EuGRZ 1999 |
31. Dezember 1999
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26. Jg. Heft 23-24
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Informatorische Zusammenfassung
Ehrendoktorate der Universität Bern (Schweiz) für Norbert Paul Engel und Erika Engel am 4. Dezember 1999 verliehen
Der Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät hat an der Feier des Dies academicus im grossen Casinosaal der Stadt Bern u. a. ausgeführt:
«Mit der Herausgabe der Europäischen Grundrechte-Zeitschrift ist es Herrn und Frau Engel in gemeinsamer Arbeit gelungen, ein Forum zu schaffen, in der die europäische Menschenrechtsprechung sowohl der internationalen Organe in Strassburg und Luxemburg als auch diejenige der nationalen Gerichte exemplarisch und überblickbar Ausdruck findet. Sie haben in gemeinsamer Anstrengung und mit sich wohlergänzendem Sachverstand die Zeitschrift lückenlos fortgeführt und das gestellte Ziel in optimaler Weise erreicht.
Die Europäische Grundrechte-Zeitschrift war lange Zeit im deutschsprachigen Raum die einzige verlässliche Quelle für die Orientierung über die Rechtsprechung namentlich der Strassburger Organe und fand darum auch bald in der Rechtsprechung etwa des Schweizerischen Bundesgerichts Berücksichtigung.
Der hohe Stellenwert, den die EMRK heute in der Schweiz hat, ist in diesem Sinn auch dem Einsatz von Herrn und Frau Engel zu verdanken; ohne diese deutschsprachige Information wäre die Rechtsprechung von Strassburg kaum in vergleichbarer Weise rezipiert worden, wie dies geschehen ist.» (Seite 649)
Anne Peters, Kiel, weist eine wachsende Mißbilligung der Todesstrafe durch die Völkerrechtsgemeinschaft nach
«Deutliche internationale Bestrebungen zur Eindämmung und letztlich zur Abschaffung der Todesstrafe gibt es erst seit dem Zweiten Weltkrieg. Heute stehen in der universellen Staatengemeinschaft den 90 Staaten, die die Todesstrafe kennen, 105 Gegner der Todesstrafe gegenüber.
Befürworter der Todesstrafe schreiben ihr eine abschreckende Wirkung zu. Diese ist jedoch empirisch nicht nachgewiesen. Die Hauptargumente für den Verzicht auf diese Strafe sind die Notwendigkeit eines absoluten Schutzes des Lebensrechts und der Menschenwürde, die Gefahr der nichtwiedergutzumachenden Vollstreckung von Fehlurteilen, und die Tatsache, daß die Strafzwecke Resozialisierung und Besserung naturgemäß durch die Todesstrafe nicht erreicht werden können. Dieser Beitrag legt dar, daß das gegenwärtige Völkerrecht die Todesstrafe mißbilligt, und daß es eindeutig in die Richtung einer vollständigen Ächtung dieser Strafe tendiert.»
Die Autorin gründet ihre rechtspolitische Schlußfolgerung u. a. auf einen vertiefenden Überblick über die gegenwärtige Staatenpraxis, die Mißbilligung der Todesstrafe in den Vereinten Nationen, die fehlende Kompetenz der internationalen Strafgerichtshöfe zur Verhängung der Todesstrafe, die Todesstrafe als Grund für die Verweigerung der Auslieferung, auf eine rechtsvergleichende Bewertung des regionalen Verbots der Todesstrafe als Teil des europäischen ordre public und schließlich auf eine Analyse der weltweit akzeptierten Einschränkungen der Todesstrafe. (Seite 650)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, qualifiziert die Anstiftung zum Drogenhandel durch verdeckte Ermittler der Polizei sowie Inhaftierung und Verurteilung des Bf. aufgrund des durch die polizeiliche Provokation erlangten Beweismaterials als Verletzung ab initio und definitiv des Anspruchs auf ein faires Verfahren / Teixeira de Castro gegen Portugal
«Der Gerichtshof bemerkt, daß die Regierung nicht behauptet hat, daß die Polizeibeamten im Rahmen einer richterlich angeordneten und überwachten Maßnahme zur Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels vorgegangen seien. Es wird ebenfalls nicht klar, daß die zuständigen Behörden vernünftige Gründe für die Annahme hätten, daß Herr Teixeira de Castro Drogenhändler sei; er weist im Gegenteil keine Vorstrafe auf und gegen ihn waren frühere Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet worden. Die Polizeibeamten kannten ihn im übrigen nicht (…). Es liegen keine Beweise für die These der Regierung vor, nach der der Bf. der Begehung von Straftaten bereits zugeneigt war. Aus diesen Umständen ist zu schließen, daß die beiden Polizeibeamten sich nicht darauf beschränkt haben, auf rein passive Weise zu ermitteln, ob Herr Teixeira de Castro kriminell tätig wird, sondern einen Einfluß ausgeübt haben, der geeignet war, ihn zur Begehung der Straftat anzustiften. (…)
Auf der Grundlage all dieser Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluß, daß die Tätigkeiten der beiden Polizeibeamten über die eines verdeckten Ermittlers hinausgegangen sind, weil sie zu der Straftat angestiftet haben und weil nichts dafür spricht, daß diese ohne ihr Eingreifen begangen worden wäre. Dieses Eingreifen sowie seine Verwertung in dem streitigen Strafverfahren haben bewirkt, daß der Bf. ab initio und endgültig kein faires Verfahren hatte. Daher liegt eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 vor.»
