Rainer Hofmann und Alexander Heger, Frankfurt am Main: „Der Egenberger-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2025) — Erfolgreiche Bewährungsprobe und fortbestehender Ausgestaltungsbedarf des Kooperationsverhältnisses“
Die causa Egenberger hat eine lange Vorgeschichte (namensgebend ist die konfessionslose Vera Egenberger, die bei einer Stellenausschreibung nicht berücksichtigt wurde): Die Autoren fassen einleitend zusammen:
«Das Verfahren betraf mit dem kirchlichen Arbeitsrecht ein Feld, auf dem sich die verfassungsrechtlich verbürgte religiöse Selbstbestimmung, insbesondere der Kirche (…), und der unionsrechtliche Diskriminierungsschutz (…) in besonderer Art und Weise gegenüberstehen. Der Beschluss des BVerfG steht dabei am vorläufigen Ende eines Verfahrens, das seit der Stellenausschreibung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung im November 2012 sämtliche Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit, den EuGH und das BVerfG durchlaufen hat und nunmehr mit dem Schlussurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. Mai 2026 — nach knapp vierzehn Jahren — seinen Abschluss gefunden hat.»
Die Autoren bewerten u.a. die grundrechtliche Ebenenwahl als konsequente Fortschreibung einer neuen Grundrechtsarchitektur:
«Die Ebenenwahl des Beschlusses ist zunächst als das zu würdigen, was sie ist: die nunmehr gefestigte, senatsübergreifende Konsolidierung der mit Recht auf Vergessen I und II [2019] eingeleiteten Neustrukturierung des Grundrechtsschutzes im europäischen Mehrebenensystem. Hatte der Zweite Senat diese Rechtsprechung in Europäischer Haftbefehl III [2020] und Ökotox [2021] bereits im Grundsatz anerkannt, legt er nun seiner Lösung die Vielfaltsprämisse des Ersten Senats vollständig zugrunde: Unionsrechtlich eröffnete Gestaltungsspielräume sind im Grundsatz auch Spielräume für Grundrechtsvielfalt; innerhalb dieser Spielräume sind die deutschen Grundrechte — in dem vom Unionsrecht gezogenen Rahmen — primärer Prüfungsmaßstab. Die Verfasser haben diese Architektur als Meilenstein begrüßt, weil sie die überkommene Trennungstheorie der Solange-II-Rechtsprechung [1986] überwindet, die Unionsgrundrechte erstmals als verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab anerkennt und damit Rechtsschutzlücken im vollständig determinierten Bereich schließt. Dass nunmehr auch der Zweite Senat — noch dazu in einem religionsverfassungsrechtlich aufgeladenen Fall — ohne Vorbehalte auf dieser Grundlage arbeitet, ist ein erheblicher Gewinn an Kohärenz und Rechtssicherheit im Verbund.»
Fazit und Ausblick:
«Der Egenberger-Beschluss des BVerfG (2025) ist ein bedeutender Beitrag zur Stabilität der Rechtsordnung in der Europäischen Union. Das BVerfG hat den — nach seiner Chefarzt-Entscheidung (2014) und dem Egenberger-Urteil des EuGH (2018) — drohenden offenen Konflikt vermieden. Karlsruhe hat seine Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht substanziell an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst, die Recht-auf-Vergessen-Architektur senatsübergreifend konsolidiert und die Kontrollvorbehalte auf exzeptionelle Letztvorbehalte zurückgeführt. Das im PSPP-Urteil (2020) kulminierende Selbstverständnis eines einseitigen Hüters des Kompetenzverhältnisses ist erkennbar einem verbundfreundlicheren Rollenverständnis gewichen: Der Senat begründet, warum dem EuGH zu folgen ist, statt zu drohen, wann ihm nicht zu folgen wäre. Nur gut fünf Jahre nach PSPP ist das ein mehr als begrüßenswertes Ergebnis.
