EuGRZ 2000
9. November 2000
27. Jg. Heft 14-16

Informatorische Zusammenfassung

Jutta Limbach, Karlsruhe, skizziert Möglichkeiten der «Kooperation der Gerichte in der zukünftigen europäischen Grundrechtsarchitektur»
In einem «Beitrag zur Neubestimmung des Verhältnisses von Bundesverfassungsgericht, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte» hält die Präsidentin des BVerfG es für nachdenkenswert, «ob nicht das Bundesverfassungsgericht aus prozessökonomischen Gründen eine umfassende Prüfung sowohl am Maßstab des Grundgesetzes als auch der EMRK vornehmen sollte. Dafür bedürfte es nicht unbedingt einer Verfassungsänderung. Diese umfassende Prüfung ließe sich … auch über das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG dogmatisch begründen.»
Der Arbeitsaufwand des Bundesverfassungsgerichts dürfte sich «kaum erheblich steigern, dafür aber die europäische Rechtseinheit gewinnen; denn der erweiterte Kontrollumfang würde die gegenseitige Information und das Ringen um eine gleichermaßen einheitliche wie angemessene Lösung des Problems anregen.»
Das Verhältnis zum EuGH sieht Limbach undramatisch: «Ein Macht- oder Konkurrenzkampf zwischen beiden Gerichten steht nicht zur Debatte.». Vielmehr habe das Bundesverfassungsgericht einen «gemeinsamen Lernprozess» in Gang gesetzt: «Ein „im Wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz“ muß nicht mit dem durch das nationale Verfassungsgericht gewährleisteten identisch sein. (…) Denn in Anbetracht der Vielzahl der Mitgliedstaaten wird man von der Europäischen Union und ihrem Gerichtshof nicht verlangen können, dass sie den Anforderungen aller nationalen Verfassungsgerichte genügen. (…) Vergleichbarkeit kann daher nur eine Übereinstimmung in den Grundlinien bedeuten.»
Zur Art und Weise eines konstruktiven Gedankenaustauschs hält Präsidentin Limbach fest: «Dem EuGH gereicht es zur Ehre, dass er die Rechtsprechung der nationalen Gerichte im Allgemeinen aufmerksam verfolgt und manche Anregung aufnimmt. (…) Die vom Bundesverfassungsgericht behauptete – sehr theoretische – Reservekompetenz ist keine Drohung gegenüber Luxemburg. Sie unterstreicht nur die Ernsthaftigkeit der den modernen demokratischen Verfassungen gemeinsamen Erkenntnis, dass jede öffentliche Gewalt durch die Grundrechte gebunden ist.» (Seite 417)
Henning Radtke und Dirk Busch, Saarbrücken, untersuchen verschiedene Varianten des «transnationalen Strafklageverbrauchs in den Schengen-Staaten»
Das 1995 in Kraft getretene Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) bringt eine wesentliche Neuerung beim Verbot der Doppelbestrafung. Bislang schützte das ne bis in idem-Prinzip nur vor wiederholter nationaler Strafverfolgung. Mit dem SDÜ wird das Verbot der Doppelbestrafung auf eine vorangegangene Strafverfolgung in einem anderen Vertragsstaat erstreckt.
«Rechtsanwender aus anderen Vertragsstaaten sollen so einen Anhalt für das Verständnis des Strafklageverbrauchs nach deutschem Strafprozessrecht gewinnen können. (…) Für den deutschen Rechtsanwender ergibt sich aus den nachfolgend vorgeschlagenen Kriterien für die Auslegung des Art. 54 SDÜ [Text S. 422] eine einheitliche Grundlage im Hinblick auf ausländische strafprozessuale Entscheidungen.»
