EuGRZ 2002
30. Oktober 2002
29. Jg. Heft 18-20

Informatorische Zusammenfassung

Wolfgang Hoffmann-Riem, Karlsruhe/Hamburg, bewertet Chancen und Schwierigkeiten der „Kohärenz der Anwendung europäischer und nationaler Grundrechte“
«Kohärenz des Rechts – verstanden im weiten Sinne von äußerer und innerer Stimmigkeit der aufeinander bezogenen Rechtsschichten, insbesondere als Vermeidung von Divergenzen und Widersprüchen, nicht aber notwendig als absolute Homogenität – ist ein Desiderat von Rechtssicherheit.
Recht findet seinen normativen Gehalt auch im Wechselspiel mit der politischen, ökonomischen, sozialen, kulturellen und technologischen Realität, auf die es bezogen ist. Daher muss es sich auch auf die aktuellen Erscheinungen von Pluralität, Fragmentierung und Heterogenität einlassen und gegebenenfalls Wege finden, mit ihnen produktiv zu verfahren.»
Angesichts des steten Wandels und der bevorstehenden Erweiterung der EU werde das seit langem bekannte Problem der begrenzten Kohärenz der nationalen und der europäischen Grundrechte verschärft: «Ohne ein angemessenes Maß an struktureller Homogenität auch der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ordnungen der Mitgliedstaaten wird das Bemühen um Kohärenz der Rechtsordnungen aber leer laufen.»
Aus der Sicht des BVerfG fragt der Autor, in wessen Zuständigkeit die Bewältigung des Problems mangelnder Kohärenz von Normen liegt und «ob und wieweit es Vorkehrungen dafür gibt, dass verschiedene Gerichtsbarkeiten insoweit in wechselseitig abgestimmter oder aber in voneinander abgeschirmter Weise handeln».
Grundsatz bei der Kohärenzvorsorge sei Verantwortungsteilung: «Aus einer solchen Verantwortungsteilung aber ein Vorrecht der nationalen Verfassungsgerichtsbarkeit auf Ignoranz in Sachen europäischer Grundrechte und ihrer Zuordnung zum nationalen Recht abzuleiten, wäre leichtfertig. Denn begrenzte Bedeutung haben diese für nationale Verfassungsgerichte durchaus. Die wechselseitige Relevanz der rechtlich zwar getrennt nebeneinander stehenden Grundrechtsordnungen ergibt sich auch daraus, dass dieselben Grundrechtsträger – die Bürger – von beiden Grundrechtsordnungen erfasst werden und wenig Verständnis für Inkohärenzen aufbringen dürften.»
Das Verhältnis von EuGH und BVerfG apostrophiert Hoffmann-Riem folgendermaßen: «Den Kampf mit einer Inkohärenz der maßgebenden Rechtsnormen hat die jeweilige Gerichtsbarkeit mit dem Blick auf das je eigene Recht je für sich auszutragen, ohne Unterstützung oder nachhaltiges Risiko der Intervention durch die jeweils andere Gerichtsbarkeit. Die im nationalen Recht nicht aufgegebene Auffanglinie des Mindest-Grundrechtsstandards taugt allerdings zu einer Drohgebärde: Der EuGH bewegt sich im Lichte möglicher konkurrierender Grundrechtskontrolle durch das BVerfG – auch wenn der Regler der Scheinwerfer nicht voll aufgedreht und das Drehbuch für den möglichen Konfliktfall noch nicht ausgearbeitet ist.»
