EuGRZ 2005
21. Februar 2005
32. Jg. Heft 1-3

Informatorische Zusammenfassung

Daniel Thürer und Beat Dold, Zürich, stellen die erstmalige Verurteilung eines EMRK-Staates wegen Tötens aus rassistischen Motiven im Fall Nachova u.a. gegen Bulgarien unter das dogmatische wie rechtsphilosophische Generalthema: Rassismus und Rule of Law
Wegen des Erschießens zweier unbewaffneter Roma auf der Flucht vor der Militärpolizei wurde Bulgarien vom EGMR (Erste Sektion, EuGRZ 2005, 23) verurteilt. Die Entscheidung stellt eine Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) fest und wegen der unwiderlegten rassistischen Motivation des Todesschützen in Uniform („Ihr verdammten Zigeuner!“) eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 i.V.m. Art 2 EMRK).
Die Autoren kommentieren das Urteil, heben die formelleStärkung des Diskriminierungsverbots in Art. 14 durch Verschiebung der Beweislast hin zum Staat hervor und setzen sich mit der Bekämpfung des Rassismus durch verschiedene Institutionen des Europarats auseinander. Abschließend arbeiten sie drei zentrale Dimensionen des Diskriminierungsverbots heraus:
«Erstens: Die spezifische Ungerechtigkeit von Rassendiskriminierung und Rassenhass liegt darin, dass die Menschen, die alle als Individuen mit ihrer je verschiedenen Geschichte, Persönlichkeit und Eigenart leben, unausweichlich mit einem nach mehr oder weniger willkürlichen Kriterien festgelegten Kollektiv identifiziert werden. Derartige Kategorisierungen der Menschen nach Klassen und ethnisch-kulturellen Zugehörigkeiten widersprechen dem Grundgedanken des Menschenrechtsschutzes, der – wie anfangs angeführt – vom gleichen Wert und der Würde aller Menschen in ihrer Einmaligkeit ausgeht.
Zweitens: Das Verbot der Rassendiskriminierung leugnet nicht das Bestehen von Verbindungen von Personen und von kollektiven Identitäten in der Gesellschaft, ja unterstützt das Ideal einer Gesellschaft, in welcher Diversität als Bereicherung und nicht als Bedrohung wahrgenommen wird; es steht aber der Herabwürdigung, der Verachtung und dem Hass von „Rassen“ entgegen.
Drittens fragt sich, ob das Recht die Kraft besitzt, den emotional tief verwurzelten Hass gegen „Andersrassige“ zu bändigen. Ein Blick etwa auf die Ereignisse in Deutschland und Österreich der Dreißiger Jahre lehrt, dass es gelingen muss, kleinen Einbrüchen des Rassismus im Rechtsalltag entgegenzutreten, um einen Zusammenbruch der Rechtsstaatlichkeit als Ganzer zu verhindern.»                                   (Seite 1)
Katharina Pabel, Graz, kommentiert das EGMR-Urteil Leyla
Şahin gegen Türkei unter dem Stichwort „Islamisches Kopftuch und Prinzip des Laizismus“
Mit dem Leyla-Şahin-Urteil hat der EGMR (Vierte Sektion, EuGRZ 2005, 31) das Verbot des Islamischen Kopftuchs an türkischen Universitäten bestätigt.
Die Autorin führt in ihrer Urteilsanalyse aus: «Anders als in der Entscheidung Dahlab gegen Schweiz [EuGRZ 2003, 595], in der der Gerichtshof das Kopftuch als ein starkes äußeres Zeichen bezeichnet und einen möglichen bekehrenden Einfluss auf die von der Bf. unterrichteten jüngeren Kinder annahm, fehlt in der Entscheidung Şahin jede Feststellung, welche Wirkung das Tragen religiöser Zeichen wie des Kopftuchs durch Studentinnen an Universitäten hat. Der mögliche politische oder religiöse Druck, den das Tragen von Kopftüchern an Universitäten auf Personen hat, die die Verhüllung verweigern, wird in den Gründen der Entscheidung eher angedeutet als ausgeführt. Dadurch wird die Gefährdung der Rechtspositionen anderer, auf die der Gerichtshof zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs abstellt, nicht recht deutlich.»
