EuGRZ 2004 |
30. November 2004
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31. Jg. Heft 20-21
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Informatorische Zusammenfassung
Droits de l'homme et du citoyen, Grundrechte et Civil Rights – unter diesem Titel veranstaltete das deutsch-französische Forschungszentrum für Sozialwissenschaften Centre Marc Bloch de Berlin am 14./15. Juni 2002 in der Humboldt- Universität ein dreisprachiges Kolloquium.
Die Beiträge von Böckenförde, Mohnhaupt und Preuß sind im vorliegenden Heft der EuGRZ veröffentlicht.
Die sieben Beiträge in französischer Sprache von Etienne Balibar (Paris), Olivier Jouanjan (Straßburg), Olivier Beaud (Paris/Berlin), Constance Grewe (Straßburg), Carlos-Miguel Herrera (Cergy-Pontoise), Patrick Wachsmann (Straßburg), Michel Coutu / Marie-Hélène Giroux (Montréal) finden sich in Revue universelle des droits de l'homme (RUDH) 2004, Heft 1-4.
Die drei englischsprachigen Beiträge von Gerald Stourzh (Wien), Mary-Anne Case (Chicago) und James Q. Withman (New Haven) erscheinen in Human Rights Law Journal (HRLJ) 2004, Heft 1-4.
Gesamtinhaltsverzeichnis und Bezugsmöglichkeiten von RUDH und HRLJ in diesem Heft auf Seite 597.
Ernst-Wolfgang Böckenförde, Freiburg i.Br., antwortet aus historisch-dogmatischer Perspektive auf die Frage: Wie werden in Deutschland die Grundrechte im Verfassungsrecht interpretiert?
Von der Periode der frühkonstitutionellen Verfassungen (1815-1850) und der Entfaltung der konstitutionellen Verfassung (1848/50-1918) spannt der Autor den Horizont über die Weimarer Zeit (1919-1933) mit der als politische Notwendigkeit sich ergebenden Anerkennung des Vorrangs der Verfassung und der Suche in der Wissenschaft nach einer Verfassungstheorie. Im Frühjahr 1933 bricht das Nazi-Regime diese Entwicklung ab und ersetzt sie durch eine Polemik gegen die Grundrechte als „gemeinschaftsauflösend”. Besonders augenfällig wird der opportunistische Schrittwechsel bei so bekannten Staatsrechtslehrern wie Carl Schmitt, Theodor Maunz, Ulrich Scheuner und Ernst-Rudolf Huber (cf. Fn. 20).
In der Bundesrepublik schließlich ab 1949 werden die Grundrechte, der vom Parlamentarischen Rat vorgezeichneten Richtung folgend, als «staatsgerichtete Freiheitsrechte mit Anspruchscharakter, d.h. als subjektive, gerichtlich geschützte Rechte verstanden, die auch den Gesetzgeber binden».
Böckenförde erläutert das liberale Freiheitskonzept, das institutionelle und wertbezogene, das demokratisch funktionale und das sozialstaatliche Freiheitskonzept.
Mit dem «denkbar unbefriedigenden» Ergebnis der Schrankenlehre setzt er sich ebenso auseinander wie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (dem er von 1983 bis 1996 angehörte) zu Wertcharakter und Ausstrahlungswirkung nicht nur für die Grundrechte insgesamt, sondern für jedes einzelne Grundrecht:
«Dass (…) das Bundesverfassungsgericht zu einer Art Oberrevisionsgericht in Grundrechtsfragen wird, erscheint unvermeidlich. Nahezu jeder Streitfall gewinnt über die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte als objektive Grundsatznorm oder die Verhältnismäßigkeit der Gesetzesanwendung einen grundrechtlichen Bezug und kann so vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden. Indem es über die Einhaltung der Grundrechte wacht, kontrolliert es Behörden, Gesetzgeber und, wie dargelegt, auch die Gerichte. Grundrechtsinterpretation und Rechtsschutzgewähr, wie sie sich in der Bundesrepublik entwickelt haben und gegenwärtig praktiziert werden, haben – eher ungewollt – den Weg geebnet für einen bereichsweisen Übergang vom parlamentarischen Gesetzgebungsstaat in einen verfassungsgerichtlichen Jurisdiktionsstaat.» (Seite 598)
Heinz Mohnhaupt, Frankfurt/Main, führt ein in den „Entwicklungsgang von den wohlerworbenen, konzessionierten Rechten und Privilegien zu den dem Menschen zugehörigen Grundrechten”
«Die deutsche Diskussion über die Theorie der Menschenrechte ist sehr vielgestaltig und war lange durch eine Geschichtsschreibung verschüttet, die die Entwicklung der Menschenrechte nur in Verbindung mit der Französischen Revolution sah. (…) Grundbegriffe dieser Diskussion sind – wie in der europäischen Aufklärung schlechthin – Freiheit und Gleichheit – liberté und égalité. Die Kernfrage bestand darin, wo und von wem die Grenzen für die Freiheit des Individuums zu ziehen sind.»