Unvollendet bleibt die Ausgestaltung des Kooperationsverhältnisses gleichwohl. Kooperation im Verbund erschöpft sich nicht in freundlichem Ton und materieller Anpassungsbereitschaft; sie verlangt auch die prozedurale Bereitschaft, die eigenen unionsrechtlichen Prämissen dort klären zu lassen, wo die Auslegungskompetenz liegt. Indem der Senat die Reichweite des mitgliedstaatlichen Spielraums und die Zulässigkeit der besonderen Gewichtung des kirchlichen Selbstverständnisses ohne Vorlage selbst bestimmt, behält er sich — der Sache nach — ein letztes Wort vor, das er dem Ton nach gerade aufgegeben hat. Wie fragil diese Selbstverortung ist, hat der EuGH in der Rechtssache Katholische Schwangerschaftsberatung bereits im März 2026, d.h. binnen weniger Monate (der Egenberger-Beschluss des BVerfG war Ende September 2025 ergangen) demonstriert: Der unionsrechtliche Korridor, dessen Weite der Senat ungefragt vorausgesetzt hat, erweist sich als deutlich enger als angenommen — und die Klärung ist ohne Karlsruher Beteiligung erfolgt. Dass das BAG das Ausgangsverfahren sodann ohne erneute Vorlage abgeschlossen hat, beendet den Rechtsstreit, nicht aber die Rechtsfrage. Für die künftige Praxis bleibt zu hoffen, dass das BVerfG den in Egenberger im Jahr 2025 beschrittenen Weg konsequent zu Ende geht und die Vorlage nach Art. 267 AEUV nicht als Ausnahme für Krisenfälle, sondern als Normalform der Kooperation begreift — und sich, wo es von einer Vorlage absieht, an jenem Standard begründeter Nichtvorlage messen lässt, den es selbst über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert und den der EGMR mit dem Gondert-Urteil (2025) und der EuGH mit dem Remling-Urteil (2026) inzwischen gesamteuropäisch abgesichert haben. Nur durch Dialog kann dem Kooperationsverhältnis in einem Verfassungs- und Gerichtsverbund ausreichend Rechnung getragen werden — Egenberger hat gezeigt, dass das BVerfG dazu bereit ist; der letzte Schritt steht auf beiden Seiten noch aus.» (Seite 167)
Benedikt Riedl, München: „Von der Klimaschutzpflicht zur kollektiven Dimension von Klimaschutzverfahren“
Der Autor informiert über die internationale Rechtsprechungswende 2024/2025 zum Thema Klimaschutz und ordnet den Beitrag, den der EGMR dazu mit seinem KlimaSeniorinnen-Urteil geleistet hat unter Berücksichtigung von drei Aspekten systematisch ein: Klagebefugnis, Jurisdiktion und Kontrolldichte.
Einleitend wird auf den hier maßgeblichen Zeitraum April 2024 bis Juli 2025 verwiesen.
«Binnen fünfzehn Monaten haben vier internationale Gerichte den Klimaschutz zur Rechtspflicht verdichtet: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], der Internationale Seegerichtshof [ITLOS], der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte [IAGMR] und der Internationale Gerichtshof [IGH]. Die materielle Frage — ob Staaten zum Klimaschutz verpflichtet sind — ist damit weitgehend entschieden. Der Beitrag nimmt diese Rechtsprechungswende zum Ausgangspunkt und verlagert den Blick auf die Fragen, die nun in den Vordergrund treten: Wer darf die Klimapflicht durchsetzen, wo bindet sie, und wie dicht dürfen Gerichte sie kontrollieren?» (…)
«Unter den vier Entscheidungen ist das KlimaSeniorinnen-Urteil dasjenige, das auf die erste dieser Fragen die schärfste und folgenreichste Antwort gibt. Es verengt die individuelle Opfereigenschaft bis zur praktischen Unerfüllbarkeit und eröffnet zugleich eine neuartige Verbandsklagebefugnis — eine Bewegung, die hier als prozedurale Umleitung des Individualrechtsschutzes auf den Verband bezeichnet wird. Die These lautet: Das Urteil hält an der individuellen Form der Beschwerde fest, füllt sie aber kollektiv — es opfert den effektiven individuellen Zugang, um die kollektive Durchsetzung durch den Verband zu gewinnen, und verzichtet zugleich auf globale Reichweite. Nach der Rekonstruktion dieses materiellen Konsenses (II.) widmet sich die Untersuchung den drei prozessualen Bruchlinien der Klagebefugnis (III.), der Jurisdiktion (IV.) und der Kontrolldichte (V.), bevor die Rückwirkungen auf das deutsche Recht analysiert (VI.) und die Ergebnisse thesenartig zusammengeführt werden (VII.).»
