EuGRZ
29. Mai 2026
53. Jg. Heft 1-9

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Informatorische Zusammenfassungen

 Helmut Philipp Aust, Berlin, Claus Kreß, Köln, und Heike Krieger, Berlin: ,,Das Ende einer Ära? / Zum US-amerikanischen Eingreifen in Venezuela und seinen Konsequenzen“
 Die Autoren begründen, warum die Verteidigung des Völkerrechts kein Luxus ist und warnen davor, jüngstes Vorgehen von US-Präsident Trump hinzunehmen. Ausgangspunkt der Überlegungen ist ein Trump-Zitat:
 «„Ich brauche kein Völkerrecht.“ Diese Aussage von US-Präsident Donald Trump aus einem Interview mit der New York Times vom Anfang des Jahres 2026 dürfte in die Geschichtsbücher eingehen, wobei es heute offen ist, ob sie eines Tages als Beleg für den Untergang der Völkerrechtsordnung oder als Zeugnis einer beispiellosen Hybris eines autoritären Machthabers dienen wird. Zwar ging Trump in dem Interview nicht so weit, dem Völkerrecht seine bindende Wirkung abzusprechen. Er erklärte sich aber zum Schiedsrichter darüber, wann rechtliche Grenzen für die USA gelten würden. Stoppen könne ihn nur seine Moral und sein Verstand. 
 Diese Aussagen unmittelbar nach dem bewaffneten Eingreifen der Vereinigten Staaten in Venezuela werfen Fragen auf, die weit über eine völkerrechtliche Einordnung des konkreten Einsatzes hinausgehen. Die Bedeutung des Falls Venezuela ergibt sich nicht daraus, dass wieder einmal Völkerrecht verletzt wurde, sondern aus den Begleitumständen des Rechtsbruchs: einer Ende 2025 veröffentlichten Nationalen Sicherheitsstrategie, die sich als neoimperiales Dokument lesen lässt, den anhaltenden Überlegungen und zwischenzeitlich ziemlich konkreten Drohungen, Territorien wie Grönland direkt und auch unter Nutzung militärischer Gewalt dem eigenen Herrschaftsanspruch zu unterstellen und der frappierenden Offenheit über die ökonomischen Motive für das Eingreifen in Venezuela, anstelle auch nur eines Versuchs, das eigene Handeln in den etablierten Kategorien des Völkerrechts zu rechtfertigen.
 Im Fall Venezuela sehen wir jedenfalls mehr als nur einen weiteren Bruch des Völkerrechts. Während die Einordnung im Lichte des geltenden Völkerrechts keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft (II.), ist es angezeigt, über die systemischen Implikationen dieser militärischen Intervention und ihrer Einbettung in die aktuelle US-amerikanische Außenpolitik sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf die Völkerrechtsordnung weiter nachzudenken (III.). Eine große Bedeutung für die Verteidigung der Völkerrechtsordnung kommt dabei den Reaktionen auf offenkundige Völkerrechtsverstöße von Verbündeten durch Staaten wie Deutschland zu (IV.). Dabei verkennen wir nicht die politische Komplexität und die Gefahr, einen traditionell wichtigen Verbündeten der Bundesrepublik in einer geopolitisch äußerst angespannten Situation zu verprellen. Zugleich steht zu viel auf dem Spiel. Nach unserer festen Überzeugung ist die Verteidigung des Völkerrechts kein Luxus, sondern liegt im ureigensten Interesse einer Mittelmacht, wie die Bundesrepublik Deutschland sie darstellt.»
 Abschließend geben die Autoren zu bedenken:
 «Europa steht für eine normative Alternative, die gegenüber der imperial-feudalistischen US-amerikanischen Ordnungsvorstellung weltweit Anziehungskraft zu entfalten vermag. Die Attraktivität der Idee Europas ist auf das Engste mit der Idee rechtlicher Begründung und Begrenzung von politischer Herrschaft im Inneren wie im Äußeren verknüpft. Dieses normative Angebot sollte Europa auf der internationalen Ebene insbesondere den Staaten des „Globalen Südens“ machen und mit diesen -- so wie es sich im Fall von Mercosur nun auf dem Feld des Handels abzeichnet -- neue Koalitionen im Interesse von Freiheit, Gleichheit und Solidarität schmieden.
 Am 18. Januar haben acht europäische Staaten zur Eskalation im Grönlandkonflikt erklärt: „Wir sind entschlossen, unsere Souveränität zu wahren.“ Genau darum geht es. Die im Raum stehende Alternative hat der kanadische Premierminister Mark Carney auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos am 20. Januar 2026 klar benannt: „Souveränität bei gleichzeitiger Akzeptanz der Unterordnung“ wäre die Konsequenz, wenn Mittelmächte aufhören, das Völkerrecht zu verteidigen. Der Anspruch auf Anerkennung der staatlichen Souveränität militärisch schwächerer Staaten erwächst letztlich nur aus dem Völkerrecht. Das gilt es in unserem ureigenen Interesse zu bewahren.»    (Seite 1)

