EuGRZ 2002 |
30. September 2002
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29. Jg. Heft 15-17
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Informatorische Zusammenfassung
Gabriele Britz, Gießen, setzt sich mit dem Individualbeschwerdeverfahren des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung auseinander
Die Autorin behandelt zunächst die Definition der beiden Schlüsselbegriffe „Rasse“ und „Diskriminierung“ und arbeitet dann die, sich aus dem Übereinkommen ergebenden, konkreten Rechte und Pflichten sowie die Zulässigkeits- und Begründetheitskriterien des Individualbeschwerdeverfahrens heraus, dem sich im August 2001 auch Deutschland unterworfen hat:
«Das Übereinkommen begründet zwar nicht unmittelbar subjektive Rechte gegen Diskriminierung, sondern ist ganz staatengerichtet formuliert. Es verpflichtet die Vertragsstaaten jedoch, Antidiskriminierungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch bestimmte Rechte gegen Diskriminierung zu begründen. Für das Individualbeschwerdeverfahren sind jene Bestimmungen interessant, die zur Gewährung subjektiver Rechte verpflichten.» Dazu gehören nach Art. 5 die diskriminierungsfreie Rechtsgewährung und nach Art. 6 ein wirksamer Rechtsschutz.
Zum Verfahren vor dem Committee on the Elimination of Racial Discrimination (CERD) stellt Britz fest: «Häufig prüft der Ausschuss gar nicht abschließend, ob es im konkreten Fall zu einer nach dem Übereinkommen unzulässigen Diskriminierung gekommen ist, sondern lässt plausible Hinweise auf das Vorliegen einer Diskriminierung genügen und geht dann vor allem der Frage nach, ob Behörden und Gerichte im Hinblick auf Art. 6 genug getan haben, um den Diskriminierungsverdacht aufzuklären und gegebenenfalls zu sanktionieren.» (Seite 381)
S.a. den dänischen Fall vor dem UN-Rassendiskriminierungsausschuss zum Nichtabschluss von Darlehensverträgen mit Ausländern (hier: Tunesier), EuGRZ 2002, 398 sowie den niederländischen Fall zur Entlassung einer schwangeren türkischen Arbeitnehmerin, EuGRZ 1990, 64.
Christian Maierhöfer, Erlangen, begrüßt die Zurückhaltung des EGMR gegenüber einer Rolle als „Modernisierer“ im Spannungsfeld von Staatenimmunität und ius cogens
In seiner Anmerkung zu den Urteilen Al-Adsani, Fogarty und McElhinney (s.u. S. 403, 411 und 415) stellt der Autor fest: «Die Nichtexistenz einer obligatorischen Völkerrechtsgerichtsbarkeit mag oft als unbefriedigend empfunden werden. Sie kann jedoch weder im Bereich der Menschenrechte noch im Übrigen dadurch kompensiert werden, dass man durch Einschränkungen der Staatenimmunität jeden beliebigen nationalen Richter zum Garanten der Einhaltung des Völkerrechts durch ausländische Staaten macht. (…)
Ein regionaler Gerichtshof dessen Aufgabe die Auslegung eines einzelnen Vertrages ist, kann nicht das adäquate Forum zur Fortentwicklung des allgemeinen, universell gültigen Völkerrechts sein. Würde er sich in dieser Rolle versuchen, bestünde die Gefahr, dass andere Teile der Welt und andere internationale Gerichte dieser Auslegung die Gefolgschaft versagen und so ein speziell europäisches Völkerrecht entstünde. Dies schmälert weder die Bedeutung der Menschenrechte noch die des EGMR. Der Schutz der Menschenrechte ist unerlässlich für eine humane Weltordnung. Der EGMR ist sein herausragender Garant in Europa. Es wäre aber ein Danaergeschenk für die Menschenrechte, wenn ihr Schutz durch die Schwächung der internationalen Kooperation oder eine geringere Akzeptanz des Völkerrechts erkauft würde.» (Seite 391)
UN-Rassendiskriminierungsausschuss, Genf, qualifiziert grundsätzliches Nichtabschließen von Darlehensverträgen mit Ausländern (hier: Tunesier) als rassistisch diskriminierend / Habassi gegen Dänemark
In der Begründung heißt es: «Finanzielle Mittel werden häufig benötigt, um den Prozess der gesellschaftlichen Integration zu erleichtern. Es ist darum wichtig, Zugang zum Kreditmarkt zu haben und Darlehen unter den gleichen Bedingungen beantragen zu können, die auch für die Mehrheit der Gesellschaft gelten.» (Seite 398)
S.a. Gabriele Britz, Die Individualbeschwerde nach Art. 14 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung, EuGRZ 2002, 381 (in diesem Heft).
