EuGRZ 2005 |
17. Juni 2005
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32. Jg. Heft 8-10
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Informatorische Zusammenfassung
Renate Jaeger, Straßburg, entwirft institutionelle Horizonte und Perspektiven für eine Kooperation des BVerfG mit EGMR und EuGH sowie für das Zusammenwirken des EGMR mit nationalen Höchstgerichten – „Menschenrechtsschutz im Herzen Europas”
In der vom Zweiten Senat des BVerfG erfundenen „Kooperation“ sieht die Autorin etwas ganz anderes: «Es handelt sich um eine Strategie, die nationalen Gerichten eine angemessene Aufgabe im Menschenrechtsschutz belässt und die zugleich zur Entlastung der europäischen Gerichte beiträgt. Sobald Luxemburg und Straßburg den Entlastungseffekt wahrnehmen werden und ihn durch eigene Judikatur ergänzen und bekräftigen, wird diese Strategie möglicherweise ein Modell abgeben, von dem alle profitieren.»
Im Verhältnis zu EuGH und EGMR bedeutet das u.a.: «Nationale Richter müssen den Hochmut ablegen, dass der Grundrechtsschutz bei ihnen am richtigsten und besten aufgehoben ist. Man kann von anderen lernen. Vorgemacht haben es die Landesverfassungsgerichte, die schon immer auf eine Kooperation mit dem Bundesverfassungsgericht angewiesen waren. (…) Sinnvoll war es für die Landesverfassungsgerichte deshalb voranzugehen und als erste die Probleme auf den Punkt zu bringen und Gedanken zu entwickeln. Auch sie konnten mit der Kraft des Arguments die Rechtsprechung in Karlsruhe beeinflussen. (…)
Solcher Erfolg hängt davon ab, das man die Arbeit derjenigen zur Kenntnis nimmt, die das letzte Wort haben, und dass man dieses Vorgehen auch deutlich macht. Das würde für Karlsruhe bedeuten, dass der EGMR zitiert werden sollte und in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts belegt wird, dass das Gericht bestrebt war, sich in Einklang mit der Menschenrechtskonvention zu bewegen. Bevor sich Konflikte auftun, kann man Abweichungen von vornherein vermeiden und für die eigene Auffassung oder für eine eigene Akzentuierung werben.
Außerdem muss die Vorlagepflicht gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ernst genommen werden, wenn Karlsruhe vermeiden will, mit seinen Judikaten nachträglich in Frage gestellt zu werden. Dabei kann man unterschiedliche Wege einschlagen und unterschiedliche Zwecke verfolgen: Eine verfassungsrechtliche Vorklärung kann in Bezug auf eine Entscheidung in Luxemburg dort zu besserem Verständnis der deutschen Rechtslage führen. (…) Nicht ohne Genugtuung habe ich zur Kenntnis genommen, dass der EuGH seinerseits selbst die Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis nimmt, um die nationalen Standards zu beschreiben. Der Dialog als Grundlage der Kooperation hat längst begonnen.
Hiermit komme ich auf mein Anfangswort zurück: Nur Kenntnis, erweiterte und verbesserte Kenntnis kann zu einer sinnvollen Kooperation zwischen den drei Gerichtshöfen führen, die zu einer wechselseitigen Entlastung und einer Konzentration auf das je spezifisch Eigene führt.»
Im Hinblick auf den EGMR, dessen Amtssprachen nur Englisch und Französisch sind, unterstreicht Jaeger die Informaionspflicht nationaler Regierungen, den innerstaatlichen Gerichten durch Übersetzungen die wesentlichen Straßburger Entscheidungen zugänglich zu machen: «Falls man aus eigener nationaler Sicht Bedenken gegen den – vielleicht auch überschießenden – Inhalt Straßburger Judikate hat, kann man den argumentativen Diskurs gar nicht früh genug beginnen.»
