EuGRZ 2001 |
29. Juni 2001
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28. Jg. Heft 8-10
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Informatorische Zusammenfassung
Udo Fink, Mainz, plädiert für die Verteidigung der Hochschulautonomie auch gegenüber der EG mit der Frage: „Gewährt das Recht der Europäischen Gemeinschaften den wissenschaftlichen Hochschulen grundrechtliche Freiheit?“
Der Autor gibt einen Überblick über die Literatur zu Hochschulautonomie und Wissenschaftsfreiheit als Problem des EG-Vertrages und setzt sich kritisch mit der Rechtsprechung des EuGH zu wissenschaftsrelevanten Fragen auseinander. Vor diesem Hintergrund untersucht er die entsprechenden Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts, die Rechtslage in Deutschland, den Schutz der Grundrechte in der EG sowie rechtsvergleichend den Stellenwert der Hochschulautonomie in den Mitgliedstaaten.
Fink fordert: «Sollte bei zukünftigen Vertragsverhandlungen die Übertragung weiterer wissenschaftsrelevanter Bereiche zur Debatte stehen, dann wären die dafür zuständigen Organe der Bundesrepublik aufgerufen, dem entweder entgegenzusteuern oder dafür Sorge zu tragen, dass, was ganz allgemein wünschenswert ist, der in Art. 13 der Europäischen Grundrechtecharta verankerte Schutz der Wissenschaftsfreiheit zu geltendem Gemeinschaftsrecht wird.
Gleiches gilt für die Rechtsprechung des EuGH, wobei hier eher damit zu rechnen ist, dass die Grundrechtecharta und damit auch deren Art. 13 dort Eingang findet. Betrachtet man das Verhältnis der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit zum EuGH, so kann man mit der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts ein durchaus konstruktives Kooperationsverhältnis feststellen, das auch in den Fragen der Wissenschaftsfreiheit einen fruchtbaren Dialog zwischen Karlsruhe und Luxemburg möglich machen sollte.» (Seite 193)
Wolff-Michael Mors, Kopenhagen/Gießen, würdigt den Obersten Gerichtshof (Højesteret) Dänemarks – ausgehend von der erstmaligen Verwerfung eines Gesetzes im Tvind-Urteil (s.u. S. 233) – als Verfassungsgericht
«Das traditionell in Verfassungsfragen eher zurückhaltende Højesteret hat zum ersten Mal das sich selbst zuerkannte richterliche Prüfungsrecht bis zur letzten Konsequenz angewandt und mit einem eindeutigen und einstimmigen Urteil ein Gesetz verworfen. Dabei stützte es sich auf den in § 3 Grundlov verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung.»
Mors schildert zunächst den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens: Die aus den 1970er Jahren stammende Schulvereinigung Tvind war wegen zwielichtigen Finanzgebarens in die öffentliche Kritik geraten. Der Unterrichtsminister wollte die staatlichen Zuschüsse nicht jeder betroffenen Privatschule per Verwaltungsakt streichen und in jedem Einzelfall Prozesse riskieren (Begründung in der ersten Lesung), sondern mit einem Gesetz dem gesamten „Tvind-Imperium“ einen Riegel vorschieben (Begründung in der zweiten Lesung).