Der Autor hält die Frage: Wie weit reicht die gerichtliche Kontrolle? für die heikelste, «weil sie die Legitimität der Rechtsprechungswende insgesamt berührt. Der EGMR unterscheidet zwischen dem Ob und dem Wie des Klimaschutzes: Hinsichtlich der Pflicht, überhaupt einen hinreichenden, quantifizierten Rahmen zu schaffen, sei der Beurteilungsspielraum reduziert, bei der Wahl der Mittel bleibe er weit. Doch bereits die Anforderung, ein CO2-Budget zu beziffern, ist eine inhaltliche Vorgabe, die den politischen Gestaltungsraum spürbar verengt: Die Aufteilung des verbleibenden globalen Budgets auf die Staaten ist keine naturwissenschaftliche Größe, sondern eine normative Lastenverteilung — der harte Kern jener „Verfassung der Allmende“, deren Durchsetzung das Urteil versucht. Das abweichende Votum des Richters Eicke hält der Mehrheit denn auch vor, sie überschreite die Grenzen evolutiver Auslegung und schaffe Pflichten, die dem Konventionstext nicht zu entnehmen seien.
Dieser Einwand verallgemeinert sich mit der Konvergenz der Gerichte. Wenn ITLOS, IGH und EGMR denselben wissenschaftlichen Maßstab in konkrete Handlungspflichten übersetzen, potenziert sich die Frage nach der demokratischen Legitimation dieser Übersetzung.» (Seite 178)
Paula Rhein-Fischer, Köln: „Der Faktor Zeit bei der Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit in Polen“
«Auch zweieinhalb Jahre nach dem Ende der Regierungszeit der Partei „Recht und Gerechtigkeit“ (nachfolgend PiS) Ende 2023 ringt Polen um die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit. Ein fortbestehendes Problemfeld ist die Justiz: Zwar wurden durchaus einige Fortschritte beim Rückbau politisierter Strukturen erzielt und jüngst etwa unter Überwindung zahlreicher Hürden die Mitglieder des Landesjustizrates (nachfolgend Justizrat) neu gewählt. Diesen hatte die PiS durch eine Reform 2017 erheblich politisiert.»
Zur Schlüsselrolle des Justizrats erläutert die Autorin:
«Während die 15 richterlichen Mitglieder des Justizrates zuvor von Richtern in Gerichtsvollversammlungen gewählt wurden, verschob das Parlament unter der PiS-Regierung diese Kompetenz 2017 auf das Parlament. Die von der PiS-Mehrheit gewählten Mitglieder des Justizrates bewirkten in politisierten Verfahren die Ernennung zahlreicher Richter in allen Instanzen, einschließlich des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts.» (…)
«Der Rückbau des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts stößt unter den aktuellen politischen Machtverhältnissen hingegen auf Widerstände: Während die nicht unabhängige Disziplinarkammer am Obersten Gericht 2022 noch durch die PiS selbst aufgelöst und ersetzt wurde, besteht etwa die ebenfalls nicht unabhängige Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten am Obersten Gericht weiterhin fort. Beide Kammern nahmen auf die Rechtsstaatlichkeitskrise entscheidenden Einfluss. 2025 blockierte das Verfassungsgericht eine verabschiedete Reform jenes Gerichts. Der Verfassungsgerichtspräsident verhindert zudem den Amtsantritt von vier 2026 durch das Parlament (Sejm) neugewählten Verfassungsrichtern [dazu s.u. S. 316, das Laufende Verfahren vor dem EGMR].