Portugal muß für Lohnausfall, Verlust des Arbeitsplatzes und immateriellen Schaden ca. 50.000 Euro Schadensersatz zahlen. (Seite 660)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, sieht Beschäftigungsbedingungen in einer Berufsarmee im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, hält jedoch den Ausschluß von Frauen von speziellen Kampfeinheiten (Marineinfanterie) für nicht unbedingt diskriminierend / Rs. Sirdar
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war seit ihrem 17. Lebensjahr (1983) als Köchin bei der britischen Armee beschäftigt, seit 1990 bei einem Kommandoregiment der Artillerie. 1994 wurde ihr zur Senkung der Verteidigungsausgaben – wie 500 anderen Militärköchen auch – die Entlassung binnen Jahresfrist angekündigt. Ihre Bewerbung zu den Royal Marines, bei denen Köche fehlten, wurde abgelehnt. Dagegen klagt sie vor dem Industrial Tribunal Bury St Edmunds.
Der EuGH stellt in seiner Vorabentscheidung fest: «Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, daß die zuständigen Stellen der Royal Marines die Politik verfolgen, Frauen vom Dienst auszuschließen, weil ihre Anwesenheit mit dem Erfordernis der „interoperability“ [„allseitige Verwendbarkeit“] unvereinbar sei, d. h. mit der Notwendigkeit, daß jeder Marineinfanterist unabhängig von seiner Spezialisierung fähig ist, in einer Kommandoeinheit zu kämpfen. (…) Insoweit geht aus den Akten hervor, daß sich die Organisation der Royal Marines nach den bereits vom vorlegenden Gericht getroffenen Feststellungen grundlegend von der der übrigen Einheiten der britischen Streitkräfte, deren „Speerspitze“ sie bilden, unterscheidet. Es handelt sich um eine Truppe von geringer Personalstärke, deren Angehörige an vorderster Front eingreifen müssen. Es steht fest, daß in dieser Einheit die Köche tatsächlich auch als Angehörige eines Kampftrupps zu dienen haben, daß alle Mitglieder der Einheit zu diesem Zweck eingestellt und ausgebildet werden und daß es im Zeitpunkt der Einstellung keine Ausnahme von dieser Regel gibt.
Somit konnten die zuständigen Stellen bei Ausübung des Ermessens, über das sie im Hinblick auf die Möglichkeit verfügen, unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung den betreffenden Ausschluß aufrechtzuerhalten, ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit davon ausgehen, daß die speziellen Bedingungen in Kampfeinheiten, die die Royal Marines darstellen, und insbesondere die Regel der „allseitigen Verwendbarkeit“, der sie unterworfen sind, es rechtfertigten, daß diese Einheiten ausschließlich aus Männern bestehen.» Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts ist es, über die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu befinden. (Seiten 665, 678)
Generalanwalt Antonio La Pergola kommt in seinen, den Sachverhalt ausführlich und rechtsvergleichend aufarbeitenden, Schlußanträgen in der Rs. Sirdar vom 18.5.1999 zum selben Ergebnis wie der Gerichtshof. (Seite 665)
S.a. die noch anhängige Rs. Kreil (Verkündungstermin am 11. Januar 2000) betr. die Nichtzulassung von Frauen zum Militärdienst bei der Bundeswehr, EuGRZ 1999, 436 und 616.