Gegenüber dem Gemeinwohl als vielberufener Rechtfertigung für Freiheitsbeschränkungen habe Schlettwein bereits 1784 gefolgert, „der bürgerlichen Gesellschaft Hauptabsicht soll seyn, dass ein jeder die vollkommenste Garantie seiner Menschen-Rechte und des Genusses derselbigen darinne findet”. Mit Kant wird die „Achtung erweckende Idee der Persönlichkeit“ zum Kriterium und Maßstab der Menschenrechtskonzeption (1788 in Riga veröffentlicht). Bahrdt schreibt 1792 (veröffentlicht ebenfalls in Riga): Der Regent sei „den Rechten der Menschen subordiniert“ und könne „die Rechte der Menschheit nie aufheben”.
Mohnhaupt lenkt – nach den Entwicklungen eines Jahrhunderts – die Aufmerksamkeit auf den als Programm formulierten Gedanken Gerbers (1871), je mehr der Staat sich zum wirklichen Rechtsstaat ausbilde, um so mehr „werden an die Stelle uncontrollierter Privilegienwillkür gesetzliche Ordnungen der Erwerbsverhältnisse treten”. Das Reichsgericht schließlich habe 1887 ein ursprüngliches Druckerprivilegium aus dem 18. Jahrhundert in ein persönliches Urheberrecht umgedeutet «und damit eine ursprünglich konzessionierte „Freiheit“ bzw. ein wohlerworbenes Recht oder „ius quaesitum“ entsprechend dem Geist rechtsstaatlicher Verfassungsgrundsätze in ein originäres Persönlichkeitsrecht umgewandelt». (Seite 604)
Ulrich K. Preuß, Berlin, setzt den Akzent seiner Betrachtung auf den „politischen Charakter“ der Menschenrechte
«Wenn sich weltweit eine große Zahl von Staaten wechselseitig verpflichten, bestimmte Rechte wie die auf Leben, auf die Freiheit der Person, Gleichheit, Freiheit des Gewissens und der Religion, der Meinungsäußerung etc. in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich zu garantieren, so liegt darin der geglückte Versuch, in der Verschiedenheit der Rechtskulturen gewisse elementare Übereinstimmungen zur Geltung zu bringen und die Erinnerung an die Idee einer moralischen Gemeinschaft der Menschheit zu bewahren. Aber als juridische Rechte sind sie (…) dennoch durch die einzelnen Staaten garantiert. Der völkerrechtliche Vertrag wandelt die – sehr häufig ja bereits innerstaatlich kraft Verfassung vorhandene – Garantie aus einer bloßen Selbstverpflichtung in eine Dritten gegenüber bestehende, damit weit wirkungsvollere Verbindlichkeit um und gibt damit auch den Rechten selbst einen universellen Charakter. (…)
[Subjektive Rechte] sind höchst prekäre zivilisatorische Errungenschaften, die der menschlichen Gemeinschaften innewohnenden Tendenz zu roher und rücksichtsloser Unterwerfung, Unterdrückung und Misshandlung des ungefügigen Einzelnen abgerungen worden sind. (…)
Die für die Erfüllung der staatlichen Pflichten aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder aus der Anti-Folter-Konvention erforderlichen humanen Gefängnisse, unkorrupten Beamten und Richter oder funktionierenden Ausbildungsstätten können von vielen Unterzeichnerstaaten aus Gründen mangelnder Ressourcen oder gar schwach entwickelter staatlicher Strukturen nicht erfüllt werden. (…) Internationale Verantwortlichkeit für die Menschenrechte impliziert dann auch internationale Hilfe beim Aufbau der Staatsstrukturen, die es dem verpflichteten Staat erst ermöglichen, den ihm durch die Menschenrechte auferlegten Pflichten nachzukommen.» (Seite 611)
Jan Bergmann, Stuttgart, deutet ein facettenreiches Rechtsprechungs-Bild zu den Wechselbeziehungen zwischen BVerfG und EGMR, EGMR und EuGH sowie EuGH und BVerfG – „Das Bundesverfassungsgericht in Europa”
Rangfragen, Prüfungsmaßstäbe, Rechtsprechungsdivergenzen sowie Kooperations- als auch Konfrontationsmaßnahmen sind die zielführenden Ausgangspunkte seiner Überlegungen:
«Inhaltliche Divergenzen zwischen BVerfG und EGMR werden selten publik. Sie sind nicht nur unter den Gesichtspunkten von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit problematisch, sondern lösen zudem bei den Fachgerichten einen Loyalitätskonflikt aus, schulden diese doch beiden Gerichtshöfen Respekt. (…)
Echte Kooperation mit dem EuGH betreibt das BVerfG schließlich dadurch, dass es die im konkreten Fall letztinstanzlichen Gerichte bisweilen zwingt, ihre Vorlagepflicht aus Art. 234 Abs. 3 EG ernster wahrzunehmen. (…) Es heißt nicht, Wasser in den Wein zu gießen, wenn auf den Eindruck hingewiesen wird, dass diese überaus EuGH-freundlichen Maßstäbe vom BVerfG wohl aber nur an andere, nicht dagegen an sich selbst angelegt werden. (…)