Denn: «Die richterliche Zurückhaltung der europäischen Richter im Sinne der Kooperation wird sich vermutlich einstellen, wenn die nationalen Gerichte, einschließlich der Verfassungsgerichte auch bei Nichtannahmeentscheidungen nicht nur auf die eigene Judikatur, sondern ausdrücklich auch auf die des EGMR hinweisen und damit zeigen, dass sie den europäischen Standard kennen und beachten.» (Seite 193)
Helen Keller und Martin Bertschi, Zürich, untersuchen zur Sicherung der Handlungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit des EGMR das Erfolgspotential des 14. Protokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Die Studie geht ausführlich auf die Problematik der heutigen Situation sowie auf die vorbereitenden Arbeiten ein. Sie verbindet die zielführende Prüfung technischer Details mit grundsätzlichen Erwägungen: «Vom 14. Protokoll ist eine spürbare Entlastung des Gerichtshofs zu erwarten, weil die Spruchkörper verkleinert werden. Eine Einzelrichterkompetenz wird eingeführt, die Dreierausschüsse erhalten die Befugnis, in einem vereinfachten Verfahren über offensichtlich begründete Beschwerden in der Sache zu entscheiden, und die Möglichkeit zur Verkleinerung der Kammern wird vorbehalten.
Stein des Anstoßes ist die vorgesehene Einführung eines neuen Zulässigkeitskriteriums. Das Individualbeschwerderecht wird dadurch insofern eingeschränkt, als es neu von einer subjektiven Voraussetzung (dem Vorliegen eines „erheblichen Nachteils”) abhängen wird. (…) Geht man von dieser Realität und nicht von einem Ideal des Individualbeschwerdeverfahrens aus, kann nicht gesagt werden, dass dessen Substanz zusätzlich gefährdet würde. Vielmehr dürfte das 14. Protokoll eine verfeinerte Triage erlauben. So ist es dem Gerichtshof heute zum Beispiel nicht gestattet, eine Beschwerde deshalb nicht an die Hand zu nehmen, weil es sich um einen Bagatellfall handelt und eine verlässliche nationale Justiz ihren Entscheid auf eine vertretbare Verhältnismäßigkeitsprüfung abgestützt hat. Insgesamt vermögen die Bedenken gegenüber dem neuen Zulässigkeitskriterium die Vorteile des 14. Protokolls nicht in Frage zu stellen. Deshalb käme die Beibehaltung des status quo letztlich niemandem zugute außer jenen Regierungen, welche die Menschenrechte nicht zu respektieren bereit sind. (…)
Notwendig erscheinen sodann zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen für den Gerichtshof sowie die Stärkung von dessen Autonomie.» (Seite 204)
Marten Breuer, Potsdam, kommentiert die EGMR-Entscheidung im Fall Emesa Sugar gegen die Niederlande: Offene Fragen im Verhältnis von EGMR und EuGH
Konkret geht es darum, dass im Verfahren vor dem EuGH nach dessen Satzung auf die Schlussanträge der Generalanwälte nicht erwidert werden darf. In einem niederländischen Vorabentscheidungsverfahren hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens (die Fa. Emesa Sugar) in Luxemburg ein Erwiderungsrecht beantragt und hatte dann gegen den ablehnenden Beschluss des EuGH den EGMR mit einer gegen die Niederlande gerichteten Individualbeschwerde angerufen. Diese wurde ratione materiae für unzulässig erklärt (s.u. S. 234)
Breuer setzt sich mit der bisherigen Rechtsprechung zum Verhältnis des EGMR gegenüber dem EuGH auseinander und kommt zu dem Ergebnis: «Letztlich stellt sicht damit die Wertungsfrage, ob auch das Handeln, der durch die EG-Mitgliedstaaten nicht mehr direkt steuerbaren Gemeinschaftsorgane diesen noch zurechenbar ist oder ob der Zurechnungszusammenhang als unterbrochen angesehen werden muss.
