Dieter Grimm, Berlin, analysiert das Ungarn-Urteil des EuGH vom 21. April 2026 und warnt vor dessen Folgen / Es geht um „Die Werte der Union und die Identität der Mitgliedstaaten“
Gem. Art. 2 Abs. 1 EUV gehören zu den grundlegenden Werten der EU: „die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit. und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören“.
Die hier besprochene Entscheidung bildet einen «Höhepunkt» in der Rechtsprechung, «weil damit die dogmatische Konstruktion der Werte aus Art. 2 EUV abgeschlossen scheint. Mit dem Gewicht der Plenarentscheidung (…) ist festgestellt worden, dass die Werte einen selbständigen Maßstab für die Beurteilung des Handelns der Mitgliedstaaten bilden und die Pflicht der EU aus Art. 4 EUV, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, einschränken. Um den Endpunkt handelt es sich gleichwohl nicht, weil das Potential der Werte des Art. 2 EUV noch längst nicht ausgeschöpft ist.»
Den Weg zu einer Aufrüstung der Werte der Union durch den EuGH, zeichnet der Autor in fünf Schritten nach: (1) Verselbständigung der Werte; (2) Umdeutung in Pflichten; (3) Überhöhung zur europäischen Identität; (4) Relativierung von Art. 4 Abs. 2 EUV (der bestimmt: „Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität“ …); (5) Sprengung der Kompetenzgrenzen.
Vor den Effekten des so beschrittenen Weges und dessen Potential warnt Grimm eindringlich:
«Die unmittelbare Folge des Ungarn-Urteils ist ein beträchtlicher Terraingewinn für das Unionsrecht. Gestützt auf die trotz ihrer hochgradigen Unbestimmtheit für direkt anwendbar erklärten und zum Identitätskern der EU beförderten Werte, lassen sich weitere Breschen in das Recht der Mitgliedstaaten schlagen. Das Urteil schafft die Möglichkeit dafür. Im selben Maß wie das Anwendungsfeld des Unionsrechts sich ausdehnt, wächst freilich auch die Macht des Gerichtshofs. Selbst wenn das nicht die Intention der Wertejudikatur ist, so ist es doch ihr Effekt. Hat das europäische Recht zudem eine so geringe Determinationskraft für die richterliche Entscheidung wie die Werte, verwischt sich die Grenze zwischen Wertdeutung und Wertsetzung. Die Werte, so wie der EuGH sie versteht, lassen ihm bei der Feststellung, welches nationale Recht dem Unionsrecht widerspricht und deswegen weichen muss, weitgehend freie Hand.
Welchen Gebrauch der EuGH von der selbst geschaffenen Möglichkeit machen wird, ist noch nicht absehbar. Es spricht aber wenig dafür, dass er sie ungenutzt lässt. Die Geschichte der EuGH-Rechtsprechung ist eine Geschichte der Entgrenzung des Unionsrechts.» (…)
«Besonders folgenreich ist das Ungarn-Urteil für die nationalen Verfassungen. Schrumpft ihr Anwendungsbereich mit jedem Terraingewinn für das europäische Recht, so potenziert die Wertejudikatur diesen Effekt noch einmal. Die nationalen Verfassungen beruhen auf den Werten, die Art. 2 EUV auch zur Grundlage der EU macht. Ihr Verständnis und die darauf gegründete Praxis wechseln aber von Staat zu Staat. Die Europäischen Verträge erkennen diese Differenz in Art. 4 EUV an, wenn sie die EU zur Achtung der mitgliedstaatlichen Identität verpflichten, was überflüssig wäre, wenn keine Unterschiede bestünden. Die Europäisierung der Werte erlaubt also weiterhin verschiedene nationale Deutungen. Mit der Überhöhung der Werte zum identitätsbestimmenden Kern der EU setzt sich der EuGH jedoch darüber hinweg und beraubt die Mitgliedstaaten des Schutzes, den Art. 4 EUV ihren Verfassungen gewährt.»