Neben diesen Problemen ist eine besonders zentrale Herausforderung der ungeklärte Umgang mit den Richtern, die durch den politisierten Justizrat ernannt wurden (sogenannte „Neu-Richter“) und mit einer Zahl von ca. 3.000 etwa 30 % der Richterschaft ausmachen. Das betrifft nicht nur die Frage, inwiefern Prozessparteien Neu-Richter im Einzelfall ablehnen dürfen und inwieweit Mängel des Ernennungsverfahrens die von ihnen getroffenen Entscheidungen anfechtbar machen. Streit entzündet sich vor allem an der vom Gesetzgeber zu regelnden systemischen Frage, ob und unter welchen Umständen „Neu-Richter“ ihr Amt aufgeben müssen und Beförderungen rückgängig zu machen sind. Letztere Frage steht in diesem Beitrag im Vordergrund. (…)
Die These lautet dabei: Zeit, verstanden als Zeitdauer, wirkt auf die rechtlichen Maßstäbe in spezifischer Weise ein. Das sich daraus ergebende Zeitregime für die Wiederherstellung von Rechtsstaatlichkeit — jedenfalls was systemische Maßnahmen betrifft — lässt sich auf die Formel bringen: „Jetzt oder nie“. Je mehr Zeit vergeht, desto weniger erlaubt das Recht die systemische Korrektur von Rechtsstaatsproblemen. Das wirft gerade im Kontext der aktuellen politischen Mehrheitsverhältnisse in Polen Probleme auf.»
Zur Beurteilung der gegenwärtigen politischen Lage merkt die Autorin an:
«Dem Sejm ist es bei den aktuellen Mehrheitsverhältnissen momentan kaum möglich, überhaupt ein Gesetz zum Status der vom umgebauten Justizrat ernannten Richter zu erlassen, weil der der PiS nahestehende Präsident Karol Nawrocki dieses mit seinem Veto blockiert. Entsprechend kommt das betreffende Gesetzgebungsverfahren aktuell nicht voran. Arbeitet aber die Zeit gegen die Möglichkeit, die Rechtsstaatlichkeit effektiv wiederherzustellen, so kann diese Vetopraxis faktisch insgesamt verhindern, dass die Defizite systematisch beseitigt werden.»
Dem Aufsatz liegt folgende Gliederung zugrunde: «Nach einem Blick auf den Kontext der Rechtsstaatlichkeitsproblematik politisierter Richterernennungen (II.) skizziert der Beitrag vor dem Hintergrund der formulierten Maßstäbe des EGMR, des EuGH und der Venedig-Kommission zur Bestimmung des Status der Neu-Richter in Polen, wie Zeitdauer auf die rechtlichen Maßstäbe einwirkt und welches „Zeitregime“ sich daraus für die Wiederherstellung von Rechtsstaatlichkeit ergibt (III.). Daraus werden einige konkretere Folgerungen für den Umgang mit Neu-Richtern abgeleitet (IV.), wonach ein kurzer Ausblick folgt (V.).» (Seite 183)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, zeigt Grenzen der Freiheit der Berichterstattung auf / BILD GmbH ./. Deutschland
Der Gerichtshof billigt eine Unterlassungsanordnung — Form der Berichterstattung über einen aktuellen von W.W. betriebenen Zivilprozess — unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung eines Artikels im Internet, der detaillierte Informationen über einen 25 Jahre zurückliegenden Mordfall und den vollen Namen sowie ein Foto des sieben Jahre zuvor aus der Haft entlassenen Täters [W.W.] enthielt. Die innerstaatlichen Gerichte haben «das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung und das Recht von W.W. auf Schutz seines guten Rufes im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien gegeneinander abgewogen haben (…). [Der Gerichtshof] ist der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte ihren weiten Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben.» Die Beschwerde der BILG GmbH wird zurückgewiesen (unzulässig, weil offensichtlich unbegründet). (Seite 190) Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, prüft Voraussetzungen mittelbarer Diskriminierung bei Entzug von Bürgergeld in Italien / hier: Personen, die subsidiären Schutz genießen / Rs. INPS (GK)
Einem Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus in Italien wurde das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ (Sozialleistungen, die durch berufliche Eingliederungsmaßnahmen ergänzt werden, im Folgenden: Bürgergeld) entzogen, nachdem eine Überprüfung durch die Verwaltung (Istituto nazionale della previdenza sociale — INPS) ergeben hatte, dass er die im italienischen Recht vorgesehene Voraussetzung, mindestens zehn Jahre in Italien gewohnt zu haben, nicht erfüllte. Er erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Tribunale ordinario di Bergamo, das dem EuGH die Frage vorlegte, ob diese Voraussetzung eine mittelbare Diskriminierung von Ausländern darstellt.
