EuGRZ 2010 |
17. Dezember 2010
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37. Jg. Heft 22-23
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Informatorische Zusammenfassung
Ece Göztepe, Ankara, analysiert die Verfassungsänderungen in der Türkei vom 7. Mai 2010 und geht der Frage nach, ob dies ein Schritt in Richtung mehr Demokratie ist
„Am 12. September 2010 haben die türkischen Wähler in einer Volksabstimmung über ein Verfassungsänderungsgesetz abgestimmt. Nach dem offiziellen Ergebnis des Hohen Wahlrates wurde die Verfassungsänderung mit 57,88 % Ja-Stimmen angenommen. Das Datum der Volksabstimmung selbst war für viele Wähler von großer Bedeutung, da es der 30. Jahrestag des Militärputsches war, dessen Produkt die derzeit gültige Verfassung ist. Das Ergebnis der Volksabstimmung wurde in vielen türkischen sowie ausländischen Zeitungen als „ein weiterer Schritt zur Demokratie‟ gefeiert. Doch in Anbetracht dessen, dass der Verfassungsänderungsprozess von heftigen politischen und juristischen Auseinandersetzungen begleitet wurde und eine nicht unbedeutende Wählerschaft gegen diese Verfassungsänderung gestimmt hat, ist eine nähere Analyse angebracht.“
Die Autorin fährt fort: „Auch nach dem Ende des Referendums hat sich die Auseinandersetzung nicht beruhigt, da die nach dem verfassungsändernden Gesetz erforderlichen Ernennungen zum Verfassungsgericht und die Wahlen zum Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte neue verfahrens- und materiellrechtliche Probleme aufgeworfen haben. Es muss festgestellt werden, dass die Verfassungsdiskussion hauptsächlich die Änderungen betraf, die sich auf das Verfassungsgericht und den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte bezogen, während die Änderungen im Bereich der Grundrechte und -freiheiten per se als positiv bewertet wurden. Doch bei näherer Betrachtung scheinen manche dieser Reformen juristisch problematisch zu sein. Daher ist es das Ziel dieses Beitrages, das gesamte Reformpaket aus verfahrens- und materiellrechtlicher Sicht zu analysieren und die Praxis nach dem Referendum anhand dieser Analyse zu bewerten.“ (Seite 685)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, fällt erstes Piloturteil gegen Deutschland wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren (hier: 13 J., 5 M. vor Verwaltungsgerichten in Sachsen-Anhalt) / Rumpf gegen Deutschland
Die Frist für strukturelle Abhilfe setzt der EGMR (Fünfte Sektion) mit einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils (2. Dezember 2010) vergleichsweise kurz an. Dies kann nicht überraschen, denn:
„Der Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall ein immer wieder auftretendes Problem zum Gegenstand hat, das den vom Gerichtshof in Bezug auf Deutschland bisher festgestellten Konventionsverletzungen am häufigsten zugrunde liegt; über die Hälfte seiner Urteile gegen Deutschland, in denen eine Konventionsverletzung festgestellt wurde, betraf die überlange Dauer von Gerichtsverfahren. Im Fall Sürmeli (Ziff.115-117, EuGRZ 2007, 264f.) gelangte der Gerichtshof auch zu dem Ergebnis, dass die deutsche Rechtsordnung einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf, wie er in Art. 13 der Konvention vorgesehen ist, zur Vermeidung überlanger Gerichtsverfahren oder zur Wiedergutmachung des Schadens, der aufgrund solcher Verfahren entstanden ist, nicht vorsieht.