Abschließend stellt der Autor fest:
«Die Leerstelle des gesamten Konstrukts im Ungarn-Urteil 2026 ist die Demokratie, und zwar nicht nur in den Mitgliedstaaten, sondern auch in der EU selbst, zu deren Werten sie gemäß Art. 2 EUV gehört. Dem demokratischen Prozess der Mitgliedstaaten wird weiter politische Substanz entzogen, ohne dass dem ein Demokratiegewinn der EU entspräche, denn die Gewichtsverlagerung von den Mitgliedstaaten zur EU kommt nicht den demokratisch legitimierten und verantwortlichen Organen zugute, sondern der Justiz. Es hat eine Entpolitisierung der europäischen Entscheidungsprozesse zur Folge, die sich zum eigentlichen Legitimationsproblem der EU ausweitet. Was für eine Zollunion und einen Gemeinsamen Markt ausreichte, reicht nicht mehr für eine politische Union, die die EU mittlerweile ist. Die juristische Aufrüstung der Werte treibt diese Entwicklung weiter voran. Der demokratische Rückhalt bleibt aus.» (Seite 317)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, streicht Beschwerden gegen Rauchverbot im Gefängnis im Fall-Register / Vainik et al. ./. Estland (GK)
Die Große Kammer entscheidet im Sinne des Antrags der estnischen Regierung. Zugrunde lagen im Jahr 2021 eingereichte Beschwerden von drei langjährigen Häftlingen, die gerügt hatten, als starke Raucher aufgrund des seit Oktober 2017 geltenden absoluten Rauchverbots unter schweren Entzugserscheinungen zu leiden. Der Bf. Vainik ist während des Verfahrens verstorben: «kein Erbe oder naher Angehöriger [hat] den Wunsch äußert, die Beschwerde weiterzuverfolgen».
Die beiden anderen Bf. sind inzwischen aus der Haft entlassen, ohne dass sie den Gerichtshof darüber informiert hätten. Dazu führt der EGMR aus: [Diese beiden Bf.] sind «in diesem Stadium des Verfahrens entgegen Art. 36 Abs. 2 und 3 VerfO-EGMR nicht rechtlich vertreten (…). Nach Auffassung des Gerichtshofs sprechen die Umstände eindeutig dafür, dass die beiden erwähnten Bf. i.S.v. Art. 37 Abs. 1 lit. (a) EMRK nicht beabsichtigen, ihre Beschwerden weiterzuverfolgen.»
Ferner wird für erheblich gehalten, dass die Auswirkungen der Rechtssache nicht über die besondere Situation der Bf. hinausgehen, «da keine andere Beschwerde gegen Estland in dieser Angelegenheit erhoben worden ist. Somit ist keine fortbestehende Beanstandung der betreffenden Maßnahme aus der Gefängnisbevölkerung auf der Grundlage der EMRK ersichtlich, die eine Fortsetzung der Prüfung dieser Rechtssache rechtfertigen könnte. Auch gegen keine andere Hohe Vertragspartei ist eine vergleichbare Beschwerde erhoben worden. Es gibt daher keinen Grund zu der Annahme, dass die vorliegende Rechtssache eine Frage von allgemeiner Relevanz und Bedeutung für den gesamten Raum des Europarats betrifft.»
Bezüglich des Kammer-Urteils (4.11.2025, Verletzung von Art. 8 EMRK, 4 : 3 Stimmen) stellt die GK klar: «dass das von der Kammer in diesem Verfahren erlassene Urteil, soweit es die Begründetheit betraf, nicht rechtskräftig geworden und daher rechtlich unwirksam ist. Der Fall ist nunmehr durch das vorliegende Urteil der Großen Kammer entschieden worden, das gem. Art. 43 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 EMRK endgültig ist.» (Seite 324)
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, präzisiert auf Vorlage aus Polen Fragen gerichtlicher Zuständigkeit bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Verbreitung einer Fernsehserie in mehreren Mitgliedstaaten / Rs. Idziski [fiktiver Name]
Ein ehemaliger Angehöriger einer polnischen Untergrund-Militärorganisation, die während des Zweiten Weltkriegs aktiv war, sowie ein Verband, in dem sich Veteranen dieser Formation zusammengeschlossen haben, haben bei polnischen Gerichten Klage gegen die deutschen Koproduzenten einer Fernsehserie erhoben, die in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde und im Internet verfügbar ist.