«Im Sinne gegenseitigen Vertrauens der Vertragsstaaten bedarf es einer weitgehenden Anerkennung des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses in einem Vertragsstaat. Orientierungspunkte für die Frage der transnationalen Rechtskraftfähigkeit einer Entscheidung sind die bei einem Urteil des Erstentscheidungsstaates die Rechtskraft bestimmenden Kriterien (z. B. Art und Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht). Diese Auslegung des Art. 54 SDÜ bedeutet für Verfahrenserledigungen nach deutschem Recht, dass nicht allein Sachurteile transnationale Rechtskraftwirkungen zeitigen, sondern auch Einstellungsurteile und -beschlüsse (§§ 260 III, 206 a StPO) wegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse. Einstellungsbeschlüsse nach dem sog. Opportunitätsprinzip (z. B. §§ 153 II, 153a II StPO) lassen sich dagegen grundsätzlich nicht unter Art. 54 SDÜ subsumieren. Gleiches gilt für staatsanwaltliche Einstellungsverfügungen, selbst wenn sie national (§ 153a I 4 StPO) Sperrwirkung entfalten.» (Seite 421)
Andreas Zimmermann, Heidelberg, kommentiert rechtsvergleichend die Entscheidung des französischen Verfassungsrats (s.u. S. 459) zur Gleichheit und politischen Repräsentanz von Frauen
Es geht um Quotenregelungen und Parteienfinanzierung entsprechend dem Frauenanteil auf bestimmten Wahllisten. «Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß der Verfassungsrat – von [einer] Ausnahme abgesehen – davon ausgegangen ist, daß das Gesetz über den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Männern zu Wahlämtern und Wahlmandaten mit der Verfassung, so wie sie im Jahre 1999 modifiziert worden war, in Übereinstimmung steht.»
Im Hinblick auf Deutschland bemerkt der Autor: «Zunächst gilt es hier festzuhalten, daß eine solche Quotenregelung die in Art. 21 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der politischen Parteien beschränken würde. Darüber hinaus wäre hierin aber auch eine Einschränkung der in Art. 38 Abs. 1 garantierten Wahlfreiheit zu sehen.» (Seite 431)
Verfassungsrat, Paris, bestätigt Quotenregelung zur Begünstigung von Frauen beim Zugang zu bestimmten Wahlmandaten und -ämtern
Die positive Entscheidung des Conseil constitutionnel zu Geschlechter-Quoten bei Kommunal-, Regional-, einem Teil der Senats- sowie bei den Europawahlen war durch die 1999 erfolgte Änderung des Art. 3 der Verfassung möglich geworden. Dagegen ist eine finanzielle Sanktion bei der Parteienfinanzierung bei Nichteinhaltung der Quoten verfassungswidrig. Außerdem ist die Absenkung der Bevölkerungsschwelle von 3.500 auf 2.500 Einwohner im Wahlbezirk zur Beschränkung der Kumulierung von lokalen und nationalen Mandaten durch den einfachen Gesetzgeber verfassungswidrig. (Seite 459)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, erklärt RL 98/43/EG zum Werbeverbot für Tabakprodukte wegen fehlender Rechtsgrundlage für nichtig / Deutschland gegen Rat und EP
Angelpunkt ist die Tatsache, daß jegliche Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen ist (Art. 129 Abs. 4 erster Gedankenstrich). Da jedoch bei Analyse der einschlägigen nationalen Tabak-Vorschriften der Gesundheitsschutz im Vordergrund steht und die Gemeinschaft hierzu über keine Harmonisierungskompetenz verfügt, ist der Gemeinschaftsgesetzgeber (Rat und EP) auf andere Rechtsgrundlagen ausgewichen.