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, bestätigt völkerrechtliche Immunität eines ausländischen Staates (Kuwait) gegenüber der Schadensersatzklage eines Folteropfers vor britischen Gerichten / Al-Adsani gegen Vereinigtes Königreich
Der EGMR betont, das Folterverbot (Art. 3 EMRK) sei von Großbritannien nicht verletzt worden: «Der Beschwerdeführer behauptet weder, die von ihm erlittenen Folterungen hätten unter der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs stattgefunden, noch, dass die britischen Behörden für sie ursächlich gewesen seien. Unter diesen Umständen kann nicht behauptet werden, dass die Hohe Vertragspartei verpflichtet gewesen sei, ihm zivilrechtliche Rechtsmittel wegen der von den kuwaitischen Behörden verübten Folterungen zur Verfügung zu stellen.»
Auch die vom Bf. behauptete Verletzung der Verfahrensgarantie des Zugangs zu Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK) sei nicht gegeben: «Die Konvention, einschließlich ihres Art. 6, darf nicht im luftleeren Raum ausgelegt werden. (…) Die Konvention ist soweit wie möglich in Übereinstimmung mit anderen Regeln des Völkerrechts, dessen integralen Bestandteil sie bildet und das auch die Staatenimmunität umfasst, auszulegen. (…)
Ungeachtet des besonderen Charakters, den das Völkerrecht dem Folterverbot zugesteht, erkennt der Gerichtshof in den völkerrechtlich relevanten Texten, den Gerichtsentscheidungen und den anderen ihm zur Verfügung stehenden Dokumenten kein verlässliches Indiz, das den Schluss zuließe, ein Staat genösse vor den Zivilgerichten eines anderen Staates keine Immunität mehr, wenn er der Folter beschuldigt wird.» (Seite 403)
In einem abweichenden Sondervotum vertreten sechs der insgesamt 17 Richter die Meinung, «dass die britischen Gerichte irrten, als sie sich wegen des Prozesshindernisses der Staatenimmunität für nicht zur Entscheidung über die Klage des Bf. kompetent hielten». Art. 6 Abs. 1 sei verletzt. (Seite 409)
EGMR bestätigt völkerrechtliche Immunität eines ausländischen Staates (USA) in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit um einen Arbeitsplatz an einer Botschaft (in London) / Fogarty gegen Vereinigtes Königreich
«Überdies bezog sich der Prozess, den die Beschwerdeführerin anstrengen wollte, nicht auf die vertraglichen Rechte einer bereits eingestellten Botschaftsangestellten, sondern auf eine angebliche Diskriminierung im Einstellungsverfahren. Angesichts des Wesens der Vertretungen und Botschaften kann die Einstellung ihres Personals sensible und vertrauliche Aspekte aufweisen, die namentlich das diplomatische und organisatorische Vorgehen des ausländischen Staates betreffen. Nach Kenntnis des Gerichtshofs ist im Völkerrecht keine Tendenz zur Abschwächung der Staatenimmunität bezüglich Fragen der Einstellung in ausländische Vertretungen ersichtlich.» (Seite 411)
EGMR bestätigt völkerrechtliche Immunität eines ausländischen Staates (Vereinigtes Königreich) gegenüber der Schadensersatzklage einer im Forumsstaat in ihrer körperlichen Integrität verletzten Person / McElhinney gegen Irland
Der Bf. – Staatsangehöriger der Republik Irland und Polizeibeamter von Beruf – war auf der Rückfahrt von Nordirland (Vereinigtes Königreich) nach Irland des Nachts (23 Uhr) an einem Kontrollpunkt des britischen Militärs mit einer Straßensperre kollidiert. Ein Soldat wurde vom Wohnanhänger des Bf. erfasst und mitgeschleift, konnte sich aber auf die Deichsel retten. Von dort feuerte er sechs Schüsse ab. Der Bf., der nach eigenen Angaben an einen Terroranschlag glaubte, fuhr weiter bis zur nächsten Polizeistation auf irischem Gebiet. Dort ging der Bf. auf den Soldaten trotz dessen Aufforderung, mit erhobenen Händen auszusteigen und sich mit dem Gesicht zur Wand zu drehen, zu. Der drückte zweimal auf den Bf. ab. Die Waffe hatte Ladehemmung. Eine Alkoholprobe lehnte der Bf. gegenüber der irischen Polizei ab.