Da sie der Ansicht sind, dass durch bestimmte Szenen der Serie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt würden, weil darin die Soldaten dieser militärischen Formation als Antisemiten und als Beteiligte am Holocaust dargestellt würden, beantragen sie insbesondere die Veröffentlichung einer Entschuldigung in den betreffenden Fernsehsendern und auf den betreffenden Internetseiten sowie eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, den der ehemalige Soldat seiner Ansicht nach erlitten hat.
In diesem Zusammenhang möchte das polnische Oberste Gericht vom Gerichtshof wissen, ob polnische Gerichte zuständig sind, um über eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zu entscheiden, der infolge der sowohl im Fernsehen als auch im Internet erfolgten Verbreitung der Serie in mehreren Mitgliedstaaten entstanden ist.
In seiner Antwort stellt der Gerichtshof fest, dass eine natürliche oder juristische Person, die sich durch im Fernsehen ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, nicht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen4 befindet, anrufen kann, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu erlangen. Sie kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats klagen, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde und in dem ihrer Ansicht nach ihr Ansehen beeinträchtigt wurde. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist jedoch auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der jeweils im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten ist.
Der Ersatz des gesamten Schadens kann dagegen bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die Produzenten der Serie ihren Sitz haben, beantragt werden. (Seite 327)
EuGH stellt klar, dass das EU-weite Verbot, Inhalte des russischen Propaganda-Senders „Russia Today“ zu verbreiten, auch für den Fall gilt, dass die Webseite kostenlos zugänglich ist / Rs. C-67/25 [Webseite Traugott Ickeroth]
Die Vorlage an den EuGH kommt aus Deutschland, wo drei Personen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie mehrfach auf einer für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website Videos des Senders RT – Russia Today Germany veröffentlicht haben sollen. Deren Spendenaufrufe generierten zwischen April 2022 und August 2023 Zahlungseingänge in Höhe von etwas mehr als 60.000,– Euro.
Der EuGH entscheidet: «Eine Auslegung von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, wie sie K und R in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen vertreten, wonach das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot nur auf natürliche und juristische Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, Anwendung finden soll, nähme indessen diesem Verbot seine praktische Wirksamkeit. (…) Eine solche Auslegung würde es nämlich Betreibern, die mit dem Betrieb ihrer Website keine Einnahmen generieren, erlauben, die unter diese Bestimmung fallenden Inhalte frei zu verbreiten und damit aktiv zu den Desinformations- und Destabilisierungskampagnen beizutragen, die von Medien durchgeführt werden, die unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle der Führung der Russischen Föderation stehen, und dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu bedrohen.
Außerdem führt die Finanzierung von Websites wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch freiwillige Zuwendungen Dritter (…) grundsätzlich dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Herkunft der Finanzierung und damit des Einflusses, der möglicherweise auf die verbreiteten Inhalte ausgeübt wurde, erschwert wird. Diese Gestaltung erleichtert also die — unmittelbare oder mittelbare — Einmischung ausländischer Interessen, einschließlich der von Drittstaaten, in die Verbreitung von Medieninhalten und kann daher das Risiko erhöhen, dass eine solche Website genutzt wird, um die von der Russischen Föderation geführte Propagandakampagne zu übertragen, auf deren Verbot die Verordnung Nr. 833/2014 abzielt. (…).
