EuGRZ 2006 |
7. Juni 2006
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33. Jg. Heft 9-11
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Informatorische Zusammenfassung
Res gestae Dieter Hömig: eine verfassungsrechtliche Chronik – Dem Richter des Bundesverfassungsgerichts zum Abschied aus dem Amt gewidmet vom Dienstältesten der ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter Ulf Domgörgen, Berlin/Leipzig
Die besondere Altersgrenze von 68 Jahren für Richter des BVerfG erreichte Hömig im März 2006 und hatte deshalb mit Ablauf desselben Monats auszuscheiden. Sein Nachfolger im Amt, Richter am BVerwG Michael Eichberger, ist am 25. April 2006 vom Bundespräsidenten zum Richter des BVerfG ernannt worden.
Dieter Hömig wurde auf Vorschlag der FDP 1995 vom Bundesrat zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Zuvor hatte er 16 Jahre als Beamter im Bundesministerium des Innern (Verfassungsreferat) in Bonn und zwölf Jahre als Richter am Bundesverwaltungsgericht (5. Revisionssenat, ab 1993 als dessen Vorsitzender) in Berlin gearbeitet. Geboren 1938 in Sigmaringen, studierte er in Tübingen und Freiburg, das Assessor-Examen folgte 1967 in Stuttgart. Den Schwerpunkt seiner Dissertation zum Reichsdeputationshauptschluss (1803) bildete das Verhältnis von Staat und Kirche.
Zu den Rechtsgebieten, für die Hömig im Ersten Senat zuständig war, gehören das Grundstücks- und sonstige Vermögensrecht der Wiedervereinigung (rund 50 umfangreiche Verfahren wurden Hömig schon bei Dienstantritt zur Entlastung des zum Senatsvorsitzenden und Vizepräsidenten aufrückenden Otto Seidl zugewiesen), das Schulrecht, die Religionsfreiheit, das Hochschulrecht, die Wissenschafts- und Kunstfreiheit, Prozessrecht. Dazu kommen Einzelfälle wie Spielbanken, Kampf-Hunde, Gebühren für Ost-Anwälte und das vom Senat für nichtig erklärte Luftsicherheitsgesetz (wegen Verletzung des Rechts auf Leben i.V.m. der Menschenwürdegarantie der tatunbeteiligten Menschen an Bord eines von Terroristen entführten zum Abschuss freigegebenen Flugzeugs).
Als Zeitzeuge hält Domgörgen fest: «In jedem Fall kann man die Stellung von Hömig im Ersten Senat als souverän umschreiben. (…) Sein Wort hatte Gewicht, eben weil es stets fachlich begründet war. Seine Genauigkeit war gefürchtet. (…) Sein unermüdlicher Fleiß und sein enormes Arbeitspensum wurden bewundert. (…) Im Übrigen vertritt Hömig dezidiert den Grundsatz, dass „ein Richter ausschließlich durch seine Urteile sprechen sollte“. In dieses Bildpasst, wenn auch ungewöhnlich für unsere Medienwelt, dass es keinerlei Interviews und Meinungsäußerungen von Hömig in der allgemeinen Presse gibt, erst recht nicht zu aktuellen verfassungsrechtlichen Fragen – ein Vorbild!» (Seite 233)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, weist Beschwerde Saddam Husseins wegen fehlender Herrschaftsgewalt (Jurisdiktion) i.S.v. Art. 1 EMRK der beklagten 21 EMRK- bzw. Europaratsstaaten im Irak ab
Der EGMR (4. Sektion) stellt fest: «Der Bf. hat sich weder mit Rolle und Verantwortlichkeiten der einzelnen beklagten Staaten noch mit der Arbeits-/Macht-Aufteilung zwischen ihnen und den USA auseinandergesetzt. Er nahm auch nicht zur tatsächlichen militärischen Verantwortlichkeit bzw. deren Reichweite jeder Abteilung für die ihr zugewiesenen Zonen Stellung. Er spezifizierte nicht im Einzelnen die maßgeblichen Kommando-Strukturen zwischen den US- und den nicht US-Streitkräften, außer dass er auf den Oberkommandierenden der Koalitionsstreitkräfte Bezug nahm, der zu jeder relevanten Zeit ein US-General war. Schließlich und vor allem legte er nicht dar, welcher beklagte Staat (im Unterschied zu den USA) irgendeinen (und wenn ja, welchen) Einfluss hatte oder irgendwie an seiner verfahrensgegenständlichen Festnahme, Inhaftierung und Überstellung beteiligt war. (…)
Selbst wenn der Bf. unter der Jurisdiktion eines [EMRK-] Staates wegen seiner durch ihn erfolgten Inhaftierung hätte stehen können, so hat er nicht nachgewiesen, dass irgendeiner der beklagten Staaten eine irgendwie geartete Verantwortlichkeit für oder Beteiligung an seiner Festnahme und anschließenden Haft gehabt hätte.»