Der EuGH entscheidet, dass die Bewilligung des Bürgergelds sowohl in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung als auch hinsichtlich des Anspruchs auf ein Mindesteinkommen unter den Grundsatz der Gleichstellung international Schutzberechtigter mit nationalen Staatsangehörigen fällt. Auch wenn diese Voraussetzung in gleicher Weise für sämtliche Einwohner gilt, benachteiligt sie in erster Linie Ausländer. Diese Ungleichbehandlung ist nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Gewährung des Bürgergelds nach dem Vortrag der italienischen Regierung einen erheblichen administrativen und wirtschaftlichen Aufwand mit sich bringt. Die Ungleichbehandlung stellt damit eine nach Unionsrecht verbotene mittelbare Diskriminierung dar. (Seite 193)
EuGH-Vorabentscheidung zu Grundsätzen des fair trial bei In-absentia-Verurteilung (in Polen) / Ermessen des vollstreckenden Staates (Deutschland) unter Berücksichtigung des Rahmenbeschlusses 2008/909JI / Rs. Höldermann [fiktiver Name]
Der Fall betrifft die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen basierend auf mehreren Rahmenbeschlüssen, u.a. auf dem Rahmenbeschluss 2008/909JI, in dessen Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person „Kenntnis von der anberaumten Verhandlung“ hatte. Fehlt es an den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen, kann nach europäischem Recht die Anerkennung des Urteils und damit die Vollstreckung der Strafe versagt werden. Diese Kann-Bestimmung steht im Gegensatz zu den in Deutschland anzuwendenden Bestimmungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe (IRG).
Der in erster und zweiter Instanz in Polen verurteilte deutsche Staatsangehörige (ein Jahr Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung) beantragte, die Strafe in Deutschland zu vollstrecken, woraufhin die polnischen Behörden alle zur Vollstreckung erforderlichen Unterlagen nach Deutschland übermittelten.
Angesichts der übermittelten Unterlagen kam es zu einem Sinneswandel des Betroffenen, der sich nunmehr vor dem Landgericht Berlin gegen die bevorstehende Vollstreckung der Strafe wandte. Das Landgericht Berlin entschied im Sinne des Betroffenen, indem es den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die Vollstreckung der Sanktion in Deutschland für zulässig zu erklären, zurückwies, da es der Auffassung war, dass der Betroffene zu bestimmten Hauptverhandlungsterminen nicht geladen worden sei und nicht feststehe, dass er davon Kenntnis gehabt habe oder dass er dort vertreten worden sei. Die Staatsanwaltschaft Berlin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und machte u. a. geltend, dass die Abwesenheit des Betroffenen auf seiner eigenen Entscheidung beruhe.
Vier Vorlagefragen des Kammergerichts Berlin bieten dem EuGH Gelegenheit, ausführlich darzulegen, dass keine Verletzung der Art. 47 und 48 Abs. 2 GRCh (Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Achtung der Verteidigungsrechte) vorliegt: Dem Vollstreckungsmitgliedstaat steht ein Ermessensspielraum zu, der es erlaubt zu berücksichtigen, dass der Betroffene selbst die Strafvollstreckung in Deutschland beantragt hat. (Seite 199)
EuGH stellt klar, inwieweit Kindeswohlbelange bei der Verweigerung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für Drittstaatsangehörige zu beachten sind / Rs. Safi (GK) [fiktiver Name]
Eine marokkanische Mutter wohnt seit 2014 mit ihrem Ehegatten, der die niederländische und die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt (und krankheitsbedingt kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern Sozialleistungen erhält), und ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, in den Niederlanden.
Von 1999 bis 2014 hielt sich die Frau auf der Grundlage eines Aufenthaltsrechts, das nach spanischem Recht aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Spanien gewährt wurde, in Spanien auf. Der Sohn wurde 2015 geboren, er konnte bis zum fünften Lebensjahr nicht sprechen und wird schulisch speziell betreut. Seine Mutter übt in den Niederlanden keine Erwerbstätigkeit aus.