Vor diesem Hintergrund kann nur eine Auslegung des Begriffs „Betreiber“ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, bei der es weder darauf ankommt, ob die Verbreitungstätigkeit gewerblich ist, noch darauf, wie diese Tätigkeit finanziert wird, und die nicht vom Umfang und der Dauer der Verbreitung abhängt, zu einer Lösung führen, die mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel vereinbar ist, das darin besteht, die Verbreitung der von der Russischen Föderation geschaffenen Propaganda zu verhindern und damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu schützen.» (Seite 334)
EuGH entscheidet, dass Unionsrecht (Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung) dem spanischen Amnestiegesetz vom Juni 2024 zur Normalisierung der Situation in Katalonien nicht entgegensteht / C-666/24 (GK)
Das Amnestiegesetz betrifft Handlungen, die zwischen dem 1. November 2011 und dem 13. November 2023 im spezifischen Kontext der Bewegung für die Unabhängigkeit Kataloniens begangen wurden.
Der EuGH entscheidet:
«Die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates ist im Licht der Grundsätze des Vorrangs und der loyalen Zusammenarbeit, der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung
dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Amnestiegesetz, das zum Abbau institutioneller und politischer Spannungen sowie zur Erleichterung eines Versöhnungsprozesses das Erlöschen der strafrechtlichen Haftung jeder Person vorsieht, die innerhalb eines begrenzten Zeitraums im Kontext des Strebens nach Unabhängigkeit eines Teils des nationalen Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats Handlungen begangen hat, die unter diese Richtlinie fallen und die nicht vorsätzlich schwere Menschenrechtsverletzungen, deren genaue Art und Schweregrad in diesem Gesetz nicht näher bestimmt sind, verursacht haben, nicht entgegensteht, wenn die zuständigen Gerichte in der Lage sind, die von der Amnestie ausgeschlossenen terroristischen Straftaten zu bestimmen.» (Seite 339)
Generalanwalt Dean Spielmann hatte seine Schlussanträge in diesem Verfahren C-666/24 am 13.11.2025 vorgetragen, voller Wortlaut in EuGRZ 2025, 521-540.
EuGH befasst sich mit Fragen grenzüberschreitender Beweisaufnahme: DNA-Entnahme in Frankreich für postmortales genetisches Gutachten auf Antrag eines italienischen Gerichts / Rs. Aucrinde [fiktiver Name] (GK)
Ein Gericht eines Mitgliedstaats (hier: Frankreich) darf die Erledigung eines von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats (hier: Italien) übermittelten Ersuchens um Beweisaufnahme, das auf die Exhumierung des Leichnams eines mutmaßlichen Elternteils zur Feststellung einer Abstammung abzielt, nicht allein deshalb ablehnen, weil sein nationales materielles Recht (hier: das französische Recht) dies verbietet. (Seite 348)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, stellt grundsätzliche Erwägungen zur Konkretisierung der Informationsfreiheit durch Justizöffentlichkeit an und billigt im konkreten Fall, dass für eine Berufungsverhandlung in Strafsachen lediglich fünf Zuschauerplätze zur Verfügung standen
Das Bundesgericht stellt fest: «Aus den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (…) geht hervor, dass der Verfahrensleitung seitens einer nicht verfahrensbeteiligten Person namens D. bzw. der Verteidigung des Beschuldigten erst am 14. November 2024, d.h. zwei Arbeitstage vor Beginn der Berufungsverhandlung vom 18. November 2024, die Teilnahme von elf bzw. dreizehn nicht namentlich genannten Personen als Zuschauer angemeldet wurde.
Wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht behauptet, er sei Teil der Zuschauergruppe gewesen, die von D. am 13. November 2024 angemeldet worden sei, beschränkt er sich darauf, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (…) Insoweit ist für das Verfahren vor Bundesgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld zur Berufungsverhandlung nicht persönlich und auch nicht unter Nennung seines Namens um Zulassung als Zuschauer zur fraglichen Gerichtsverhandlung ersucht hatte. Vielmehr erschien er unangekündigt am Verhandlungstag.