Der Autor zeichnet sodann die rechtsgeschichtliche Entwicklung des dogmatischen Hintergrunds seit der ersten dänischen Verfassung von 1849 nach sowie die 1912 beginnende Entwicklung zu dem jetzt unbestrittenen verfassungsrechtlichen Prüfungsrecht des OGH; er umreißt den Kern des Tvind-Urteils und kommt über Verfassungsauslegung und konkrete Rechtsanwendung zur Verfassungsgerichtsbarkeit:
«Das Tvind-Urteil bestätigt nochmals das richterliche Prüfungsrecht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, doch auch diesmal sagen die Richter nicht, wo ihrer Meinung nach dieses Recht seine Grundlage hat. (…) Das Højesteret hat durch seine konsequente Entscheidung in einem konkreten Fall die Stellung der Gerichtsbarkeit als gleichberechtigtem Teil dänischer Staatsgewalt und somit auch europäischer Gliedstaatengewalt zum Ausdruck gebracht und sich selber nun auch als Verfassungsgericht etabliert.» (Seite 201)
Oberster Gerichtshof (Højesteret), Kopenhagen, verwirft § 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Freischulen wegen Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips / Tvind-Urteil
«In Übereinstimmung mit der allgemeinen Auffassung in der verfassungsrechtlichen Literatur muß angenommen werden, dass § 3 Abs. 3 Grundlov gewisse Grenzen dafür setzt, in welchem Umfang die gesetzgebende Gewalt Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse einzelner Personen treffen kann (Einzelfallgesetzgebung). Dieses Verständnis ist in Übereinstimmung mit dem Gedanken der Rechtssicherheit, welcher als eines der tragenden Elemente dem Prinzip der Gewaltenteilung in § 3 Grundlov zugrunde liegt. (…)
Die gesetzgebende Gewalt hat daher mit Wirkung für die Schulen, die in § 7 genannt sind …,die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Tvind-Schulen und dem Unterrichtsministerium entschieden. (…) Ein solcher Gesetzeseingriff – der zur Folge hatte, daß den Tvind-Schulen der Rechtsweg zur gerichtlichen Nachprüfung ihrer Zuschussberechtigung abgeschnitten wurde – ist letztendlich eine abschließende Entscheidung eines konkreten Rechtsstreits. Gemäß § 3 der Verfassung gehört eine solche Entscheidung nicht in den Bereich der Legislative, sondern in den der Judikative mit den daraus folgenden Rechtsschutzmöglichkeiten für die Bürger.» (Seite 233)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, bestätigt strafrechtliche Verurteilung der Schießbefehlsgeber für Tötung unbewaffneter Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze wegen Totschlags / Krenz u. a. gegen Deutschland
Den aus der DDR-Staatspraxis abgeleiteten Rechtfertigungsgründen für den Schießbefehl an der Mauer hält der EGMR entgegen, „daß die somit geltend gemachte Staatsraison durch die in der Verfassung und Gesetzgebung der DDR proklamierten Grundsätze auf Schranken treffen musste; vor allem musste sie die Notwendigkeit der Erhaltung menschlichen Lebens berücksichtigen, die sich aus der Verfassung der DDR, dem Volkspolizeigesetz und aus dem Grenzgesetz ergab. (…)
Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß der Rückgriff auf Erdminen und Selbstschußanlagen wegen seiner automatischen und unterschiedslosen Wirkung sowie die kategorische Natur des Befehls an die Grenztruppen „Grenzverletzer zu vernichten und die Grenze unter allen Umständen zu sichern“ krasse Verletzungen der in den Art. 19 und 30 der DDR-Verfassung niedergelegten Grundrechte darstellte, die im wesentlichen auch vom StGB-DDR (§ 213) sowie den aufeinanderfolgenden DDR-Grenzgesetzen (§ 17 Abs. 2 des Volkspolizeigesetzes 1968 und § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes 1982) bekräftigt wurden. Diese Staatspraxis verstieß auch gegen die menschenrechtlichen und anderen internationalen Verpflichtungen der DDR, welche am 8. November 1974 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert hatte, der ausdrücklich das Recht auf Leben sowie das Recht auf Freizügigkeit anerkennt. (…)
Unabhängig von der Verantwortlichkeit der DDR als Staat waren die Handlungen der Beschwerdeführer (Bf.) als Individuen durch § 95 StGB-DDR als Straftaten qualifiziert, denn schon in der Fassung von 1968, die 1977 beibehalten wurde, lautete diese Bestimmung; „Auf Gesetze, Befehl oder Anweisung kann sich nicht berufen, wer in Mißachtung der Grund- und Menschenrechte … handelt; er ist strafrechtlich verantwortlich“. (…)
Das weite Auseinanderklaffen zwischen der Gesetzgebung der DDR und ihrer Praxis war weitgehend von den Bf. selbst herbeigeführt worden. Da sie im DDR-Staatsapparat höchste Spitzenposten bekleideten, konnten sie offensichtlich nicht in Unkenntnis über die Verfassung und Gesetzgebung der DDR bzw. ihre internationalen Verpflichtungen und die internationale Kritik an ihrem Grenzsicherungssystem sein. (…)
Der Gerichtshof ist somit der Auffassung, daß die Bf., die als führende Politiker der DDR einen Anschein von Rechtmäßigkeit auf der Grundlage der Rechtsordnung der DDR geschaffen hatten, dann aber eine Praxis einführten bzw. aufrechterhielten, die die wesentlichsten Grundsätze dieser Rechtsordnung kraß missachtete, den Schutz des Art. 7 Abs. 1 der Konvention [nulla poena sine lege] nicht in Anspruch nehmen können. Die gegenteilige Auffassung würde dem Ziel und Zweck dieser Bestimmung widersprechen, nämlich sicherzustellen, daß niemand willkürlicher Strafverfolgung, Verurteilung oder Bestrafung ausgesetzt wird.»