Die Frau möchte ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden erhalten, um weiterhin bei ihrem Kind zu leben. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, sie verfüge bereits über ein Aufenthaltsrecht in Spanien und ihr minderjähriges Kind könne sie dorthin begleiten.
Entscheidend ist, dass die Verweigerung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht dazu führen darf, dass die Familieneinheit beeinträchtigt würde, «da sie dem Kind die ihm seit seiner Geburt zustehende Möglichkeit, regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, nehmen würde, was einen Verstoß gegen Art. 7 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 der Charta darstellen würde». (Seite 211)
EuGH entscheidet, dass die nach deutschem Recht erbrachten Leistungen für abgelehnte Asylbewerber unzureichend sind / Rs. C-621/24 (Vorlage des Bundessozialgerichts)
Die deutschen Behörden lehnten den Asylantrag eines Afghanen gemäß der Dublin-III-Verordnung als unzulässig ab und ordneten seine Abschiebung nach Rumänien an, weil er dort bereits zuvor einen Asylantrag gestellte hatte.
Angesichts seiner Ausreisepflicht erhielt er — wie im Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen — keine Geldleistungen mehr (die Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und Krankenhilfe blieben unverändert).
Der EuGH entscheidet, «dass sich ein „angemessener“ Lebensstandard im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 (…) ohne Maßnahmen in Bezug auf Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs nicht verwirklichen lässt». Die Notwendigkeit von Geldleistungen begründet der EuGH u.a. wie folgt: Sie dienen dazu, dem Betroffenen «zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen». Beispielhaft werden aufgezählt: Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte. So werde ermöglicht, dem Betroffenen «ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt, zu gewährleisten». (Seite 218) EuGH verbindet zwei Rechtssachen, die die Auslegung der RL über den Elektronischen Geschäftsverkehr betreffen und billigt zwei nach franz. Recht eingeführte Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen.
Es geht um: ● C-188/24: Ausländischen Betreibern pornografischer Websites wird die Pflicht zu Alterskontrollen auferlegt (betroffen sind zwei Anbieter aus Tschechien), zu berücksichtigen waren insbesondere die Art. 1 und 24 GRCh (Menschenwürde und Rechte des Kindes);
● C-190/24: Das in Frankreich geltende Verbot, vor Verkehrskontrollen zu warnen (betroffen ist die Firma Coyote System). (Seite 227) Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, befasst sich mit der Beschwerde eines Rechtsanwalts, der Kanzleien in Österreich und im Fürstentum Liechtenstein betreibt und seine Zulassung in der Schweiz begehrt
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor dem Hintergrund der Entwicklung des europäischen Rechts zu präzisieren: Die Voraussetzungen für den Eintrag in die EU/EFTA-Anwaltsliste dürfen die Freizügigkeit nicht beeinträchtigen und sind niederschwellig zu verstehen; der Nachweis der Anwaltsqualifikation und die Absicht, sich in der Schweiz niederlassen zu wollen, reichen aus; eine vorgängige wirtschaftliche Schwerpunktbildung in der Schweiz darf nicht verlangt werden.
Das Bundesgericht entscheidet: «1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2024 wird aufgehoben. 2. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons St. Gallen wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die EU/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St. Gallen einzutragen.» (Seite 242) BGer entscheidet Grundsatzfrage, ob anstelle des Entzugs der Bewilligung zur Berufsausübung (hier: Arztberuf) eine mildere Maßnahme in Betracht kommt
Das Bundesgericht verneint die Frage. Der definitive Entzug der Berufsausübungsbewilligung schützt vor weiteren Vorfällen und wahrt das Ansehen in den Arztberuf; die vorgeworfenen Verfehlungen sind gravierend (Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Schändung von Patientinnen). Den erheblichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die Beschwerde des Arztes wird abgewiesen. (Seite 247)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, weist Verfassungsbeschwerden zurück, die sich gegen die Strafbarkeit des Inverkehrbringens, den Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild richten / § 184 lit. l StGB sieht Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren vor Die Mehrheit der Mitglieder des Zweiten Senats (6 : 2 Stimmen) kommt zu dem Ergebnis: «Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt § 184l StGB sie weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf Freiheit der Person. (…)» (Seite 252)
● Eine Abweichend Meinung hat der Richter Offenloch formuliert: «Ich vermag der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei § 184l StGB um Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage. Die Vorschrift greift in Teilen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ein und ist insoweit bereits aus diesem Grund verfassungswidrig. (…)» (Seite 270)
BVerfG verwirft eine Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich des Lauterkeits- und Markenrechts, mit der sich eine GmbH und ihre Geschäftsführer gegen den Erlass einer zivilprozessualen einstweiligen Verfügung ohne ihre vorherige Anhörung wenden
Das BVerfG stell seiner Entscheidung fünf Leitsätze voran:
«1. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen.
2. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ beruht.
3. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.
4. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen.
5. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.» (Seite 274)
Zum verfassungsrechtlichen Fundament der prozessualen Waffengleichheit s. Rüdiger Zuck, EuGRZ 2020, 1-10¸s.a. Raven Kirchner, Grundsatzkritik an der wiederholten Weigerung der Pressekammer des LG Berlin, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf prozessuale Waffengleichheit zu folgen, EuGRZ 2023, 410-417.
BVerfG präzisiert anhand des Asylbewerberleistungsgesetzes die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Existenzminimum und entscheidet, dass die Höhe der Leistungen während eines Jahres (Sept. 2018 bis Aug. 2019) teilweise unzureichend war
Der Erste Senat stellt seinem Beschluss drei Leitsätze voran:
«1. Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (Anschluss an BVerfGE 163, 254 = EuGRZ 2022, 693).
2. a) Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.
b) Im Rahmen dieses ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist. Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt.
3. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Die erheblichen Spielräume des Gesetzgebers bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen machen es notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen gefährdet wird.» (Seite 286) Der Menschenrechtskommissar des Europarats sieht Handlungsbedarf bei der Verlagerung von Asyl- und Migrationsaufgaben in Drittstaaten außerhalb der EU und empfiehlt fünf EMRK-Vertragsstaaten die Beachtung von zentralen „Leitplanken“
Das Schreiben des Kommissars Michael O’Flaherty richtet sich an Österreich, Dänemark, Deutschland, Griechenland und die Niederlande. Empfohlen wird bei der Externalisierung von Asyl- und Migrationsaufgaben in Drittstaaten außerhalb der EU die Berücksichtigung von vier zentralen Leitplanken: (1) Ex-ante-Bewertung der Risiken; (2) Überprüfungsmechanismen; (3) Abkommen mit Menschenrechtsklauseln; (4) öffentliche Risikobewertungen. (Seite 315)
● Das deutsche Bundesministerium des Innern, Berlin, bekräftigt in seiner Antwort an den Menschenrechtskommissar die Absicht, „umfassende Migrationspartnerschaften mit Drittstaaten auf Augenhöhe aufzubauen“. Minister Dobrindt hält die menschenrechtlichen Vorgaben beim Migrationsmanagement für gewährleistet. (Seite 316)
EGMR stellt Beschwerde von vier polnischen Verfassungsrichtern zu
Nachdem Polen die zugunsten der Bf. erlassene einstw. Anordnung (Art. 39 VerfO-EGMR) ignoriert hatte, erfolgte die Zustellung.
Vier kürzlich vom Parlament gewählten Verfassungsrichtern wird verwehrt, ihr Amt anzutreten. Die Zustellungsentscheidung enthält einen Katalog mit neun Fragen, der von den Verfahrensbeteiligten zu beantworten ist und folgende EMRK-Bestimmungen betrifft: zu Art. 6 Abs. 1 (unter den Aspekten Zugang zu Gericht und richterliche Unabhängigkeit); zu Art. 8 (Verletzung des Rechts auf Privatleben) sowie zu Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) i.V.m. Art. 6 und 8; ferner zu Art. 34 (Individualbeschwerderecht) sowie zu Art. 18 (böswillige Missachtung der Konvention) hier i.V.m. Art. 8 / Dziurda u.a. ./. Polen (Seite 316)
Der Fall Dziurda ist ein eklatantes Beispiel für die Schwierigkeiten beim Rückbau der unter der PiS-Regierung erfolgten Politisierung der Justiz, dazu s. den Aufsatz von Paula Rhein-Fischer, oben S. 183-190.