Der Gerichtshof nimmt den im März 2010 vorgelegten neuen Gesetzentwurf zwar zur Kenntnis, ist sich aber bewusst, dass vorerst ungewiss ist, ob dieses Gesetz je in Kraft treten wird oder ob der Entwurf am Ende, wie im Fall des 2005 eingebrachten Gesetzentwurfs, wieder zurückgezogen werden wird (…). Solange ein solches Gesetz nicht tatsächlich in Kraft tritt und sich als wirksam erweist, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Fragen der überlangen Verfahrensdauer und eines fehlenden wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs in der deutschen Rechtsordnung ungelöst bleiben, obwohl seit geraumer Zeit klare Urteile ergangen sind, in denen die Regierung dringend aufgefordert wird, geeignete Maßnahmen zur Lösung dieser Fragen zu ergreifen. (…)
Entgegen dem Vorbringen der Regierung führt die Anwendung des Piloturteilsverfahrens im vorliegenden Fall nicht zu einer Evaluierung der Angemessenheit des laufenden legislatorischen Reformprozesses durch den Gerichtshof; vielmehr erlaubt dieses Verfahren dem Gerichtshof (nur) die Schlussfolgerung, dass der betroffene Staat einen Rechtsbehelf einführen muss, der eine tatsächlich wirksame Wiedergutmachung für die Konventionsverletzungen sicherstellt, zu denen es wegen des fortdauernden Versäumnisses der staatlichen Behörden, gegen den Staat oder seine Rechtsträger erlassene Gerichtsentscheidungen zu befolgen, gekommen ist.“ (Seite 700)
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, beanstandet undifferenzierte behördliche Internet-Veröffentlichung personenbezogener Informationen über Empfänger von Agrarbeihilfen / Rs. Schecke u.a.
Art. 42 Nr. 8b und 44a VO (EG) 1290/2005 sind insoweit ungültig. In der Begründung führt der EuGH aus:
„Auch wenn in einer demokratischen Gesellschaft die Steuerzahler zwar einen Anspruch darauf haben, über die Verwendung der öffentlichen Gelder informiert zu werden (Urteil Österreichischer Rundfunk u.a., Randnr. 85, EuGRZ 2003, 232), erforderte eine ausgewogene Gewichtung der verschiedenen beteiligten Interessen gleichwohl vor dem Erlass der Bestimmungen, deren Gültigkeit in Zweifel gezogen wird, die Prüfung der Frage durch die betreffenden Organe, ob die Veröffentlichung von Daten unter namentlicher Nennung aller betroffenen Empfänger und der genauen Beträge, die jeder von ihnen aus dem EGFL und dem ELER erhalten hat, in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen frei zugänglichen Internetseite – und zwar ohne dass nach Bezugsdauer, Häufigkeit oder Art und Umfang der erhaltenen Beihilfen unterschieden wird – in Anbetracht insbesondere der durch eine solche Veröffentlichung ausgelösten Verletzung der durch die Art. 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte nicht über das hinausging, was zur Erreichung der verfolgten berechtigten Ziele erforderlich war.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Rat und die Kommission bestrebt gewesen wären, hinsichtlich natürlicher Personen als Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln eine solche ausgewogene Gewichtung des Interesses der Union, die Transparenz ihrer Handlungen und eine bestmögliche Verwendung der öffentlichen Mittel zu gewährleisten, auf der einen und der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte auf der anderen Seite vorzunehmen.“ (Seite 707)
EuGH hält Ausweisung eines EU-Bürgers wegen bandenmäßiger Rauschgift-Kriminalität (hier: eines in Deutschland geborenen Griechen) für möglich / Rs. Tsakouridis
„Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommt, dass dem betreffenden Unionsbürger der mit Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gewährte Schutz zusteht, ist diese Vorschrift dahin gehend auszulegen, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit‟ fallen kann, mit denen eine Ausweisungsmaßnahme in Bezug auf einen Unionsbürger (…) gerechtfertigt werden kann.“
Dasselbe gilt in Art. 28 Abs.2 dieser RL für den Terminus „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit‟. (Seite 716)
EuGH zu Kriterien für die Nichtanerkennung als Flüchtling wegen Mitgliedschaft in (hier: gegen die Türkei gerichteten) terroristischen Organisationen (DHKP/C und PKK) i.S.v. Art. 12 der RL 2004/83/EG / Rsn. B und D
„Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Ausschluss einer Person, die einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation angehört hat, von der Flüchtlingsanerkennung eine individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände voraussetzt, die es erlaubt, zu beurteilen, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass diese Person im Rahmen ihrer Handlungen innerhalb dieser Organisation eine schwere nichtpolitische Straftat [z. B. Mord] begangen hat oder sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, oder im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat.
Für die Feststellung, dass die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, ist es erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Abs. 2 verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist.
Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen.“ (Seite 722)
EuGH verneint Recht auf Zugang zu Schriftsätzen der EU-Organe (hier: Kommission) in Verfahren vor den Gerichten der Union / verb. Rsn. Schweden, API [Association de la presse internationale], Kommission
Es geht um die Reichweite der VO (EG) Nr.1049/2001. Der EuGH weist die Rechtsmittel zurück und bestätigt die ablehnende Entscheidung des EuG: „Insoweit ist sogleich festzustellen, dass die beim Gerichtshof im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eingereichten Schriftsätze ganz besondere Merkmale aufweisen, da sie ihrem Wesen nach mehr noch Teil der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs sind als Teil der Verwaltungstätigkeit der Kommission. (…) Diese Schriftsätze werden nämlich ausschließlich für das Gerichtsverfahren erstellt, dessen wesentlicher Bestandteil sie sind. (…)
Überdies könnte damit das unerlässliche Gleichgewicht zwischen den Parteien eines Rechtsstreits vor diesen Gerichten – das dem Grundsatz der Waffengleichheit zugrunde liegt – gestört werden, da nur das Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu seinen Dokumenten gestellt wird, nicht aber alle Verfahrensbeteiligten der Freigabepflicht unterlägen. (…)
Die API macht daher zu Unrecht geltend, dass sich die Kommission als öffentliches Organ nicht auf ein Recht auf Waffengleichheit berufen könne, weil dieses Recht nur Einzelnen zukomme. (…)
Eine Verbreitung der fraglichen Schriftsätze hätte aber zur Folge, dass auf die Rechtsprechungstätigkeit – und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit – Druck von außen ausgeübt und die Ruhe der Erörterungen beeinträchtigt werden könnte.“ (Seite 730)
EuGH sieht – in Übereinstimmung mit dem EGMR – in der Antragspflicht des nichtehelichen Vaters zur Erlangung des Sorgerechts keine Diskriminierung / Rs. McB.
Zur Auslegung der VO (EG) Nr.2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zieht der EuGH Art. 7 und 24 der GRCharta als Auslegungshilfe heran und vergewissert sich der Übereinstimmung seiner Entscheidung mit der Rechtsprechung des EGMR im Fall Zaunegger gegen Deutschland (EuGRZ 2010, 42). (Seite 741)
Siehe in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des BVerfG (Erster Senat), EuGRZ 2010, 510.
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, bekräftigt den Anspruch der Presse auf Einsicht in eine rechtskräftige Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren gegen den Chef der Armee / Fall Nef
Die Justizöffentlichkeit konkretisiert die Informationsfreiheit: «Zunächst steht die Bedeutung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dessen Wahl zum Armeechef in Frage. An die persönliche Integrität des Chefs der Armee sind hohe Anforderungen zu stellen. Neben der Anstellungsvoraussetzung eines untadeligen Leumunds muss von ihm zudem erwartet werden können, dass er charakterliche Eigenschaften aufweist, die Gewähr dafür bieten, dass er seiner Position auch in einer Krisensituation gerecht wird. Dementsprechend besteht an der Beantwortung der Frage, welches mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers zur Eröffnung eines Strafverfahrens führte, ein gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. auch Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats).
Des Weiteren geht es um die Überwachung der Justiz und die Klärung der Hintergründe und Umstände der Verfahrenseinstellung gegenüber dem Beschwerdeführer als Person des öffentlichen Lebens. Im Kern ziehen die Beschwerdegegner den korrekten Ablauf der Untersuchung in Zweifel und werfen die Frage auf, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seiner Stellung privilegiert worden sei. An der Klärung dieser Vorwürfe besteht ein gewichtiges Interesse. Zweck der Entscheidöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV ist es gerade, Spekulationen, dass gewisse Personen von der Justiz bevorzugt werden, zu begegnen und Transparenz zu schaffen (…). Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats, welche selber keinen Einblick in die Einstellungsverfügung erhielt, gelangte zwar zum Schluss, das Strafverfahren sei korrekt durchgeführt worden. (…) Diese Einschätzung vermag jedoch die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit nicht zu ersetzen.“ (Seite 747)
BGer zu den Genehmigungskriterien für Tierversuche mit nicht-menschlichen Primaten und zur Würde der Kreatur
Insbesondere geht es um die Interessenabwägung zwischen dem mit dem Versuch angestrebten Erkenntnisgewinn und den damit verbundenen Schmerzen und Leiden der Tiere. Abgelehnt wird ein Versuch zur Erforschung der Schaltkreise in der Hirnrinde von Säugetieren, bei dem 300 Ratten, 100 Katzen und 36 Rhesusaffen versuchsbedingt ihr Leben lassen müssten.
