EuGRZ 2005 |
15. April 2005
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32. Jg. Heft 4-7
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Informatorische Zusammenfassung
Christian Walter, Jena, erschließt die Rechtsprechung des französischen Verfassungsrats (Conseil constitutionnel) zum Recht der Europäischen Union
Anlassfälle sind die Entscheidungen über die für eine Ratifikation des EU-Verfassungsvertrags notwendigen Verfassungsänderungen und zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts (19. November 2004 und 10. Juni 2004, EuGRZ 2005, 45 und 49).
«Das Novum aus der Perspektive des französischen Verfassungsrechts besteht darin, dass der Verfassungsrat die Umsetzungspflicht für Richtlinien nicht mehr nur als eine gemeinschaftsrechtlich begründete Pflicht versteht, sondern als verfassungsrechtliches Gebot („exigence constitutionnelle“). Der Verfassungsrat stützt sich dabei zum ersten Mal maßgeblich auf Art. 88-1 der französischen Verfassung, der -- insofern durchaus Art. 23 Abs. 1 GG vergleichbar -- eine Staatszielbestimmung zur Mitwirkung am europäischen Einigungsprozess enthält. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang den Staatszielcharakter des Art. 23 Abs. 1 GG nur sehr begrenzt zur Entfaltung gebracht. (…)
Gerade im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Maastricht-Urteil [EuGRZ 1993, 429], die zentral auf dem Gedanken der Übertragung von Hoheitsrechten und der verfassungsgerichtlichen Zuständigkeit zur Überprüfung des Umfangs dieser Übertragung beruht, ist die Konzeption des französischen Verfassungsrats bemerkenswert, weil sie -- abgesehen von der Ausnahme der „ausdrücklich verfassungswidrigen Bestimmung“ -- die Kompetenz des EuGH zur Kontrolle des Umfangs der übertragenen Zuständigkeiten ohne weiteres anerkennt. (…) Außerdem ist keine Kontrolle der Kompetenzeinhaltung durch die Gemeinschaft oder die Union beabsichtigt. Eine der Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts zum „ausbrechenden Rechtsakt“ entsprechende Konstruktion gibt es nach dieser Rechtsprechung des Verfassungsrats in Frankreich nicht. Funktional gesehen hat der Vorbehalt von der „ausdrücklich verfassungswidrigen Bestimmung“ zwar die vergleichbare Aufgabe, in krassen Fällen notfalls ein Eingreifen des Verfassungsrats zu ermöglichen. Der wesentliche Unterschied liegt aber darin, dass in Frankreich am Ausnahmecharakter einer solchen Entscheidung kein Zweifel besteht.»
Zusammenfassend stellt Walter fest: «Zum einen ist die Rechtsprechung trotz ihrer formal starken Ausrichtung am Souveränitätsgedanken gerade wegen der Entscheidung vom 10. Juni 2004 insgesamt als integrationsfreundlich anzusehen. Und zum anderen hat das Zusammenspiel zwischen einem den Änderungsbedarf ermittelnden Verfassungsrat und dem die notwendigen Änderungen vornehmenden verfassungsändernden Gesetzgeber ein weiteres Mal reibungslos und zügig funktioniert.» (Seite 77)
Thomas Roeser, Frankfurt (Oder), analysiert die Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Asyl und zum Ausländerrecht in den Jahren 2002 bis 2004
Im Anschluss an EuGRZ 2002, 498 stellt der Autor im einleitenden Überblick fest: «Der zahlenmäßige Schwerpunkt der Rechtsprechung des BVerfG zum Asyl- und Ausländerrecht lag auch in diesem Berichtszeitraum in der Spruchpraxis der insoweit zuständigen Kammern des Zweiten Senats; lediglich zu verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Abschiebung hat der Senat eine weitere Grundsatzentscheidung getroffen. Hinzu kommen eine weitere Entscheidung des Zweiten Senats aus Anlass eines Auslieferungsverfahrens, die grundsätzliche verfassungsrechtliche Erwägungen allgemeiner Art zu Fragen des Abschiebungsschutzes enthält, sowie zwei Beschlüsse des Ersten Senats zur Gewährung von Kindergeld und Erziehungsgeld an Ausländer, die im fraglichen Zeitraum nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten.
