüfung unterlassener Vorlagen an den EuGH nicht gegen den Gleichheitssatz. Vielmehr ist diese Art der Ungleichbehandlung beider Fallgruppen zulässig. Anders nämlich als bei Entziehung des "innerstaatlichen" gesetzlichen Richters, bei der "nur" nationales Verfassungsrecht auf dem Spiel steht, geht es hier zusätzlich immer auch um die Verantwortung des Staates gegenüber der Gemeinschaft. Die Staatszielbestimmung des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG erfordert somit, daß das BVerfG erheblich strengere Maßstäbe als bisher anlegt, wenn es Entscheidungen letztinstanzlicher Fachgerichte zu überprüfen hat, in denen von der Vorlage an den EuGH abgesehen wurde.»  (Seite 461)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, sieht in der Verlagerung der Plenarsitzungen des EP von Straßburg nach Brüssel einen Verstoß gegen den Regierungsbeschluß von Edinburgh, in dem Straßburg zum Sitz des Europäischen Parlaments erklärt wurde
Der EuGH stellt zunächst fest, daß die Regierungen mit dem Beschluß von Edinburgh am 12. Dezember 1992 nicht nur ein Recht ausgeübt, sondern auch ihrer Pflicht nachgekommen sind, die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft zu sichern: «Angesichts dieser Pluralität von Arbeitsorten [Straßburg, Luxemburg, Brüssel] umfaßte die Ausübung der genannten Zuständigkeit nicht nur die Verpflichtung, den Ort des Sitzes des Parlaments festzulegen, sondern auch die Befugnis, diesen Begriff durch Angabe der Tätigkeiten, die dort erfolgen sollen, näher zu bestimmen.»
Das Verfahren gegen das EP war von der französischen Regierung betrieben worden, nachdem das Parlament auf Antrag der Fraktionsvorsitzenden der Sozialisten, Pauline Green, beschlossen hatte, eine der Straßburger Sitzungswochen für das Jahr 1996 zu streichen.
Als Konsequenz aus dem EuGH-Urteil hat das EP am 22. Oktober 1997 beschlossen, ab 1998 wieder die ursprüngliche Anzahl von Plenarsitzungen in Straßburg abzuhalten.  (Seite 470)
EuGH bekräftigt Gemeinschaftskompetenz zum Abschluß von Partnerschaftsverträgen mit Drittstaaten, in denen die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze zur Geschäftsgrundlage erklärt werden
Wegen der Menschenrechts- und Demokratie-Klausel in dem Entwicklungsabkommen mit Indien hatte Portugal, unterstützt von Griechenland, gegen den Rat geklagt, der seinerseits von Dänemark, Großbritannien und der EG-Kommission als Streithelfer unterstützt wurde. Die portugiesische Klage richtete sich vor allem gegen die vom Rat gewählte Rechtsgrundlage, die eine Mehrheitsentscheidung erlaubte, während die von Portugal und Griechenland gewünschte Rechtsgrundlage einen einstimmigen Beschluß des Rates notwendig gemacht hätte.
In dem Urteil heißt es u.a.: «Zum Vorbringen der portugiesischen Regierung, die Qualifizierung der Achtung der Menschenrechte als wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit setze bestimmte Aktionsmittel voraus, ist erstens festzustellen, daß die Anpassung der Kooperationspolitik an die Wahrung der Menschenrechte notwendig die Schaffung eines gewissen Unterordnungsverhältnisses zwischen beiden erforderlich macht.
Eine Bestimmung wie Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens kann ein wichtiger Faktor bei der Ausübung des Rechts sein, nach internationalem Recht die Suspendierung oder Beendigung eines Abkommens über die Entwicklungszusammenarbeit zu erreichen, wenn der Drittstaat die Menschenrechte nicht gewahrt hat.»