 Christian Kirchberg, Karlsruhe, kommentiert aktuelle Entwicklungen und Perspektiven zur Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, ausgehend von jüngster Rechtsprechung aus Straßburg (Gondert-Urteil des EGMR vom 16.12.2025) und aus Luxemburg (Remling-Urteil des EuGH vom 24.3.2026)
 Der Autor befasst sich in seiner Kommentierung zunächst mit den Grundzügen der CILFIT-Rechtsprechung des EuGH (dazu siehe auch unten S. 109), gefolgt von einer Analyse der Urteile Gondert und Remling. Das abschließende Kapitel IV betrifft die Vorlage zum EuGH als wirksamer Rechtsbehelf nach Art.47 GRCh und spricht Fragen des Primärrechtsschutzes durch den EuGH und durch das BVerfG an:
 «Mit den hier besprochenen Urteilen des EGMR vom 16.12.2025 und des EuGH vom 24.3.2026 ist zumindest der Umfang der einerseits menschenrechtlich und andererseits unionsrechtlich gebotenen Begründung für die Nichtstellung eines Vorabentscheidungsersuchens zum EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bzw. für die Abweisung eines entsprechenden Vorlageantrags einer abschließenden Klärung zugeführt worden. Dahinter werden die letztinstanzlich entscheidenden Gerichte grundsätzlich nicht zurückbleiben können; und das gilt speziell hinsichtlich der Vorgaben des EGMR im Fall Gondert (künftig) grundsätzlich auch für das BVerfG, wenn es mit der Verfassungsbeschwerde gegen die unbegründete Nichtvorlage trotz seitens des Beschwerdeführers substantiiert gestellten Vorlageantrags angerufen wird. Gleichwohl bleibt doch die Frage offen oder drängt sich gar auf, welche Möglichkeiten die Parteien eines Prozesses, der in letzter Instanz geführt worden ist und der die Frage nach der Gültigkeit oder Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts aufgeworfen hat, haben, das Ergebnis der Entscheidung über die Nichtvorlage, selbst wenn sie mehr oder weniger begründet worden ist, primärrechtlich zu überprüfen. Nach der bisherigen, eingangs kurz referierten Rechtsprechung des BVerfG spricht sehr viel dafür, dass der in Fällen solcher Art allein verbleibende Ausnahmerechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde einmal mehr an dem insoweit vom BVerfG praktizierten Willkür-Maßstab scheitern wird; und das dürfte dann auch für eine Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR nach Art. 34 EMRK gelten. Konsequenterweise wird deshalb auch nach der Klärung der Begründungsanforderungen (…) der Zeitpunkt für die Einführung eines effektiven Individual-Rechtsbehelfs zum EuGH in Grundrechtsfragen als gekommen angesehen, mit dem dann auch die Nichtvorlage als solche (und ihre Begründung) zur Disposition gestellt werden könnten.»
 Die Schlussbetrachtung zeigt, dass eine Positionierung des BVerfG noch offensteht.
 «Das BVerfG hat sich in der von ihm seit der Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ [EuGRZ 2019, 702] beanspruchten Rolle auch als Hüter der Unionsgrundrechte im unionsrechtlichen vollständig vereinheitlichten bzw. harmonisierten Fachrecht bisher, soweit ersichtlich, noch nicht positioniert bzw. noch nicht abschließend dazu Stellung nehmen müssen, ob auch aus seiner Sicht Art. 47 GrCh ein Grundrecht auf Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV beinhaltet und ob bei der Prüfung einer etwaigen Verletzung dieses Grundrechts eine Willkür-Kontrolle ausreicht. (…)
 Es bleibt also einstweilen offen und zugleich spannend, ob und wie die Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV als solche über die inzwischen einigermaßen geklärte Frage der Begründung der Ablehnung von Vorabentscheidungsersuchen hinaus jedenfalls dann, wenn es um den unionsrechtlich vollständig harmonisierten Rechtsbereich geht, von den Parteien unter Berufung auf Art. 47 GRCh aktiviert bzw. in Anspruch genommen werden kann.»    (Seite 6)

