EuGRZ 2007 |
25. Mai 2007
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34. Jg. Heft 6-9
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Informatorische Zusammenfassung
Hans-Jürgen Papier, Karlsruhe, würdigt die Rezeption allgemeiner Rechtsgrundsätze aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch den EuGH
Als Beispiele erfolgreicher Rezeption nennt der Präsident des BVerfG den maßgeblichen Einfluss des französischen Rechts sowohl auf institutioneller Ebene (z.B. Generalanwälte) als auch materiell bei der Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsstaatlichkeit.
Spuren des britischen Rechts finden sich in der Herausbildung verfahrensmäßiger Verteidigungsrechte: Grundsatz der Vertraulichkeit der Anwaltskorrespondenz, Recht auf Akteneinsicht, Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Beitritt der skandinavischen Staaten habe vor allem die Transparenz des Verwaltungsverfahrens und den Zugang zu den Unterlagen der Verwaltung gefördert.
Als „bekanntesten Exportartikel“ unter den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der deutschen Rechtsordnung bezeichnet der Autor das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Abschließend betont Papier die Aufgabe des EuGH, «die rezipierten innerstaatlichen Einzelinstrumente in eine gemeinschaftsrechtliche Gesamtdogmatik einzupassen». (Seite 133)
Tobias H. Irmscher, München, kommentiert die Carlos-Entscheidung des EGMR zu langandauernder Einzelhaft und Folterverbot
«Das [Carlos-]Urteil, namentlich zu Art. 3, fügt sich in die Entscheidungspraxis der Konventionsorgane ein, soweit man die Faktenlage mit den zuvor entschiedenen Fällen vergleicht. Tatsächlich hatte insbesondere der Gerichtshof auch in Fällen, in denen offenkundig striktere Kontaktbeschränkungen bestanden, keinen Verstoß gegen Art. 3 gesehen. (…)
Von eminenter Bedeutung und uneingeschränkt zu begrüßen ist die Feststellung einer Verletzung von Art. 13 EMRK. (…) Nur mit einem effektiven Beschwerdesystem können Willkürmaßnahmen verhindert werden, denen insbesondere Hochsicherheitsgefangene ansonsten ausgesetzt sein könnten.»
Der Autor hält für bedauerlich, «dass der Gerichtshof es unterlassen hat, klare Vorgaben für die Reichweite von Art. 3 EMRK in Fällen langandauernder Einzelhaft aufzustellen. (…) Damit läuft der EGMR Gefahr, angesichts der Relativität des Schutzbereiches von Art. 3 EMRK, jedenfalls im Hinblick auf die Alternativen der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung, eine Einbruchstelle in das absolute Verbot dieser Norm zu ermöglichen.» (Seite 135)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Große Kammer, GK), Straßburg, sieht in strenger Einzelhaft aus Gründen der Sicherheit trotz langer Dauer (hier: 8 J., 2 M.) bei Untersuchungs- und Strafhaft eines internationalen Terroristen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art. 3 EMRK) / Ilich Ramirez Sanchez (alias Carlos) gegen Frankreich
Ramirez Sanchez war 1997 wegen dreifachen Mordes von einem Pariser Gericht zu lebenslanger Haft verurteilt worden.
Der Gerichtshof akzeptiert, dass die Inhaftierung des Bf. die französischen Behörden vor ernsthafte Probleme stellte: «Der Bf., der an verschiedenen terroristischen Anschlägen in den 1970er Jahren beteiligt war, galt seinerzeit als einer der gefährlichsten Terroristen weltweit. Es muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass er bei den zahlreichen Anlässen, bei denen er seither seine Ansichten kundgetan hatte (in seinem Buch, in Zeitungsartikeln und Interviews), sich niemals von seinen Taten distanziert und Bedauern ausgedrückt hat. Es ist daher verständlich, dass die Behörden es für notwendig erachten mussten, im Falle seiner Haft außergewöhnliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.»
Der EGMR führt weiter aus, der Bf. habe nicht dargelegt, «dass die anhaltende Einzelhaft zu einer Verschlechterung seiner physischen oder psychischen Gesundheit geführt hätte. Darüber hinaus hat der Bf. selbst in seinen Stellungnahmen ausgeführt, dass er in guter geistiger und körperlicher Verfassung sei».
Aus der Sicht des EGMR war entscheidend, «dass die Bedingungen, unter denen der Bf. im zu beurteilenden Zeitraum inhaftiert war, nicht den Schweregrad erreicht haben, um eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darzustellen.» (Seite 141)
EGMR (GK) erklärt zwangsweisen Brechmittel-Einsatz bei der Drogenfahndung für Verstoß gegen Art. 3 EMRK / Jalloh gegen Deutschland
Das zwangsweise Verabreichen eines Brechmittels zur Erlangung heruntergeschluckter Drogen-Beutel ist eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Der Einsatz von Spezialtoiletten wäre keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) gewesen.