Die 21 beklagten EMRK-Staaten sind: Albanien, Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich. (Seite 247)
EGMR präzisiert den Begriff der „berechtigten Erwartung“ auf Entschädigung von Eigentum i.S.v. Art. 1 des 1. ZP-EMRK / Melchior gegen Deutschland
Der Bf. ist seit 1947 amerikanischer Staatsbürger und seit 1973 Erbe seines 1939 aus Dänemark in die USA emigrierten Vaters. Dieser hatte als dänischer Staatsbürger 1937 (vier Jahre nach Hitlers Machtergreifung) auf dem Gebiet der späteren, d.h. heute ehemaligen DDR ein 100 ha großes landwirtschaftliches Gut erworben. 1956 wurde das Gut von der DDR zu „Volkseigentum“ deklariert. Die in Dänemark lebende Schwester des Bf. hat aufgrund eines 1987 zwischen der DDR und Dänemark geschlossenen Globalentschädigungsabkommens (mit Zustimmung des Bf.) Entschädigung gefordert und die Summe von 100.000,– DM erhalten.
Der EGMR bestätigt die Auslegung des Globalentschädigungsabkommens durch das OLG Brandenburg und das Bundesverfassungsgericht und erklärt die mit dem Ziel einer weitergehenden Entschädigung eingelegte Menschenrechtsbeschwerde für unzulässig ratione materiae. (Seite 249)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, bekräftigt Vorlagepflicht nationaler Gerichte und bestätigt sein Verwerfungsmonopol bei Ungültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift aus Gründen der Rechtssicherheit / Rs. Gaston Schul
Der Tenor lautet: «Artikel 234 Absatz 3 EG erlegt einem nationalen Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, auch dann die Verpflichtung auf, dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit von Bestimmungen einer Verordnung vorzulegen, wenn der Gerichtshof entsprechende Bestimmungen einer anderen, vergleichbaren Verordnung bereits für ungültig erklärt hat.»
In der Begründung erklärt der EuGH zu einer Schlüsselfrage der EG (und teilweise auch der EU) als Rechtsgemeinschaft u.a.: «Die dem Gerichtshof durch Artikel 234 EG zuerkanntenBefugnisse bezwecken im Wesentlichen, eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte zu gewährleisten. Dieses Erfordernis der Einheitlichkeit ist besonders zwingend, wenn es um die Gültigkeit einer Gemeinschaftshaltung geht. Denn Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen wären geeignet, die Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst zu gefährden und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.» (Seite 253/260)
Der vehemente Versuch des spanischen Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer, die Vorlagepflicht im vorliegenden Fall als «übertriebenen Formalismus» abzuschwächen und die für Schlussanträge ungewöhnlich weitschweifige literarische Verbrämung seiner konfrontativen Argumentation mit wiederholtem Bezug auf Sisyphos und Hinweis auf die vom Gerichtshof (fälschlich) befürchtete Büchse der Pandora wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Problems in vollem Wortlaut dokumentiert. (Seite 253)
EuGH sieht im ordre public (hier: Grundsatz des fairen Verfahrens, rechtliches Gehör) Grenze für den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und die Prioritätsregel für die Zuständigkeit zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens / Rs. Eurofood
Dem Insolvenzverwalter von Eurofood (Dublin), der irischen Tochtergesellschaft der italienischen Parmalat (Parma), war vor dem italienischen Gericht, dass sich für die Insolvenz von Parmalat und Eurofood für zuständig erklärte, kein effektives rechtliches Gehör gewährt worden. (Seite 263)
EuGH erklärt sich bei Vorlage im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mangels Rechtsstreits im Ausgangsverfahren für unzuständig / Rs. Standesamt Niebüll
Das Standesamt der Stadt Niebüll (Schleswig-Holstein) hatte beim Amtsgericht Niebüll beantragt, das Recht zur Bestimmung des Nachnamens eines Kindes von Eltern ohne gemeinsamen Familiennamen auf ein Elternteil zu übertragen. Konkret geht es um das in Deutschland vom BVerfG für verfassungsmäßig erklärte Prinzip, Doppelnamen zu vermeiden, obwohl das in Dänemark geborene Kind dort mit den beiden Nachnamen seiner Eltern eingetragen ist. (Seite 269)
EuGH beschränkt Recht auf Drittintervention vor Gemeinschaftsgerichten / Rs. An Post
In dem Präsidenten-Beschluss heißt es: «Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden.» (Seite 271)
Högsta Domstolen, Stockholm, stützt neue Rechtsprechungslinie zur Entschädigung von immateriellem Schaden bei überlanger Verfahrensdauer auf Art. 13 EMRK / Fall Lundgren
Den materiellen Schaden (Einkommensverlust), der durch die überlange Dauer eines wegen schwerer Vermögensdelikte (Betrug u.a.) angestrengten, jedoch mit Freispruch endenden Strafverfahrens entstanden war, kompensiert der Oberste Gerichtshof auf der Grundlage des schwedischen Gesetzes zur Amtshaftung.