 Joachim Wolf, Bochum: „Das Scheingebäude einer gemeinsamen Asylpolitik der Europäischen Union / Das Bemühen um ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) zwischen Tampere (1999) und neuer Rechtsetzung (2024 mit Geltung ab Sommer 2026)“
 Der Autor legt eine systematische Studie vor, die verdeutlicht, dass der Europäische Rat (Art. 15 EUV) auf dem Tampere-Gipfel von 1999 für das Unionsziel „Gemeinsame Asylpolitik“ Grundlagen gelegt hat, deren Folgewirkungen noch heute relevant sind. Die Struktur seiner Analyse umschreibt Wolf so:
 «Im folgenden Beitrag geht es um die Fähigkeit zur Konsensbildung zwischen der Unionsebene und der mitgliedstaatlichen Ebene im Hinblick auf die Entwicklung und Umsetzung des primärvertraglichen Auftrags zur Entwicklung einer gemeinsamen Asylpolitik der Union in Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV nach Maßgabe der Ergebnisse des Tampere-Gipfels (1999). Parallel hierzu wird der seit 25 Jahren verdeckt geführte Kompetenzstreit zwischen Union und Mitgliedstaaten im Bereich gemeinsamer Grenz-, Asyl- und Einwanderungspolitik analysiert (Art. 77 bis 80 AEUV). Dieser Kompetenzstreit ist aus der querschnitthaften föderalen Verschränkung von Grenzkontroll- und Einreiseregelungen nach Art. 77 AEUV mit der Aufgabe einer unionsweiten Vereinheitlichung von Asylverfahren für Drittstaatsangehörige nach Art. 78 AEUV entstanden. Die fehlende Bereitschaft aller Unionsorgane, den erwähnten föderalen Kompetenzstreit zwischen Unionsebene und Mitgliedstaaten aufzudecken und zu lösen, hat maßgeblich dazu beigetragen, dass die auf Unionsebene seit Tampere immer wieder neu aufgelegten Rechtsetzungsinitiativen für einen Abschluss des im Jahr 2006 verabschiedeten Grundstocks für ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) zu einem bloßen Scheingebäude verkommen sind.»
 Hinsichtlich der Defizite des GEAS-Pakets weist Wolf insbesondere auf neue Konsenshürden hin, die mit dem Widerstand sowohl der Visegrád-Staaten als auch der MOE-Staatengruppe (mittel- und osteuropäische Staaten) zusammenhängen (zu beiden Gruppen s. Fn. 40). 
 Das Fazit des Autors öffnet auch den Blick auf neue Perspektiven. 
 «Selbst mit dem ab Sommer 2026 geltenden EU-Asylreformpaket des Rates und des Parlaments von 2024 bleibt das bisherige GEAS-Scheingebäude der Sache nach erhalten, weil der dargelegte Grunddissens in der Frage legaler Einreisen und Aufenthalte von Asylbewerbern aus Drittstaaten in die EU nicht überwunden wird. Keiner der neuen Rechtsakte des GEAS-Reformpakets enthält Regelungen über die Einreise von Asylbewerbern in die Europäische Union, die von den Anforderungen des Schengener Grenzkodex an legale Einreisen dispensieren. Art. 29 Abs. 2 SGK schließt vielmehr Sonderrechte für Asylbewerber im Hinblick auf die Einreise explizit aus. (…) Es läuft auf eine allmähliche Preisgabe selbstgeschaffener Rechtsgrundlagen hinaus, wenn die Unionsebene im Asylreformpaket und in begleitenden bilateralen Abkommen zunehmend auf eine Auslagerung von Asylverfahren auf Drittstaaten setzt. 
 Bei diesen selbstgeschaffenen Rechtsgrundlagen handelt es sich um die Schengener Grenzabkommen, die Primärverträge zum politischen Integrationskonzept der EU (Maastricht, Amsterdam) sowie um die Übernahme des Schengener Grenzregimes in diese EU-Primärverträge im Schengener Grenzprotokoll zum Amsterdamer Vertrag. Nach über 30 Jahren der Nichterfüllung der in den Schengenabkommen begründeten Verpflichtung zur unionsweiten Verstärkung des Außengrenzschutzes durch geeignete koordinierende und kooperative Grenzschutz- und Grenzmanagementprogramme drohen diese Rechtsgrundlagen hinfällig zu werden. Die in diesen Rechtsgrundlagen enthaltenen Verpflichtungen treffen die Union selbst und können daher nur in begrenztem Umfang auf Drittstaaten ausgelagert werden.
 Perspektivisch am aussichtsreichsten wären innovative Initiativen der Union für verstärkte Koordinierungsformen und Kooperationsprogramme bei den Außengrenzverwaltungen. Das wäre zugleich ein Ansatz zur Verbreiterung der Konsensbasis mit den mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten.»    (Seite 11)
 S.a. die Tabelle mit den neuen Rechtsakten zum Gemeinsamen Asylsystem, unten S. 164

 Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, stellt in einem Vertragsverletzungsverfahren erstmals Verstoß gegen Werte der Union fest (Art. 2 EUV) / KOM/Ungarn (Plenum)
 Gegenstand des Verfahrens war das ungarische Gesetz Nr. LXXIX von 2021 cüber ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern“. Mit diesem Gesetz hat Ungarn verschiedene Gesetze zum Schutz von Minderjährigen geändert. Im Wesentlichen untersagen oder beschränken diese Änderungen den Zugang zu Inhalten, insbesondere im audiovisuellen Bereich oder in der Werbung, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität darstellen oder vermitteln. 
 In einer umfangreichen Plenumsentscheidung urteilt der EuGH, dass Ungarn in mehrfacher Hinsicht gegen das Unionsrecht verstoßen hat (gegen Primärrecht und abgeleitetes Recht im Bereich der Dienstleistungen im Binnenmarkt, die Charta der Grundrechte sowie die Datenschutz-Grundverordnung) und kommt erstmals zu dem Ergebnis, dass festgestellte Rechtsverletzungen dieser Art unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich als Verstoß gegen die Werte der Union anzusehen sind. Zu diesen Voraussetzungen führt der EuGH aus:
 «Somit können im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nur offenkundige und besonders schwerwiegende Verletzungen eines oder mehrerer der den Mitgliedstaaten gemeinsamen Werte zu der Feststellung führen, dass ein Mitgliedstaat die rechtsverbindlichen Verpflichtungen aus Art. 2 EUV missachtet hat, da solche Verletzungen mit der Identität der Union als gemeinsame Rechtsordnung einer durch Pluralismus gekennzeichneten Gesellschaft unvereinbar sind.» 
 Das von Ungarn gegen die Anwendbarkeit von Art. 2 EUV vorgetragene Argument lässt der EuGH nicht gelten:  «Da das Änderungsgesetz, wie sich aus Rn. 556 des vorliegenden Urteils ergibt, die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, im Sinne von Art. 2 EUV missachtet, kann sich Ungarn nicht mit Erfolg auf seine nationale Identität berufen, um den Erlass dieses Gesetzes zu rechtfertigen.»    (Seite 27)

