EuGRZ 2002
14. Juni 2002
29. Jg. Heft 9-12

Informatorische Zusammenfassung

Constance Grewe, Straßburg, kommentiert Grundlagen und aktuelle Entwicklungen der zunehmenden Bedeutung der „Grundrechte in Frankreich und ihrer richterlichen Kontrolle“
Der Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) hat 1971 seinen Prüfungsmaßstab auf die Präambel der geltenden Verfassung von 1958 mit ihren Hinweisen auf die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 und auf die Präambel der Verfassung von 1946 ausgedehnt. «Diese beiden Texte sind somit in die Präambel von 1958 integriert und gehören infolgedessen zu dem vom Verfassungsrat so genannten „verfassungsrechtlichen Block (bloc de constitutionnalité)“, der nunmehr als Prüfungsmaßstab dient. (…)
Die Konsequenzen wirken sich sowohl in der Politik als auch im gesamten Recht aus. Auf der politischen Ebene ist zu beobachten, wie sich die parlamentarischen Debatten allmählich verändern; zum ersten Mal in der französischen Geschichte spielen verfassungsrechtliche Argumente im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle. Im Verhältnis zu den anderen Rechtsgebieten nimmt die Verfassung plötzlich eine neue privilegierte und deswegen oft umstrittene Stellung ein.
Was nun speziell die Grundrechte angeht, so hat das Verfassungsrecht eine entscheidende Bereicherung erfahren: die Rechte und Freiheiten, die früher nur durch Gesetz garantierte Rechte mit dem Begriff „Libertés publiques“ bezeichneten, sind jetzt Verfassungsrecht und können deshalb als Grundrechte betrachtet werden. Der verfassungsrechtliche Rang der Grundrechte ermöglicht es nunmehr auch zu überprüfen, ob die Gesetze mit den Grundrechten in Einklang stehen.»
Die Autorin analysiert den Inhalt des verfassungsrechtlichen Blocks, die Grundrechtstheorie in der Rechtsprechung des Verfassungsrats sowie Reichweite und Grenzen der Kontrolle durch den Verfassungsrat. (Seite 209)
Stefan Kadelbach und Niels Petersen, Münster, vertiefen die Frage nach der „gemeinschaftsrechtlichen Haftung für Verletzungen von Grundfreiheiten aus Anlass privaten Handelns“
«Da die Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 1 EG gehalten sind, alle zur Vertragserfüllung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, trifft sie für die Gewährleistung der Grundfreiheiten eine Garantenpflicht, die sich auch auf den Schutz vor Störfaktoren nichtstaatlichen Ursprungs richtet. Diese Schutzpflicht ist inder Leitentscheidung des EuGH [Lastwagenblockaden durch französische Bauern, EuGRZ 1997, 620] zwar im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit entwickelt worden, besteht jedoch nach dieser Konstruktion ebenso im Hinblick auf die anderen Grundfreiheiten. (…)
Werden Verkehrswege mit dem Ziel der politischen Meinungskundgabe blockiert, unterfallen sie thematisch vor allem der Versammlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundrechte-Charta). (…) Zwischen Grundfreiheiten und Grundrechten besteht kein hierarchisches Verhältnis der Über- und Unterordnung, weil auch die Grundfreiheiten grundrechtliche Gehalte haben. (…)
Allerdings unterliegen die Schutzpflichten Grenzen, die sich aus einem Spannungsverhältnis zwischen Grundfreiheiten und Grundrechten ergeben. Um eine Überbewertung der Grundfreiheiten auf Kosten der Grundrechte zu vermeiden ist im Einzelfall eine Abwägung erforderlich. Die europäischen Grundrechte begrenzen die staatlichen Eingriffsbefugnisse. Daher kann die Mitgliedstaaten keine Handlungspflicht treffen, soweit sich Störungen durch Private im Rahmen zulässiger Grundrechtsausübung bewegen.» (Seite 213)
S.a. das Verfahren vor dem EuGH zur Blockade der Brenner-Autobahn durch einen österreichischen Umweltschutz-Verein, EuGRZ 2002, 292.