Da es für den Ersatz immateriellen (ideellen) Schadens keine spezielle gesetzliche Grundlage gibt, deutet der Oberste Gerichtshof den Anspruch auf einen effektiven nationalen Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK) gegen Verletzung des Rechts auf ein Gerichtsverfahren in angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 EMRK) als Anspruchgrundlage und orientiert sich für die Höhe der Entschädigung an Kriterien, die der EGMR in Anwendung des Art. 41 EMRK entwickelt hat. (Seite 272)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt Ablehnung der Verlegung in eine andere Haftanstalt (von Bayern nach Sachsen) fürverfassungswidrig
Ausschlaggebend für die Entscheidung war das Resozialisierungsinteresse und die bessere Pflege familiärer Beziehungen des Strafgefangenen. (Seite 275)
BVerfG kritisiert überlange U-Haft (1 J., 9 M.) wegen Verzögerungen auch durch unzureichende Personalausstattung im nicht-richterlichen Bereich
Konkret beanstandet die 3. Kammer des Zweiten Senats in einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung der Ehefrau u.a. Mängel im Schreibdienst, im Geschäftsstellenbetrieb und beim Aktentransport als nicht hinnehmbar. (Seite 279)
BVerfG sieht Grund für überlange U-Haft (5 J., 10 M.) in vermeidbaren Verzögerungen, die Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zuzurechnen sind
Das Strafverfahren wird u.a. wegen versuchter Beteiligung an der Ermordung eines Koblenzer Oberstaatsanwalts und wegen Waffendelikten geführt. (Seite 283)
BVerfG beanstandet das Hinausschieben der Entscheidung über Aufrechterhaltung eines Haftbefehls
«Es ist auch im Falle einer Überlastung einer Strafkammer nicht angängig, eine Strafsache [wegen Körperverletzung und Nötigung] zunächst hintan zu stellen und sie nicht angemessen zu fördern, weil sich der Angeklagte noch in einer anderen Sache [Raub] in Strafhaft befindet.» (Seite 291)
BVerfG bekräftigt effektiven Rechtsschutz gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug
Verfassungswidrig ist die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die Entfernung von bislang geduldeten elektrischen Geräten (Tauchsieder, Tischlampe und Fernsehgerät) wegen der Weigerung des Gefangenen, eine neu eingeführte monatliche Stromkostenpauschale von 2,– Euro zu bezahlen. (Seite 294)
BVerfG unterstreicht Reichweite des Informationsanspruchs zur Einsicht in Krankenunterlagen eines im Maßregelvollzug (§ 63 StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten
Zu einem etwaigen Verhaltenswandel des Krankenhauspersonals führt das BVerfG aus: «In Betracht zu ziehen (…) sind außerdem neben möglichen ungünstigen auch naheliegende günstige Rückwirkungen vollständigen Informationszugangs auf das Dokumentationsverhalten, wie zum Beispiel eine sorgfältigere Erfüllung der Dokumentationspflichten und derjenigen Pflichten, deren Erfüllung zu dokumentieren ist, sowie der Verzicht auf die Dokumentation besonders subjektiv und emotional geprägter Beurteilungen des Patientenverhaltens.» (Seite 297)
BVerfG bestätigt Verbot eines politischen Fackelmarsches bei Dunkelheit in der Nähe eines Weihnachtsmarkts
Die verwaltungsgerichtliche Beschränkung der Demonstration auf die Tageslichtzeit ist verfassungsgemäß. (Seite 303)
BVerfG kritisiert in scharfer Form die fortgesetzte Verweigerung rechtlichen Gehörs in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg
«Dass er [der betroffene Amtsrichter] gleichwohl dem Beschwerdeführer nicht nur die grundgesetzlich gebotene Korrektur seiner Fehlleistung, sondern auch eine dem Grundrechtsverstoß angemessene Begründung des erhobenen Rechtsmittels versagte, lässt den Rückschluss auf eine schwerwiegende Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte zu.» (Seite 306)
BVerfG verdeutlicht Willkürgrenze bei richterlichen Bewertungen zur Einhaltung einer Beschwerdefrist
Zugleich billigt es strenge Kriterien des OLG zur Schlüssigkeitsprüfung. (Seite 308)
Landgericht München I verurteilt Freistaat Bayern zu Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer
Der Kläger des beanstandeten Ausgangsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) ist Eigentümer zweier Grundstücke und einer Eigentumswohnung in Autobahnnähe (A 96, B 12 neu) und wehrt sich gegen Autobahnimmissionen.