Für die Gesetzgebung in einigen deutschen Bundesländern zieht Pabel rechtsvergleichend den folgenden Schluss: «Ohne auf die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen im Einzelnen einzugehen, lässt somit die Begründung in der Entscheidung im Fall Dahlab sowie die Annahme eines weiten Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten für die Regelung des Tragens religiöser Kleidung in Bildungseinrichtungen im Fall Şahin darauf schließen, dass ein Verbot des Kopftuchtragens einer Lehrerin in einer Schule in einem deutschen Bundesland, das sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts [EuGRZ 2003, 621] richtet, mit den Grundrechten der EMRK nicht in Konflikt gerät.» (Seite 12)
Ingrid Alice Mayer, Dresden/Ellwangen, skizziert die Wirkung des Paritätsgesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern auf der Kandidaten-Ebene im Wahlrecht Frankreichs
Die Autorin stellt die Veränderungen des Frauenanteils bei Wahlmandaten und Wahlämtern, bei denen das Gesetz die absolute Parität, d.h. die gleiche Anzahl von Frauen und Männern anstrebt, jenen Mandaten gegenüber, bei denen das ParitätsG nicht greift. Zur ersten, d.h. paritätsbezogenen Gruppe gehören die Kommunalwahlen in Gemeinden mit mehr als 3.500 Einwohnern, Regionalwahlen, Wahlen zum Parlament auf Korsika, ein Teil der Senatswahlen sowie die Wahlen zur Nationalversammlung und zum Europäischen Parlament. Untersucht werden sodann die Kürzungen der staatlichen Parteienfinanzierung für den Fall, dass die Vorgaben des ParitätsG ignoriert werden.
Nach einem rechtsvergleichenden Blick auf Großbritannien und Deutschland lautet die Konsequenz: «Die Zahlen in Frankreich belegen, wie dringend notwendig zwingende gesetzliche Vorgaben sind. Nur soweit die Parität gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, bewirkt dies eine wesentliche Erhöhung des Frauenanteils. Das französische Paritätsgesetz kann damit trotz aller Schwächen als ein entscheidender Fortschritt für die Demokratie gewertet werden – nicht nur für die Institutionen, sondern allgemein für die Reife einer Gesellschaft.»                                                                                                   (Seite 17)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, zieht absolute Grenzen des polizeilichen Schusswaffengebrauchs gegenüber dem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) / Nachova u.a. gegen Bulgarien
Zum ersten Mal stellt der EGMR (Erste Sektion) außerdem eine rassistische Motivation fest, und zwar für das Erschießen zweier unbewaffneter Roma auf der Flucht vor der Militärpolizei (Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 2 EMRK). Die beiden jungen Männer waren zur Ableistung ihres Wehrdienstes bzw. zur Verbüßung von Haftstrafen wegen wiederholt unerlaubten Entfernens von der Truppe als Bauarbeiter auf nichtmilitärischen Baustellen eingeteilt. Von dort liefen sie weg und versteckten sich bei der Großmutter des einen. Als vier Militärpolizisten sie festzunehmen versuchten, liefen sie trotz mehrfacher Warnschüsse weg und wurden vom kommandierenden Major, der seine Kalaschnikow auf Automatik gestellt hatte, tödlich getroffen. Als der Großvater des einen Verletzten sich seinem Enkel nähern wollte, wurde er von dem Major („Ihr verdammten Zigeuner!“) mit der Waffe bedroht. Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Todesschützen wurden eingestellt.
In dem Urteil heißt es: «Die Anwendung potentiell tödlicher Feuerwaffen setzt menschliches Leben unvermeidlich einer Gefahr aus, auch wenn Regeln bestehen, welche das Risiko minimieren sollen. Dementsprechend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es unter keinen Umständen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 EMRK „unbedingt erforderlich“ sein kann, solche Feuerwaffen zur Verhaftung einer Person einzusetzen, die nicht einer Gewalttat verdächtigt wird und bekanntermaßen keine Gefahr für Leib und Leben darstellt. Dies gilt, auch wenn deshalb die Verhaftung möglicherweise misslingt.»
