EuGRZ 2005 |
30. November 2005
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32. Jg. Heft 19-21
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Informatorische Zusammenfassung
Sebastian Heselhaus und Thilo Marauhn, Gießen, kommentieren die Hatton-Entscheidung der Großen Kammer des EGMR zur Lärmbelästigung durch Nachtflüge inLondon Heathrow
«Die EMRK beinhaltet zwar keine ausdrückliche Gewährleistung eines Rechts auf eine gesunde Umwelt; jedoch haben die Straßburger Spruchorgane (die frühere Kommission, EKMR, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR) in umweltrelevanten Fällen die Menschenrechtsverbürgungen der EMRK interpretatorisch zum Schutze der Umwelt fruchtbar gemacht. (…) Teilaspekte des materiellen Umweltschutzes bieten allerdings das Recht auf Leben nach Art. 2 EMRK, das Verbot der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK, das Eigentumsrecht gemäß Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls und vor allem das in Art. 8 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Die Vielzahl der Diskrepanzen und teilweise sogar Widersprüche zwischen den Ausführungen der Großen Kammer zu „Die allgemeinen Grundsätze“ unter A. und der „Würdigung der Fakten im Lichte der allgemeinen Grundsätze“ unter B. deuten auf einen Einzelfallcharakter der Entscheidung hin. Einerseits soll die generelle Linie des Gerichtshofes zur Auslegung des Art. 8 EMRK vor der erstinstanzlichen Entscheidung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Sie bleibt (formal) weiterhin Referenzpunkt unter Teil A. Die kritikwürdigen Abweichungen im Detail – und zwar gerade auch in der dogmatischen Betrachtung – erfolgen erst unter dem Mantel der Bewertung der Fakten (!) im Teil B. (…) Andererseits deuten die Verrenkungen im Urteilsaufbau darauf hin, dass die Große Kammer im konkreten Fall zu einem anderen Ergebnis als die erste Instanz kommen wollte. Die kardinale Schwäche der Entscheidung liegt darin, dass sie dieses Ziel auch im konkreten Fall nicht ohne Abweichung vom früheren Fallrecht erreichen konnte. (…)
Gerade auch mit Blick auf die wachsende Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR für die nationale (und die gemeinschaftliche) Rechtsanwendung verdient die Hatton-Entscheidung der Großen Kammer hinsichtlich ihrer „dogmatischen Sorglosigkeit“ Kritik.» (Seite 549)
Das Hatton-Urteil des EGMR [GK] ist veröffentlicht in diesem Heft auf S. 584.
Christina Lux-Wesener, Düsseldorf, kritisiert, dass der EGMR [GK] im Fall Vo gegen Frankreich eine Antwort auf die Frage nach dem Beginn des Lebens umgeht
«Der Gerichtshof hat eine Definition des Begriffs „Leben“ i.S.d. Art. 2 EMRK gemieden. Die Bestimmung des Lebensbeginns und damit des Schutzbereichs der Konventionsgarantie falle in den Beurteilungsspielraum der Einzelstaaten. Maßgeblicher Hintergrund dieser Feststellung ist, dass es keinen Konsens unter den Mitgliedstaaten des Europarates gibt, inwieweit und auf welche Weise der Embryo gegenüber Abtreibung und Forschung geschützt ist.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Bestimmung des Schutzbereichs einer Konventionsgarantie begrifflich überhaupt Gegenstand eines Auslegungsspielraums der Einzelstaaten sein kann. Beurteilungsspielräume wurden den Einzelstaaten bislang grundsätzlich nur im Hinblick auf die Art und Weise der Achtung der ihrem Schutzbereich nach anwendbaren Garantien eingeräumt, nicht aber betreffend der Bestimmung des Schutzbereichs derselben.»