 EuGH stärkt die Rechte von Transgender-Personen: Fehlende Möglichkeit nach bulgarischem Recht, eine Änderung von Personenstandsdaten vorzusehen, verstößt gegen Unionsrecht / Rs. Shipova [fiktiver Name]
 In dem der Vorlage zugrundeliegenden Verfahren hatte eine bei ihrer Geburt als „männlich“ eingetragene Person (K.H.M., mit bulgarischer Staatsangehörigkeit) die innerstaatlichen Gerichte mit dem Ziel angerufen, es sei festzustellen, dass sie eine weibliche Person ist, und die Änderung ihrer Personenstandsdaten in ihrer Geburtsurkunde sei zu erwirken. Trotz ärztlicher Gutachten und gerichtlicher Feststellungen, mit denen die vorgetragene Geschlechtsidentität bestätigt wurde, wurde ihr Antrag abgelehnt. K.H.M. lebt derzeit in Italien, wo sie eine Hormontherapie begonnen hat, und tritt heute als Frau auf.
 Der EuGH führt unter Bezugnahme auf das Recht auf Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) und des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 der Charta) aus, «dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Änderung der Daten betreffend das Geschlecht eines Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht zulässt, auch gegen die Grundrechte verstößt, die Art. 7 der Charta Transgender-Personen garantiert. Sie ermöglicht es diesen Personen nicht, die ihnen durch Art. 21 AEUV verliehenen Rechte wirksam geltend zu machen.»
 Zur Unbeachtlichkeit anderslautender höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt der EuGH fest:
 «Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats an die Auslegung einer nationalen Regelung durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats gebunden ist, die ein rechtliches Hindernis für die Eintragung einer Änderung der Daten betreffend das Geschlecht in die Personenstandsregister dieses Mitgliedstaats darstellen kann.»    (Seite 77)

 EuGH erläutert Kriterien, die bei Kündigung wegen Kirchenaustritts zu berücksichtigen sind / Rs. Katholische Schwangerschaftsberatung (GK)
 Die Große Kammer entscheidet über eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der EuGH hat insbesondere berücksichtigt, dass der die Kündigung aussprechende katholische Verein der Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während der Verein insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. Aufgrund dieser Situation wird das BAG zu prüfen haben, ob die Kündigung der Bewahrung des katholischen Ethos diente oder vielmehr dazu bestimmt war «ein diesem Ethos oder der Ausübung des Rechts auf Autonomie durch den Verein fremdes Ziel zu verfolgen».    (Seite 83)

 EuGH gibt Hinweise, wann bereits ein erster Auskunftsantrag gem. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als „exzessiv“ einzustufen ist, sodass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht / Rs. Brillen Rottler
 Das mit einem Auskunftsersuchen konfrontierte familiengeführte Optikerunternehmen hat den auf die DSGVO gestützten Antrag einer Person (TC) abgelehnt, die sich für den Newsletter der Firma angemeldet und kurze Zeit darauf, weil der Auskunftsantrag abgelehnt worden war, Schadensersatz verlangt hatte. 
 Dem Brillen-Fachgeschäft als dem für die Auskunft Verantwortlichen obliegt «der eindeutige Nachweis, dass sich die betroffene Person mit dem Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO nicht der Datenverarbeitung bewusst werden, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz von dem Verantwortlichen schaffen wollte.» 
 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass öffentlich zugängliche Quellen darauf hindeuten, «dass TC Anträge auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten und Schadensersatzforderungen systematisch an verschiedene Verantwortliche nach einem Muster richtet, das mit dem im vorliegenden Fall angewandten vergleichbar ist. Dieser Anhaltspunkt kann zur Feststellung missbräuchlicher Absichten der betroffenen Person durchaus herangezogen werden, sofern er durch andere relevante Anhaltspunkte bestätigt wird.»    (Seite 92)

 EuGH klärt Zweifelsfragen zur Rechtsstaatlichkeit bei Richternennungen in Polen, sofern Beteiligung des Landesjustizrats (KRS) gegeben ist / KRS-Beteilung begründet nicht per se fehlende Unabhängigkeit eines so bestellten Richters / Rs. C-521/21 (GK)
 Die Beteiligung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung am Ernennungsverfahren bzw. das Fehlen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs für die nicht erfolgreichen Kandidaten reichen einzeln oder gemeinsam betrachtet nicht aus, um den Ausschluss der betroffenen Richterin auszusprechen.     (Seite 99)