Der EuGH weist das Argument zurück, die RL könnte mit der Erwägung gerechtfertigt werden, Hemmnisse für den freien Verkehr von Werbeträgern und die Dienstleistungsfreiheit müssten beseitigt werden. Ebenso sind keine Wettbewerbsverzerrungen in der Werbe- oder Tabakbranche festzustellen, die zu beseitigen wären. Demzufolge sind Art. 100a, 57 Abs. 2 und 66 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage ungeeignet. (Seite 436)
EuGH sieht in bestimmten Steuervergünstigungen zur Investitionsförderung in Ostdeutschland eine rechtswidrige Beihilfe und bestätigt Abmahnung der Kommission
«[Somit] beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden geographischen Trennung, namentlich auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Teilen Deutschlands errichtet wurden.» (Seite 444)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, bekräftigt die Pflicht der EMRK-Staaten zu aktiven Schutzmaßnahmen für Zeugen, die wegen ihrer Aussage um ihr Leben fürchten müssen
In der Ukraine wird wegen Korruption in großem Umfang ermittelt. Der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer trägt vor, würden seine Personalien an die ukrainische Staatsanwaltschaft gegeben, sei wegen deren Verbindungen zum organisierten Verbrechen «sein Leben auf der ganzen Welt in Gefahr». Das BGer heißt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung gut: «Aus Art. 2 EMRK ergibt sich für die Vertragsstaaten die Pflicht, durch konkrete Massnahmen das Leben gefährdeter Personen zu schützen. (…) Den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz würde es zuwiderlaufen, wenn Zeugen infolge einer Rechtshilfeleistung einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt werden, ohne dass Gewähr besteht, dass der ersuchende Staat die erforderlichen Schutzmassnahmen trifft.» (Seite 451)
BGer zu Verfassungs- und EMRK-Garantien im Steuerhinterziehungsverfahren / Anspruch auf Vernehmung von Entlastungszeugen
«[Hingegen] hätte das Obergericht die Befragung von Zeugen oder Auskunftspersonen vorliegend nicht mit dem Hinweis auf deren Unzulässigkeit zum Vornherein verweigern dürfen, zumal die Beschwerdeführerin (…) nie Gelegenheit hatte, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen.» (Seite 453)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, erklärt die ausnahmslose Bindung des Aufenthaltsrechts ausländischer Kinder in den ersten drei Lebensmonaten an das Aufenthaltsrecht der Mutter für verfassungswidrig
Der Grundgedanke des VfGH lautet, «daß es besondere Fallkonstellationen gibt, in denen der Vater die (alleinige) Obsorge über das Kind zu übernehmen hat, wie etwa dann, wenn ihm diese gerichtlich übertragen wird, im Fall des Todes der Mutter bei der Geburt, oder der die Betreuung des Kindes hindernden schweren Erkrankung der Mutter, darüber hinaus in ähnlichen das Wohl des Kindes gefährdenden Situationen, die praktisch möglich sind.» (Seite 456)
High Court, London, hält in bestimmten Extremsituationen den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen – bei grundsätzlicher Unantastbarkeit des Lebens – für erlaubt
Es ging um das Schicksal eines 19 Monate alten Kleinkindes, das mit schwersten Gesundheitsschäden geboren wurde – eine unheilbare sich verschlechternden Lungenkrankheit, Herzversagen, Nieren- und Leberstörungen und geistige Behinderungen. Die Ärzte waren – entgegen dem Willen der Eltern – der Ansicht, daß bei einem erneuten Rückfall lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Beatmung nicht im Interesse des Kindes lägen.
Der Einzelrichter kam nach sorgfältiger Abwägung zu dem Schluß,daß es im wohlverstandenen Interesse des Kindes sei, den Ärzten zu gestatten, es unter Einsatz aller verfügbaren schmerzlindernden Mittel in Würde sterben zu lassen. (Seite 458)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, hält die Berücksichtigung von geleisteten Sozialabgaben auf Einmalzahlungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld) bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Krankengeld) für geboten
«Solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit bestimmt wird, müssen alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben. Allein dies entspricht Art. 3 Abs. 1 GG. Die Frist zur gesetzgeberischen Nachbesserung ist auf den 30.6.2001 begrenzt. (Seite 461)
BVerfG sieht Berufsausübungsfreiheit der bisherigen Spielbankbetreiber in Baden-Württemberg durch unverhältnismäßige Benachteiligung bei der Verstaatlichung als verletzt an
Die privaten Betreiber der Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz würden bei der geplanten Verstaatlichung nicht mehr zum Zuge kommen. Das BVerfG führt u. a. aus: «Der vollständige Ausschluss einer solchen Chance ist angesichts des Umstandes, dass die privat geführten Spielbanken in Baden-Württemberg seit Jahrzehnten beanstandungsfrei, ja erklärtermaßen vorbildlich betrieben werden, Missstände und Unregelmäßigkeiten als Auslöser für die mit dem Spielbankenbetrieb verbundenen Gefahren also nicht erkennbar geworden sind, unangemessen.» (Seite 467)
BVerfG wertet Amtsenthebung einer Notarin wegen Beteiligung an politischen Strafverfahren in der DDR als Richterin (Direktorin eines Kreisgerichts) als Verletzung der Berufsfreiheit
«In Kenntnis [dieser] Besonderheiten der Strafrechtspflege in der Deutschen Demokratischen Republik hat sich der Gesetzgeber des Einigungsvertrages ein generelles Unwerturteil über die Handelnden versagt.» (Seite 475)
BVerfG erstreckt Berufsfreiheit für Optiker auf computerisierte Augeninnendruckmessungen und Gesichtsfeldprüfungen
«Vorliegend lassen sich kaum vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dafür finden, Angebot und Ankündigung von Tonometrie und Perimetrie generell zu verbieten und den aufklärenden Hinweisen, dass ein krankhafter Befund zuverlässig nur durch einen Augenarzt ausgeschlossen werden kann, kein Gewicht beizumessen.» (Seite 480)
BVerfG unterstreicht den Auskunftsanspruch der Presse bei Einsicht ins Grundbuch für eine Wirtschaftsrecherche
Die 1. Kammer des Ersten Senats stellt zum Informationsinteresse bei Recherchen fest: «Bloße Vermutungen sind häufig Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, dann ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt.»