Der in den letzten Jahren zu beobachtende Trend eines stetigen Rückgangs bei den Neueingängen von Verfassungsbeschwerden im Asylrecht hat sich auch im Berichtszeitraum weiter fortgesetzt.»
Die Grundsätze zum Begriff der politischen Verfolgung in Abgrenzung zu, dem jeweiligen Heimatstaat nicht zurechenbaren, Exzesstaten wurden auf Kammer-Ebene noch einmal im Zusammenhang dargestellt und differenziert: «Unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich, auch wenn sie im Zusammenhang mit Maßnahmen angewandt wird, die einem an sich legitimen Rechtsgüterschutz dienen, als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungen Dritter sind dem Staat zuzurechnen, wenn er nicht mit den an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt.»
Ausländerrechtliche Schutzwirkung familiärer Bindungen (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) entfaltet sich nicht schon auf Grund formalrechtlicher familiärer Bindungen: «Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten ist. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft.»
Abschließend erwähnt Roeser den Richterwechsel im Zweiten Senat von Bertold Sommer, dessen Dezernat das Grundrecht auf Asyl mitumfasste, zu Dr. Michael Gerhardt (Juli 2003) und das Inkrafttreten des neuen Einwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 mit seinen teilweise neuen Regelungen zum Asyl- und Ausländerrecht. (Seite 86)
Eduard Christian Schöpfer, Salzburg, erläutert Schwerpunkte zum Thema Grund- und Menschenrechte aus den Jahresberichten 2001 bis 2003 der österreichischen Volksanwaltschaft
«Die Volksanwaltschaft hat sich zum Ziel gesetzt, durch ihre Prüfverfahren auch das Wissen und das Bewusstsein um den Bedeutungsgehalt von Grundrechten und Urteilen nationalen oder europäischen Ursprungs (EGMR, EuGH) verstärkt gegenüber den geprüften Behörden einzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist die Erweiterung der jährlichen Tätigkeitsberichte um einen Grundrechtsteil, beginnend mit dem Berichtsjahr 2001, zu sehen.»
In seiner Bewertung kommt der Autor zu dem Ergebnis, «dass der augenfälligste Mangel bei der Durchsetzung der Grundrechte in der wiederholten Nichtbeachtung des durch Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Anspruchs auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden zu sehen ist. (…) An zweiter Stelle sei die teilweise, vor allem unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten bedenkliche Verwaltungspraxis der Behörden im Zusammenhang mit der (vorläufigen) Einstellung, Kürzung oder Versagung von Sozialleistungen genannt. (…) Angesichts der Eingriffsintensität von Datenmissbräuchen auf die Privat- und Persönlichkeitssphäre des Einzelnen wäre es mit Rücksicht auf die bereits bestehenden gesetzlichen Garantien auf dem Gebiet des Datenschutzes weniger eine Aufgabe des Gesetzgebers, sondern vielmehr der verantwortlichen Behörden, Datenschutzverletzungen durch entsprechende Maßnahmen (Erlässe, Schulungen, etc.) vorzubeugen.» (Seite 108)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, stellt überlange Dauer eines Strafverfahrens fest (9 J., 5 M.), spricht jedoch keine gesonderte Entschädigung in Geld zu / Uhl gegen Deutschland
In dem Strafverfahren war der Bf. vom Landgericht Frankfurt a.M. wegen Betrugs und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Rechtsmittel und Verfassungsbeschwerde waren erfolglos.