Die gegen den britischen Verteidigungsminister gerichtete Schadensersatzklage des Bf. wegen des erlittenen posttraumatischen Schocks scheiterte vor den irischen Gerichten an derStaatenimmunität. (Seite 415)
Zu den drei vorstehenden Urteilen cf. den Besprechungsaufsatz von Christian Maierhöfer, EuGRZ 2002, 391 (in diesem Heft).
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, bekräftigt seine enge Auslegung der individuellen Betroffenheit als Zulässigkeitskriterium einer Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung (Olivenöl-Marktordnung) / Rs. Unión de Pequeños Agricultores
In dem Urteil vom 25. Juli 2002 wird ausgeführt: «Der EG-Vertrag hat mit den Artikeln 173 und 184 (jetzt Artikel 241 EG) einerseits und Artikel 177 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll. Nach diesem System haben natürliche und juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 184 EG-Vertrag vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. (…)
Auch wenn ein anderes System der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung als das durch den ursprünglichen Vertrag geschaffene, das in seinen Grundzügen nie geändert wurde, sicherlich vorstellbar ist, so wäre es doch Sache der Mitgliedstaaten, das derzeit geltende System gegebenenfalls gemäß Artikel 48 EU zu reformieren.» (Seite 420, 434)
Generalanwalt Francis Jacobs hatte in seinen Schlussanträgen vom 21. März 2002, denen der EuGH nicht gefolgt ist, vorgeschlagen, «dass ein Einzelner als individuell von einer Gemeinschaftshandlung betroffen zu betrachten ist, wenn die Handlung aufgrund seiner persönlichen Umstände erhebliche nachteilige Wirkungen auf seine Interessen hat oder wahrscheinlich haben wird». (Seite 420)
Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), Luxemburg, erweitert den Begriff der individuellen Betroffenheit als Zulässigkeitskriterium einer Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung (Fischfang, Seehechtbestand) / Rs. Jégo-Quéré
In dem Urteil vom 3. Mai 2002, also nach den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs, aber deutlich vor dem Urteil des EuGH in der Rs. Unión de Pequeños Agricultores (s.o. S. 420, 434) wird ausgeführt: «Nach alledem ist festzustellen, dass im Lichte der Artikel 6 und 13 EMRK sowie des Artikels 47 der Charta der Grundrechte nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren nach Artikel 234 EG einerseits und nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG andererseits den Rechtsbürgern ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten, das es ihnen ermöglichen würde, die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsvorschriften allgemeiner Geltung zu bestreiten, die ihre Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigen.»