Zum Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK wiederholt der Gerichtshof die folgende Erwägung: «Wenn der Verdacht besteht, dass rassistische Grundhaltungen einen Akt der Gewalt hervorgerufen haben, [ist] eine mit Entschlossenheit und Unparteilichkeit geführte offizielle Untersuchung besonders wichtig; dies angesichts der Notwendigkeit, die gesellschaftliche Verurteilung von Rassismus und ethnischem Hass immer wieder zu bestätigen und das Vertrauen von Minderheiten in die Fähigkeit der Behörden aufrechtzuerhalten, sie vor der Bedrohung durch rassistische Gewalt zu schützen.»
Das Kammer-Urteil (Erste Sektion) wird auf Antrag Bulgariens gem. Art. 43 EMRK von der Großen Kammer des EGMR überprüft und ist dort seit dem 7.7.2004 anhängig. (Seite 23)
EGMR bestätigt Verbot des islamischen Kopftuchs an türkischen Universitäten und sieht im Laizismus-Prinzip eine zulässige Beschränkung der Religionsfreiheit / Leyla
Şahin gegen Türkei
Das Urteil stützt sich auf Argumente des türkischen Verfassungsgerichts: «In seiner Entscheidung vom 7. März 1989 [EuGRZ 1990, 146] hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass in der Türkei neben anderen Prinzipien insbesondere der Laizismus eine Garantie für die Demokratie, für die Gewährleistung der Religionsfreiheit entsprechend der individuellen Überzeugungen und für das Prinzip der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz sei. Das Prinzip des Laizismus schütze den Einzelnen auch vor Druck von außen. Das Verfassungsgericht fügte hinzu, dass die Freiheit der Religionsausübung Beschränkungen unterworfen werden dürfe, um diese Werte und Prinzipien zu verteidigen.»
Daraus zieht der EGMR den Schluss: «Dieses Verständnis von Laizismus erscheint dem Gerichtshof in Einklang mit den der Konvention zugrundeliegenden Werten zu stehen und er akzeptiert, dass die Aufrechterhaltung dieses Prinzips als notwendig für den Schutz des demokratischen Systems in der Türkei angesehen werden kann.»
Das Kammer-Urteil wird auf Antrag der Bf. gem. Art. 43 EMRK durch die Große Kammer überprüft und ist dort seit dem 10.11.2004 anhängig. (Seite 31)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, bestätigt Begrenzung des staatlichen Unterhaltsvorschusses an Kind eines ausländischen Strafgefangenen auf Fälle inländischer Haft
Der (deutsche) Vater des begünstigten Kindes war in Österreich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hatte sich nach anfänglichem Strafvollzug in Österreich in ein deutsches Gefängnis verlegen lassen, worauf die österreichischen Behörden die gewährten Unterhaltsvorschüsse einstellten. (Seite 41)
Conseil constitutionnel (CC), Paris, billigt Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) und benennt die zur Ratifizierung notwendigen Änderungen der französischen Verfassung
Weder die Rechtsnatur der Europäischen Union, die nach Art. I-7 VVE Rechtspersönlichkeit besitzt, noch der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts habe sich geändert. Deshalb sei unter diesem Gesichtspunkt keine Verfassungsänderung zu verlangen. Dasselbe gilt für die Charta der Grundrechte, und zwar sowohl bzgl. des Inhalts ihrer Artikel als auch bzgl. ihrer Wirkungen auf die unabdingbaren Voraussetzungen für die Ausübung der nationalen Souveränität. Bei der Wahrung des in Art. 1 der franz. Verfassung verankerten Prinzips des Laizismus stützt der Verfassungsrat seine Erwägungen auch auf das Leyla-Şahin-Urteil des EGMR (EuGRZ 2005, 31).
