EuGRZ 1997 |
15. Juli 1997
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24. Jg. Heft 11-12
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Informatorische Zusammenfassung
Thilo Marauhn und Karin Oellers-Frahm, Heidelberg, kommentieren die Spruchpraxis internationaler Organe hinsichtlich der völkerrechtlichen Zulässigkeit von Atomwaffentests, der Drohung mit oder des Einsatzes von Atomwaffen
Die Autoren gehen zunächst auf Reaktionen zur Wiederaufnahme der französischen Atomtests im Südpazifik ein und auf Entscheidungen des Conseil d'Etat sowie des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Menschenrechtskommission und des UN-Ausschusses für Menschenrechte. Sie behandeln dann die Klage Neuseelands gegen Frankreich vor dem IGH sowie die Gutachtenanträge der Weltgesundheitsorganisation und der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Schließlich setzen sie sich mit den aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen auseinander.
Marauhn und Oellers-Frahm halten als Konsequenz fest: «Auch wenn die verschiedenen Verfahren, die gegen die französischen Atomtests eingeleitet wurden, im Ergebnis nicht erfolgreich waren, haben sich doch die verschiedenen damit befaßten Spruchkörper sehr intensiv mit vielen der aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt. Die Bereitschaft, sich mit den materiell-rechtlichen Fragen trotz verfahrensrechtlicher Hindernisse zu befassen, läßt vermuten, daß die internationalen Spruchkörper bei anderen prozessualen Konstellationen durchaus bereit sein könnten, die aufgezeigten materiell-rechtlichen Schranken hinsichtlich des Umgangs mit Atomwaffen zu konkretisieren. Weiter haben die Entscheidungen deutlich gemacht, daß sicherheitspolitische, selbst rüstungspolitische Fragen den vom Friedensvölkerrecht allgemein und von den menschenrechtlichen Gewährleistungen und dem Umweltvölkerrecht im besonderen gesetzten Schranken unterworfen sind, daß verteidigungs- und sicherheitspolitische Maßnahmen eben keine nicht-justitiablen politischen Fragen sind.
Insbesondere mit seinem Gutachten hat der IGH Mut und den Blick für das Realisierbare gleichermaßen unter Beweis gestellt. Er hat eine plausible Argumentation vorgelegt und mit dem Gutachten einen wichtigen Beitrag zur Klärung wesentlicher kriegsrechtlicher Fragen geleistet. Der IGH hat der anti-nuklearen Position in der Staatengemeinschaft ebenso Gewicht eingeräumt wie der gegenteiligen Staatenpraxis. Er hat dargelegt, welche Kriterien bei der Nuklearplanung von den Kernwaffenstaaten in einer Staatengemeinschaft, die auch eine Rechtsgemeinschaft ist, zu berücksichtigen sind.» (Seite 221)
Internationaler Gerichtshof (IGH), Den Haag, nimmt in einem Gutachen auf Antrag der Generalversammlung der Vereinten Nationen erstmals zu den Grenzen der Rechtmäßigkeit der Drohung mit oder des Einsatzes von Atomwaffen Stellung
Der IGH stellt einstimmig fest: «Weder das Völkergewohnheitsrecht noch das Völkervertragsrecht erlauben ausdrücklich die Drohung mit oder den Einsatz von Atomwaffen.» Mit elf gegen drei Stimmen kommt der IGH zu dem Ergebnis: «Weder das Völkergewohnheitsrecht noch das Völkervertragsrecht beinhalten ein vollständiges und allgemeines Verbot der Drohung mit oder des Einsatzes von Atomwaffen als solcher.»