Katharina Pabel, Bonn, untersucht den Grundrechtsschutz für das Schächten in rechtsvergleichender Perspektive
«Vergleicht man die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen aus Deutschland und Österreich, so ist die Parallelität in Argumentation und Ergebnis auffallend. Beide Gerichte stellen – vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung der Religionsfreiheit – maßgeblich auf die religiöse Bedeutung des Schächtens für die Gläubigen ab, die diese Art der Fleischgewinnung als alltäglichen Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung ansehen. Insoweit befindet sich auch der EGMR mit seinem Urteil in einem französischen Fall im Einklang mit den Verfassungsgerichten. (…)
Die Entscheidungen zeigen Möglichkeiten auf, wie in der Praxis die Interessen des Tierschutzes effektiv wahrgenommen werden können. Vorschriften, die das Schächten unter einen besonderen Genehmigungsvorbehalt stellen, bieten eine Lösung, die sowohl dem Tierschutz als auch dem Grundrecht der Religionsfreiheit gerecht wird.» (Seite 220)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, lehnt Anspruch auf Sterbehilfe bzw. behördliche Zusicherung von Straffreiheit ab / Pretty gegen Vereinigtes Königreich
Der EGMR bestätigt die Weigerung der britischen Behörden, dem Ehemann einer todkranken Frau Straffreiheit für den Fall zuzusichern, dass er seiner Frau bei der von ihr ausdrücklich gewünschten Selbsttötung hilft, da ihre fast totale Lähmung (vom Hals an abwärts) ihr den Tod von eigener Hand unmöglich macht.
In dem Urteil führt der EGMR zum Recht auf Leben aus: «Art. 2 EMRK aber kann, ohne Überschreitung seines Wortsinns, nicht dahin interpretiert werden, dass er das diametral entgegengesetzte Recht, nämlich ein Recht zu sterben enthält. Genauso wenig kann diese Bestimmung ein Recht zur Selbsttötung schaffen, indem sie einen Menschen dazu ermächtigt, sich für den Tod statt für das Leben zu entscheiden. Demzufolge ist der Gerichtshof der Auffassung, dass kein Recht auf den Tod, weder von privater Hand noch mit der Hilfe einer Behörde, aus Art. 2 EMRK abgeleitet werden kann.»
Entgegen den Argumenten der Bf. sieht der EGMR in der Verweigerung der Zusicherung der Straflosigkeit für die Hilfe zum Selbstmord keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK, keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8), der Meinungs- und Gewissensfreiheit (Art. 9) sowie des Diskriminierungsverbots des Art. 14. (Seite 234)
Benjamin Kneihs, Wien, kommt in seiner Anmerkung zu dem Ergebnis: «Zu begrüßen ist, dass sich der EGMR hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer liberalen Sterbehilferegelung nicht festgelegt und die Frage der Sterbehilfe grundsätzlich in Art. 8 Abs. 1 EMRK verortet hat. Es wäre aber auch wünschenswert gewesen, wenn er zur Begründung der Rechtfertigung des Eingriffes in dieses Grundrecht auf einen Schrankengrund zurückgegriffen hätte, der den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Regelung des Problems der Sterbehilfe belässt.» (Seite 242)
EGMR stellt Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch Entzug des Sorgerechts über zwei Kinder fest / Kutzner gegen Deutschland
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, «dass die Tatsache, dass ein Kind in einem für die Erziehung günstigeren Umfeld untergebracht werden könnte, an sich nicht rechtfertigen kann, dass es der Betreuung seiner biologischen Eltern gewaltsam entzogen wird». Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die beiden vier und sechs Jahre alten Mädchen des beschwerdeführenden Ehepaares getrennt in Pflegefamilien untergebracht wurden und dass das Besuchsrecht der Eltern extrem beschränkt wurde. (Seite 244)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, sieht Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung im Übereinkommen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums mit Drittstaaten gewahrt / GELR-Gutachten 1/00
«Somit ist festzustellen, dass die Mechanismen betreffend die einheitliche Auslegung der Bestimmungen des GELR-Übereinkommens und die Beilegung von Streitigkeiten nicht dazu führen werden, der Gemeinschaft und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der durch diese Übereinkommen übernommenen Gemeinschaftsvorschriften aufzuzwingen.» (Seite 251)
EuGH qualifiziert die teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und Strom nur für eine bestimmte Unternehmenskategorie als Beihilfe / Erste Vorlage des VfGH / Rs. Adria-Wien Pipeline u. a.