Die Vorinstanz hat bei der Wahl des Verhandlungssaals dem voraussichtlichen Öffentlichkeitsinteresse Rechnung getragen. Sie begründet überzeugend, warum sie in der konkreten Situation bis kurz vor Verhandlungsbeginn nicht mit einem erhöhten Personenandrang rechnen musste: Einerseits hatte keine Person vorgängig ihr Interesse an der Teilnahme an der Berufungsverhandlung bekundet; andererseits waren in derselben Angelegenheit zwischenzeitlich bereits Urteile des Obergerichts Zürich ergangen.
Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, trotz Kenntnis eines besonderen öffentlichen Interesses am konkreten Strafverfahren für die Berufungsverhandlung einen Gerichtssaal mit offensichtlich zu wenig Zuschauerplätzen gewählt zu haben. Vielmehr durfte sie mit einem üblicherweise eher geringen Publikumsandrang rechnen und für die Berufungsverhandlung eine entsprechende Anzahl Zuschauerplätze zur Verfügung stellen, wobei die Anzahl von fünf Zuschauerplätzen im vorliegenden Fall, wo kein (rechtzeitiger) Hinweis auf Zuschauerandrang bestand, gerade noch als genügend zu betrachten ist.
Dass es der Vorinstanz aufgrund der fehlenden Vorlaufzeit nicht möglich war, einen grösseren Verhandlungssaal für spontan erscheinende Zuschauer wie den Beschwerdeführer zu organisieren, ist unter Berücksichtigung der notwendigen organisatorischen Vorkehrungen für die Planung und Durchführung einer Gerichtsverhandlung und angesichts des Interesses an einem funktionierenden Betrieb einer gerichtlichen Instanz nicht zu beanstanden.» (Seite 355)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, bekräftigt am Beispiel des rechtswidrig beendeten humanitären Aufnahmeprogramms Afghanistan die Bedeutung des Willkürverbots
Verfassungsbeschwerdeführer sind eine Afghanin und ihre beiden minderjährigen Söhne. Sie sind von der Entscheidung der Bundesregierung betroffen, das 2021 beschlossene humanitäre Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“ per Dezember 2025 für „ungültig und erloschen“ zu erklären (Abkehrerklärung). Die Bf. gehörte zu dem Personenkreis, der aufgrund vorheriger Aktivitäten nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan unmittelbar gefährdet war. In Anbetracht der 2021 erfolgten Zusage, in Deutschland aufgenommen zu werden, reisten die Bf. 2024 nach Islamabad (Pakistan) aus.
Mit Bescheiden vom 10. Dezember 2025 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad die Visaanträge der Bf. unter Hinweis auf die Abkehrerklärung ab. Damit sei die tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung des Visums auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG weggefallen. Gegen diesen ablehnenden Bescheid beschritten die Bf. erfolglos den Rechtsweg in Deutschland. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.1.2026.
Das BVerfG stellt fest, dass das Oberverwaltungsgericht «zwar grundsätzlich zutreffend geprüft [hat], ob im Fall des § 22 Satz 2 AufenthG aus den grundrechtlichen Bindungen staatlicher Gewalt ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erteilung von Visa für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer extraterritorialen verfassungsrechtlichen Schutzpflicht besteht. Dabei hat es ohne Verletzung spezifischen Verfassungsrechts einen solchen Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG verneint (I.). Die angegriffene Entscheidung genügt auch den Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebots aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, soweit sie einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erteilung der begehrten Visa abgelehnt hat (II.). Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (III.). Jedoch hat das Oberverwaltungsgericht die Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt. Die Abkehrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 8. Dezember 2025 genügt den Anforderungen des Willkürverbots nicht (IV.).»
Soweit im nachstehenden Auszug das Zitat enthalten ist, dass die Exekutive im Rechtsstaat niemals „völlig frei“ ist, nimmt der Zweite Senat heute treffend eine Formulierung wieder auf, die die Richter im Ersten Senat im Jahr 1965 unter dem Vorsitz von Präsident Gebhard Müller wohl erstmals verwendet haben.