Die Bf. waren wegen ihrer Mitwirkung an Entscheidungen des Nationalen Verteidigungsrats oder des Politbüros der SED über die Gestaltung des Grenzregimes der DDR für den Tod mehrerer Flüchtlinge zur Rechenschaft gezogen worden, die zwischen 1971 und 1989 versucht hatten, die DDR über die innerdeutsche Grenze zu verlassen. Egon Krenz (Nachfolger von Erich Honecker als Staatsratsvorsitzender) war zu 6 ½ Jahren, Heinz Kessler (Verteidigungsminister) zu 7 ½ Jahren und Fritz Streletz (stellvertretender Verteidigungsminister) zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. (Seite 210)
Zustimmende Sondervoten der Richter Loucaides (Zypern), Zupančič (Slowenien), Levits (Lettland) auf Seite 217 f.
EGMR erklärt strafrechtliche Verurteilung eines DDR-Grenzsoldaten für Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings an der innerdeutschen Grenze für EMRK-konform / K.-H.W gegen Deutschland
Der Bf. war zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, weil er als Postenführer einer aus ihm und einem Mitangeklagten gebildeten Grenzstreife einer Bootskompanie in der Nacht vom 14. zum 15. Februar 1972 auf den 29 Jahre alten Manfred Weylandt aus Ost-Berlin aus einer Entfernung von 40 Metern mit Dauerfeuer aus seiner Maschinenpistole schoß, als dieser die Spree etwa zur Hälfte durchschwommen hatte. Der Flüchtling wurde am Kopf getroffen und ertrank.
Der EGMR sieht keinen Grund die strafrechtliche Verurteilung zu beanstanden: «Der Grundsatz „niemand kann sich auf die Unkenntnis des Gesetzes berufen“ galt auch für den Bf. (…) Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, daß die deutschen Gerichte die Milderungsgründe zugunsten des Bf. in allen Einzelheiten geprüft haben, daß entscheidend sei, daß die Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings durch Dauerfeuer unter den festgestellten Umständen ein derart schreckliches und jeder möglichen Rechtfertigung entzogenes Tun gewesen [sei], daß der Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit und elementares Tötungsverbot auch für einen indoktrinierten Menschen ohne weiteres einsichtig und damit offensichtlich war.» (Seite 219)
Zustimmende Sondervoten der Richter Loucaides (Zypern), Sir Nicolas Bratza (Vereinigtes Königreich), Richterin Vajić (Kroatien); teilweise abweichende Sondervoten der Richter Cabral Barreto (Portugal), Pellonpää (Finnland), Zupančič (Slowenien) auf S. 221 f.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, bekräftigt das Interesse der EU-Staaten an Rechtssicherheit gegenüber der EU-Kommission bei der Vorprüfung staatlicher Beihilfen zur Industrieansiedlung / Österreich gegen Kommission
Den Versuch einer künstlichen Fristverlängerung über die Zweimonatsfrist für die Untersuchung zur ersten Meinungsbildung über die (Nicht)Vereinbarkeit eines angezeigten staatlichen Beihilfevorhabens (Lorenzrechtsprechung) hinaus durch nachgeschobene – offensichtlich nicht notwendige bzw. bereits beantworteter Fragen – erklärt der EuGH für rechtswidrig:
«Der Gerichtshof wollte dadurch, dass er unter Hinweis auf Artikel 173 und 175 EG-Vertrag die Höchstdauer der Frist [für die Voruntersuchung durch die Kommission] mit zwei Monaten angab, einem Zustand der Rechtsunsicherheit vorbeugen, der dem Zweck der in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag geregelten Vorprüfungsphase bei staatlichen Beihilfen eindeutig zuwiderlaufen würde. Diesem Zweck, dem Mitgliedstaat dadurch die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, dass er rasch über die Vereinbarkeit eines – möglicherweise dringenden – Beihilfevorhabens mit dem EG-Vertrag Klarheit erlangt, würde entgegengewirkt, wenn die Frist als bloße Richtschnur angesehen würde.» (Seite 224)
EuGH begründet Reichweite des Informationsanspruchs der Arbeitnehmervertretung innerhalb einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe nach der Richtlinie zum europäischen Betriebsrat / Rs. bofrost*
«Aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (…) ist es unerlässlich, den betroffenen Arbeitnehmern Zugang zu den Informationen zu verschaffen, aufgrund deren sie feststellen können, ob sie Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen zwischen der zentralen Leitung – wenn eine solche besteht – und ihren eigenen Vertretern haben.» (Seite 230)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, präzisiert grundsätzliche Kriterien für die medikamentöse Zwangsbehandlung in psychiatrischer Klinik während fürsorgerischen Freiheitsentzuges
Im Ausgangsfall leidet der Beschwerdeführer, dessen staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt abgewiesen wird, an katatoner Schizophrenie und wehrt sich gegen die zeitweise Zwangsbehandlung mit Neuroleptika in der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel.