Die Verwertung der unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK erlangten Beweismittel verletzt Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). (Seite 150)
EGMR wertet Arrestbefehl über das Vermögen des Bf. nicht als strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 EMRK / Dogmoch gegen Deutschland
Der auf die einschlägigen Bestimmungen von StPO und StGB gestützte dingliche Arrest in Höhe von zuletzt 19,9 Mio. Euro war vom Amtsgericht Mannheim zur Sicherung von Ansprüchen der durch betrügerische Luftgeschäfte geschädigten Dritten erlassen worden.
Der in Beirut lebende Bf. ist ein in Deutschland und in der arabischen Welt tätiger Geschäftsmann. Nach den Feststellungen des AG Mannheim hatte er von den Unternehmern S. und K., die in großem Umfang nicht existierende Industrie-Bohrmaschinen an Leasinggesellschaften verkauften („Flowtex-Skandal“), 60,8 Mio. DM (ca. 30 Mio. Euro) erhalten.
Der Bf. rügte auf Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor Erlass des Arrestbefehls. Der EGMR weist die Beschwerde als ratione materiae unzulässig zurück. (Seite 170)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, bestätigt Ablehnung des Zugangs zu sensiblen (Geheimdienst-) Dokumenten des Rates für Antiterror-Liste der EU / Rs. Sison
«Im Hinblick auf die Eigenart sensibler Dokumente stellt Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 klar, dass solche Dokumente nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigeben werden. Wie das Gericht in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils zu recht entschieden hat, folgt hieraus, dass der Urheber eines sensiblen Dokuments befugt ist, nicht nur der Verbreitung seines Inhalts zu widersprechen, sondern auch dessen Existenz geheim zu halten, (…) und auch befugt ist, der Offenlegung seiner Identität zu widersprechen.» (Seite 173)
EuGH zu Bedürftigkeits-Kriterien für die Gewährung eines langfristigen Aufenthalts (in Schweden) für einen Verwandten aufsteigender Linie des (chinesischen) Ehegatten einer (deutschen) EU-Bürgerin / Rs. Jia
«Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie [73/148/EWG] ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.» (Seite 184)
EuGH überlässt nationalem Gericht die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Entscheidung über Nichtzulassung zu einem befristeten (schwedischen) Sonderprogramm der Lehrerausbildung wegen Tätigkeit im EU-Ausland (Finnland) / Rs. Lyyski
Europarechtlich geht es um die mögliche Beeinträchtigung der Freizügigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen einer zusätzlichen Berufsausbildung. Der EuGH hält sich «angesichts der unzureichenden Angaben, über die der Gerichtshof verfügt», sichtlich zurück. (Seite 188)
EuGH bestätigt Staatenimmunität auch bei Schadensersatzklagen von Hinterbliebenen der Opfer eines Kriegsmassakers (hier: 1943 in Kalavrita, Griechenland, durch deutsche Soldaten) / Rs. Lechouritou
«Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass eine Klage, die natürliche Personen in einem Vertragsstaat gegen einen anderen Vertragsstaat erheben und die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den die Hinterbliebenen der Opfer des Verhaltens von Streitkräften im Rahmen von Kriegshandlungen im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates erlitten haben, keine „Zivilsache“ im Sinne dieser Bestimmung ist.» (Seite 192)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, zieht Grenzen behördlicher Schutzmassnahmen gegenüber Gefahr gewaltsamer Ausschreitungen bei zu erwartender Gegendemonstration
Die Verweigerung einer Kundgebung des „Bündnisses für ein buntes Brunnen“ am Nationalfeiertag durch Gemeinderat und VG Schwyz wird bestätigt:
«Die Voraussetzungen für ein absolutes Verbot politischer Demonstrationen in Brunnen am 1. August 2006 sind wegen der Gefahr von konkreten und ernsthaften, auch durch den massiven Einsatz von Polizeikräften nicht zügelbaren Auseinandersetzungen mit gewaltsamen Tumulten und Gefahren für Leib und Leben Dritter auch im vorliegenden Fall gegeben.» (Seite 195)
BGer bestätigt Videoüberwachung öffentlicher Plätze und Straßen und Aufbewahrung der Aufzeichnungen während 100 Tagen als verhältnismäßig
Deshalb ist das Polizeireglement der Stadt St. Gallen nicht zu beanstanden: «Die Überwachung mittels Videoaufzeichnungen soll vielmehr die Feststellung von Straftaten ermöglichen, personenidentifizierende Beweise sichern und eine repressive Strafverfolgung sicherstellen. (…)
Insbesondere sollen auch besonders gefährdeten Gruppen trotz anfänglicher Skepsis vor einem Verfahren eine effiziente Strafverfolgung zugestanden werden. Das sind erhebliche sachliche Gründe, die eine Aufbewahrungsdauer von 100 anstatt nur 30 Tagen grundsätzlich rechtfertigen.» (Seite 200)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, billigt Besserstellung von Ehegatten gegenüber unverheirateten Partnern einer Lebensgemeinschaft bei der Erbschaftssteuer
«Das Eingehen einer Ehe begründet eine umfassende eheliche Lebensgemeinschaft, die nur unter besonderen Voraussetzungen wieder aufgelöst werden kann, und zieht eine Reihe von persönlichen Rechtswirkungen nach sich. Die Partner einer Ehe treffen insbesondere verschiedene Verpflichtungen, denen jeweils Rechtsansprüche des anderen Partners korrespondieren (§§ 90, 94 ff. ABGB). Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind derartigen Pflichten nach der derzeitigen Rechtslage nicht unterworfen; insbesondere sind sie einander nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet; es steht ihnen überdies frei, die Gemeinschaft jederzeit aufzulösen.» (Seite 203)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer wegen gleichheitswidriger Bemessungsgrundlagen für verfassungswidrig / Frist für Neuregelung bis Ende 2008
«Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.
Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.» (Seite 205)
BVerfG wertet Abweisung einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen Videoüberwachung zum Schutz eines Kunstwerks im öffentlichen Raum mit befristeter Aufzeichnung als willkürlich
Außerdem werden Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes nicht als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Videoüberwachung angesehen. (Seite 218)
BVerfG beanstandet Durchsuchung einer Zeitschriften-Redaktion und Beschlagnahme redaktionellen Materials zur Ermittlung von Informanten als unzulässig / Fall CICERO
«Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln.
Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse oder Rundfunk nicht Zeugen, sondern selbst Beschuldigte sind und der Schutz des § 97 Abs. 5 StPO deshalb nicht besteht, dürfen in gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen einer Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat Durchsuchungen nach § 102 StPO sowie Beschlagnahmen nach § 94 StPO zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten Straftat angeordnet werden, nicht aber zu dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden. Andernfalls könnte der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz unterlaufen werden.» (Seite 223)
BVerfG bestätigt Verbot einer an die Allgemeinheit gerichteten Unterschriftenaktion in Polizei-Dienststellen
Konkret handelt es sich um gewerkschaftliche Flugblätter und Unterschriftenlisten zur Aufstockung der Planstellen für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen. (Seite 228)
BVerfG sieht in pauschaler Altersgrenze von 65 Jahren für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten keine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
«Die Altersgrenze für Piloten knüpft in erster Linie an medizinische Tatbestände und Erkenntnisse an und ist – wie auch das Erfordernis einer medizinischen Tauglichkeitsbescheinigung – dem besonderen Umstand geschuldet, dass von der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die Kernbestand der Befähigung und Eignung eines Verkehrspiloten ist, die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen – Besatzung, Passagiere, Personen am Boden – abhängen.» (Seite 231)
BVerfG erklärt Zustellung in Deutschland einer Klage auf Schadensersatz und Strafschadensersatz vor einem US-amerikanischen Gericht für verfassungsgemäß
«Der deutsche Staat schützt den Bürger, der sich im internationalen Rechtsverkehr bewegt, nicht vor der Verantwortlichkeit in einer fremden Rechtsordnung. Vielmehr unterstützt der Staat die Durchsetzung des ausländischen Regelungsanspruchs auch gegen eigene Staatsbürger und in der Erwartung einer gegenseitig gewährten Rechtshilfe.»
(Seite 234)
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) trifft zwei weitereFolge-Entscheidungen im Fall Görgülü
In der ersten Entscheidung wird die von der Verfahrenspflegerin des mittlerweile 7-jährigen, bei Pflegeeltern lebenden, Jungen in dessen Namen erhobene Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Umgangsregelung mit dem nichtehelichen Vater des Kindes nicht zur Entscheidung angenommen. (Seite 235)
In der zweiten Entscheidung wird die Verfassungsbeschwerde des nichtehelichen Vaters gegen die gerichtliche Verweigerung des Sorgerechts und eines erweiterten Umgangs nicht zur Entscheidung angenommen. (Seite 238)
Russland setzt Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter Druck
Wenn Russland, als letzter der 46 Mitgliedstaaten des Europarats, die zugleich EMRK-Vertragsstaaten sind, EMRK-Protokoll Nr. 14 nicht bis Ende Juni 2007 ratifiziert, hat dies so weitreichende Folgen, dass man in der Blockade durchaus den gezielten Versuch sehen kann, sich Europarat und EGMR gefügig zu machen. (Seite 241)
Montenegro ist seit dem 11. Mai 2007 der 47. Mitgliedstaat des Europarats und Serbienübernimmt turnusgemäß für sechs Monate die Präsidentschaft im Ministerkomitee. (Seite 242)
EGMR / Staatenbeschwerde Georgiens gegen Russische Föderation wegen willkürlicher Repression georgischer Staatsbürger durch russische Behörden. (Seite 242)
Bundesverfassungsgericht: Übersicht über die im Jahr 2007 zur Entscheidung anstehenden Verfahren. (Seite 242)