Indem der EGMR diese Frage bewusst offen lässt, behält er sich weiterhin die Option vor, Organhandeln der EG (wenngleich immer nur auf dem Umweg über Beschwerden gegen einzelne oder alle EG-Mitgliedstaaten) einer Kontrolle am Maßstab der EMRK zu unterziehen. Stellte das Cantoni-Urteil des EGMR einen „Warnschuss” in Richtung EuGH dar, bleibt auch nach der vorliegenden Entscheidung das „Damokles-Schwert“ über dem EuGH weiterhin schweben. Umgekehrt wahrt der EGMR aber auch die Grenzen der Zurückhaltung, indem er es vermeidet, sich auf eine dem EuGH möglicherweise provozierend erscheinende Haltung festzulegen.» (Seite 229)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, qualifiziert Streitigkeiten über Zölle und Abgaben nicht als zivilrechtliche Ansprüche i.S.d. 6 EMRK und kann deshalb die Frage seiner Prüfungskompetenz gegenüber EG-Organen offen lassen / Emesa Sugar gegen Niederlande
«Da der Gegenstand des von der beschwerdeführenden Gesellschaft vor dem Bezirksgericht Den Haag eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausschließlich die Frage betraf, ob sie ihre Zuckererzeugnisse zoll- und abgabenfrei in die EU importieren dürfe, fällt dieses Verfahren folglich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6.» Die Beschwerde wird deshalb ratione materiae für unzulässig erklärt.
Bei dieser Ausgangslage ist der EGMR der Notwendigkeit enthoben, die Frage zu beantworten, ob die Unmöglichkeit, in Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH auf die Schlussanträge der Generalanwälte zu erwidern, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs i.S.v. 6 EMRK darstellt. (Seite 234)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, schützt Unionsbürger gegen Diskriminierung bei der Vergabe von Studenten-Darlehen zur Deckung von Unterhaltskosten (hier: im Vereinigten Königreich) / Rs. Bidar
«Artikel 12 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Studenten nur dann einen Anspruch auf eine Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig sind, und zugleich ausschließt, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats als Student den Status einer dauernd ansässigen Person erlangt.» (Seite 238)
EuGH sieht in Begrenzung der Reisekostenerstattung für Referendar auf Wahlstation im Ausland (Londoner Anwaltskanzlei) auf den inländischen (deutschen) Teil eine Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit / Rs. Kranemann
«[Somit] errichtet eine solche Regelung ein finanzielles Hindernis, das Rechtsreferendare, insbesondere solche, deren finanzielle Mittel begrenzt sind, davon abhalten kann, eine Ausbildungsstation in einem anderen Mitgliedstaat anzutreten, unabhängig davon, ob die Entscheidung für eine solche Station im Allgemeinen, wie das Land Nordrhein-Westfalen vorträgt, aus Gründen, die mit der Spezialisierung des Referendars zusammenhängen, oder aus persönlichen Gründen wie der Absicht, Erfahrungen in einer anderen Rechtskultur zu sammeln, getroffen wird.» (Seite 244)
EuGH erklärt Staatenklage gegen diskriminierendes Sprachenregime bei Eurojust wegen Unzuständigkeit für unzulässig / Spanien gegen Eurojust
Allerdings weist der EuGH darauf hin, das ein in erster Linie betroffener Bewerber den Gerichtshof anrufen könnte. Außerdem: «Im Fall einer derartigen Klage könnten die Mitgliedstaaten nach Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes dem Rechtsstreit beitreten und gegebenenfalls, wie aus Artikel 56 Absätze 2 und 3 dieser Satzung hervorgeht, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts einlegen.» (Seite 246)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, bestätigt Beschränkung des Besuchsrechts von Strafgefangenen / hier: jeweils jährlich festzulegender Besucherkreis von 12 Personen
«Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Zahl der Personen, die einen Gefangenen besuchen können, eingeschränkt wird, um diesen Überprüfungsaufwand in vertretbaren Grenzen zu halten. Dies gilt um so mehr, als bei besonderen Umständen zusätzliche Bewilligungen möglich sind.» (Seite 249)
BGer zur gerichtlichen Überprüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Klinikeinweisung wegen Selbstmordgefahr)
«Das Recht, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen und den gesuchsabweisenden Entscheid gerichtlich beurteilen zu lassen, wird durch den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben eingeschränkt. (…) Auf in unvernünftigen Abständen erhobene Klagen ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.» (Seite 251)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, bestätigt Unzulässigkeit der Trauung Homosexueller