Das EuG will ausdrücklich nicht das Rechtsschutzsystem ändern, wohl aber die Auslegung des Begriffs der individuell betroffenen Person i.S.v. Art. 230 Abs. 4 EG überdenken. Es kommt deshalb zu einer erweiternden Auslegung und einer die Zulässigkeit bejahenden Entscheidung. Dagegen hat die Kommission am 17. Juli 2002 Rechtsmittel eingelegt. (Seite 438)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, erkennt einen nur eingeschränkten Anspruch auf Befragung eines Strafklägers im Kindesalter an
Das Urteil nimmt zu den Voraussetzungen der förmlichen Befragung eines Kindes vor Gericht sowie zu der Tragweite von Art. 12 UNO-Kinderrechtskonvention im Scheidungs- und Kindesrecht sowie im Ausländerrecht Stellung. (Seite 442)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, bestätigt Verwaltungsentscheidung, die Gründung eines Vereins zur Verbreitung der katholischen Glaubenslehre zu untersagen
Die Nichtuntersagung eines solchen Vereins wäre ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Katholischen Kirche. Denn: «Die als Vereinszweck genannte „Verbreitung und Verteidigung der katholischen Glaubenslehre“ (§ 2 der Statuten) und einzelne der zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten, wie etwa die Veranstaltung von Gebetskreisen, Exerzitien, Wallfahrten und die Feier der Hl. Messe unter Einhaltung eines bestimmten Ritus (§ 3 Z 1 der Statuten) betreffen in ihrer Gesamtheit innere Angelegenheiten der Römisch-Katholischen Kirche.» (Seite 445)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, beurteilt kritische Auseinandersetzung mit religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften (hier: „Sekten“) für verfassungsgemäß
«Im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Bezeichnungen „Sekte“, „Jugendreligion“, „Jugendsekte“ und „Psychosekte“, welche die Bundesregierung in der Unterrichtung über die Osho-Bewegung und die ihr angehörenden Gemeinschaften für diese verwendet hat, im Ausgangsverfahren für unbedenklich gehalten worden sind. Dagegen kann das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts insoweit keinen Bestand haben, als es auch den Gebrauch der Attribute „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ sowie den Vorwurf der Manipulation von Mitgliedern dieser Gemeinschaften als verfassungsmäßig angesehen hat.» (Seite 448)
BVerfG erklärt marktbezogene Informationen des Staates (hier: Glykol in konkret bezeichneten Weinen) für verfassungskonform
Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie der betroffenen Weinkellereien bzw. der Gleichheitssatz sind nicht verletzt: «Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.» (Seite 458)
BVerfG sieht in präventiv-polizeilicher Datenspeicherung (hier: bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern) keinen Verstoß gegen das Gebot der Unschuldsvermutung
Die 1. Kammer des Ersten Senats stellt fest: «Die Unschuldsvermutung schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. (…)
Die Feststellung des Tatverdachts ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung. Dieses Ergebnis entspricht auch der Auslegung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte …, die als Auslegungshilfe bei der Ermittlung der Tragweite des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgrundsatzes und der daraus abgeleiteten Unschuldsvermutung heranzuziehen ist.» (Seite 466)
BVerfG billigt die Nichtberücksichtigung des FDP-Kandidaten in der von ARD und ZDF veranstalteten Fernsehdiskussion „TV-Duell der Kanzlerkandidaten“ [Schröder, SPD / Stoiber, CDU/CSU] / Westerwelle-Beschluss
Die 2. Kammer des Zweiten Senats nimmt die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung an: «Nach den tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidungen [des VG Köln und des OVG Münster], gegen die die Beschwerdeführerin [FDP] beachtliche Einwände nicht erhoben hat, beruht die umstrittene Sendung auf einem schlüssigen und folgerichtig umgesetzten journalistischen Konzept, das unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht.» (Seite 468)
Nicht-Auslieferungsverträge, wie sie von der U.S.-Regierung im Kampf gegen den Internationalen Strafgerichtshof forciert werden, sind mit Vertragstreue zum Statut von Rom unvereinbar
Zu diesem Ergebnis kommt ein internes Gutachten des Rechtsdienstes der EU-Kommission. Darin wird u. a. argumentiert, «dass die raison d'être des Statuts von Rom [EuGRZ 1998, 618] darin liegt, der Straflosigkeit der Täter der schwersten Verbrechen ein Ende zu setzen (siehe die Präambel des Statuts). Vertragsparteien des Statuts zu erlauben, sichere Zufluchtsorte [safe havens] für derartige Täter zu werden, indem sie sich durch simple Umgehungsverträge ihrer Pflicht entledigen, diese [Täter] vor Gericht zu bringen, vereitelt Ziel und Zweck des Statuts in seinem Kernbereich.» (Seite 469)
BVerfG erlässt einstweilige Anordnung zur Versiegelung und Hinterlegung bestimmter Datenträger nach Durchsuchung einer Anwalts- und Steuerberaterkanzlei im Steuerstrafverfahren gegen einen Sozius. (Seite 470)