Zugesprochenwird der teilweise Ersatz von Anwaltskosten für eine außerordentliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wegen eines Verfahrensstillstands vor dem VGH von 4 Jahren und 7 Monaten. Dieser war nicht durch das Jahre zuvor angekündigte Urteil, sondern durch einen Beweisbeschluss zur Einnahme eines Augenscheins durch den Senat beendet worden. (Seite 308)
Europäisches Parlament (EP), Straßburg, nimmt zur Rolle europäischer politischer Parteien Stellung
Im Einzelnen geht es um Finanzierungsrahmen, Parteienstatut, politische Stiftungen, Wahlrecht. (Seite 311)
EuGH-Generalanwältin Stix-Hackl sieht in bestimmten Erschwernissen für EU-Ausländer bei der Ausübung des Anwaltsberufs in Luxemburg Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht
Im ersten Verfahren (Rs. Wilson) wehrt sich ein englischer Anwalt vor allem dagegen, bestimmte Zulassungsbeschränkungen nur vor einem überwiegend mit Anwälten besetzten Ausschuss der Anwaltskammer, nicht vor einem unparteiischen staatlichen Gericht rügen zu können. (Seite 313)
Das zweite Verfahren ist eine Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Luxemburg in der folgende Hürden beanstandet werden: Sprachtests, Verbot der Ausübung der Tätigkeit eines Domizilhalters und die Verpflichtung, jedes Jahr erneut eine (Berufs-)Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats vorzulegen. (Seite 321)
EuGRZ plädiert zur Gewährleistung der effektiven Unabhängigkeit des EGMR (Personalhoheit, Budgetautonomie, Absicherung beim Status der Richter) für ein prioritäres EGMR-Junktim gegenüber der geplanten EU-Menschenrechtsagentur
Die Straßburger Realität unterschreitet gravierend den internationalen Standard. Was vordergründig wie fiskalischer Discount aussieht, verursacht über kurz oder lang politische Kosten, die irgendwann auch mit Geld nicht mehr aufzufangen sind.
Das Argument lautet: Bevor die 25 EU-Staaten in Brüssel neue Verwaltungseinheiten unter dem Etikett „Menschenrechte“ errichten und dem Haushalt erheblich dimensionierte Mehrausgaben (100 Planstellen für den Anfang) aufbürden, sollten sie in Straßburg ihre institutionellen Pflichten als Vertragsstaaten der EMRK anerkennen und wahrnehmen.
Im Ministerkomitee der 46 Europaratsstaaten in Straßburg verfügen die Regierungen der 25 EU-Staaten über eine Mehrheit. Diese Mehrheit ist zielführend.
Personalhoheit und Budgetautonomie für den EGMR sind im Europarat Organisationsfragen. Sie werden vom Ministerkomitee entschieden und kosten kein Geld. Die Angleichung der Absicherung der EGMR-Richter an den internationalen Standard ist eine Investition in die Rechtssicherheit, auf die alle demokratischen Staaten angewiesen sind. Handeln ist gefragt. Das verbessert im Übrigen auch das Arbeitsfeld für eine künftige EU-Menschenrechtsagentur. (Seite 328)