Der IGH schreibt bestimmte Kautelen aus der Satzung der Vereinten Nationen beziehungsweise des Völkerrechts fest und kommt mit sieben Stimmen gegen sieben unter ausschlaggebender Stimme des Präsidenten zu dem Ergebnis: «Es folgt aus den obengenannten Erfordernissen, daß die Drohung mit oder der Einsatz von Atomwaffen im allgemeinen den im bewaffneten Konflikt anwendbaren Regeln widerspricht, und insbesondere den Regeln des humanitären Völkerrechts;
Mit Blick auf den aktuellen Stand des Völkerrechts sowie die tatsächlichen Elemente, über die der Gerichtshof verfügt, kann er jedoch nicht zu der endgültigen Schlußfolgerung gelangen, daß die Drohung mit oder der Einsatz von Atomwaffen in einem extremen Fall der Selbstverteidigung, in dem es um das Überleben des Staates selbst geht, rechtmäßig oder rechtswidrig ist.»
Einstimmig betont der IGH: «Es besteht eine Verpflichtung, in gutem Glauben die Verhandlungen über die nukleare Abrüstung in all ihren Aspekten und unter strenger und effektiver internationaler Kontrolle fortzusetzen und zu einem Abschluß zu bringen.»
In der ausführlichen Begründung heißt es u.a.: «Der Gerichtshof stellt fest, daß der vom Internationalen Pakt garantierte Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte nicht im Krieg endet, außer im Fall von Art. 4 des Pakts, der vorsieht, daß im Fall eines öffentlichen Notstands von bestimmten Verpflichtungen dieses Instruments abgewichen werden kann. Die Achtung des Rechts auf Leben gehört jedoch nicht zu den Bestimmungen, von denen abgewichen werden kann. Grundsätzlich gilt das Recht, nicht willkürlich seines Lebens beraubt zu werden, auch während Feindseligkeiten. (…)
Die Unterwerfung der Ausübung der legitimen Selbstverteidigung unter die Bedingungen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit ist eine Regel des Völkergewohnheitsrechts.» (…) (Seite 235)
Auszüge aus den Sondervoten sind auf den Seiten 241 ff. wiedergegeben. Der volle Wortlaut sowohl des Gutachtens wie auch der Sondervoten findet sich in Human Rights Law Journal 1996, 269-392, und in Revue universelle des droits de l'homme 1996, 361-491.
Internationaler Gerichtshof (IGH), Den Haag, lehnt Gutachtenantrag der Weltgesundheitsorganisation zur Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Atomwaffen als unzulässig ab
Der IGH argumentiert, zur Zuständigkeit der Weltgesundheitsorganisation gehöre die Beschäftigung mit den Wirkungen des Einsatzes von Atomwaffen auf die Gesundheit, unabhängig davon, ob dieser Einsatz rechtmäßig ist oder nicht. (Seite 245)
Internationaler Gerichtshof (IGH), Den Haag, lehnt Wiederaufnahmeantrag Neuseelands im Verfahren gegen Frankreich gegen die unterirdischen Atomtests auf Mururoa als unzulässig ab
Die Grundlage der Entscheidung des Gerichtshofs im Atomtest-Fall (Neuseeland v. Frankreich) war (…) Frankreichs Verpflichtung, keine weiteren oberirdischen Atomversuche durchzuführen; daher konnte allein im Falle der Wiederaufnahme oberirdischer Atomtests die Grundlage des Urteils beeinträchtigt werden; dies ist nicht eingetreten. (Seite 246)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, erklärt sich für unzuständig, Vorlagefragen des österr. Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der EMRK bei innerstaatlichen Regelungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts zu beantworten
Im Kremzow-Urteil geht es um ein Vorabentscheidungsersuchen des österr. OGH zur Auslegung der EMRK als "Bestandteil des Gemeinschaftsrechts" und um innerstaatliche Bindungswirkungen eines auf Verletzung von Verteidigungsrechten (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK) in einem Mord-Verfahren lautenden EGMR-Urteils.
Grundsätzlich führt der EuGH aus: «Nach ständiger Rechtsprechung… gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei läßt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Insoweit kommt der Konvention besondere Bedeutung zu. Daraus folgt, wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.»