Außerdem bestätigte der EuGH die Rechtsauffassung des Rates insoweit, als auch Fragen von Energie, Politik, Fremdenverkehr und Kultur, Schutz des geistigen Eigentums und Bekämpfung des Drogenmißbrauchs in das Abkommen miteinbezogen wurden.  (Seiten 472, 484)
Generalanwalt Antonio La Pergola legt in seinen ausführlichen Schlußanträgen auch die seit 1974 schrittweise veränderte Zielsetzung der Entwicklungshilfe-Verträge der Gemeinschaft dar, bis hin zur Menschenrechts- und Demokratie-Klausel. Der Generalanwalt plädiert auf Abweisung der Klage Portugals. Der Gerichtshof kommt zum selben Ergebnis.  (Seite 472)
EuGH präzisiert den Begriff des vorlageberechtigten "einzelstaatlichen Gerichts"
Im Dorsch-Urteil wird der Vergabeüberwachungsausschuß des Bundes als ein solches Gericht anerkannt.
Allgemein führt der EuGH hierzu aus: «Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Artikel 177 des Vertrages besitzt, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit.»   (Seite 490)
EuGH nimmt zu Aspekten mittelbarer Frauendiskriminierung bei der Berechnung des Dienstalters von Teilzeit-Beamten Stellung
Im Gerster-Urteil wird ausgeführt: «Es steht also fest, daß die im Ausgangsverfahren streitige nationale Bestimmung die Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten dadurch benachteiligt, daß ihre Dienstzeit langsamer anwächst und sie erst später befördert werden können. Nach dem Vorbringen der Klägerin sind in der Dienststelle, in der sie ihre Dienstzeit zurückgelegt hat, 87% der Teilzeitbeschäftigten Frauen. Aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich, daß dieser Prozentsatz auch für den bayerischen öffentlichen Dienst insgesamt gilt. In einem solchen Fall diskriminieren Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen im Ergebnis die weiblichen Arbeitnehmer gegenüber den männlichen Arbeitnehmern und verstoßen grundsätzlich gegen die Richtlinie 76/207.
Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.»  (Seite 494)
EuGH zum Anspruch einer teilzeitbeschäftigen Beamtin auf Befreiung von der Zugangsprüfung zum Steuerberatungsberuf
Im Kording-Urteil kommt der EuGH zu dem Ergebnis: «Stellt das nationale Gericht fest, daß die zuständigen Behörden nachgewiesen haben, daß das Erfordernis, wonach ein teilzeitbeschäftigter Bewerber eine längere Tätigkeitszeit abzuleisten hat als ein vollzeitbeschäftigter Bewerber, um von der Steuerberaterprüfung befreit zu werden, durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, so kann der Umstand allein, daß von der nationalen Bestimmung erheblich mehr Frauen als Männer betroffen sind, nicht als ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie [76/207/EWG] angesehen werden.»  (Seite 497)
Russisches Verfassungsgericht (RussVerfG), Moskau, erklärt generelles Streikverbot für den Bereich der zivilen Luftfahrt für verfassungswidrig und präzisiert die Fälle der verfassungsgemäßen Einschränkungen des Streikrechts zum Schutz bestimmter Rechtsgüter
Auf Antrag der Gewerkschaft des Flugpersonals hatte das RussVerfG das noch aus Zeiten der UdSSR stammende Gesetz "über das Verfahren der Lösung kollektiv-arbeitsrechtlicher Streitigkeiten (Konflikte)" zu überprüfen.
In der Entscheidung wird festgestellt: «Nach Art. 12 Abs. 1 des angefochtenenGesetzes ist die Arbeitsniederlegung als Mittel zur Lösung einer kollektiv-arbeitsrechtlichen Streitigkeit (Konflikt) in Betrieben und Organisationen der zivilen Luftfahrt unzulässig. Eine solche Formulierung bedeutet, daß sich das Streikverbot ausnahmslos auf alle Betriebe und Organisationen, die zum Bereich der zivilen Luftfahrt gehören, sowie auf alle hier beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt. Sie sieht keine Differenzierung nach Betrieben, Abteilungen, Diensten und Kategorien der Arbeitnehmer in der zivilen Luftfahrt im Hinblick auf den Charakter ihrer Betätigung sowie die Bedeutung der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben vor.
