EuGRZ 2001 |
30. November 2001
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28. Jg. Heft 17-20
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Informatorische Zusammenfassung
Carl Otto Lenz, Brüssel, analysiert und bewertet die Neuerungen für „Die Gerichtsbarkeit in der Europäischen Gemeinschaft nach dem Vertrag von Nizza“
Zur Ausgangslage vor dem, noch nicht von allen EU-Staaten ratifizierten, Vertrag von Nizza gehört der Anstieg der Zahl der Streitsachen (um 87 % in neun Jahren bei den Vorabentscheidungen, um 100 % in sieben Jahren vor dem Gericht erster Instanz) und die Zunahme der Verfahrensdauer (durchschnittlich 21 Monate vor dem EuGH und 27 Monate vor dem EuG). Die lange Verfahrensdauer «gefährdet die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft».
Positiv ist zu vermerken: «Hat der Vertrag von Amsterdam die Rolle des Gerichtshofs als Hüter der Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung erweitert und bestärkt, so ist er durch den Vertrag von Nizza zum Wächter über die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei der Gewährleistung der politischen Grundordnung der Union bestellt worden. (…)
Mit der Erweiterung der Befugnisse ändert sich auch deren Natur. Neben die Kontrolle der Verwaltung der Gemeinschaften trat die Kontrolle ihrer Gesetzgebung, insbesondere im Rahmen der EWG sowie über die Einhaltung der Grundrechte und Grundfreiheiten. Mit der Erstreckung seiner [des EuGH] Zuständigkeit auf wesentliche Teile der Tätigkeit der Europäischen Union wurde er zuständig auch für die Rechtskontrolle in einem durch zwischenstaatliche Elemente bestimmten Bereich. Mit der Übertragung der Verantwortung für die Gewährleistung der Regeln bei der Verteidigung der Grundwerte der Europäischen Union gewinnt sein Charakter als Verfassungsgericht eine neue Dimension.»
Der Autor geht detailliert auf die (vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienenden) Änderungen der Verfahrensordnungen ein, auf die neue Zuständigkeitsverteilung zwischen EuGH und EuG, auf die Schaffung einer dritten Stufe der europäischen Gerichtsbarkeit durch die Bildung gerichtlicher Kammern für bestimmte Rechtsgebiete, die dem EuG beigeordnet werden, sowie auf Zusammensetzung und Organisation der Gerichte.
Fazit: «Der Gerichtshof wurde entlastet. Das Gericht erster Instanz belastet. (…) Die Beschlüsse von Nizza bieten die Möglichkeit, ein effizienteres, modernes Gerichtssystem zu schaffen, vorausgesetzt, man ist bereit, die notwendigen Mittel zu investieren.» (Seite 433)
Zur Effektivität des EU-Gerichtssystems vgl. unter Dokumentation den im Auftrag der Europäischen Kommission erarbeiteten Bericht der Reflexionsgruppe über die Zukunft des Gerichtssystems der Europäischen Gemeinschaften, den nach dem Vorsitzenden der Gruppe genannten, Due-Report. (Seite 523)
Armin von Bogdandy und Jürgen Bast, Frankfurt am Main, kommentieren zur vertikalen Kompetenzordnung der EU den rechtsdogmatischen Bestand und entwickeln verfassungspolitische Reformperspektiven
«Die Europäische Union ist ein Hoheitsträger, weil sie über Kompetenzen verfügt – über die Macht, einseitig zu verpflichten.» Die Autoren setzen sich mit der geltenden Kompetenzordnung und miteinem breiten Spektrum von Reformvorschlägen auseinander. Zu den terminologischen Grundlagen gehört die Unterscheidung von Verbandskompetenz und Organkompetenz: «Die Verbandskompetenz betrifft das vertikale Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten und Union, die Organkompetenz hingegen das horizontale Verhältnis zwischen den verschiedenen Unionsorganen. Verbandskompetenz und Organkompetenz beschreiben so unterschiedliche Verfassungsfragen und Konfliktlagen.»