Im Afghanistan-Beschluss heißt es:
«Der Gesetzgeber darf der Exekutive Spielräume einräumen (…) deren Umfang grundsätzlich von den Fachgerichten zu bemessen ist (..) und die gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollieren sind (…). Auch wenn ihr zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist die Exekutive im Rechtsstaat niemals „völlig frei“. Sie ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden.» [Hier folgt der Hinweis auf BVerfGE 18, 353 (363), Entscheidung vom 16.2.1965, 1 BvL 15/62].
«Ein willkürlicher Gebrauch eines exekutiven Entscheidungsspielraums liegt insbesondere vor, wenn die Entscheidung sich nicht im Rahmen des Zwecks der Entscheidungsermächtigung hält, wenn sie also auf sachfremden Erwägungen beruht (…). Knüpft das Gesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausdrücklich an eine darauf gerichtete (außen-)politische Entscheidung, kann dies angesichts der spezifischen Eigenrationalität politischer Entscheidungen und in Anbetracht der Vielfalt und Heterogenität denkbarer politischer Zwecke bedeuten, dass lediglich rechtswidrige oder offensichtlich missbräuchliche Zwecke als sachwidrig und damit willkürlich anzusehen sind. Indes verengt die Exekutive ihren grundsätzlich weiten Spielraum, wenn sie ihn in Bezug auf eine konkrete einzelne Person zu deren Gunsten ausübt und dieser Person dies mitgeteilt wird. Der Rechtsstaat des Grundgesetzes, der die Menschenwürdegarantie und den daraus folgenden Wert- und Achtungsanspruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum hat, darf nicht außer Acht lassen, dass ihm diese Person als Rechtssubjekt mit individuellen Interessen gegenübersteht. Die Belange der betroffenen Person müssen dann bei der weiteren Ausübung des politischen Spielraums berücksichtigt werden.» (Seite 360)
Richterwahlen zum EGMR: Zwei neue Richter von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt:
Für die Niederlande und Zypern (Seite 370)
Übersicht zu den 2025/2026 anstehenden bzw. überfälligen Richterwahlen zum EGMR
Die für die Übersicht eigens angefertigte Liste zeigt u.a., dass von 13 EMRK-Vertragsstaaten, für die Richterwahlen im angegebenen Zeitraum erforderlich sind, bislang (Stand: 4.9.2026) acht Staaten — trotz erfolgter Aufforderung — ihre 3er-Vorschlagsliste noch nicht eingereicht haben. (Seite 371)
Bundesverfassungsgericht untersagt die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch einstweilige Anordnung / Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen hat zu unterbleiben
Das OLG Hamm hat seinen Aufklärungspflichten nicht genügt:
«Es bedarf weiterer verfassungsgerichtlicher Prüfung, ob das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2026, der die Überstellung mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass der Beschwerdeführer lediglich in einer von 19 namentlich bezeichneten Haftanstalten untergebracht werden darf, die Bedeutung und Tragweite von Art. 4 GRCh und die damit verbundenen Aufklärungspflichten in Bezug auf die den Beschwerdeführer in der Republik Polen erwartenden Haftbedingungen in ausreichendem Maße beachtet hat. (…)
So wird zu klären sein, ob das Oberlandesgericht seinen Aufklärungspflichten gerecht geworden ist, indem es ohne weitere Sachverhaltsermittlung angenommen hat, dass die Republik Polen die tenorierte Maßgabe trotz des Schreibens des polnischen Justizministeriums vom 17. März 2026 beachten wird. In diesem Schreiben hatte das Justizministerium der Republik Polen anlässlich eines weiteren Überstellungsersuchens mitgeteilt, dass es die Unterbringung in einer bestimmten Haftanstalt nicht zusichern werde und die Entscheidung über die Zuweisung in bestimmte Vollzugseinrichtungen den Vollzugskommissionen obliege, die nach gesetzlich definierten Kriterien entschieden, ohne an Weisungen des Justizministers gebunden zu sein.» (Seite 371)