Die Autorin hält als Ergebnis ihrer Überlegungen fest: «Der Nasciturus genießt den Schutz des Art. 2 EMRK ab dem Zeitpunkt der Konjugation. Dieser Entscheidung durfte sich der EGMR nicht enthalten. Mitnichten hätte diese Entscheidung jedoch die vielfach befürchtete Konsequenz gehabt, dass die Regelungen der Mitgliedstaaten des Europarates betreffend Abtreibung und Forschung an Embryonen sämtlich gegen Art. 2 EMRK verstießen. Vielmehr betreffen auch diese Regelungen, wie auch der zur Entscheidung anstehende Fall, Konstellationen einer Schutzpflicht der Mitgliedstaaten. Diesen ist aber im Hinblick auf Umfang und Art und Weise der Erfüllung dieser Schutzpflicht ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen.» (Seite 558)
Das Urteil des EGMR im Fall Vo gegen Frankreich ist veröffentlicht in diesem Heft S. 568.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, prüft die innerstaatliche Umsetzung seines ersten Piloturteils (EuGRZ 2004, 472) durch Regierung und Parlament und bestätigt die gütliche Einigung im Fall Broniowski gegen Polen
Die unter Mitwirkung des Kanzlers des EGMR ausgehandelte gütliche Einigung enthält die Feststellung der polnischen Regierung, «dass das Unrecht und die Ungerechtigkeit, die den Gegenstand der polnischen Gesetzgebung wegen jenseits des Bug belegenen Grundeigentums bilden, nicht vom polnischen Staat verursacht wurden». Das will sagen: der Verlust der betroffenen ehemaligen polnischen Ostgebiete geht auf das von den Alliierten gebilligte Annexionsbegehren der Sowjetunion am Ende des Zweiten Weltkriegs zurück. In diesem Punkt war Polen ein Opfer Stalins.
In seinem Urteil, mit dem der Fall angesichts der gütlichen Einigung aus dem Register gestrichen wird, wiederholt der EGMR [GK] den Passus über den ausgehöhlten Entschädigungsanspruch des Bf. aus dem Hauptsacheurteil, nämlich dass «die [polnischen] Behörden […] durch die sukzessive gesetzliche Einschränkung der Ausübungsmöglichkeit des Anrechnungsanspruchs für den Bf. wie auch durch die Praktiken, welche dazu geführt haben, dass der Anspruch in praktischer Hinsicht undurchsetzbar und nutzlos wurde, dazu beigetragen [haben], dass das Recht illusorisch und im Kern zum Erlöschen gebracht wurde».
Dem Bf. werden 213.000 polnische Zloty (ca. 54.000 € Entschädigung und 24.000 Zloty (6.000 €) als Ersatz für Kosten und Auslagen zugesagt, wobei die Entschädigungssumme der gegenwärtig geltenden Entschädigungs-Obergrenze von 20 % des angenommenen (fiktiven) Wertes entspricht. Der Bf. ist allerdings durch nichts gehindert, diese 20 %-Obergrenze vor dem polnischen Verfassungsgericht oder vor dem EGMR anzugreifen. (Seite 563)
Zur Entscheidung in der Hauptsache cf. Marten Breuer, Urteilsfolgen bei strukturellen Problemen – Das erste „Piloturteil“ des EGMR, EuGRZ 2004, 455.
EGMR billigt die Straflosigkeit des Arztes bei Schädigung des Fötus durch Operation an falscher Patientin und sieht keine Verletzung des Rechts auf Leben / Vo gegen Frankreich
Der EGMR [GK] gelangt zu der Feststellung, „dass die Frage, wann das Leben beginnt, in den Beurteilungsspielraum der Staaten fällt». Er ist der Überzeugung, «dass es weder wünschenswert noch derzeit möglich ist, abstrakt auf die Frge zu antworten, ob das ungeborene Kind ein „Mensch“ i.S.v. Artikel 2 der Konvention ist. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es nicht für notwendig zu prüfen, ob das abrupte Ende der Schwangerschaft der Bf. in den Anwendungsbereich von Artikel 2 fällt, da, selbst wenn er zur Anwendung käme, der beklagte Staat die Anforderungen, die mit der Bewahrung des Lebens im Bereich der öffentlichen Gesundheit verbunden sind, nicht missachtet hat.» (Seite 568)
Sondervoten: Costa u.a., S. 577; Rozakis u.a., S. 580; Ress, S. 580; Mularoni u.a., S. 582.
Cf. Christina Lux-Wesener, Die Frage nach dem Beginn des Lebens: EGMR umgeht eine Antwort, EuGRZ 2005, 558 (in diesem Heft); Maria Böhmer, Wissenschaft, Ethik, Recht und Politik – Die Quadratur der Gentechnik in Deutschland, EuGRZ 2005, 297.