Zu den „wahren Zukunftsfragen“ bemerken von Bogdandy und Bast: «Es gibt in der Struktur der Verbandskompetenzen keine Defizite. Für substanzielle Änderungen oder gar die Einführung neuer gerichtlicher oder politischer Organe besteht kein Bedürfnis. Gewiss resultiert ein massives Transparenzdefizit aus der engen Verflechtung staatlicher und unionaler Stellen bei Rechtsetzung und Rechtsanwendung. Transparenzgewinne durch Kompetenzentflechtung wären jedoch nur zu erreichen, würde man das Unionssystem von Grund auf neu gestalten, die sie derzeit tragenden Netzwerke unionaler und staatlicher Stellen zerreißen und zudem die Union mit einem eigenen Verwaltungsunterbau ausstatten. Das wird kaum jemand wollen.
Möglich und sinnvoll erscheint eine ausdrückliche Unterstellung der Kompetenzen des EU-Vertrages unter die Kompetenzregeln des Art. 5 EG-Vertrag sowie eine Ergänzung der Kompetenzordnung mittels Zuordnung der bestehenden Kompetenzen zu den vier Kompetenztypen (ausschließlich, konkurrierend, parallel, nicht-regulativ). (…) Dem Anliegen der deutschen Länder, politische Gestaltungsspielräume zurückzugewinnen, kann in aller Regel eine Modifizierung des unionalen Sekundärrechts dienen: Es ist somit der Gesetzgeber und nicht der Verfassungsgeber gefragt. (…)
Der Schlüssel zur Zukunft der Union liegt nicht bei den Verbandskompetenzen, sondern in der europäischen Organstruktur. Entscheidend für die Überwindung der Akzeptanzkrise ist eine Gestaltung der horizontalen Organkompetenzen im Sinne klarer undfunktionaler Gewaltengliederung.» (Seite 441)
Bardo Fassbender, Berlin, unterzieht das EGMR-Urteil im Fall Fürst Hans-Adam II.von und zu Liechtenstein gegen Deutschland einer kritischen Würdigung – „Der Fürst, ein Bild und die deutsche Geschichte“
Das Urteil bestätigt die Klagesperre vor deutschen Gerichten bei dem Versuch der Wiedererlangung von Eigentum (Gemälde), das nach dem Zweiten Weltkrieg in der Tschechoslowakei auf Grund des Beneš-Dekrets Nr. 12 entzogen wurde und sich 1991 vorübergehend als Leihgabe eines tschechischen Museums in Köln befand. Es geht um das Recht auf Zugang zu Gericht und um den Schutz des Eigentums. [Ausführlich zum Sachverhalt und den Entscheidungen der deutschen Gerichte im Ausgangsverfahren s.u. S. 466 das Urteil selbst.]
Fassbender kritisiert neben den «mehr politischen Rücksichten auf Deutschland» des EGMR vor allem, dass die deutschen Zivilgerichte in den 1990-er Jahren die Klage nicht für zulässig erklärt und in der Sache selbst entschieden haben – auch wenn ein für den Fürsten positiver Ausgang der gebotenen Begründetheitsprüfung keineswegs sicher sei. Dem ratione temporis-Einwand des EGMR zur Frage des Eigentums hält der Autor entgegen: «In seinem Urteil vom 23. November 2000 im Fall des ehemaligen Königs von Griechenland u. a. gegen Griechenland hat der Gerichtshof eine entsprechende Prüfung angestellt, und zwar unter Berücksichtigung von tatsächlichen und rechtlichen Umständen, die bis in das neunzehnte Jahrhundert zurückgehen.» (Seite 459)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, bestätigt Klagesperre vor deutschen Gerichten zur Wiedererlangung von Eigentum, das 1945 in der Tschechoslowakei entzogen wurde / Fürst von Liechtenstein gegen Deutschland
Das Gemälde „Szene um einen römischen Kalkofen“ des niederländischen Malers Pieter van Laer (1599-1642) gehörte seit mindestens 1767 zur fürstlich Liechtensteinischen Sammlung und befand sich in einem der Schlösser der Familie in der heutigen Tschechischen Republik, als dieses zusammen mit weiterem „landwirtschaftlichem Vermögen“ des Fürsten auf Grund eines Dekrets des damaligen Präsidenten der Tschechoslowakei (12. Beneš-Dekret vom 21. Juni 1945) entschädigungslos enteignet wurde. Dies, obwohl der Fürst von Liechtenstein kein deutscher Staatsbürger und sein Fürstentum im Zweiten Weltkrieg neutral gewesen war. Das Gemälde (Wert: ca. 500.000,– DM) war von der Denkmalanstalt in Brno (Brünn) 1991 für eine Ausstellung in Köln ausgeliehen worden. Dort erwirkte der jetzige Fürst von Liechtenstein, Hans-Adam II., eine einstweilige Verfügung. Seine Klage auf Herausgabe wurde allerdings durch alle Instanzen aus Gründen, die aus dem Besatzungsrecht herrühren, als unzulässig abgewiesen.
