EuGRZ 2002 |
20. August 2002
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29. Jg. Heft 13-14
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Informatorische Zusammenfassung
Gerhard Leibholz (1901-1982) wurde aus Anlass seines 100. Geburtstags mit einem Kolloquium im Bundesverfassungsgericht geehrt
Eingeladen hatten zu der Veranstaltung am 7. Dezember 2001 das Bundesverfassungsgericht, dem Leibholz seit der Arbeitsaufnahme des Gerichts am 7. September 1951 bis 8. Dezember 1971 angehörte, das Institut für Allgemeine Staatslehre und Politische Wissenschaften der Universität Göttingen, das er geleitet hatte, sowie die Juristische Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen, der er bis zu seiner Vertreibung durch die Nationalsozialisten und nach seiner Rückkehr aus dem englischen Exil angehörte.
Jutta Limbach – Grußwort: «Gerhard Leibholz hat die Institution des Bundesverfassungsgerichts und die Rechtsprechung des Zweiten Senats wie kaum ein anderer mitgeprägt. Sein Einfluss auf das Wahl-, das Abgeordneten- und Parteienrecht ist noch heute ein Thema der Staats- und Politikwissenschaft. Nicht zuletzt seiner Statusdenkschrift verdankt das Bundesverfassungsgericht seine Eigenständigkeit gegenüber den anderen Verfassungsorganen. (…)
Gerhard Leibholz gehörte zu den wenigen Intellektuellen jüdischer Herkunft, die alsbald nach dem Kriegsende nach Deutschland zurückgekehrt waren, um an dem Aufbau demokratischer Institutionen mitzuwirken.» (Seite 305)
Hans H. Klein – Persönliche Erinnerungen an Gerhard Leibholz
«Ihm eigneten eine aus der Erfahrung des Leids gewachsene, unübersehbare Melancholie wie die Weisheit einer daraus gereift hervorgegangenen Persönlichkeit, Bescheidenheit, Würde und Autorität. (…)
Die unglückliche Geschichte unseres Vaterlandes im 20. Jahrhundert war in ihm spürbar gegenwärtig. Aber sie hatte weder seine Vitalität noch seinen Glauben an die Humanitas gebrochen, um es mit den Worten zu sagen, die er selbst zum Gedenken an den ersten Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, den Vizepräsidenten Rudolf Katz, gesprochen hat, der während des Dritten Reiches ein dem seinen ähnliches Schicksal erlitten hatte.» (Seite 306)
Hans Joachim Faller – Gerhard Leibholz und der freie Statusdes Bundesverfassungsgerichts
Obwohl der im ersten Entwurf des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht enthaltene Passus, das BVerfG gehöre zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministeriums, in der Neufassung vom März 1950 ersatzlos gestrichen worden war, wurde dort weiterhin die Auffassung vertreten und praktiziert, dass über Verwaltungsangelegenheiten – von Personalsachen bis zum Haushalt – in letzter Instanz das Bundesjustizministerium zu entscheiden habe.
Die Richter des BVerfG bildeten aus ihrer Mitte einen Ausschuss, der sich mit dem Status des Bundesverfassungsgerichts beschäftigen sollte und bestellten Gerhard Leibholz zum Berichterstatter. Auf den von Leibholz verfassten „Statusbericht“ folgten eine überwiegend kritische Stellungnahme von Willi Geiger und eine Replik von Leibholz. Danach wurde eine Denkschrift abgefasst, der 20 Richter zustimmten. Zwei Richter (Präsident Höpker Aschoff und Willi Geiger) stimmten dagegen. (Zwei Richterstellen waren vakant.)
Faller über Leibholz: «Sein tatkräftiges Eintreten für einen freien Status des Bundesverfassungsgerichts … ist nur ein verhältnismäßig kleiner Teil seiner Aktivitäten. Für die Entwicklung des Bundesverfassungsgerichts ist es jedoch von großer Bedeutung.» (Seite 307)
Lerke Osterloh – Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz – Entwicklungslinien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Die Themenwahl versteht sich vor dem Hintergrund der Dissertation von Gerhard Leibholz aus dem Jahr 1925 mit dem Titel: „Die Gleichheit vor dem Gesetz“.