EGMR wertet Lärmbelästigung durch Nachtflüge in London Heathrow nicht als Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens / Hatton u.a. gegen Vereinigtes Königreich
Der EGMR [GK] weist darauf hin, «dass in früheren Fällen, in denen er eine Verletzung der Konvention wegen umweltrechtlicher Probleme festgestellt hat, diese Feststellungen sich jeweils darauf bezogen, dass die innerstaatlichen Behörden bestimmte Aspekte des innerstaatlichen Rechts nicht beachtet hatten». Gemeint sind die Fälle López Ostra gegen Spanien, EuGRZ 1995, 530 und Guerrau.a. gegen Italien, EuGRZ 1999, 188.
Die Nachtflüge in London Heathrow hingegen waren dem nationalen Recht entsprechend genehmigt, und den Bf. wäre es möglich gewesen, dem Fluglärm auszuweichen: «Wenn eine geringe Anzahl von Personen in einem Gebiet (nach der Schlafstudie von 1992 handelt es sich um 2-3 % der betroffenen Bevölkerung) von einer allgemeinen Maßnahme in besonderer Weise betroffen ist und tatsächlich, wenn sie das möchte, die Möglichkeit hat, ohne finanziellen Verlust an einen anderen Ort zu ziehen, dann muss dies für die Beurteilung der Angemessenheit der allgemeinen Maßnahme von signifikanter Bedeutung sein.» (Seite 584)
Cf. Heselhaus/Marauhn, Straßburger Springprozession zum Schutz der Umwelt / Ökologische Menschenrechte nach den Hatton-Entscheidungen des EGMR, in diesem Heft S.549.
Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), Luxemburg, bestätigt Vorrang der vom UN-Sicherheitsrat beschlossenen Anti-Terrormaßnahmen vor EG/EU-Recht als friedenssichernde Verpflichtungen aus der UNO-Charta / Yusuf u.a. gegen Rat und Kommission
Konkret geht es um das Einfrieren von Geldern von Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. Die Maßnahmen waren vom UN-Sicherheitsrat im Grundsatz beschlossen und von dessen Sanktionsausschuss auf bestimmte Personen und Organisationen in Form von Namenslisten konkretisiert worden. EG/EU-Kommission und Rat hatten die Beschlüsse des Sicherheitsrats umgesetzt. Rechtsgrundlage ist Art. 308 i.V.m. Art. 60 und 301 EG.
Kläger sind der in Somalia geborene schwedische Staatsbürger Ali Yusuf und die in Schweden ansässige Al Barakaat International Foundation. Ihr Antrag, die VO des Rats zur Umsetzung der UN-Sicherheitsratsbeschlüsse für nichtig zu erklären, wird abgewiesen. Rechtsmittel zum EuGH ist eingelegt.
Zum Vorrang der Beschlüsse des Sicherheitsrats führt das EuG aus: «Die Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen haben also bindende Wirkung für alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die daher in dieser Eigenschaft alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um ihre Umsetzung zu gewährleisten. (…)
Aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass die Mitgliedstaaten sowohl nach den Regeln des allgemeinen Völkerrechts als auch nach den spezifischen Bestimmungen des Vertrages berechtigt und sogar verpflichtet sind, jede Bestimmung des Gemeinschaftsrechts – und wäre es eine Bestimmung des Primärrechts oder ein allgemeiner Grundsatz dieses Rechts – unangewendet zu lassen, die der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen entgegenstehen würde.»