Der EGMR stellt zum Fortbestand der besatzungsrechtlichen Klagesperre fest, «dass das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer Klageerhebung in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend war, um das vitale öffentliche Interesse an einer Wiedergewinnung der Souveränität und der Einigung Deutschlands zu überwiegen.» (Seite 466)
Zur Argumentation der deutschen Gerichte und des EGMR cf. den Aufsatz von Bardo Fassbender, EuGRZ 2001, 459-466 (in diesem Heft).
EGMR stärkt Meinungsfreiheit in einer konstitutionellen Monarchie, hier: eines hohen Richters über die behauptete Letztentscheidungskompetenz des Verfassungsgerichts bei Verfassungskonflikt zwischen Fürst und Volk (Landtag) / Wille gegen Liechtenstein
Herbert Wille, ein ehemaliger stv. Regierungschef und Justizminister, war Präsident des Verwaltungsgerichts, als er im Rahmen einer Vorlesungsreihe über Verfassungsgerichtsbarkeit und Grundrechte am Liechtenstein-Institut über „Wesen und Aufgaben des Staatsgerichtshofs“ referierte. Er vertrat die Auffassung, dass der Staatsgerichtshof zuständig sei zur „Entscheidung über die Auslegung der Verfassung bei einem Auslegungsstreit zwischen Fürst (Regierung) und Landtag“.
Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein tadelte den Bf. darauf in einem als privat deklarierten Brief und kündigte an, ihn nicht mehr für ein öffentliches Amt zu ernennen, sollte er vom Landtag oder sonst einem Gremium vorgeschlagen werden.
Der EGMR sah hierin eine Massregelung mit einschüchternder Wirkung, die «in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war», und demzufolge eine Verletzung von Art. 10 EMRK darstellt. (Seite 475)
Oberster Gerichtshof (OGH), Wien, bestätigt Unzuständigkeit österreichischer Gerichte für Vaterschaftsklage gegen Rechtsnachfolger eines ehemaligen Staatsoberhaupts, hier: des 1989 verstorbenen Fürsten von Liechtenstein Franz Josef II. wegen völkerrechtlicher Immunität
Die Immunität schützt nur den jetzt regierenden Fürsten Hans-Adam II., nicht aber seine drei Geschwister, die in der relevanten Frage ebenfalls Rechtsnachfolger ihres Vaters sind. Gegen sie ist nach dem Beschluss des OGH eine Klage in Österreich zulässig. Nachder Grundsatzentscheidung des OGH hat die Klägerin ihre Klage in Österreich zurückgezogen und verfolgt ihre Interessen jetzt in einem parallel angestrengten Verfahren in Liechtenstein. (Seite 513)
EGMR sieht in 5 %-iger Kürzung des Vorruhestandsgeldes eines ehemaligen DDR-Journalisten weder Verletzung des Eigentumsrechts noch des Diskriminierungsverbots / Lenz gg. Deutschland
Der Bf. war von 1967 bis 31. August 1990 Rundfunkjournalist in der DDR. Vor der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 leitete er die internationale Presseschau und schloss mit seinem Arbeitgeber (am 31. Juli 1990) eine Vorruhestandsvereinbarung. (Seite 484)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, sieht Menschenwürde durch die Richtlinie zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (RL 98/44/EG) gewahrt / Rs. Niederlande gegen EP und Rat
Der Antrag auf Nichtigerklärung, den die niederländische Regierung auf Initiative des nationalen Parlaments und mit Unterstützung Italiens und Norwegens (als EWR-Staat) gestellt hatte, wird abgewiesen.