Osterloh gliedert ihren Beitrag in (I.) den grundrechtlichen Gleichheitsschutz gem. Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheit und Freiheit (Gerechtigkeitsgebot, Willkürverbot, Gebot verhältnismäßiger Gleichheit, bereichsspezifische Differenzierungen) und in (II.) Gleichheit im Bundesstaat (Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, Finanzausgleich).
Im grundrechtlichen Teil stellt die Autorin u. a. fest: «Angesichts der engen Verzahnung von Gleichheits- und Freiheitsschutz läßt sich allgemein formulieren: verfassungsrechtlicher Gleichheitsschutz ist flankierender Freiheitsschutz.»
Im staatsorganisatorischen Teil gibt Osterloh zum Thema Finanzausgleich folgendes zu bedenken: «Weichenstellend ist schon die Kombination der umfassenden (nicht nur Steuer-) Gesetzgebungskompetenzen des Bundes mit den ebenfalls weitest gehenden Vollzugskompetenzen der Länder, die durch den (nach absolut herrschender Interpretation auf den Gesetzesvollzug abstellenden) Grundsatz der Konnexität von Aufgaben und Ausgaben gemäß Art. 104a Abs. 1 GG zu einer innigen Verschränkung von Bundesgesetzgebung und Ausgabenlast der Länder führt. Wer die Autonomie der Länder wirksam stärken will, muss deshalb für eine grundsätzliche bundesstaatliche Entflechtung der Verantwortungsräume von Bund und Ländern plädieren und also für eine grundlegende Verfassungsreform. Die Aushebelung der gegenwärtigen bundesstaatlichen Gesamtarchitektur durch verfassungsgerichtliche Intervention kann nicht verfassungsgemäß sein.» (Seite 309)
Olivier Jouanjan – Zur Geschichte und Aktualität des Gleichheitssatzes in Frankreich
«Als der Kampf um die Auslegung des Gleichheitssatzes in der ersten deutschen Republik tobte, blieb die französische Literatur eher ruhig in der Sache. Die Diskussion galt vielmehr der allgemeinen Frage des juristischen Wertes der Menschenrechtserklärung von 1789, worin der Gleichheitssatz sich befand. (…) Um die Jahrhundertwende begann der Staatsrat (Conseil d'État), das französische Oberste Verwaltungsgericht, eine Gleichheitsrechtsprechung zu entwickeln. (…) Unklar blieb die formale Verankerung des Gleichheitssatzes, da die Erklärung von 1789 nie als Grundlage herangezogen wurde.
Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Gleichheit in die aufkommende Kategorie der „allgemeinen Rechtsgrundsätze“ aufgenommen. (…) Diese Lösung ist aber nun überwunden. Einerseits erstreckt sich heute das anwendbare Verfassungsrecht auf die Texte der Erklärung von 1789 und die Präambel der Verfassung von 1946, wo sich mehrere Festlegungen der Gleichheit befinden. Andererseits sind die Gewährleistungen der „Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion“ sowie der Wahlgleichheit im Text der 1958 verkündeten Verfassung der 5. Republik niedergelegt.»