Demzufolge unterliegen die fraglichen Beschlüsse des Sicherheitsrats grundsätzlich nicht der Kontrolle des Gerichts: «Dagegen kann das Gericht die Rechtmäßigkeit der fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats im Hinblick auf das Jus cogens, verstanden als internationaler Ordre public, der für alle Völkerrechtssubjekte einschließlich der Organe der UNO gilt und von dem nicht abgewichen werden darf, inzident prüfen. (…)
Das EuG hält den Rechtsschutz, der den Betroffenen mittelbar durch Anrufung ihrer Regierung, die ihrerseits dem Sicherheitsrat Mitteilung macht, für ausreichend, zumal das Verfahren Wirkung gezeigt hat und ursprüngliche Mit-Kläger von der Liste gestrichen worden sind. (Seite 592)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, verdeutlicht Anspruch auf ein unbefangenes Gericht
Ablehnung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege begründet keine Befangenheit des entscheidenden Richters im selben Zivilverfahren. (Seite 618)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt überlange Organisationshaft vor Unterbringung eines verurteilten Drogenabhängigen in Entziehungseinrichtung für verfassungswidrig
«Einem eindeutigen Gesetzesbefehl darf die Gefolgschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereit hält.» (Seite 622)
BVerfG kritisiert überlange U-Haft (8 Jahre) in Strafverfahren wegen sechsfachen Mordes
«Das Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren. (…) Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht für den Fall einer Aufhebung des Urteils wegen eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers von einer Einbeziehung des infolge der Durchführung des Revisionsverfahrens verstrichenen Zeitraums aus.» (Seite 626)
BVerfG beanstandet Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Strafanstalt wegen ungenehmigten Besitzes einer Schreibmaschine
«Eine Verlegung des Gefangenen zur Abwehr von Gefahren, die durch Fehlverhalten des Vollzugspersonals begründet sind, ist dagegen offensichtlich weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 85 StVollzG gedeckt.» (Seite 630)
BVerfG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach fehlerhafter Aufnahme von Rechtsbeschwerden von Strafgefangenen durch Rechtspfleger
Antragsfrist beginnt mit Zustellung des Nichtannahmebeschlusses des BVerfG zu laufen. (Seite 632)
BVerfG unterstreicht Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges inkl. eventueller Vorlage an den EuGH
Strittig ist die Ablehnung der Einfuhrgenehmigung für saisonabhängige Textilien aus der Volksrepublik China wegen festgesetzter Gemeinschaftshöchstmengen. (Seite 634)
BVerfG verhängt Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € gegen Rechtsanwalt wegen Verantwortung für offensichtlich missbräuchliche Verfassungsbeschwerde seiner Mandantin. (Seite 636)
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Leipzig, rechtfertigt Befehlsverweigerung aus Gewissensgründen wegen Völkerrechtswidrigkeit des Irak-Krieges der USA und des UK
In den Leitsätzen heißt es: «Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams, die sich in sieben Untergruppen zusammenfassen lassen. Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann. (…)
Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrats noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen (…)
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Es steht auch unter keinem numerischen Vorbehalt; seine Inanspruchnahme ist jedem Grundrechtsträger unabhängig davon gewährleistet, ob und ggf. in welchem Umfang auch andere von ihm Gebrauch machen. (…)
Aus der in Art. 87a Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Entscheidung zur Aufstellung von – einem weiten Gesetzesvorbehalt unterliegenden – Streitkräften „zur Verteidigung“ folgt nicht, dass Grundrechte von Soldaten immer dann zurücktreten müssten, wenn sich die Berufung auf das Grundrecht in den Augen der jeweiligen Vorgesetzten als für die Bundeswehr „störend“ oder für den Dienstbetrieb „belastend“ darstellt. (…)
Den sich bei Inanspruchnahme der Gewissensfreiheit durch Soldaten für den militärischen Dienstbetrieb ergebenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten ist durch Herstellung „praktischer Konkordanz“ Rechnung zu tragen.» (Seite 636)
Europarat – Staats- und Regierungschefs der 46 Mitgliedstaaten des Europarats verpflichten sich auf einem Gipfeltreffen in Warschau, den Fortbestand der Individualbeschwerde zum EGMR zu gewährleisten. (Seite 678)
Initiative des Generalsekretärs des Europarats, Straßburg, wegen des Verdachts illegaler CIA-Überführungsflüge mit terrorverdächtigen Gefangenen zu geheimen Folterzentren – Aufklärungsersuchen gem. Art. 52 EMRK an die Regierungen der Vertragsstaaten gestellt. (Seite 679)
EuGH-Generalanwalt Léger empfiehlt, die Entscheidungen von Kommission und Rat zur Übermittlung von Fluggastdaten an die USA zum Schutz vor terroristischen Anschlägen aus kompetenzrechtlichen Gründen für nichtig zu erklären. Grundrechtsverletzungen lägen nicht vor. (Seite 680)