Als Leiter des Bauverwaltungsamts der Stadt Königstein hatte der Bf. die Eigentümer eines an den städtischen Friedhof grenzenden Grundstücks dazu veranlasst, zu einem niedrigen Preis an einen Strohmann zu verkaufen. Einen Teil davon verkaufte der Bf. dann über den Strohmann mit Gewinn an die Stadt zur Erweiterung des Friedhofs. (Seite 121)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, wertet ein Übermaß an Schutzvorschriften als Frauen-Diskriminierung / Rs. Kommission gegen Österreich
Das innerstaatliche Beschäftigungsverbot für Frauen bei Arbeiten in Druckluft (mit einigen Ausnahmen) und bei Taucharbeiten (generell) verletzt Art. 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.
Das Beschäftigungsverbot für Frauen im untertägigen Bergbau verstößt ebenfalls gegen die genannte Richtlinie führt aber gegenwärtig zu keiner Verurteilung wegen Vertragsverletzung, weil Österreich durch das 1937 ratifizierte Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO in Genf) vom 21. Juni 1935 gebunden ist und dieses erst 2007 kündigen kann. (Seite 124)
EuGH sieht in der Ablehnung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, keine mit der Nichtigkeitsklage angreifbare Handlung / Rs. T-Mobile Austria (vorm. max.mobil)
Der Gerichtshof hebt die stattgebende Zulässigkeitsentscheidung des Gerichts Erster Instanz (EuGRZ 2002, 266), die sich auch auf die Europäische Grundrechte-Charta gestützt hatte, auf. (Seite 130)
EuGH präzisiert Nachweispflicht eines EU-Bürgers (Franzose in Belgien) für ordnungsgemäßen Aufenthalt und Reichweite der Abschiebungsmöglichkeit / Rs. Oulane
«Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Freizügigkeit eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt. Die Bestimmungen, in denen er niedergelegt ist, sind daher weit auszulegen.» Wenn ein Mitgliedstaat seinen eigenen Bürgern keine allgemeine Ausweispflicht auferlegt, sondern diesen erlaubt, ihre Identität anderweit nachzuweisen, muss das auch für ausländische EU-Bürger gelten.
Allerdings: «Ist der Angehörige eines Mitgliedstaats nicht in der Lage, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen seines Aufenthaltsrechts als Dienstleistungsempfänger im Sinne der Richtlinie 73/148 erfüllt sind, so kann der Aufnahmemitgliedstaat unter Beachtung der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen seine Abschiebung anordnen.» (Seite 135)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof sieht in Militärwesen und Zivildienst (Wehrersatzdienst) ausgliederungsfeste Kernaufgaben des Staates
Deshalb wird die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung an das Österreichische Rote Kreuz für verfassungs- bzw. gesetzwidrig erklärt.
In der Begründung heißt es: «In beiden Fällen (Wehrdienst und Zivildienst) handelt es sich um die gemäß Art. 9a Abs. 3 B-VG verpflichtende Ableistung eines staatlichen Dienstes, der -- ungeachtet des Umstandes, dass die Tätigkeit des Zivildienstleistenden keine militärische ist -- auf der Wehrpflicht beruht. (…)
Von diesem Verständnis geht auch Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK aus, der die Leistung von -- allfällig vorgesehenen -- für den Fall der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht aus Gewissensgründen an deren Stelle tretenden Dienstleistungen vom Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit ausdrücklich ausnimmt.» (Seite 140)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, wertet behördlichen Rechtsschutz gegen polizeiliche Realakte als hinreichend i.S.v. Art. 13 EMRK / Zugangsverweigerung nach Davos (Weltwirtschaftsforum) / Journalist G.