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, erklärt gesetzliches Verbot der Drittsamenspende bei In-vitro-Fertilisation bzw. der Eizellenspende für verfassungskonform (Art. 8, 12 EMRK und Art. 7 Abs. 1 B-VG)
«Es kann dem Gesetzgeber derzeit nicht entgegengetreten werden, wenn er das zulässige Anwendungsfeld der In-vitro-Fertilisationen, die – zum Unterschied von der Insemination – wegen des hohen Maßes an Technizität die erwähnten besonderen Fragen ethisch-moralischer, aber auch gesundheitlicher Natur aufwerfen, aber auch angesichts der besonderen Schwierigkeit der Folgenabschätzung solcher Maßnahmen im Hinblick auf das Wohl des Kindes, auf homologe Methoden einschränken, und ingesamt bei der Zulassung derartiger medizinischer Methoden Zurückhaltung üben wollte. (…)
Der Gesetzgeber hat durch die Zulassung der Samenspende Dritter bei Insemination, welche nicht nur seit längerer Zeit schon praktiziert wurde, sondern auch der natürlichen Methode am nächsten kommt und – soweit überblickbar – mit den verhältnismäßig geringsten nachteiligen Konsequenzen verbunden sein dürfte, auch eine heterologe Form der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugelassen. Er hat ferner die zulässigen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung auch auf nichteheliche Gemeinschaften erstreckt und dadurch auch deren Interessen weitreichend Rechnung getragen. Soweit freilich homologe Maßnahmen nicht ausreichen, sondern die Verwirklichung des Kindeswunsches vielmehr heterologe Maßnahmen medizinisch unterstützter Fortpflanzung erforderlich machen würde, kollidieren die Interessen der Wunscheltern mit den genannten öffentlichen Interessen; die grundrechtliche Stütze der Interessen des Privatlebens findet insoweit in den Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine (verfassungsrechtlich zulässige) Grenze.»
Art. 12 EMRK (Recht auf Gründung einer Familie) und Art. 7 Abs. 1 B-VG (Gleichheitssatz) sind ebenfalls nicht verletzt. (Seite 680)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, tritt auf staatsrechtliche Beschwerde zur Anfechtung einer gegenstandslos gewordenen U-Haft nicht ein und verweist Bf. auf das kantonale Entschädigungsverfahren
Der bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt tätige Bf. wurde wegen Verdachts verschiedener Delikte auf Haftbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal am 5. November 1998 wegen Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr in Haft genommen und am 10. November vom Bezirksstatthalteramt Sissach wieder auf freien Fuß gesetzt.
Seine ablehnende Entscheidung begründet das BGer u. a. folgendermaßen: «Im Falle einer materiellen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde erhielte der Beschwerdeführer lediglich die Feststellung, dass das Vorgehen der Ermittlungsorgane im Widerspruch zum Recht von Konvention, Bundesverfassung und kantonalem Recht steht. Will er aber auch Schadenersatz und Genugtuung verlangen, müsste er zusätzlich mit einer neuen Klage das Entschädigungsverfahren bei den kantonalen Behörden einleiten. Das zeigt, dass er mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde auch im Falle eines Erfolges nicht zum Ziel kommt und er daher kein rechtlich aktuelles Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hat. Schliesslich erlaubt es eine Klage bei den kantonalen Behörden, dass das Verfahren konzentriert und koordiniert durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer kommt damit in den Genuss einer umfassenden Prüfung seiner Vorbringen und geht dadurch, dass seine abgeschlossene Haft nicht unmittelbar überprüft wird, keiner Rechte verlustig. Das Nichteintreten auf die Beschwerde erweist sich daher als sachgerecht.» (Seite 687)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt die Überleitung der Nutzung fremder vormals unter DDR-Zwangsverwaltung stehender (Erholungs- und Garagen-) Grundstücke durch das SchuldrechtsanpassungsG wegen Benachteiligung der Eigentümer teilweise für verfassungswidrig
Im Beschluß des Ersten Senats heißt es: «Die Kündigungsschutzregelung des &Par; 23 SchuldRAnpG, die im Vordergrund der Verfassungsbeschwerden steht, genügt nur zum Teil den an einen gerechten Interessenausgleich zu stellenden Anforderungen.
Die Vorschrift dient allerdings einem legitimen Regelungsziel. Sie ist Teil der Regelungen, mit denen die Überleitung von Nutzungsverträgen, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet worden sind, in das Miet- und Pachtrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Interesse der Nutzer sozial abgefedert und zeitlich gestreckt werden soll. Dazu soll diesen gegenüber Kündigungen der Grundstückseigentümer ein abgestufter Bestandsschutz gewährt werden, der gleichzeitig sicherstellt, daß die Grundstückseigentümer schrittweise die Möglichkeit der Eigennutzung ihrer Grundstücke wiedererhalten.