Dagegen sind Verfassungsänderungen bei den Bestimmungen über die Politiken und die Arbeitsweise der Union erforderlich: insbesondere hinsichtlich der Übertragung von Zuständigkeiten in neuen Sachbereichen, bei neuen Formen der Ausübung von bereits übertragenen Kompetenzen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags zur Anwendung kommen werden, beim Übergang zur qualifizierten Mehrheit, bei vereinfachten Änderungsverfahren sowie bei den neuen Rechten der nationalen Parlamente im Rahmen der EU. (Seite 45)
Conseil constitutionnel, Paris, bestätigt Anerkennung des EuGH als Kompetenzgericht der EU und erklärt das französische Gesetz zur Umsetzung der RL 2000/31/EG für teilweise verfassungswidrig
Verfassungswidrig sind Bestimmungen zum Recht der Gegendarstellung und zum Lauf von Verjährungsfristen. (Seite 49)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, präzisiert das Kriterium der „gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung“ für eine Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von EU-Bürgern
Die Entscheidung ergeht im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des EuGH.
Der Beschwerdeführer, ein in der Schweiz geborener Italiener, ist mit einer Schweizerin spanischer Herkunft verheiratet. Das Bezirksgericht Zürich hatte den Bf. zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, und zwar u.a. wegen folgender Delikte: Raub, Brandstiftung, Drogendelikte, Urkundenfälschung, Betrug, Hehlerei, Hausfriedensbruch, Inumlaufsetzen von Falschgeld. (Seite 51)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt den Ausschluss von individuellem Schadensersatz für Zwangsarbeiter der „I.G. Farben“ im KZ Auschwitz-Monowitz und die Beschränkung auf Leistungen der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ für verfassungsgemäß
Die Leistungen der Stiftung wurden durch das Gesetz zur Errichtung der genannten Stiftung vom 2.8.2000 auf Höchstbeträge zwischen 5.000 und 15.000 DM (2.556 und 7.669 Euro) begrenzt.
Der Erste Senat des BVerfG führt in seinem Nichtannahme-Beschluss u.a. aus: «Insbesondere durfte [der Gesetzgeber] berücksichtigen, dass der Inhalt des zu erlassenden Gesetzes weitestgehend durch die Einigung vorgegeben war, die zwischen der Bundesregierung, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Israels sowie mehrerer mittel- und osteuropäischer Staaten, ferner der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft, der Claims Conference sowie der Rechtsanwälte einer großen Anzahl ehemaliger Zwangsarbeiter erreicht worden war. (…)
Das Gesetz bezweckt zum einen gemäß seinem § 2 Abs. 1, „Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen“, zum anderen ausweislich der Präambel, „ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika“ zu bewirken. Beide Ziele sind verfassungsrechtlich bedenkenfrei.» (Seite 56)
BVerfG erklärt das bundesgesetzliche Verbot von Studiengebühren für nichtig
Der Normenkontrollantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt war erfolgreich, weil dem Bund gem. 75 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG das Gesetzgebungsrecht fehlt. (Seite 63)
BVerfG zu Cannabis und allgemeiner Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) im Straßenverkehr
Gestiegene Nachweismöglichkeiten von Restmengen in Blutproben beseitigen Identität von Nachweiszeit und Wirkungszeit mit der Folge, dass nicht jeder Nachweis von schon länger zurückliegendem Cannabis-Konsum zu einer Geldbuße führen darf. (Seite 71)
BVerfG bekräftigt Verbot analoger Rechtsanwendung zum Nachteil des Betroffenen im Strafrecht (Art. 103 Abs. 2 GG)
Die Verhängung eines Jugendarrests bei gleichzeitiger Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe ist verfassungswidrig. (Seite 74)
Sicherung der freien Berichterstattung über Korruption und Korruptionsverdacht in Rumänien durch Strafrechtsänderung im Zuge der Umsetzung des EGMR-Urteils im Fall Dalban gegen Rumänien, HRLJ 1999, 482. (Seite 76)
EuGH-Generalanwalt Geelhoed gegen Diskriminierung ausländischer Unionsbürger bei der Vergabe von Studenten-Darlehen / Rs. Bidar (Seite 76)