«Somit ist das in den hier fraglichen nationalen Rechtsvorschriften verwendete Unterscheidungskriterium zwar objektiv, aber weder durch deren Wesen noch durch deren allgemeine Zwecke gerechtfertigt.» (Seite 262)
Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), Luxemburg, erwähnt Grundrechte-Charta der EU erstmals als zusätzliche Rechtsquelle / Rs. max.mobil
Das EuG zieht Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Grundrechte-Charta (EuGRZ 2000, 554) zum Anspruch auf sorgfältige und unparteiische Behandlung einer Beschwerde bzw. auf gerichtliche Kontrolle von Kommissionsentscheidungen heran und sieht in den Bestimmungen eine Bestätigung der «den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze». (Seite 266)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, sieht keinen grundrechtlichen Anspruch auf Ganzbemalung eines städtischen Busses mit provozierendem Tierschutz-Text
Im Kanton Luzern leben mehr Schweine als Menschen – warum sehen wir sie nie?“ Zwar lehnten die Verkehrsbetriebe die Ganzbemalung eines Busses mit diesem Text ab, doch boten sie an, ihn auf Hängeplakaten im Innern des Busses zu akzeptieren – was dem Bf. zu wenig war.
Das BGer stellt fest: «Hierin liegt, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, keine politische Zensur. Der Entscheid der städtischen Behörde beruht vielmehr auf dem zulässigen Anliegen, die Fahrzeuge der Verkehrsbetriebe nicht in besonders auffälliger Weise mit einem Text in Verbindung zu bringen, der von einem Teil des Publikums als Beleidigung empfunden werden könnte, indem er die Zahl der Einwohner des Kantons Luzern mit der Zahl der dort gehaltenen Schweine vergleicht. Eine solche provokative Wirkung mag dem Ziel des Werbespruchs entsprechen. Der Beschwerdeführer muß aber in Kauf nehmen, dass die Verkehrsbetriebe aus den von ihnen geltend gemachten vertretbaren Gründen die „Ganzbemalung“ eines Busses mit einer solchen Werbung ablehnen. Dass vergleichbare andere Werbetexte zugelassen worden seien, wird nicht behauptet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Auffassung der kantonalen Behörden, der fragliche Text sei provokativ formuliert, willkürlich sein soll.» (Seite 273)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, verneint Schutzpflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen / hier: durch Hochfrequenzfelder von Mobilfunkanlagen
Der Bf. wohnt in der Nähe einer Mobilfunkanlage. Seine Anfechtung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung der Anlage mit der Begründung, die elektromagnetischen Felder der Anlage schädigten seine Gesundheit, blieb vor den Verwaltungsgerichten erfolglos.
Die 3. Kammer des Ersten Senats argumentiert: «Eine kompetente eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte kann erst erfolgen, wenn die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können.» (Seite 276)
BVerfG erklärt Ausschluss von Apotheken von verkaufsoffenen Sonntagen wegen Verletzung der Berufsfreiheit für nichtig
«Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Sonntagsöffnung nicht nur um des konkret erzielten Umsatzes willen angezeigt ist. Eine Verweigerung bestätige vielmehr das Vorurteil, die Apotheker hätten angesichts hoher Gewinnspannen Kundenfreundlichkeit nicht nötig.» (Seite 278)
BVerfG billigt Ausschluss von Familiendoppelnamen für Kinder als verfassungsgemäß
«Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, namensrechtliche Vorkehrungen zu treffen um solche [mehrgliedrigen] Namensketten zu vermeiden, wenn er damit künftigen Generationen die Funktion des Familiennamens sichern und den Schutz am geführten Namen gewährleisten will.» (Seite 282)
BVerfG sieht in der Grundschule mit festen Öffnungszeiten (hier: in Sachsen-Anhalt) keine Verletzung von Elternrechten