Jouanjan gibt sodann einen Überblick über die Rechtsprechung des Verfassungsrates (Conseil constitutionnel) und hebt abschließend zum Stichwort der „positiven Diskriminierung“ hervor, «dass sich der Gleichheitssatz in Frankreich heute sozusagen spaltet, ungleichmäßig wird. (…) Die Gleichheit lebt im Spannungsfeld zwischen Integration und Multikulturalität, und zwar mittendrin. In Frankreich wird also die Gleichheit so zerrissen, dass von der alten, von der Rechtsprechung noch bewahrten Bedeutung derselben sich neue, besondere, vom Verfassungsgesetzgeber vor allem eingeführte Gleichheitsvorstellungen abheben. Die „Grande Nation“ muss mit kleinen Gruppen leben lernen.» (Seite 314)
Werner Heun – Equal Protection im amerikanischen Verfassungsrecht
«Die Liberalisierungs- und Egalisierungseffekte der Verfassungsrechtsprechung sind ein gemeinsamer Zug der amerikanischen und der deutschen politischen und gesellschaftlichen Entwicklung. Die Struktur der Gleichheitsdogmatik unterscheidet sich trotz mancher funktionaler Übereinstimmung aber immer noch erheblich. (…)
Auch im amerikanischen Verfassungsrecht ist die Interpretation des Gleichheitssatzes entscheidender Parameter für das Verhältnis von Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung. Im Rahmen des Willkürmaßstabs spricht der Supreme Court von einer generellen deference gegenüber den gesetzgeberischen Entscheidungen. Die Zweckmäßigkeit, Weisheit und Klugheit vor allem der Sozial- und Wirtschaftsgesetzgebung ist nicht Entscheidungsgegenstand. Eine Strukturierung ganzer Rechtsgebiete wie sie in Deutschland etwa im Bereich des Steuerrechts durch die Gleichheitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewirkt wird, lässt sich in den USA allenfalls im Strafprozessrecht konstatieren. (…)
In den Vereinigten Staaten hat die universale Geltung und Relevanz des Gleichheitsgrundsatzes, der letztlich unentrinnbar Beachtung bei jeder legislatorischen Entscheidung beansprucht, das Gleichheitsgebot trotz aller Unterschiede zum Grundgesetz zum „single most important concept in the Constitution for the protection of individual rights“ erhoben. Gegen diesen herausragenden Stellenwert des Gleichheitssatzes im Gefüge der Grundrechte hätte auch Leibholz sicher keine Einwendungen erhoben.» (Seite 319)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, billigt Rentenkürzung für ehemaligen Mitarbeiter der DDR-Staatssicherheit (Stasi) sowie Verfahrensdauer vor Sozialgerichten und BVerfG / Goretzki gegen Deutschland
Der EGMR bestätigt dem Sozialgericht Karlsruhe, das Verfahren zügig erledigt zu haben, und beanstandet die entscheidungserhebliche Verfahrensdauer von vier Jahren und acht Monaten vor dem Bundesverfassungsgericht angesichts des nur relativen Schadens des Bf. und der außergewöhnlichen Umstände der deutschen Wiedervereinigung nicht. (Seite 325)
EGMR zur Wahrnehmung berechtigter Interessen eines Rechtsanwalts / Wingerter gegen Deutschland
«Es versteht sich von selbst, dass auch Rechtsanwälten Meinungsfreiheit garantiert ist, sie unstreitig das Recht haben, sich zur Rechtspflege zu äußern, deren Kritik aber gewisse Grenzen nicht überschreiten darf.» (Seite 329)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) legt Dienstleistungsfreiheit im Lichte des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) aus / Rs. Carpenter
Die Entscheidung der britischen Behörden, Frau Carpenter (eine mit einem Touristenvisum eingereiste Philippinin) wegen ausländerrechtlicher Meldeverstöße auszuweisen, stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. «Es steht fest, dass die Trennung der Eheleute Carpenter sich nachteilig auf ihr Familienleben und damit auf die Bedingungen auswirken würde, unter denen Herr Carpenter eine Grundfreiheit [hier: Dienstleistungsfreiheit] wahrnimmt.» (Seite 332)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, sieht in Erstellung und Speicherung einer DNA-Probe im Rahmen eines Strafverfahrens keine Verletzung des Rechts auf körperliche Integrität und informationelle Selbstbestimmung
«Beim hier vermuteten Delikt des sexuellen Missbrauchs von Kindern handelt es sich nicht um eine Bagatellstraftat. (…) Einem Menschen sollen seine früheren Verfehlungen zwar nicht ein Leben lang vorgehalten werden können. Er soll auch die Chance haben, sich neu auszurichten. Aufgrund der Inserate [„Jünglinge zwecks gelegentlicher Freizeitgestaltung gesucht“] waren die Strafverfolgungsbehörden indessen zum Schutz der ungestörten Entwicklung von Kindern verpflichtet, abzuklären, ob der Beschwerdeführer im fraglichen Bereich allenfalls wieder straffällig geworden sei.»