In dem Urteil heißt es: „Mit dem Versuch wird folglich ein bedeutendes Ziel angestrebt; der Gewinn der grundlagenwissenschaftlichen Erkenntnisse fällt indes nicht in die Versuchs- oder in eine daran anschliessende, absehbare Zeitdauer, sondern es ist völlig offen, wann hiermit gerechnet werden kann. Der Erkenntnisgewinn für eine klinische Anwendbarkeit rückt zudem in noch weitere Ferne. Angesichts dieses Befundes muss der Erkenntnisgewinn – wie die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Direktion zu Recht festgehalten hat – insgesamt als „äusserst unsicher‟ und damit als niedrig bezeichnet werden.“
Das BGer nimmt für seine Argumentation zur Würde der Kreatur ferner Bezug auf einen Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere: „(…) Aufgrund dieser zusätzlichen Argumente zugunsten der nicht-menschlichen Primaten bereitet der vorliegende Tierversuch, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn, den Versuchstieren unverhältnismässige Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst oder Beeinträchtigungen ihres Allgemeinbefindens. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht das Interesse der Versuchstiere an der Belastungsfreiheit höher gewichtet als das menschliche Interesse am Versuchsergebnis.“ (Seite 749)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, bestätigt entgegen dem Normenkontrollantrag des Landes Sachsen- „Anhalt das Gentechnik-Gesetz als verfassungsgemäß
Insbesondere bleibt es bei der Nachbarschafts-Haftung beim Anbau genetisch veränderter Pflanzen sowie bei dem individualisierten Standortregister. Betont wird auch das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG.
Der Erste Senat des BVerfG stellt fest: „Angesichts einer hochkontroversen gesellschaftlichen Diskussion zwischen Befürwortern und Gegnern der Anwendung von Gentechnik bei Kulturpflanzen und eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft insbesondere bei der Beurteilung von Ursachenzusammenhängen und langfristigen Folgen eines solchen Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber auf diesem Gebiet eine besondere Sorgfaltspflicht. Der Gesetzgeber muss bei der Rechtsetzung nicht nur die von der Nutzung der Gentechnik einerseits und deren Regulierung andererseits betroffenen Interessen, welche insbesondere durch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die Freiheit der Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützt werden, in Ausgleich bringen. Sondern er hat gleichermaßen den in Art. 20a GG enthaltenen Auftrag zu beachten, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (…). Dieser Auftrag kann sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Risikovorsorge gebieten. Zu den nach dieser Maßgabe von Art. 20a GG geschützten Umweltgütern gehören auch die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Sicherung eines artgerechten Lebens bedrohter Tier- und Pflanzenarten. (…)
Der Gesetzgeber liefe zudem Gefahr, seiner Verantwortung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) nicht gerecht zu werden, wenn er die durch zufällige Vorgänge entstandenen Nachkommen von gentechnisch veränderten Organismen keiner Kontrolle unterstellen würde.“ (Seite 755)
BVerfG sieht in einer Wohnungsdurchsuchung zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungszwecken aufgrund von Daten auf einer CD, die von einer Privatperson aus Liechtenstein erworben wurde, keinen Verfassungsverstoß
Die 1. Kammer des Zweiten Senats stellt fest: „Bei der Beurteilung, ob der Verwendung der Daten für einen Anfangsverdacht schwerwiegende Rechtsverletzungen entgegenstehen, haben die Gerichte zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt, dass nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt worden sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Beweiserhebung und -verwertung nach Systematik, Wortlaut und Zweck ausschließlich an die staatlichen Strafverfolgungsorgane richten. Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind – selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte – grundsätzlich verwertbar (…). Dies bedeutet, dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen.“ (Seite 780)
Zur Qualitätssicherung bei der Wahl von EGMR-Richtern hat das Ministerkomitee des Europarates auf dringendes Ersuchen des EGMR-Präsidenten Jean-Paul Costa einen 7-köpfigen Evaluierungsausschuss für Richter-Kandidaten eingesetzt. Ihm gehören an: K. Gonera (Polin), R. Jaeger (Deutsche), J.L. Murray (Ire), M.P. Pellonpää (Finne), S.Sel¢uk (Türke), L. Wildhaber (Schweizer), V.D. Zorkin (Russe). (Seite 786)
EuGH verhandelt über Beeinträchtigung von Imkereiprodukten durch Anbau von Gen-Mais / Rs. Bablok u.a. (Seite 787)