Möglicherweise hat die Nichtvorlagepraxis des BVerfG – die im deutlichen Gegensatz etwa zum französischen Conseil d'Etat, den belgischen, niederländischen, luxemburgischen, irischen, griechischen, schwedischen, finnischen, österreichischen und dänischen Höchstgerichten oder zum britischen House of Lords steht, die alle schon vorgelegt haben – etwas mit Stolz zu tun bzw. dem Verständnis, mit einer Vorlage gehe ein nicht hinnehmbares Subordinationsverhältnis einher. Dennoch wäre es übertrieben, diese Praxis als „Konfrontationsmaßnahme“ gegenüber dem EuGH zu bewerten. Nicht übertrieben ist diese Bezeichnung allerdings für die sattsam bekannten und hinreichend kritisierten integrationsskeptischen Ausführungen des BVerfG im „Maastricht”-Urteil zu Ultra vires-Akten (…). Klar ist, dass ein solches Selbstverständnis des BVerfG als „EU-Superkompetenzgericht“ mit dem Luxemburger Selbstverständnis (und Art. 220 EG) unvereinbar ist.»
Allerdings: «In letzter Zeit profiliert sich der EuGH auffallend als effizienter Wächter des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung.» Bergmann schließt mit dem dictum: «Richter lügen nicht. Sprechen sie von „gemeinsamen Lernprozessen“ (Limbach), meinen sie nicht nur die anderen, sondern auch sich selbst.» (Seite 620)
Martin Scheyli, Bern, gelangt in seinem Kommentar zum Caroline-von-Hannover-Urteil zu dem Ergebnis, dass der EGMR im Umgang mit nationalen Argumenten (hier: des BVerfG) seinem konstitutionellen Anspruch nicht gerecht wird
«Indem es der EGMR unterlässt, den nationalen Argumenten in seinen Erwägungen Raum zu geben, lässt er mehr Fragen offen, als durch das Urteil von Hannover beantwortet werden. Dabei ist offensichtlich, dass Auslegung und Diskussion einer Entscheidung, Zustimmung oder Widerspruch sowie die Überführung der wesentlichen Schlüsse in künftige Akteder Rechtsanwendung und Rechtsetzung eine Begründung voraussetzen. Ein möglichst deutlicher Aussagegehalt der gerichtlichen Entscheidungen fördert außerdem die Akzeptanz durch die betroffenen Rechtssubjekte, hier die Vertragsstaaten der EMRK, und wirkt sich somit unmittelbar darauf aus, in welchem Maß die Rechtsprechung die Weiterentwicklung des (nationalen) Rechts zu beeinflussen vermag. (…)
In diesem Zusammenhang ist des Weiteren auf den Nutzen einer auch in dogmatischer Hinsicht gehaltvollen Rechtsprechung hinzuweisen: Eine Befruchtung der Rechtsentwicklung durch gerichtliche Praxis ist nur möglich, wenn den zentralen Entscheidungen der Stoff für (auch wissenschaftliche) Analyse und Auslegung zu entnehmen ist, woraus erst kritische Rezeption entstehen kann. Dies bedeutet nicht, dass der EGMR selbst theoretische Reflexion in einem wissenschaftlichen Sinn betreiben soll. Um eine verstärkte dogmatische Fundierung seiner Entscheidungen aber wird der Gerichtshof in Zukunft nicht herum kommen, soll der konstitutionelle Anspruch praktische Relevanz erlangen.» (Seite 628)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, beanstandet überlange Dauer eines Strafverfahrens (4 J., 9 M.) / Čevizović gegen Deutschland
Ein umfangreiches Strafverfahren wegen versuchten Mordes, schweren Raubes und schwerer Körperverletzung gegen drei Angeklagte musste nach Erkrankung einer Schöffin und des Ersatzschöffen nach 56 Verhandlungstagen von durchschnittlich 90 Minuten wiederholt werden. Am Wiederholungsverfahren bemängelt der EGMR, dass das Gericht das Verfahren «nicht zügig betrieb, wenn es weniger als vier Verhandlungstermine pro Monat von weniger als zweieinhalb Stunden durchschnittlicher Dauer ansetzte, ohne sich darum zu bemühen, Zeugen und Sachverständige auf eine effizientere Art zu laden». (Seite 643)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, bestätigt Verletzung der Menschenwürde als Verbotsgrund für ein importiertes Laser-Spiel zum simulierten Töten von Menschen / Rs. Omega
Die Stadt Bonn hatte wegen der durch Verletzung der Menschenwürde bedingten Störung der öffentlichen Ordnung ein aus Großbritannien importiertes Laser-Spiel, bei dem es darum geht, in einer Spielhalle auf menschliche Ziele zu schießen, verboten.