Dieses Regelungskonzept, das nach einer ersten Phase bis Ende 1999, in der ordentliche Eigentümerkündigungen gänzlich ausgeschlossen sind (vgl. &Par; 23 Abs. 1 und 6 Satz 1 SchuldRAnpG), die Kündigungsbefugnisse der Grundstückseigentümer in mehreren Stufen erweitert (vgl. &Par; 23 Abs. 2 bis 4 und 6 SchuldRAnpG), führt jedoch nicht durchweg zu einem angemessenen, die Eigentümerbelange hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich. Das gilt für den Kündigungsschutz zugunsten der Nutzer von Erholungs- und Freizeitgrundstücken, die der Nutzer bis zum 16. Juni 1994 bebaut oder nicht bebaut hat, ebenso wie für den Bestandsschutz zugunsten der Nutzer von Garagengrundstücken.»
Soweit dem Gesetzgeber Fristen zur Behebung der Verfassungswidrigkeit bestimmter Vorschriften gesetzt werden, laufen diese am 30. Juni 2001 ab. (Seite 690)
BVerfG bestätigt Stichtagsregelung per 18. Oktober 1989, Rücktritt Honeckers, zur Beschränkung des Rückgabeausschlusses wegen redlichen Erwerbs von Grundstücken in der ehemaligen DDR
Der Erste Senat erklärt den Normenkontrollantrag der Landesregierung von Brandenburg für unbegründet: «Angesichts der gegen Ende des Jahres 1989 einsetzenden und im Frühjahr 1990 massenhaft vorgenommenen Erwerbsgeschäfte konnte der Gesetzgeber die Befürchtung hegen, eine uneingeschränkte Geltung der Vorschriften über den Ausschluß der Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs würde zu einer weiteren Zurückdrängung des Restitutionsgrundsatzes führen (…).
Dieser Massenverkauf von Grundstücken und Gebäuden kam nicht erst durch das Verkaufsgesetz vom 7. März 1990 in Gang. Vielmehr wurde auf der Grundlage des Gesetzes vom 19. Dezember 1973 der Verkauf in beachtlichem Umfang bereits durch die richtlinienartigen Verkaufsanordnungen vom 5. und 14. Dezember 1989 eingeleitet, wobei gerade „staats- und parteinahe“ Personen der Deutschen Demokratischen Republik ersichtlich im Vorteil waren. Der Gesetzgeber konnte daher als Stichtag ein Datum wählen, das zeitlich eindeutig vor dem Einsetzen dieser ersten „kleineren“ Verkaufswelle lag und nicht erst die mit dem Verkaufsgesetz vom 7. März 1990 einsetzende „größere“ Verkaufswelle erfaßte. Insoweit bot sich der 18. Oktober 1989 an, weil der Tag des Rücktritts von Erich Honecker vom Amt des Staatsratsvorsitzenden eine Zäsur in der Geschichte der Deutschen Demokratischen Republik darstellte und weil dieser Stichtag nicht nur in der Gemeinsamen Erklärung, sondern auch in der Anmeldeverordnung der Deutschen Demokratischen Republik als Eckdatum verwendet worden war und damit bereits in das Recht der Deutschen Demokratischen Republik Eingang gefunden hatte.» (Seite 705)
Generalsekretär des Europarates, Walter Schwimmer, fordert die russische Regierung auf, schriftlich zur Gewährleistung der Europäischen Menschenrechtskonvention in Tschetschenien Stellung zu nehmen
Es ist dies das erste Mal, daß ein Generalsekretär des Europarates von seiner Kompetenz gem. Art. 52 EMRK Gebrauch macht. Der wesentliche Inhalt des Briefs an Außenminister Igor Ivanov vom 13. Dezember 1999 wurde in einer Presseerklärung am 15.12. mitgeteilt. Die Erklärungsfrist ist diplomatisch-höflich formuliert, doch eindeutig: « … bis spätestens 10. Januar 2000.» (Seite 716)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, ersucht die türkische Regierung im Fall Öcalan, die Vollstreckung der gegen den PKK-Führer verhängten Todesstrafe bis zum Abschluß des Verfahrens über die Menschenrechtsbeschwerde auszusetzen. (Seite 716)