EuGRZ 2002
21. März 2002
29. Jg. Heft 1-4

Informatorische Zusammenfassung

Ernst Benda, Karlsruhe, kritisiert EGMR-Urteile zum Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters wegen mangelnder Klarheit und fehlender Leitlinien als unangemessen und unberechenbar – „Verkehrtes zum Verkehrsrecht“
Der Autor, vormals Präsident des BVerfG, legt entscheidende Begründungsschwächen der Urteile Sommerfeld, Elsholz und Sahin gegen Deutschland dar.
Die Argumente des EGMR zur Klärung der grundsätzlichen Frage, ob es nach der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig ist, zwischen der Rechtsposition eines (geschiedenen) ehelichen Vaters und eines nichtehelichen Vaters zu unterscheiden, wie es nach § 1711 BGB a.F. noch geschah, seien angesichts der vorhandenen innerstaatlichen Rechtsprechung «kümmerlich».
Etwaige längere Überlegungen zu der Feststellung, das Diskriminierungsverbot des Art. 14 i.V.m. Art. 8 (Achtung des Familienlebens) sei verletzt, würden nicht mitgeteilt: «Eine Entscheidung, deren Autoren die jahrzehntelangen verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Kontroversen vielleicht intern zur Kenntnis genommen haben, die aber in ihren Gründen das alles mit einem so knappen Satz [„Gleichwohl …“] erledigt, ist unangemessen gegenüber dem Gesetzgeber, der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung jedenfalls des Bundesverfassungsgerichts. Sie alle haben sich weitaus mehr Mühe gemacht als der EGMR (…). Der grundsätzliche Ertrag der Straßburger Entscheidungen zur Frage des Umgangsrechts eines nichtehelichen Vaters mit seinem Kinde, sein Beitrag zu einer lange umstrittenen und in der Lebenswirklichkeit wichtigen Frage liegt bei Null.»
Beanstandet der EGMR im Urteil Sommerfeld, der innerstaatliche Richter habe versäumt, durch ein psychologisches Gutachten die „wahren Wünsche“ des, den Vater ausdrücklich ablehnenden, Kindes feststellen zu lassen, so bemängelt der Gerichtshof im Urteil Sahin, dass der Familienrichter dem Rat der Sachverständigen gefolgt ist und das damals erst fünfjährige Kind wegen der zu erwartenden psychischen Belastung nicht über seinen, mit der Mutter seit Jahren zerstrittenen, Vater befragt hat.
Benda: «Was dem Wohl des Kindes dient, das auch in den Entscheidungen des EGMR zu Recht in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellt wird, bedarf der Beurteilung vor Ort; es ist auf die richterliche und die Lebenserfahrung der mit der Sache befassten Richter angewiesen. Was diese in den entschiedenen Fällen eigentlich falsch gemacht haben sollen, kann man den Gründen des EGMR nicht entnehmen, und schon gar nicht lassen sich hieraus Richtpunkte dafür entnehmen, wie sich die Fachgerichte in solchen Fällen verhalten sollen. Sie müssen künftig unter dem Risiko entscheiden, dass der EGMR es besser weiß, ohne dass sie von diesem erfahren, was sie anders machen müssen.» (Seite 1)
Urteile Sommerfeld, EuGRZ 2001, 588; Elsholz, EuGRZ 2001, 595 und Sahin, EuGRZ 2002, 25.
Tim Schröder, Kiel, bespricht die Entwicklung der russischen Rechtsprechung bis zur Beseitigung der Kostenbarriere für Individualklagen auf Rückgabe von Beutekunst durch das Oberste Gericht
«Das Oberste Gericht erklärte in seiner Entscheidung [Martha Nierenberg, s.u. S. 53] recht deutlich, dass prohibitiv wirkende Prozessgebühren das in Art. 46 Teil 1 der russischen Verfassung garantierte Recht auf Zugang zur Rechtsprechung verletzten.»