 EuGH verlangt, dass ein in letzter Instanz entscheidendes nationales Gericht stets begründet, warum es eine Vorlage an den Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV) ablehnt / Rs. Remling (GK) [fiktiver Name]
 Selbst wenn ein solches Gericht Rechtsbehelfe mit summarischer Begründung zurückweisen darf, muss es in jedem Fall spezifisch und konkret darlegen, warum eine der Ausnahmen von der Vorlagepflicht Anwendung findet.
 Der EuGH hebt die grundlegende Rolle des Vorabentscheidungsverfahrens im Allgemeinen und der Vorlagepflicht im Besonderen für das Gerichtssystem der EU hervor und weist darauf hin, dass ein oberstes Gericht einer Vorlagepflicht unterliegt, von der es nur in drei Fällen befreit sein kann (CILFIT-Kriterien): (1) wenn die aufgeworfene unionsrechtliche Frage nicht entscheidungserheblich ist, (2) wenn die betreffende Bestimmung des Unionsrechts bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden ist oder (3) wenn deren richtige Auslegung derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. 
 Wenn ein oberstes Gericht der Ansicht ist, sich in einer dieser drei Situationen zu befinden, muss es seine Ablehnung der Anrufung des EuGH begründen, indem es in jedem Fall spezifisch und konkret darlegt, aus welchen Gründen es sich nicht veranlasst sieht, den EuGH zu befragen. Insoweit kann es sich die von dem untergeordneten Gericht in dem betreffenden Rechtsstreit angeführten Gründe zu eigen machen, sofern dieses Gericht seinerseits erklärt hat, warum die Rechtssache unter eine der drei oben genannten CILFIT-Kriterien fällt.    (Seite 109)
 Zum Remling-Urteil s.a. die Besprechung von Christian Kirchberg, in diesem Heft S. 6-11.

 EuGH äußert keine Bedenken hinsichtlich der Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Impfschäden / / hier: Zehnjahresfrist bei fortschreitender Krankheit / Rs. Sanofi Pasteur     (Seite 114)
#Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, nimmt das im Kanton Basel-Stadt bestehende Anwaltsmonopol im Bereich der Staats- und Verwaltungsrechtspflege zum Anlass, sich vertieft mit Fragen zur freien Wahl des Rechtsvertreters zu befassen
 Das BGer führt aus: «Im Bereich des öffentlichen Verfahrensrechts bleibt es den Kantonen mangels bundesrechtlicher Vorschrift (…) unbenommen, den Kreis der Parteivertreter vor kantonalen (Gerichts-)Behörden zu umschreiben. (…) Verschiedene Kantone haben von dieser Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht und sehen ein Anwaltsmonopol im öffentlichen Verfahrensrecht vor.»
 Zur Parteivertretung vor Bundesgericht ist zu berücksichtigen: «Nach Art. 40 Abs. 1 BGG [Bundesgerichtsgesetz] können Parteien vor Bundesgericht in Zivil- und Strafsachen nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die (…) dazu berechtigt sind (…). Demgegenüber schränkt das BGG die Parteivertretung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein (…). Es kann in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege also vorkommen, dass sich eine Partei aus einem Kanton mit Anwaltsmonopol vor dem kantonalen Verwaltungsgericht nicht durch die von ihr gewünschte Person vertreten lassen kann, während ihr vor Bundesgericht diese Möglichkeit offensteht.»
 Dazu erläutert das BGer: «Eine potenzielle Diskrepanz zwischen dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht punkto Vertretungsbefugnis ist mit Art. 40 Abs. 1 BGG vereinbar, denn diese Bestimmung regelt nur die Vertretung vor Bundesgericht (…). Ein kantonales Anwaltsmonopol verstösst nicht gegen diese bundesrechtliche Vorgabe, weil es die Parteivertretung und nicht die Beschwerdeberechtigung betrifft (…). Demnach ist der vorliegend umstrittene § 4 Abs. 1 Advokaturgesetz/BS mit dem BGG vereinbar.»    (Seite 121)