Konkret ging es um die zeitlich eng begrenzte, wegen der Gefahr einer unfriedlichen Demonstration durch die Polizei verfügte, Verweigerung des Zugangs nach Davos während des Weltwirtschaftsforums 2001. Betroffen war u.a. der mit dem Postbus von Klosters aus anreisende Journalist G. Das Verwaltungsgericht Graubünden hatte den Fall an die Regierung des Kantons überwiesen. (Seite 151)
BGer verneint Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber polizeilichen Realakten sowie Vorliegen einer civil-rights-Position i.S.v. Art. 6 EMRK / Zugangsverweigerung nach Davos (Weltwirtschaftsforum) / Journalist K.
Der Bf. hatte versucht, mit dem Postauto über Lenzerheide nach Davos zu gelangen. Das BGer stellt u.a. fest: «Es fällt in Betracht, dass an jenem Tage am „Public Eye on Davos“ -- über das der Beschwerdeführer zu berichten vorgab -- gar keine Veranstaltungen stattfanden und die Berichterstattung ohne Nachteil am nächsten Tag hätte aufgenommen werden können.» (Seite 157)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt Opferentschädigungsgesetz insoweit für verfassungswidrig, als es nicht verheiratete Lebenspartner benachteiligt, und differenziert beim Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs
«Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist, oder der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen ist.
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.» (Seite 161)
Cf. Lübbe-Wolff, Substantiierung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde / Die Zulässigkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, EuGRZ 2004, 669-682.
BVerfG beanstandet überlange Dauer eines Strafverfahrens (2 J., 6 \\2 M.) bei fortdauernder U-Haft
Die Anklage lautete auf ausbeuterische Zuhälterei und Menschenhandel. Die 2. Kammer des Zweiten Senats stellt eine Gesamtdauer vermeidbarer Verfahrensverzögerungen bis zum angesetzten Termin zur Hauptverhandlung im Revisionsverfahren von sieben Monaten fest. (Seite 168)
BVerfG erklärt Durchsuchung einer Anwaltskanzlei für verfassungswidrig / Verdacht auf Geldwäsche
Ohne einen Freibrief auszustellen, hält die 3. Kammer des Zweiten Senats fest: «Auch die Strafgerichte sind verpflichtet, der besonderen Rolle der Strafverteidiger bei der ihnen anvertrauten Aufgabe der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung angemessen Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Anknüpfungstatsachen für das Wissen des Strafverteidigers.» (Seite 174)
BVerfG qualifiziert Durchsuchung von Redaktionsräumen als ungerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit
Die 1. Kammer des Ersten Senats gibt der Verfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des LG München im Rahmen von Ermittlungen wegen nächtlichen Fotografierens plastinierter Leichen statt. (Seite 176)
BVerfG unterstreicht Richtervorbehalt bei Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung bzw. Beschlagnahme eines Mobiltelefons
Die 3. Kammer des Zweiten Senats erinnert an die Organisationspflichten der Landesjustiz- und Gerichtsverwaltungen für die Gewährleistung richterlicher Bereitschaftsdienste auch außerhalb der üblichen Dienststunden. (Seite 178)
BVerfG zu richterlichen Prüfungspflichten nach 23 Jahren Maßregelvollzug
Die 3. Kammer des ZweitenSenats unterstreicht, dass der Bf. nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist: «Indem es auf einen extern von einem forensischen Experten erstelltes Gutachten zur Sozial- und Legalprognose des Beschwerdeführers verzichtet hat, hat das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt.» (Seite 181)
Französischer Kongress (Nationalversammlung und Senat), Versailles, verabschiedet Verfassungsänderung, um Ratifikation der EU-Verfassung zu ermöglichen. Die Volksabstimmung ist auf den 29. Mai 2005 festgesetzt. (Seite 183)
BVerfG veröffentlicht Übersicht über die im Jahr 2005 zur Entscheidung anstehenden Verfahren. (Seite 184)
BVerfG verwirft Widerspruch gegen EAO zum Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters (Fall Görgülü, EuGRZ 2004, 809). (Seite 186)
BVerfG lehnt Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen automatisierten Abruf von Kontostammdaten ab. (Seite 187)