Der Autor betont sodann die kategorische Stärkung des EuGH als gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das BVerfG, betrachtet Kohärenzvorsorge im Verhältnis von EuGH und EGMR, setzt auf die Wissenschaft als Mittler für die Entwicklung einer auf allen Ebenen kohärenzorientierten Rechtsprechung, fragt nach Abschreckungs- und Anreizeffekten bei der Kohärenzsuche und spricht sich für einen Qualitätswettbewerb der Grundrechtsordnungen aus: «Es wäre sogar zu fragen, ob die Integration der europäischen Grundrechtewelt nicht sogar eine Chance bietet, die Gesamtheit der im europäischen Bereich verankerten, noch in ein stimmiges Konzept zu integrierenden Grundrechte (auch) als objektiv-rechtlichen Auftrag zur Herstellung einer freiheitlichen Ordnung zu verstehen.» (Seite 473)
Ludwig Krämer, Brüssel, behandelt und bewertet die Rechtsprechung der EG-Gerichte zum Umweltrecht 2000/2001 und gibt einen Überblick über die wichtigsten neuen Umweltregelungen
Der Autor kritisiert u. a. die extrem lange Verfahrensdauer, bis die Kommission sich entschließt, nach Art. 228 EG-Vertrag wegen Verstößen gegen EG-Umweltrecht ein Zwangsgeld zu beantragen: Im Durchschnitt mehr als zehn Jahre vom Versand des ersten Mahnschreibens an. Hinzu kommen dann noch einmal ca. zwei Jahre vor dem EuGH. Deshalb stellt sich die Frage: «Kann man wirklich erwarten, dass unter solchen Umständen die in Artikel 228 geschaffene Möglichkeit, gegen einen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen, eine abschreckende Wirkung hat? Was noch schlimmer ist: muss ein Bürger, der sich mit einer Beschwerde an die Kommission wendet, weil er den Schutz der Umwelt zu verbessern sucht, nicht resignieren und sich fragen, was er denn nun eigentlich bewirken kann?» (S. 487)
Krämer beanstandet auch das Unterlassen der Kommission, bei festgestellten Umweltverstößen auf Folgenbeseitigung zu bestehen (S. 495): «Bekanntlich waren im Kouroupitos-Tal [Kreta] seit 1986 ungenehmigt Abfälle, zum Teil gefährliche Abfälle, abgelagert worden. Als Griechenland 2001 die Ablagerung einzäunte und für neue Abfälle eine vorläufige Deponie einrichtete, verzichtete die Kommission auf die Einforderung des vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgeldes von 20.000 Euro pro Tag und stellte das Verfahren ein.» (Seite 483)
Thomas Roeser, Frankfurt (Oder), zeichnet die Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Asyl und zum Ausländerrecht in den Jahren 2000 und 2001 nach
«Auch in diesem Berichtszeitraum ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asyl- und Ausländerrecht durch … Kammern ergangen; lediglich zu grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen der Abschiebehaft liegt eine Entscheidung des Zweiten Senats vor. Dabei hat sich der stetige Rückgang bei den Eingängen von Verfassungsbeschwerden zum Asylrecht, wie er schon in den letzten Jahren zu verzeichnen war, auch 2000 und 2001 fortgesetzt: Im Jahr 2000 gingen insgesamt 472 Verfassungsbeschwerden (einschließlich selbstständiger Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen) zum Asylrecht ein, 2002 waren es sogar nur 313. Demgegenüber hatte die Zahl der Verfassungsbeschwerden zum Asylrecht im Jahre 1996 mit 864 Verfahren noch mehr als das Doppelte der Eingänge von 2001 betragen.»
Zur Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges «hat das BVerfG erneut deutlich gemacht, dass die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht nur die formale Wahrnehmung aller von der jeweiligen fachgerichtlichen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe verlangt, sondern dass der Beschwerdeführer auch in materieller Hinsicht gehalten ist, im Asylverfahren alle Tatsachen und Beweismittel vorzulegen, die seinem Begehren zum Erfolg verhelfen können; versäumt er dies, so muss er diese Umstände vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor den Fachgerichten oder gegebenenfalls im Rahmen eines Folgeantrags vor dem Bundesamt geltend machen». (Seite 498)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, billigt Auslieferung eines Straftäters zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe (hier: von sieben Jahre) nach Italien / Aronica gegen Deutschland
Der Bf. war in Italien für schuldig befunden worden, als führendes Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit gestohlenen Autos gehandelt zu haben. Seit 1994 lebte er mit seiner Frau und drei Kindern in Deutschland.
Nach den Feststellungen des EGMR «deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Behörden ihre Verantwortung nicht wahrgenommen haben, weil sie den Gesundheitszustand des Bf. nicht ordnungsgemäß beurteilt hätten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden den körperlichen und seelischen Zustand des Bf. außer Acht gelassen oder die nötige medizinische Versorgung nicht veranlasst haben. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass es im vorliegenden Fall um die Auslieferung in einen Vertragsstaat der Konvention geht.
Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Leben des Bf. nicht geschützt wurde oder dass der Bf. aufgrund seiner Haft der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen war.
Ebenso als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wird die Rüge der Verletzung des Privat- und Familienlebens. Das Vorbringen, der Bf. habe kein faires Verfahren gehabt, wird zurückgewiesen, weil Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Entscheidungen über Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern nicht anwendbar ist. (Seite 514)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, sieht durch den Unionsbürgerstatus die Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei der Ausübung der Freizügigkeit verbürgt / Rs. D'Hoop
Der Klägerin des Ausgangsverfahrens – einer Belgierin, die das Baccalauréat in Frankreich gemacht und ihr Studium in Belgien absolviert hatte – war das staatliche Überbrückungsgeld in Belgien für arbeitslose Berufsanfänger deshalb verweigert worden, weil sie ihre Hochschulreife im Ausland erworben hatte.
Der EuGH stellt fest: «Eine solche Ungleichbehandlung widerspricht den Grundsätzen, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht.» (Seite 516)
EuGH bestätigt Aufenthaltsrecht für aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten eines EU-Bürgers trotz illegaler Einreise oder abgelaufenen Visums bzw. das Verbot der Zurückweisung an der Grenze bei Einreise ohne Ausweis oder Visum / Rs. MRAX
Grundsätzlich erinnert der EuGH daran, dass «der Gemeinschaftsgesetzgeber anerkannt hat, welche Bedeutung der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukommt». (Seite 519)
EuGH akzeptiert Umweltschutz als Kriterium für das wirtschaftlich günstigste Angebot bei Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge (hier: Busverkehr) / Rs. Concordia Bus Finland
Das im Ausgangsverfahren klagende Unternehmen hatte sich vergeblich um den Zuschlag für eine Buslinie in Helsinki beworben. Es war an der Höhe der Stickoxidemissionen und des Lärmpegels seiner Fahrzeuge gescheitert.
Zur behaupteten Diskriminierung gegenüber einem Eigenbetrieb der ausschreibenden Stadt führt der EuGH aus, «dass der Gleichbehandlungsgrundsatz der Berücksichtigung von Umweltschutzkriterien wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht allein deshalb entgegensteht, weil das eigene Verkehrsunternehmen des Auftraggebers zu den wenigen Unternehmen zählt, die in der Lage sind, einen Fuhrpark anzubieten, der diesen Kriterien entspricht». (Seite 528)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, erklärt Verfahrensgarantien des Art. 6 Ziff. 1 EMRK (zivilrechtliche Ansprüche) für anwendbar, wenn Überschreitung der Immissions- oder Anlagegrenzwerte einer Mobilfunk-Sendeanlage behauptet wird
Das war im konkreten Fall nicht gegeben. Grundsätzlich hält das BGer fest: «Soweit es um den Schutz vor schädlichen oder lästigen Immissionen geht, dient die Emissionsbegrenzung nicht nur dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz, sondern bezweckt den Schutz der Personen, die im näheren Umkreis der emittierenden Anlagen wohnen. (…) Dagegen erscheint es fraglich, ob dies generell auch dann gilt, wenn der Beschwerdeführer nur eine weitergehende vorsorgliche Emissionsbegrenzung verlangt, da diese der Prävention dient und unabhängig von einer konkreten Umweltgefährdung angeordnet wird.» (Seite 536)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, bekräftigt Anspruch von Zivildienstleistenden auf hinreichende Versorgung zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse
«Es steht dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei, das Ausmaß und die Form der Versorgung der Zivildienstleistenden zu regeln; er hat hiebei aber die – auch von der Bundesregierung zugestandene – Grenze zu beachten, wonach die verfassungsrechtlich verankerte Möglichkeit, bei Vorliegen näher umschriebener Gewissensgründe einen solchen Ersatzdienst zu leisten, weder faktisch vereitelt noch (erheblich) erschwert werden darf.» (Seite 537)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, sieht in einer den Betroffenen benachteiligenden Verbindung eines einfachen (Wirtschafts-)Strafverfahrens mit einem unübersichtlichen Großverfahren eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren
In ihrer stattgebenden Entscheidung führt die 3. Kammer des Zweiten Senats u. a. aus: «Der durch die Strafprozessordnung für eine Verfahrensverbindung eröffnete richterliche Ermessensspielraum unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen. Das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren, sein Recht auf zügigen Abschluss des Strafverfahrens und das Übermaßverbot können im Einzelfall das öffentliche Interesse an einer Verfahrensverbindung aus Gründen der Prozessökonomie überwiegen.» (Seite 546)
BVerfG unterstreicht Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und verweist ausgeschlossenen Minderheitsaktionär auf den Rechtsweg vor den Fachgerichten
Die 2. Kammer des Ersten Senats erinnert an Folgendes: «Hier wird durch den Subsidiaritätsgrundsatz gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.» (Seite 551)
Europäisches Parlament (EP), Straßburg, bekräftigt die politische, administrative und justizielle Dimension der Unionsbürgerschaft
In seiner Entschließung vom 5.9.02 betont das EP, «dass in der Union derzeit 375 Millionen Menschen leben, die nicht nur Verbraucher in einem ausgedehnten Binnenmarkt sind, sondern auch Unionsbürger, die das Recht haben, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und sich überall in ihrem Gebiet – aus persönlichen oder beruflichen Gründen – niederzulassen, und die erwarten, ohne Furcht vor Verfolgung, Gewalt oder Diskriminierung leben zu können». (Seite 552)
EP enttäuscht über Konzeptionslosigkeit von Kommission und Regierungsvertretern gegenüber der Unterminierung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) durch von der US-Regierung forcierte bilaterale Immunitätsabkommen
Das Europäische Parlament «betrachtet die Ratifizierung einer solchen Vereinbarung … als unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Europäischen Union; (…) [es] legt den Parlamenten Rumäniens, Israels, Tadschikistans, Osttimors, Honduras, Indiens, Usbekistans, Mauretaniens, Palaus, der Marschall-Inseln und der Dominikanischen Republik nahe, die von ihren Regierungen mit den USA gemäß Artikel 98 des Römischen Statuts unterzeichneten Vereinbarungen nicht zu ratifizieren». (Seite 554)
EuGH / Generalanwalt Dámaso Ruíz-Jarabo Colomer zur Reichweite des Ne-bis-in-idem-Prinzips gem. Art. 54 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) nach einem staatsanwaltlichen Vergleich
Der Generalanwalt sieht in dem staatsanwaltlichen Vergleich eine Form der Rechtspflege: «Der Beschuldigte, derauf einen staatsanwaltlichen Vergleich eingeht und die Auflagen des Staatsanwalts akzeptiert, wird für die Taten, deren er sich durch die Annahme der Sanktion für schuldig bekannt hat, bestraft. Sobald die Vereinbarung unabänderlich wird, kann man davon ausgehen, dass der Beschuldigte endgültig verurteilt wurde und durch die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen die Strafe abgegolten ist. Deshalb kann er nicht erneut verfolgt werden, weil Artikel 54 SDÜ dem entgegensteht».
In seinen auch rechtsvergleichend ausgefeilten Erwägungen kommt GA Ruíz-Jarabo Colomer zu dem Schluss: «Die Verwirklichung des im Vertrag über die Europäische Union festgelegten Zieles, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu errichten, setzt voraus, dass die Wirksamkeit ausländischer Entscheidungen in den Mitgliedstaaten gewährleistet ist. (…)
Dieses gemeinsame Ziel kann nicht ohne gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre Strafrechtssysteme und ohne gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Entscheidungen erreicht werden, die in einem wirklichen „Gemeinsamen Markt der Grundrechte“ erlassen werden. Die Anerkennung beruht nämlich auf dem Gedanken, dass auch in dem Fall, dass ein Staat eine bestimmte Materie nicht genauso oder ähnlich wie der andere geregelt hat, die Ergebnisse als mit den eigenen Entscheidungen gleichwertig anerkannt werden, weil sie denselben Grundsätzen und Werten entsprechen.» (Seite 556)
BVerfG bewilligt Prozesskostenhilfe und beschließt Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung (§ 57a StGB) bei lebenslanger Freiheitsstrafe (32 Jahre sind verbüßt) wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht. (Seite 567)