In der Perspektive privater Restitutionsforderungen rät Schröder zur Eile: «Zwar ist die Russische Föderation als Mitgliedstaat des Europarats Adressat der Resolution 1205/99 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats „On Looted Jewish Cultural Property“ vom 4. November 1999, die in ihrem Punkt 13 die Notwendigkeit einer Anpassung nationaler zivilrechtlicher Verjährungsvorschriften in Bezug auf die Rückforderung von verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut anspricht. Dennoch dürfte die praktische Umsetzung dieser Forderung kaum weniger schwierig sein als in Deutschland, wo diese Frage erst unlängst anlässlich der Verabschiedung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes akut wurde und noch nicht zufriedenstellend gelöst ist.» (Seite 3)
Hans-Georg Franzke, Münster, untersucht „Die Unteilbarkeit der Republik und des französischen Volkes“ in ihren einzelnen verfassungsrechtlichen Aspekten
«In der Praxis hat Frankreich in den mehr als 40 Jahren der Geltung der Verfassung von 1958 trotz des Verfassungsgrundsatzes der Unteilbarkeit der Republik und des französischen Volkes durch Verfassungsänderungen ohne größere Schwierigkeiten die organisatorischen Voraussetzungen sowohl für die nach Selbständigkeit strebenden überseeischen Völker als auch fürdie europäische Integration zu schaffen vermocht. Ein harter Kern (…) wird bestehen bleiben, insbesondere im Verhältnis des französischen Staates zu seinen Gebietskörperschaften. Auch hier mag es zu Auflockerungen kommen (Korsika). Anders als in Übersee (Neukaledonien) werden allerdings im französischen Mutterland die Regionen auf unabsehbare Zeit eine mit den deutschen Bundesländern vergleichbare Stellung nicht erreichen können, wobei offen bleiben kann, ob die Stellung der deutschen Bundesländer gegenüber dem Bund und gegenüber der europäischen Ebene wirklich in jeder Hinsicht vorbildlich ist.» (Seite 6)
Philipp Steinberg, Berlin, beschäftigt sich mit der „Konvergenz der Grundfreiheiten auf der Tatbestands- und Rechtfertigungsebene“
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, «dass eine mögliche Strukturidentität der Grundfreiheiten allein nicht ausreicht, eine Angleichung der Dogmatik der Grundfreiheiten zu befürworten. (…) Die Rechtsprechung des EuGH befindet sich im Fluss. Es lassen sich jedoch Tendenzen feststellen, die dazu führen, dass nach einer großzügigeren Eröffnung des Anwendungsbereichs der Grundfreiheiten im Gegenzug auch eine Ausweitung der Rechtfertigungsmöglichkeiten erfolgt.» (Seite 13)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, hält richterliche Beurteilung des Kindeswohls ohne direkte Befragung des 3 bzw. 5 Jahre alten Kindes zu seinem, mit der Mutter zerstrittenen, nichtehelichen Vater wegen Bedenken der psychologischen Sachverständigen für unzureichend / Fall Sahin ./. D
«Dass die deutschen Gerichte das Kind nicht persönlich angehört haben, lässt nach Meinung des Gerichtshofs erkennen, dass der Bf. in das Verfahren zur Umgangsregelung nicht hinreichend eingebunden war.» Verletzung von Art. 8 und Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK wird angenommen. (Seite 25)
 Cf. Ernst Benda, „Verkehrtes zum Verkehrsrecht“ / Anmerkungen zu den EGMR-Urteilen Sommerfeld, Elsholz und Sahin, EuGRZ 2002, 1 ff.
EGMR erkennt keinen Anspruch des nichtehelichen Vaters auf Beteiligung an Namensänderung des, den Namen der Mutter tragenden, Kindes / Fall Petersen ./. D
«Der Name war folglich zu keiner Zeit ein äußeres Zeichen eines zwischen dem Bf. und seinem Kind bestehenden Bandes.» (Seite 32)
EGMR sieht in Verurteilung ausschließlich aufgrund der Angaben des Opfers (hier: eines Sexualdelikts) ohne Fragemöglichkeiten des Angeklagten (Musiklehrer) kein faires Verfahren / Fall P.S. ./. D
Die Eltern des zur Zeit des Vorfalls 8 Jahre alten Mädchens weigerten sich, einer gerichtlichen Vernehmung ihrer Tochter zuzustimmen, da sie eine mögliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes [Neurodermitis] ihrer Tochter befürchteten. Somit stützte das Gericht der ersten Instanz sein Urteil allein auf die Zeugenaussage der Kriminalbeamtin, die das Kind kurz nach der Tat vernommen hatte, und auf die Aussagen der Mutter. In der zweiten Instanz kam ein, eineinhalb Jahre nach der Tat erstelltes, Glaubwürdigkeitsgutachten hinzu. (Seite 37)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, bestätigt Recht auf zumindest teilweisen Zugang zu Ratsdokumenten (hier: Waffenexport und Menschenrechte) / Rs. Hautala
«Aus dem Umfeld, in dem der Beschluss 93/731 erlassen wurde, folgt also bereits, dass die Auffassung des Rates und der spanischen Regierung, dieser Beschluss betreffe nur den Zugang zu „Dokumenten“ als solchen und nicht zu einzelnen darin enthaltenen Informationen, nicht zutrifft. (…) Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts würde damit beträchtlich geschmälert.» Klägerin war die finnische EP-Abgeordnete Heidi Hautala (Grüne). (Seite 39)