Eine Anhörung des betroffenen Grundstückseigentümers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. In jedem Fall darf das Grundbuchamt den Zweck der Recherche nicht vereiteln und muß die Interessenabwägung eigenverantwortlich vornehmen (Seite 483)
BVerfG qualifiziert die Bezeichnung als „Jude“ in der Überschrift zu einem sachlichen Zeitungsartikel als von Pressefreiheit gedeckt
Die 1. Kammer des Ersten Senats hält eine Verurteilung wegen Volksverhetzung für verfassungswidrig und führt zu dem Fall, bei dem es um die Bewerber für kommunale Spitzenämter (hier: Kulturreferent) in Regensburg ging, aus: «Allein in der Bezeichnung als „Jude“ liegt – dies hat auch das Landgericht nicht verkannt – keine Herabsetzung. Diese Bezeichnung wird von Juden selbst verwandt und häufig mit Stolz. (…) Es kommt deshalb bei der Deutung maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Im konkreten Fall stand die Äußerung im Zusammenhang mit der anstehenden Referentenwahl und war mithin durch einen konkreten Sachzusammenhang veranlasst.» (Seite 487)
BVerfG sieht in einer insgesamt 26jährigen Verfahrensdauer die Grenze zur Verfassungswidrigkeit überschritten
Das BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) beschränkt sich im Ergebnis darauf, die Verfassungswidrigkeit der Verfahrensdauer festzustellen. Allerdings gibt es dem OLG Saarbrücken auf, unter Berücksichtigung seiner Ausführungen, «wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen Abschluß des Verfahrens führen». Es geht um Schadensersatzforderungen eines Investors gegen die Stadt Saarbrücken aus culpa in contrahendo. Die Verhandlungen über die zunächst willkommene Errichtung eines Einkaufszentrums waren von der Stadt ohne Angabe von Gründen abgebrochen worden. (Seite 491)
BVerfG wehrt sich gegen substanzlose Verfassungsbeschwerde mit einer Missbrauchsgebühr von DM 4.000,–
Dem wegen Betruges, Missbrauchs von akademischen Titeln und Urkundenfälschung verurteilten Rechtsanwalt hält das BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats) entgegen: «Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen.» (Seite 493)
BVerfG verhängt Missbrauchsgebühr von DM 3.000 und weist den Beschwerdeführer auf Regressmöglichkeiten gegen seinen Anwalt hin
Die 3. Kammer des Zweiten Senats ruft in Erinnerung: «Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben (…) durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.» Ein Amtsgericht hatte die Auslagenerstattung von DM 12.000,– für ein Rechtsgutachten abgelehnt, das von einer Steuerberatungsgesellschaft abgegeben wurde, die mit der den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwaltschaftsgesellschaft teilweise personenidentisch war. (Seite 494)
Europäisches Parlament spricht sich gegen die Zulässigkeit des Klonens menschlicher Lebewesen aus. (Seite 495)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, verhandelt über strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Schießbefehl an der Mauer / Krenz u. a. (Seite 496)