Die 2. Kammer des Ersten Senats führt u. a. aus: «Dass Grundschulkinder nach dem neuen Konzept pro Woche 6 Stunden und 15 Minuten – das sind je Schultag 75 Minuten – länger in der Schule anwesend sein müssen, führt nicht dazu, dass den Eltern nicht mehr genügend Zeit verbleibt, um im Sinne ihrer Vorstellungen und Ziele erzieherisch auf die Kinder einzuwirken.» (Seite 289)
 Neuer Präsident des Internationalen Menschenrechtsinstituts in Straßburg – Gérard Cohen-Jonathan, einer der führenden Autoren zum internationalen Menschenrechtsschutz, ist Professor an der Universität Panthéon-Assas (Paris II) und Ehrendekan der Straßburger Juristenfakultät. Zu den herausragenden Leistungen des 1969 von Friedensnobelpreisträger René Cassin gegründeten Internationalen Menschenrechtsinstituts gehört die jährliche Sommeruniversität, die Studenten und Professoren aus allen Teilen der Welt zusammenführt. (Seite 292)
EuGH-Vorlage zur Haftung von Mitgliedstaaten bei Kollisionen von Grundrechten mit EG-Grundfreiheiten / hier: Meinungs- und Demonstrationsfreiheit versus freier Warenverkehr bei Blockade der Brenner-Autobahn / Rs. Schmidberger
Das OLG Innsbruck fragt u. a., ob der Grundsatz des freien Warenverkehrs in Verbindung mit Art. 10 EG einen Mitgliedstaat dazu verpflichtet, wichtige Transitrouten freizuhalten, und ob diese Verpflichtung auch Grundrechten wie hier der durch Art. 11 EMRK gewährleisteten Versammlungsfreiheit vorgehe. (Seite 292)
Cf. Kadelbach/Petersen, Die gemeinschaftsrechtliche Haftung für Verletzungen von Grundfreiheiten aus Anlass privaten Handelns, EuGRZ 2002, 213 (in diesem Heft) und das EuGH-Urteil zu Plünderungen von Lastwagen mit spanischem Obst und Gemüse durch französische Bauern, EuGRZ 1997, 620 sowie die Schlussanträge von Generalanwalt C.O. Lenz, EuGRZ 1997, 385.
EuGH erlässt in Vorlageverfahren grundsätzlich keine einstweiligen Anordnungen / hier: Vorlage des VG Stuttgart zu möglichem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote durch Wehrpflicht nur für Männer / Rs. Dory
Im Beschluss des Präsidenten, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einberufung des Klägers im Ausgangsverfahren zurückgewiesen wird, heißt es: «In Bezug auf einstweilige Maßnahmen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die nationalen Gerichte gemäß dem in Artikel 10 EG aufgestellten Mitwirkungsgrundsatz den Rechtsschutz zu gewähren haben, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt.» (Seite 300)
EuGH – mündliche Verhandlung zur Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer in Deutschland / Rs. Dory
Der Sitzungsbericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 16. April 2002 gibt einen ausführlichen Überblick über die vom vorlegenden VG Stuttgart vorgetragenen europarechtlichen Zweifel und die Standpunkte der deutschen, französischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die das Gemeinschaftsrecht nicht auf die im nationalen Recht begründete Wehrpflicht für anwendbar halten. (Seite 301)
Zur Wehrpflicht nur für Männer cf. BVerfG, EuGRZ 2002, 200, 204.
BVerfG setzt im NPD-Verbotsverfahren Erörterungstermin zur V-Mann-Problematik auf den 8. Oktober 2002 fest
Zur Vorbereitung des vom Zweiten Senat beschlossenen Erörterungstermins hat der Vorsitzende des Senats die Beteiligten auf folgendes hingewiesen:
«Für das Parteiverbotsverfahren kann es bedeutsam sein, ob das Gesamtbild der Partei von Umständen geprägt wird, die ihr nicht zugerechnet werden können. Deshalb kann in der Zusammenarbeit einer staatlichen Stelle mit einer Person im Bereich der Partei ein in diesem Verfahren beachtlicher Umstand liegen, wenn die Tätigkeit dieser Person in den Zielen der Partei prägenden Niederschlag gefunden oder das Verhalten ihrer Anhänger maßgeblich beeinflusst hat.» (Seite 304)
S.a. die Begründung des Senatsbeschlusses zur kurzfristigen Aufhebung der Verhandlungstermine Anfang Februar 2002. (Seite 304)