Konkret stellt der EuGH fest: «Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein österreichischer Staatsangehöriger, dessen Lage keinerlei Bezug zu einer der durch die Freizügigkeitsbestimmungen des Vertrages geregelten Situationen aufweist: Zwar ist jeder Freiheitsentzug geeignet, die Ausübung des Rechts des Betroffenen auf Freizügigkeit zu behindern, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung dieses Rechts keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht herstellt, der eng genug wäre, um die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen zu rechtfertigen.» (Seite 249)
Generalanwalt La Pergola war in seinen Schlußanträgen zum selben Ergebnis gekommen. (Seite 247)
Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, erklärt europarechtliche Qualifikationserfordernisse für den Vorsitzenden einer nichtgerichtlichen Instanz zur Nachprüfung von Vergabeentscheidungen für unmittelbar anwendbar / hier: Tiroler Vergabegesetz
Gemäß Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie betreffend die Nachprüfung von Vergabeentscheidungen vom 21. Dezember 1989, 89/665/EWG muß u.a. der Vorsitzende einer nachprüfenden, nicht-gerichtlichen Instanz die beruflichen und juristischen Qualifikationen eines Richters aufweisen. Diese Bestimmung entfaltet im Hinblick auf die Rechtsnatur, Systematik und den Wortlaut unmittelbare Wirkungen. Der Einzelne hat Recht auf Überwachung durch ein in bestimmter Weise zusammenzusetzendes unabhängiges Organ. Diese RL-Bestimmung ergänzt daher die Organisationsvorschrift des § 6 Abs. 1 TVergG. (Seite 251)
Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, sieht in absolutem Werbeverbot für Kabelrundfunk einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK
Art. 10 EMRK erfaßt auch die kommerzielle Werbung. Während der Übergangsfrist nach der Aufhebung des Verbotes von aktivem Kabelrundfunk in der Rundfunkverordnung (RVO) war das sich aus § 24b Abs. 2 RVO ergebende absolute Werbeverbot zur Erlassung zeitlicher und inhaltlicher Beschränkungen zulässiger Werbung in einer der Veranstaltung Kabelrundfunk adäquaten Form verhältnismäßig. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist am 1. August 1996 ist dieses Verbot unverhältnismäßig und verstößt gegen Art. 10 EMRK und Art. 6 StGG. (Seite 252)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, bestätigt Aufhebung von Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag bei Erhöhung der Werbungskostenpauschale
«Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber, wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums (…) einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen. Er darf auch die Verwirklichung des Steueranspruchs verfahrensrechtlich erleichtern und dabei die für den Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel berücksichtigen. (…)
Die für den Steuerpflichtigen in Liquiditätsvorteilen meßbaren Unterschiede zwischen einem in der Regel monatlichen Lohnsteuerabzug und einer vierteljährlichen Vorauszahlung bei anderen Einkünften bedürfen keines Ausgleichs. Zwar fordert der Gleichheitssatz nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes von allen Steuerpflichtigen eine gegenwartsnahe Leistung, um gegenwärtigen Finanzbedarf des Staates zu decken. Der Gesetzgeber hat jedoch die für den Steuerpflichtigen sich ergebenden Vor- und Nachteile aus einer unterschiedlichen Erhebung von Lohnsteuer und sonstiger Einkommensteuer insgesamt in vertretbarer Weise gewichtet.» (Seite 255)
BVerfG zieht Grenzen des Anspruchs eines Kindes gegenüber der Mutter auf Benennung des nicht-ehelichen Vaters
«Weder durch das nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art. 6 Abs. 5 GG ist für die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben. Den Gerichten steht bei der Abwägung zwischen den widersteitenden Grundrechten der Mutter und des Kindes im Rahmen der Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln – wie des hier vom Gericht herangezogenen § 1618 a BGB – ein weiter Spielraum zur Verfügung.» (Seite 258)
BVerfG billigt Schadensersatzpflicht des Wohnungseigentümers wegen unberechtigter Berufung auf Eigenbedarf
Die 3. Kammer des Ersten Senats nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Rechtsprechung des BVerfG zur Eigenbedarfskündigung die Anforderungen an den verfahrens- und materiellrechtlichen Eigentumsschutz von Mieter und Vermieter so weit geklärt hat, daß auch für die hier zu beurteilende Fallgestaltung hinreichend konkretisierte Maßstäbe zur Verfügung stehen. (Seite 261)
BVerfG erläßt auf Antrag zweier Ärzte einstweilige Anordnung gegen Teile des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes (BaySchwHEG)
Erstens tritt unter bestimmten Voraussetzungen das Erfordernis fachärztlicher Anerkennung auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorläufig in Hinblick auf Ärzte nicht in Kraft, die bereits vor dem 9. August 1996 Schwangerschaftsabbrüche in eigener Praxis oder als Belegarzt in Bayern durchgeführt haben, wenn sie nach ärtzlichem Standesrecht zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen befugt sind.