 BGer lässt aus grundsätzlichen Erwägungen keine Dispensation vom obligatorischen Schwimmunterricht für Kind von Angehörigen der Palmarianischen Kirche zu
 Zum Sachverhalt teilt das BGer mit: «Die Beschwerdeführer begründen das Dispensationsgesuch damit, (…) der Palmarianische Katechismus [enthalte] strenge Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften. Insbesondere sei es allen Palmargläubigen strengstens verboten, Strände, Schwimmbäder oder ähnliche Orte aufzusuchen, wo es nach ihrem Verständnis unanständige Zurschaustellung geben könnte. Wer diese Norm bezüglich Sittlichkeit nicht einhalte, begehe eine Todsünde. Begehe ein Palmargläubiger eine Todsünde mehrfach, so drohe die Exkommunikation.»
 Das BGer weist die Beschwerde ab. 
 Das Bundesgericht stellt grundsätzliche Erwägungen an: «Der obligatorische Schulunterricht und die öffentliche Schule leisten einen wichtigen Beitrag, Parallelstrukturen zu vermeiden und eine minimale soziale Kohäsion zu fördern. (…) Gemäss Feststellungen der Vorinstanz ist der Sohn der Beschwerdeführer bereits heute (faktisch) bei einer Reihe von Anlässen der Schule dispensiert. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Gefahr einer Desintegration und Aussenseiterrolle mit fortschreitender Schulkarriere und einem allgemeinen Dispens (auch) vom Schwimmunterricht zunimmt. Den Grundsatz, dass Dispensationen von einzelnen Unterrichtsfächern nur sehr zurückhaltend zu gewähren sind (vorstehende E. 3.5), bestätige das Bundesgericht denn auch bereits in einem Urteil betreffend Angehörige der Palmarianischen Kirche (…). Ohnehin gebietet das Diskriminierungs- und Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) und die Wahrung des religiösen Friedens besondere Vorsicht, im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung für bestimmte, nicht aber andere Glaubensgemeinschaften einen Dispens vom Schwimmunterricht zuzulassen (…). Schliesslich ist (in der Schweiz) im Sinne der Chancengleichheit, der Sozialisierung und aufgrund des gesundheitspolizeilichen Interesses der Prävention dem Erlernen schwimmerischer Fähigkeiten an sich Gewicht beizumessen (…).»
 Abschließend stellt das BGer fest:
 «In der Gesamtwürdigung wiegen die privaten Interessen somit auch in der vorliegenden Konstellation nicht derart schwer, dass sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Vorrang des obligatorischen Schulunterrichts vor der Einhaltung religiöser Vorschriften verlangen. (…) Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Interessenabwägung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer erweist sich damit als verhältnismässig und es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die begehrte Dispensation.»    (Seite 124)

 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers, der sich gegen Rüstungsexporte nach Israel wendet, für unzulässig
 Zum Sachverhalt teilt das BVerfG mit: «Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung von Genehmigungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugunsten der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens für die Ausfuhr von Rüstungsgütern -- konkret von Panzergetriebeteilen -- mit Endverbleib in Israel. Dabei wird die Frage aufgeworfen, ob im Zusammenhang mit einem gegen diese Genehmigungen gerichteten fachgerichtlichen Drittanfechtungsverfahren das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und eine gegenüber dem palästinensischen Beschwerdeführer möglicherweise bestehende Schutzpflicht verletzt wurden.»
 Der Bf. hatte vorgetragen, «dass sich der allgemeine Schutzauftrag zugunsten der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts vorliegend zu einer Schutzpflicht verdichtet habe. Es liege ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt vor, ebenso wie die Gefahr systematischer Verletzungen von Völkerrechtsnormen bestehe, die dem Schutz des Lebens dienten. Er sei Begünstigter dieser Schutzpflicht, weil er sich im Gazastreifen aufhalte und bereits einen großen Teil seiner Familie verloren habe.»
 Das BVerfG entscheidet, dass der Bf. nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt habe, dass die Fachgerichte eine möglicherweise zu seinen Gunsten bestehende Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt oder willkürlich verneint hätten. Das BVerfG stellt fest:
 «Zwar geht der Beschwerdeführer umfangreich auf die völkerrechtliche Kritik am Vorgehen Israels ein und macht detaillierte Ausführungen zum großen Leid der Zivilbevölkerung im Gazastreifen. Auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der öffentlichen Gewalt und dem hierauf -- mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung -- anzuwendenden Kontrollmaßstab der Gerichte geht der Beschwerdeführer hingegen nicht hinreichend differenziert ein. Er setzt sich auch nicht näher damit auseinander, dass eine Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Ausländern nicht den gleichen Inhalt haben muss wie eine Schutzpflicht bei inländischen Sachverhalten. Weiter wird nicht ausreichend in den Blick genommen, dass der Bundesregierung im Bereich der auswärtigen Politik ein Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenverantwortung verbleibt, innerhalb dessen sie im Bereich der Rüstungsexportkontrolle auch etwaige weitere betroffene Grundrechte der Begünstigten einer Ausfuhrgenehmigung zu berücksichtigen hat und es ihr zudem offensteht, in ihrer Abwägungsentscheidung den außen-, bündnis- und sicherheits-politischen Interessen der Bundesrepublik und etwaiger Bündnispartner Rechnung zu tragen (…).»    (Seite 127)