Der EuGH stellt fest: «Die Achtung der Menschenwürde wird grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie gewährleistet, wonach der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung keine patentierbare Erfindung darstellen kann. (…) Zusätzliche Sicherheit bietet Artikel 6 der Richtlinie [Text s.u. S. 492], wonach Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens und die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten und daher als nicht patentierbar gelten. (…)
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Richtlinie das Patentrecht in Bezug auf lebende Materie menschlichen Ursprungs so streng fasst, dass der menschliche Körper tatsächlich unverfügbar und unveräußerlich bleibt und somit die Menschenwürde gewahrt wird.» (Seite 486)
EuGH bekräftigt Anspruch auf Existenzminimum auch für studierende ausländische EU-Bürger / Rs. Grzelczyk
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein Franzose, der sein Sportstudium in Belgien in den ersten drei Studienjahren durch Arbeit finanzierte und für die Zeit des vierten und letzten Studienjahres die Gewährung des Existenzminimums nach belgischem Recht vergeblich beantragte. (Seite 492)
Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), Luxemburg, zieht dem Auskunftsanspruch der EU-Kommission in Kartellverfahren grundrechtliche Grenzen (Unschuldsvermutung und nemo-tenetur-Grundsatz) / Rs. Mannesmannröhren-Werke AG
Gestützt auf die Grundrechte als Teil der allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat – nicht aber aufeine direkte Anwendung der EMRK oder auf Bezugnahme auf die Grundrechte-Charta der EU – gesteht das EuG einem Unternehmen ein Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber der Kommission insoweit zu, «als Antworten von ihm verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat». Das Urteil ist seit dem 4.10.01 rechtskräftig. (Seite 496)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, bestätigt bedingten Anspruch auf Benützung öffentlichen Grundes für Kundgebungen / Weltwirtschaftsforum 2000 in Davos
Dieser Anspruch gilt auch für Plätze, die zwar nicht in öffentlichem Eigentum stehen, aber dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Im Bewilligungsverfahren ist dem ideellen Gehalt der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Rechnung zu tragen und die entgegenstehenden Interessen sind in sachlicher Weise gegeneinander abzuwägen.
Das BGer billigt die Entscheidung der Behörden – wegen des an Samstagen besondersgrossen An- und Abreiseverkehrs in dem durch ausgesprochene Enge gekennzeichneten Wintersportort – die Demonstrationen von Samstag auf Sonntag zu verschieben: «Für den vorliegenden Fall fällt insbesondere ins Gewicht, dass das Weltwirtschaftsforum über den 29. und 30. Januar 2000 hinaus bis zum 31. Januar 2000 dauerte. Während der ganzen Dauer des Weltwirtschaftsforums waren die Medien (Presse und Fernsehen) aus der ganzen Welt in Davos präsent und berichteten ausführlich über die Verhandlungen und Diskussionen. Die Veranstalter der Kundgebung wandten sich in erster Linie an die Medien. Sie können deren Interesse an einem Sonntag in gleicher Weise erwecken wie an einem Samstag.» (Seite 504)
Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, stellt Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mangels ausreichender Interessenabwägung fest
Beschwerdeführerinnen sind die mit einem Touristenvisum eingereiste Ehefrau und ihre drei in Österreich geborenen Töchter, deren Ehemann bzw. Vater der Kinder, ebenfalls Türke, seit 1988 ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich lebt und arbeitet. (Seite 511)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, unterstreicht Beschleunigungsgebot bei überlanger Dauer des Verfahrens über Strafrestaussetzung zur Bewährung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Der Beschwerdeführer war wegen Totschlags verurteilt worden und hatte 24 Jahre verbüßt, obwohl die gerichtlich festgesetzte Mindestvollstreckungsdauer bei nur 17 Jahren lag. Über seinen am 27. Juni 2000 gestellten Antrag auf Strafrestaussetzung zur Bewährung war Anfang Mai 2001 noch kein Termin zur Anhörung des Bf. bestimmt. In dieser Verzögerung sieht die 3. Kammer des Zweiten Senats eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip. (Seite 516)
BVerfG betont den verfassungsrechtlichen Rang der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens als entscheidenden Maßstab auch für die Beiordnung eines Zweitverteidigers in einem Mordprozess
Die 3. Kammer des Zweiten Senats rechtfertigt die Zulässigkeit der – wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein rechtsstaatliches Verfahren begründeten – Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs mit der Sondersituation des Bf. (Seite 519)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, erklärt Menschenrechtsbeschwerde des ehemaligen Generalsekretärs der Präfektur von Bordeaux (1942-1944), Maurice Papon, bzgl.Verfahrensmängeln bei der Verurteilung zu zehn Jahren Zuchthaus wegen Mitwirkung an der Deportation französischer Juden in Konzentrationslager in Nazi-Deutschland teilweise für zulässig. (Seite 534)