Im Ergebnis wird das Streikrecht für einen wesentlich größeren Kreis von Arbeitnehmern eingeschränkt als dies zum Erreichen der Zwecke erforderlich ist, die in Art. 17 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 3 der Verfassung der russischen Föderation genannt sind.»
Das Ausgangsverfahren, in dem durch Gerichtsentscheidungen ein Streik vom 18. Mai 1994 für rechtswidrig erklärt wurde, muß neu verhandelt werden. Bis zum Erlaß eines neuen Gesetzes gilt die alte Regelung in verfassungskonformer Auslegung fort.  (Seite 500)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, bekräftigt den Anspruch auf rechtliches Gehör im Hinblick auf das Abschiebungshindernis der Folter-Gefahr auch in Eilentscheidungen im sogenannten Flughafenverfahren
Die 1. Kammer des Zweiten Senats gibt der Verfassungsbeschwerde eines algerischen Asylbewerbers statt: «Vor dem Hintergrund des schlüssigen Vorbringens ließ der Umstand erlittener Folter beachtliche Schlüsse für die Zukunft zu und gewann damit Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 53 AuslG. Eben darauf zielte das vorgelegte, vom Gericht nicht zur Kenntnis genommene und mit keinem Wort erwähnte Geprächsprotokoll.»  (Seite 502)
BVerfG billigt Rückführung zweier Kinder nach Argentinien gem. dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
Die 3. Kammer des Zweiten Senats nimmt die Vb einer Mutter nicht zur Entscheidung an, die ihre beiden Kinder aus Argentinien nach Deutschland entführt hatte, obwohl der Vater ein Mitspracherecht in wichtigen Fragen der Personensorge und insbesondere auch in der Frage des Aufenthalts außerhalb von Argentinien hatte.
In der Begründung wird argumentiert: «Das Haager Kindesentführungsübereinkommen soll gerade vermeiden, daß durch die Entführung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Nur so sind widerrechtliche Kindesentführungen effektiv zu verhindern.»  (Seite 504)
BVerfG bestätigt Altersgrenze (65 Jahre) für Bürgermeister-Kandidaten in Niedersachsen  (Seite 506)
BVerfG lehnt Anspruch auf Volksbegehren zur Bildung eines Landes Franken aus Teilen Bayerns, Baden-Württembergs und Thüringens ab
«Der Bundesminister des Innern hat den Antrag nach einer Beurteilung der heutigen Siedlungs- und Wirtschaftsgrenzen zu Recht wegen Nichterfüllung der Voraussetzung eines zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraums abgelehnt.»  (Seite 508)
BVerfG sieht in farblich und graphisch gestalteten Briefbögen für Anwaltsnotare keine unzulässige Werbung  (Seite 512)
BVerfG präzisiert seine Rechtsprechung zu Anwaltsgebühren in Verfassungsbeschwerdeverfahren  (Seiten 515, 517)
BVerfG erklärt Verlängerung des Freiheitsentzugs durch regelwidrige "Organisationshaft" wegen nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit eines Unterbringungsplatzes im Maßregelvollzug für verfassungswidrig
Die 2. Kammer des Zweiten Senats hält zur Begründung fest: «Daß der Verurteilte, für den nicht sofort ein Unterbringungsplatz im Maßregelvollzug zur Verfügung steht, die Zwischenzeit in sogenannter "Organisationshaft" verbringt, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Kann dieser Verstoß gegen § 67 StGB zu einer Verlängerung des effektiven Freiheitsentzuges führen, gebieten es Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG der Vollstreckungsbehörde von Verfassungs wegen, den Folgen dieser Regelwidrigkeit im Rahmen der Strafzeitberechnung in geeigneter Weise entgegenzuwirken.»  (Seite 519)
BVerfG billigt das Bestrafungsrisiko bei politisch-demonstrativem Drogen-Besitz