 BVerfG befasst sich mit Einschränkungen der Berufsfreiheit / Neuregelungen des „Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft“ (hinzu kommt u.a. das seit April 2024 geltende Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften)
 Gesetzliche Neuregelungen waren erforderlich geworden, um den in diesem Berufszweig festgestellten erheblichen Missständen zu begegnen. 
 Das BVerfG entscheidet: «Das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern ist mit der Berufsfreiheit der Unternehmen der auftraggebenden Fleischindustrie vereinbar.»
 Die von einem Zerlegerbetrieb -- Bf. zu 2) -- geltend gemachten Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung weist das BVerfG mit klaren Worten zurück:
 «Die angemerkten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu 2) mit den meist aus Osteuropa stammenden Arbeitskräften betreffen branchentypische Problemkomplexe und sind nicht durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen bedingt. Sie werden nunmehr nur direkt(er) an die Unternehmen der Fleischindustrie adressiert. Dies führt indes nicht zu einer unangemessenen Grundrechtseinschränkung. Denn einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, ausschließlich von seinen Arbeitskräften zu profitieren, sich aber nicht mit den aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis resultierenden Herausforderungen auseinandersetzen zu müssen, gibt es nicht. Letztlich zählen die geäußerten Umstände zu dem Risiko, das ein Unternehmen im Rahmen der von ihm ausgeübten unternehmerischen Freiheit zu tragen hat.»    (Seite 140)

 BVerfG gibt aus Anlass einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ausführliche Hinweise zu Substantiierungspflichten, die bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen sind
 Inhaltlich ging es um Fragen im Zusammenhang mit einem Arzthaftungsprozess, speziell um Auskunftsansprüche gem. DSGVO gegen ein evangelisches Krankenhaus. Als Vorfrage war zu klären, ob der Anwalt im innerkirchlichen Verwaltungsrechtsweg – den der Anwalt erfolglos erschöpft hatte -- Postulationsfähig war, obwohl er selbst nicht der Kiche angehört.
 «In Hinblick auf etwaige strukturelle Abweichungen in der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung, wie die hier im Streit stehende Beschränkung der anwaltlichen Vertretung vor den Kirchengerichten auf Kirchenmitglieder, ist mithin die Frage nach der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der in Art. 91 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Öffnungsklausel aufgeworfen. Geht es aber um die Vereinbarkeit kirchlicher Maßnahmen mit staatlichem Recht, stellt sich dementsprechend auch die Frage nach der Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gegen die hier angegriffenen Entscheidungen der kirchlichen Verwaltungsgerichte, soweit sie den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten in einer datenschutzrechtlichen Streitigkeit zurückgewiesen haben.» (Seite 159)

 EGMR-Statistik per 31.12.2026 – Es sind 53.450 Beschwerden anhängig (Zahl leicht rückläufig)    (S. 162)

 In memoriam Jochen Abr. Frowein (verstorben am 8. Februar 2026) -- Trauerrede von Georg Nolte beim Trauergottesdienst in der Johanneskirche am 26. Februar 2026 in Heidelberg    (Seite 163)

 GEAS: Gemeinsames Europäisches Asylsystem -- 10 neue Rechtsakte treten zum 12. Juni 2026 in Kraft -- Tabelle     (Seite 164)

 BVerfG -- Übersicht über die im Jahr 2026 u.a. zur Entscheidung anstehenden Verfahren    (Seite 165)