Zweitens ist die gesetzliche Beschränkung der Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen auf ein Viertel der Gesamteinnahmen der betreffenden Arztpraxis vorläufig nicht anzuwenden.
Drittens ist das Erfordernis einer vorab einzuholenden grundsätzlichen behördlichen Erlaubnis zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen vorläufig nicht auf in Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel genannte Ärzte anzuwenden, sofern sie den erforderlichen Antrag bis zum 31. Juli 1997 stellen.
Im übrigen werden die Anträge der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Der Freistaat Bayern muß den Bf. drei Viertel der im Verfahren auf Erlaß der einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen erstatten.
In seiner Begründung stellt das BVerfG zunächst fest: «Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Insbesondere bedürfen die verfassungsrechtlichen Fragen der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers und des Schutzumfangs von Art. 12 Abs. 1 GG näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren.»
Zur einstweiligen Anordnung wird ausgeführt: «Auch der angestrebte zusätzliche Schutz durch das Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz entfaltet seine Wirkung nur, wenn sich genügend Ärzte in Bayern zur Abtreibung und der ihr vorangehenden Beratung bereit erklären. Fehlt es daran, so werden viele Frauen dazu veranlaßt, Abtreibungen außerhalb Bayerns vornehmen zu lassen. Dort gelten aber keine den angegriffenen Regelungen vergleichbaren Bindungen, so daß der vom bayerischen Gesetzgeber bezweckte zusätzliche Schutz nicht eintritt.
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, daß die Voraussetzungen für die Verwirklichung der dargestellten Gesetzesziele in Bayern derzeit nicht vorliegen. Es haben erst sechs Krankenhäuser ihre Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen auch nach § 218a Abs. 1 StGB erklärt oder angekündigt und nur 14 von rund 1.000 Gynäkologen mit der Befugnis zum ambulanten Operieren den Antrag auf Erlaubnis zum Schwangerschaftsabbruch gestellt. Selbst wenn diesen die Erlaubnis rechtzeitig erteilt würde, könnten sie den Ausfall der Beschwerdeführer, die bisher weit mehr als die Hälfte aller Schwangerschaftsabbrüche in Bayern durchgeführt haben, und derjenigen Ärzte, die vor dem Erlaß des Gesetzes zu Schwangerschaftsabbrüchen bereit waren, nicht ausgleichen.» (Seite 264)
BVerfG erklärt im Zusammenhang mit den Verfassungsbeschwerden gegen das BaySchwHEG die Selbstablehnung des Richters Steiner für begründet.
Richter Steiner war im Normenkontrollverfahren gegen die bundesgesetzliche Regelung des Schwangerschaftsrechts (Urteil des BVerfG vom 28. Mai 1993, BVerfGE 88, 203 = EuGRZ 1995, 229) als Verfahrensbevollmächtigter der antragstellenden Bayerischen Staatsregierung aufgetreten. (Seite 262)
Europäisches Parlament (EP), Straßburg, fordert die weltweite Abschaffung der Todesstrafe und kritisiert insbesondere jene der 40 Mitgliedstaaten des Europarates, die sich noch nicht zur Ratifizierung des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK entschlossen haben. (Seite 263)