Das BGer nimmt in seinem Urteil grundsätzlich Stellung zur Bedeutung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV im Vergleich mit dem früheren ungeschriebenen Grundrecht und speziellen Garantien in andern Verfassungsbestimmungen, zur Tragweite der Garantie der Menschenwürde nach Art. 7 BV und zu internationalen Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit der medikamentösen Zwangsbehandlung.
«Von ausschlaggebendem Gewicht dürfte schließlich sein, dass die Zwangsmedikation nach anerkannter (wenn auch nicht unumstrittener) ärztlicher Methode erfolgt, soweit ersichtlich – im Gegensatz zu operativen Eingriffen – nicht irreversibel ist und schliesslich in einem späteren Zeitpunkt wieder abgebrochen werden kann, sei es, dass eine tatsächliche Besserung eintritt, in gültiger Weise darauf verzichtet wird oder alternative Behandlungsmethoden gefunden werden können. (…)
Zum einen hat die medikamentöse Behandlung nicht die Vernichtung der Persönlichkeit, eine Schmerz- oder Leidenszufügung oder einen eigentlichen Einbruch in den seelischen Eigenraum des Menschen zum Zweck oder zur Folge. … Zum andern bedeutet die mit der medikamentösen Behandlung bezweckte Hilfeleistung keinen Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde.» (Seite 235)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, unterstreicht die Legitimation der Hinterbliebenen zur Geltendmachung des Rechts auf Leben
Die belangte Behörde sah die Tochter eines nigerianischen Staatsangehörigen, der gefesselt und geknebelt von Wien aus an Bord eines Flugzeugs der Balkan-Air zwangsweise nach Rumänien abgeschoben worden war und dabei ums Leben kam, nicht als legitimiert an, die Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens feststellen zu lassen.
Der VfGH führt aus: «Die Beschwerdelegitimation der Hinterbliebenen zur Geltendmachung von Verletzungen des Rechts auf Leben im Falle der Tötung eines Menschen ergibt sich aus dem spezifischen Charakter des durch Art. 2 EMRK geschützten Rechts; anders könnte eine Verletzung des Rechts auf Leben im Falle des Ablebens überhaupt nicht releviert werden. (…)
Wenn also der durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betroffene während der Amtshandlung verstorben ist, so ist gemäß Art. 129a B-VG der UVS [Unabhängige Verwaltungssenat] auch zuständig, über von nahen Angehörigen diesbezüglich behauptete, den Verstorbenen betreffende Rechtsverletzungen (Art. 2 und 3 EMRK) zu erkennen.» (Seite 243)
Oberlandesgericht Wien sieht in der Kritik an einer gewissen Verharmlosung des Nationalsozialismus durch den FPÖ-Politiker Jörg Haider keine üble Nachrede und spricht den Politologie Professor Anton Pelinka frei
«Im weiteren darf fallbezogen nicht vernachlässigt werden, dass ein ständig medienpräsenter Politiker, der gerade nicht durch seine Zurückhaltung gegenüber dem politischen Gegner einen sehr hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat, deutlich weiter gezogene Toleranzgrenzen zu akzeptieren hat.» (Seite 246)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, führt seine Rechtsprechung zum genetischen Fingerabdruck und zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung fort
Der Beschluß der 3.Kammer des Zweiten Senats betrifft vor allem das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung. (Seite 249)
BVerfG hat keine Bedenken gegen Datenerhebung durch Observation und durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei. 1. Kammer des Ersten Senats nimmt Verfassungsbeschwerden nicht an. (Seite 255)
BVerfG erklärt Stiftungsgesetz zur Entschädigung von Zwangsarbeitern unter dem Nazi-Regime für verfassungsgemäß
1. Kammer des Ersten Senats nimmt Vb. einer Ukrainerin wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung an. (Seite 259)
Ministerkomitee des Europarats, Straßburg, ermahnt die EMRK-Vertragsstaaten zu mehr Rechtstreue gegenüber den Urteilen des EGMR. (Seite 260)
BVerfG setzt Altenpflegegesetz durch einstweilige Anordnung für sechs Monate außer Kraft. (Seite 260)