EuGH stärkt Gleichbehandlung von Männern gegenüber bisher allein begünstigten Frauen bei Berücksichtigung vonnachweislich selbst erzogenen Kindern für Bemessung von Beamtenpensionen / Rs. Griesmar
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist pensionierter Magistrat [Sammelbegriff für hohe Beamte, Richter und Staatsanwälte in Frankreich] und Vater von drei Kindern. (Seite 44)
EuGH bestätigt Recht auch für Männer auf Versetzung in den Ruhestand mit sofortiger Pensionsberechtigung, um die behinderte oder unheilbar kranke Ehefrau zu pflegen / Rs. Mouflin
Tenor und rechtsvergleichende Nachweise zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei Renten und Pensionen.             (Anm.d.Red., Seite 50)
EuGH gegen innerstaatliche Justiz-Diskriminierung von im EuGH-Vorlageverfahren erfolgreichen Klägern / Kostenentscheidung in Rs. Clean Car Autoservice GmbH gegen Stadt Wien und Republik Österreich
Der EuGH macht deutlich, der obsiegende Kläger des Ausgangsverfahrens darf durch die Kostenfestsetzung des nationalen Gerichts nicht schlechter gestellt werden als bei vergleichbaren innerstaatlichen Zwischenverfahren. (Seite 50)
Oberstes Gericht der Russischen Föderation (RussOG), Moskau, beseitigt Kostenbarriere für Individualklagen auf Herausgabe von Beutekunst / Fall Martha Nierenberg
«Gemäß Art. 46 Teil 1 der Verfassung der Russischen Föderation wird jedem der gerichtliche Schutz seiner Rechte und Freiheiten garantiert. Die verfassungsmäßige Garantie … erstreckt sich auch auf Ausländer und Staatenlose. (…) Die Bestimmung der Höhe der staatlichen Gebühr für die Erhebung der Klage durch Martha Herzog Weiss de Csepel Nierenberg mit einer Milliarde Rubel [ca. 37 Mio. Euro] anhand tatsächlicher Informationen über den heutigen Wert von Gemälden, die einem Verwandten der Klägerin gehören, war unbegründet und kann nicht anders als die Festsetzung einer für die Klägerin unerfüllbaren Forderung und Behinderung der Ausübung ihres Rechts auf gerichtlichen Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bewertet werden.» (Seite 53)
Zu Einzelheiten und Hintergrund cf. Tim Schröder, EuGRZ 2002, 3 ff.
High Court, Queen's Bench Divisional Court, London, lehnt vorherige Strafbefreiung für Sterbehilfe ab / Fall Pretty
Die Antragstellerin leidet an einer unheilbaren Nervenkrankheit, die zu Muskelschwund führt, und möchte erreichen, dass ihr Ehemann straffrei bleibt, wenn er ihr auf ihre Bitte hin Sterbehilfe leisten sollte. (Seite 55)
Der Fall ist inzwischen beim EGMR anhängig, wurde der britischen Regierung zugestellt und soll in Straßburg mit Vorrang behandelt werden.   [siehe jetzt: S. 234 ff.]
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, lehnt generellen Anspruch auf Einsicht in archivierte Strafakten ab
Der Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen und Drittpersonen verletzt weder Informations- noch Wissenschaftsfreiheit. Ein Buchautor begehrt Einsicht in Strafakten in Zürich des 1981 in Bolivien verstorbenen Anführers der Rockergruppe „Hell's Angels Switzerland“ Martin „Tino“ Schippert. (Seite 56)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, hebt „Volksgesetzgebung“-Bestimmung in Art. 33 Abs. 6 Vorarlberger Landesverfassung als verfassungswidrig auf
«Maßgeblich ist …, dass zu Folge der in Prüfung gezogenen Regelung letztlich jedes beliebige Gesetz im Wege dieser „Volksgesetzgebung“ erlassen werden könnte. Damit wird aber ein Konkurrenzmodell zum parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren konstituiert, das mit dem repräsentativ-demokratischen Grundprinzip der Bundesverfassung nicht mehr vereinbar ist.» (Seite 62)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für verfassungswidrig und setzt Neuregelungs-Frist bis 1.1.2005
«Sollen nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele den rechtfertigenden Grund für steuerliche Vergünstigungen bilden, so ist neben einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers auch ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands erforderlich.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.» (Seite 74)
BVerfG hält Ausnahmegenehmigung auch für nichtdeutsche gläubige muslimische Metzger vom allgemeinen Verbot des Schächtens nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG für grundsätzlich geboten
Das Tierschutzgesetz ist verfassungskonform auszulegen. Ziel der einschlägigen Regelung sei, «den Grundrechtsschutz gläubiger Muslime und Juden zu wahren, ohne damit die Grundsätze und Verpflichtungen eines ethisch begründeten Tierschutzes aufzugeben.» (Seite 92)
In einer Folgeentscheidung zum vorstehenden Schächt-Urteil des Ersten Senats hat die 2. Kammer des Ersten Senats der Verfassungsbeschwerde einer, gläubige Muslime beliefernden, GmbH mit ausschließlich türkischen Gesellschaftern stattgegeben. (Seite 98)
Personal für den künftigen Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag – Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes, Berlin, fordert dazu auf, berufliches Interesse anzumelden. (Seite 99)
Bundesverfassungsgericht – Übersicht über Verfahren, deren Entscheidung im Jahr 2002 angestrebt wird. (Seite 100)