Der EuGH stellt fest: «Wie die Generalanwältin in den Nummern 82 bis 91 ihrer Schlussanträge [EuGRZ 2004, 237 f.] ausgeführt hat, zielt die Gemeinschaftsrechtsordnung unbestreitbar auf die Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde als eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ab. Somit ist das Ziel, die Menschenwürde zu schützen, unzweifelhaft mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, ohne dass es insoweit eine Rolle spielt, dass in Deutschland dem Grundsatz der Achtung der Menschenwürde die besondere Stellung eines selbständigen Grundrechts zukommt.» (Seite 639)
U.S. Supreme Court, Washington, D.C., weist Schadensersatzklage eines Mexikaners wegen völkerrechtswidriger Entführung durch US-Agenten nach dem Alien Tort Claims Act ab / Alvarez-Machain II
Die stattgebenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen werden aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis: «Es reicht aus zu entscheiden, dass eine einzelne illegale Inhaftierung mit einer Dauer von weniger als einem Tag, gefolgt von der Überführung in den Gewahrsam rechtmäßiger Behörden und einer zügigen Vorführung vor den Haftrichter, keine Norm des Völkergewohnheitsrechts verletzt, die so klar bestimmt ist, als dass sie die Schaffung eines Rechtsbehelfs auf Bundesebene tragen könnte.» (Seite 643)
Der mexikanische Arzt Alvarez-Machain war wegen des Verdachts, an der Folterung und Ermordung eines amerikanischen Drogenfahnders in Mexiko beteiligt gewesen zu sein, entführt, vor ein amerikanisches Gericht gestellt und freigesprochen worden. Der U.S. Supreme Court hatte entschieden, die Entführung sei keine Verletzung des amerikanisch-mexikanischen Auslieferungsvertrags (Alvarez-Machain I), EuGRZ 1993, 3 ff. mit Anmerkung Christopher B. Kuner, ebd. S. 1 ff.
Thomas Giegerich, Bremen, kommentiert in seiner Anmerkung zu Alvarez-Machain II den „Kampf um das Völkerrecht in den USA”. (Seite 648)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, zur behördlichen Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren
«Bei der Aufklärungspflicht handelt es sich um eine eigenständige Verfahrensgarantie. Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht wurden, sind grundsätzlich nicht verwertbar. Ausnahmen vom Verwertungsverbot sind unter gewissen Voraussetzungen in Abwägung der entgegenstehenden Interessen möglich.» (Seite 650)
BGer billigt Ausschaffungshaft für abgewiesenen Asylsuchenden bei objektivierter Untertauchensgefahr
«Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft weder ein Recht auf Asyl noch ein solches auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Wer im Asylverfahren seine Identitätsfeststellung missbräuchlich vereitelt oder erschwert, belegt, dass es ihm in erster Linie nicht um ein faires Verfahren, sondern um die Erschleichung eines zumindest vorübergehenden Aufenthalts geht.» (Seite 653)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, zu einem Fall von Missbrauch der Psychiatrie durch DDR-Justiz gegen eine kritische Richteramtskandidatin
Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch LG Chemnitz und OLG Dresden im Rehabilitierungsverfahren. (Seite 656)
Materialien zum EGMR-Urteil im Fall Caroline von Hannover, EuGRZ 2004, 404: Plädoyers und Anfrage im BTag.
(Seite 660)
EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott, Luxemburg, zum Gebot „wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen“ bei Bilanzfälschung / Rsen. Berlusconi u.a.
(Seite 667)
BVerfG suspendiert Überstellung eines Terrorismus-Verdächtigen mit deutscher und syrischer Staatsangehörigkeit an Spanien. (Seite 667)