Die DNA-Analyse diene ausschließlich der Identifizierung und sei mit keiner Ausforschung des genetischen Programms eines Menschen verbunden. Allerdings sei der Wangenschleimhautabstrich nach Erstellung der DNA-Analyse zu vernichten. (Seite 336)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, qualifiziert weitreichende Abfrage von Wirtschaftsdaten eines Unternehmens der Telekommunikation ohne hinreichende gesetzliche Grundlage als Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz
«Wie die beschwerdeführende Partei … überzeugend dartut, hat sie ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der abgefragten Daten, die zu den „strengsten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gehören“ und bei denen es sich um „Eckdaten [der]Geschäftstätigkeit“ handelt. (…)
Es steht auch im Widerspruch zum Grundrecht selbst, § 83 Abs. 2 TKG – wie dies die Behörde im Ergebnis getan hat – dahin auszulegen, dass geschützte Daten gleichsam „auf Vorrat“ ohne Zusammenhang mit gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsaufgaben und ohne hinreichende Eingriffsermächtigung von den auskunftspflichtigen Betreibern von Telekommunikationsdiensten unter Strafandrohung abgefragt werden dürfen.» (Seite 343)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erkennt im Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare keine Einbußen des besonderen Schutzes der Ehe
In dem Urteil wird argumentiert: «Die Einführung des neuen Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare und seine rechtliche Ausgestaltung verstoßen weder gegen die in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit noch gegen die dort normierte Institutsgarantie. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist auch mit Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Eigenschaft als wertentscheidende Grundsatznorm vereinbar. (…)
Aus der Zulässigkeit, in Erfüllung und Ausgestaltung des Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich jedoch kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. (…)
Das Ausmaß des rechtlichen Schutzes und der Förderung der Ehe wird in keinerlei Hinsicht verringert, wenn die Rechtsordnung auch andere Lebensformen anerkennt, die mit der Ehe als Gemeinschaft verschiedengeschlechtlicher Partner in Konkurrenz treten können. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass solche anderen Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Sein Schutz- und Förderauftrag gebietet es dem Gesetzgeber allerdings, dafür Sorge zu tragen, dass die Ehe die Funktion erfüllen kann, die ihr von der Verfassung zugewiesen ist. (…)
[Die eingetragene Lebenspartnerschaft] kann mit der Ehe schon deshalb nicht in Konkurrenz treten, weil der Adressatenkreis, an den sich das Institut richtet, nicht den der Ehe berührt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist wegen dieses Unterschieds auch keine Ehe mit falschem Etikett, wie dies in beiden Minderheitenvoten angenommen wird, sondern ein aliud zur Ehe.»
Das Gesetz verstößt weder gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch sind die Bestimmungen zum Sorge- und Erbrecht von Lebenspartnern sowie zum Unterhaltsrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Formell stellt das BVerfG fest: «Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit.» Die war hier gegeben (cf. S. 354 f.). Und ferner: «Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.» (Seite 348)
Richter Papier kritisiert in seiner abweichenden Meinung, das Urteil lasse die spezifischen verfassungsrechtlichen Wirkungen der Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG außer Acht. Die Senatsmehrheit setze im Gegenteil «keinerlei Grenzen für eine substantielle Gleichstellung mit der Ehe». (Seite 361)
Richterin Haas, führt in ihrer abweichenden Meinung aus: «Dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass nur verschiedengeschlechtliche Partner eine Ehe eingehen können, wird zuwidergehandelt, wenn ihr ein Institut für Paare gleichen Geschlechts zur Seite gestellt wird, dessen Ausgestaltung den für die Ehe in Umsetzung des verfassungsrechtlichen Fördergebots gefundenen Formen entspricht. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an.» (Seite 362)
Europäisches Parlament (EP), Straßburg, verurteilt die amerikanische Politik gegen den Internationalen Strafgerichtshof, der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ahnden soll. (Seite 364)
EP macht konkrete Vorschläge zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. (Seite 365)
EuGH / Generalanwalt Francis Jacobs spricht sich in seinen Schlussanträgen zur Brenner-Blockade (Rs. Schmidberger) für eine angemessene Abwägung der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit gegenüber der gemeinschaftsrechtlichen Gewährleistung des freien Warenverkehrs und gegen eine Haftung Österreichs aus. (Seite 369)