«Weder der Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (arg. „Männer und Frauen“ in 12) gebieten eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer» (Seite 253)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, billigt den Einsatz des Global Positioning Systems (GPS) bei Ermittlungen wegen organisierter Kriminalität (hier: Sprengstoffanschläge)
«§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO entspricht als Ermächtigungsgrundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des Global Positioning System und die anschließende Verwertung dieser Beweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen. (…)
Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.» (Seite 254)
BVerfG setzt Bildmanipulation zur negativen Veränderung eines Gesichts auch in satirisch gemeinter Fotomontage Grenzen
Die 1. Kammer des Ersten Senats stellt fest: «Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein.» (Seite 259)
BVerfG zur Führung der Amtsbezeichnung von Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten
Die Berufsausübungsfreiheit ( 12 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn Anwaltsnotaren untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden. (Seite 262)
BVerfG betont in einem Fall gerichtlicher Untätigkeit (LG Hamburg) die Notwendigkeit zeitgerechten Rechtsschutzes
Ein Strafgefangener hatte gerichtliche Entscheidung beantragt, nachdem ihm von der Anstalt die Genehmigung, an der Fernuniversität Hagen zu studieren, versagt worden war. Die 1. Kammer des Zweiten Senats bezieht auch die EGMR-Entscheidung Voggenreiter ./. Deutschland (EuGRZ 2004, 150, Ziff. 48) in ihre Argumentation mit ein. (Seite 266)
BVerfG bekräftigt erneut die Pflicht eines nationalen Gerichts zur Berücksichtigung einer EGMR-Entscheidung (hier: OLG Naumburg betr. das Zugangsrecht eines nichtehelichen Vaters zu seinem Kind / Görgülü (Forts.) (Seite 268)
Kammergericht (KG), Berlin, hält Presse-Berichterstattung über exorbitante Geschwindigkeitsüberschreitung (211 statt generell 130 km/h auf französischen Autobahnen) eines deutschen Adeligen für zulässig
Im Hinblick auf die Grundsätze des EGMR-Urteils im Fall Caroline von Hannover (EuGRZ 2004, 404) führt der 9. Zivilsenat aus: «Hier ist aber nicht das Privatleben des Klägers betroffen, sondern sein Verhalten in der Sozialsphäre.» (Seite 271)
Kammergericht verbietet Veröffentlichung von Fotos der Begleiterin eines bekannten Künstlers im Straßencafé bzw. in einer Fußgängerzone (u.a. beim Küssen) in Rom
Auch hier wendet der 9. Zivilsenat die Leitlinien des EGMR-Urteils im Fall Caroline von Hannover (EuGRZ 2004, 404) an: «Im Lichte der dezidierten und im Kern überzeugenden Erwägungen des EGMR zu diesem Punkt ist es daher mit der Meinungs- und Pressefreiheit ( 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) vereinbar, das Recht Prominenter und ihrer vertrauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens nach Abwägung im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken und ihrem Recht am eigenen Bild Vorrang einzuräumen. Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 ist insoweit im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gelockert.» Seite 274)
Kammergericht sieht in der Veröffentlichung von Presse-Fotos des Wohnhauses eines bekannten Moderators dessen Persönlichkeitsrecht verletzt
Zunächst widerspricht der 10. Zivilsenat des KG dem EGMR für den Fall, dass seine Ausführungen im Fall Caroline von Hannover dahin zu verstehen sein sollten, dass rein unterhaltende Presseveröffentlichungen von der Pressefreiheit nicht umfasst seien, unter Hinweis auf die Bindungswirkung der entgegenstehenden Rechtsprechung des BVerfG.
Konkret gibt der Senat (und stützt sich dabei auch auf den EGMR) dem Schutz der Privatsphäre den Vorrang, da die Veröffentlichung des Fotos mit Namensnennung «die Gefahr begründet, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsort für den Kläger beeinträchtigt wird, weil Schaulustige das Grundstück besuchen». (Seite 276)
Protokoll Nr. 14 zur EMRK über die Änderung des Kontrollsystems und Protokoll Nr. 12 zum Diskriminierungsverbot – jeweils Text und Ratifikationsliste. (Seiten 278/281)
EuGH-Generalanwältin Stix-Hackl hält Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Deutschland wegen Ausweisung straffälliger EU-Ausländer (Gesetzeslage und Verwaltungspraxis) teilweise für begründet. (Seite 282)