Die 2. Kammer des Zweiten Senats bezieht sich in ihrer Begründung auf die Entscheidung des BVerfG vom 9. März 1994 (EuGRZ 1994, 245): «Der Senat hat aber in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß die Verursachung der Fremdgefährdung darin bestehen kann, daß die Tat Anlaß zur Nachahmung gibt, etwa weil sie von einem Lehrer oder einem mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträger begangen wird (…). Im Hinblick darauf durften die Strafgerichte ohne Verfassungsvertoß davon ausgehen, daß bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt das öffentliche Interesse einem Absehen von Strafe oder einer Verfahrenseinstellung entgegenstehe und den Besonderheiten der Tat durch den außergewöhnlich milden Rechtsfolgenausspruch genügend Rechnung getragen werde.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer [Vorstandsmitglied eines Kreisverbandes der Partei Bündnis 90 / Die Grünen] nämlich bezweckt, Nachahmer zu entsprechenden Taten zu veranlassen. Dies lief auf eine unkontrollierte Ausweitung des illegalen Drogenerwerbs und -besitzes hinaus, die die damit verbundenen generellen Gefahren vervielfachen konnte und dem Schutzzweck des Betäubungsmittelgesetzes zuwiderlief. Ein solches Verleiten zu strafbarem Verhalten durfte – anders als eine zulässige Werbung für das rechtspolitische Ziel – zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.»  (Seite 520)
BVerfG lehnt Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen Verbot einer Gedächtnis-Veranstaltung zum 10. Todestag des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß ab  (Seite 522)
Die Staats- und Regierungschefs der 40 Europaratsstaaten verabschieden auf Straßburger Gipfeltreffen eine Erklärung zu den politischen Zielen der 1949 gegründeten Organisation
Neben der "Straßburger Erklärung" vom 11. Oktober 1997 wird am selben Tag auch der "Aktionsplan des Europarates zur Stärkung demokratischer Stabilität in den Mitgliedstaaten" beschlossen. Darin heißt es u.a.: «Die Staats- und Regierungschefs begrüßen die Ratifizierung des Protokolls Nr. 11 zur Europäischen Menschenrechtskonvention durch alle Vertragsparteien, wodurch die Schaffung des neuen einheitlichen Gerichtshofs für Menschenrechte ermöglicht wird, und beauftragen das Ministerkomitee, die für seine Einrichtung zum 1. November 1998 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.» Italien hatte als letztes noch fehlendes Land am 1. Oktober 1997 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt.  (Seite 523)
Europäisches Parlament, Straßburg, begrüßt die Osloer Einigung zur Ächtung von Antipersonenminen und unterstützt die Strafverfolgung in Spanien gegen in Chile amnestierte Täter von Verbrechen gegen die Menschlichkeit.  (Seite 526)
Die Bundesversammlung der Russischen Föderation, Moskau, verabschiedet das Gesetz "über die Freiheit des Gewissens und die religiösen Vereinigungen"
Das neue russische Religionsgesetz wurde nach einer heftig geführten politischen Debatte über eine etwaige Vorrangstellung der Orthodoxie am 19. September 1997 von der Staatsduma und am 24. September vom Föderationsrat verabschiedet. In der Präambel wird die Russische Föderation als «weltlicher Staat» bezeichnet und damit die Trennung von Kirche und Staat festgeschrieben, die «besondere Rolle der Orthodoxie in der Geschichte Rußlands…» anerkannt und «Respekt vor dem Christentum, Islam, Buddhismus, Judentum und anderen Religionen, die einen unentbehrlichen Bestandteil des historischen Erbes der Völker Rußlands bilden» bezeugt.  (Seite 527)