EuGRZ 1999
31. März 1999
26. Jg. Heft 5-6

Informatorische Zusammenfassung

Eckart Klein, Potsdam, beantwortet die immerwährende Grundlagen- Frage: „Universeller Menschenrechtsschutz – Realität oder Utopie?“
«Das Argument des kulturellen Relativismus ist nur zu oft vorgeschoben, um Veränderungen des Systems abwehren zu können, dient also dem politischen Machterhalt. Bis zum Zusammenbruch der Ostblockstaaten wurde das dem „westlichen“ entgegengesetzte „neue“ Menschenbild mit Verve vertreten. Heute sind nahezu alle diese Staaten nicht nur, was sie bereits zuvor waren, Parteien der universellen Menschenrechtspakte, sondern sogar der Europäischen Menschenrechtskonvention – ganz offenkundig waren die Unterschiede in der Menschenrechtsauffassung machtpolitisch-ideologischer und nicht kultureller Art. (…)
Entsprechendes gilt für die Argumentation, Freiheitsrechte könne man sich erst leisten, wenn es gelungen sei, die wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung abzudecken, was auch die Solidarität der reichen Länder erfordere. Nun ist kein Zweifel, daß Solidarität und Hilfe hier wie anderswo dringend erforderlich sind. Aber es ist grundlegend falsch, die Menschenrechte der ersten Generation (Freiheitsrechte) von denen der zweiten und dritten Generation (Wirtschafts- und Solidaritätsrechte) abhängig zu machen. Es läßt sich nicht nachweisen, daß unmenschliche Zustände in Gefängnissen, Folter und politische Repression notwendig sind, um materielle Grundbedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen. Im Grunde zeigt sich, daß gerade diese Länder überhaupt nicht in der Lage sind, diese Bedürfnisse zu stillen, weil sie die Fähigkeiten und den Willen zur Entfaltung der Persönlichkeit und damit der Leistung untergraben. (…)
In gewisser Weise steht das anspruchsvolle Konzept der Menschenrechte sozusagen quer zu allen Kulturen, aber sie alle können die Kraft entwickeln, ohne Selbstaufgabe diesem Anspruch gerecht zu werden, der immer wieder und von jeder Generation neu bestimmt werden muß.» (Seite 109)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, erklärt britische Militärstrafverfahrensgesetze von 1955 wegen mangelnder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter für konventionswidrig / Cable u. 34 andere gegen Vereinigtes Königreich
Der Kern der gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßenden Regelung lag in der das gesamte Verfahren beherrschenden Stellung des vorladenden Offiziers (convening officer) als quasi-absoluter Gerichtsherr. Er bestimmte u. a. den Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Militärgerichts, die im Rang prinzipiell unter ihm, meist sogar unter seinem Befehl standen. Er bestimmte ferner Vernehmungs- und Verhandlungstermine, konnte das Gericht vor und noch während der Verhandlung auflösen; seine Zustimmung war erforderlich, wenn das Gericht mildernde Umstände annehmen wollte. Gewöhnlich war der vorladende Offizier zugleich auch in Personalunion der Bestätigungs-Offizier (confirming officer). Zu dessen Kompetenz gehörte es, das Urteil des Militärgerichts zu bestätigen, ganz oder teilweise abzuändern oder die Vollstreckung ganz oder teilweise auszusetzen.
Die 35 Bf. im vorliegenden Verfahren waren noch unter Anwendung der alten Militärstrafverfahrensgesetze verurteilt worden. Während des Straßburger Verfahrens, angestoßen durch den Bericht der Europäischen Menschenrechtskommission vom 5.9.1995 in einem früheren Verfahren (Findlay gegen Vereinigtes Königreich), wurde allerdings 1996 eine Reform des gesamten Militärstrafverfahrens in Kraft gesetzt (Armed Forces Act 1996). (Seite 116)
EGMR qualifiziert richterliche Kontrolle militärischer Untersuchungshaft als unzureichend und spricht Kostenersatz auch für habeas corpus-Verfahren zu / Hood gegen Vereinigtes Königreich
Der Bf. hatte sich insgesamt viermal – z.T. für längere Zeit – unerlaubt von der Truppe entfernt. Der letzte Vorfall führte zum Ausgangsverfahren im vorliegenden Fall. Nach seiner Ergreifung durch die Polizei an seinem Wohnort wurde er wegen Fluchtgefahr bis zum Prozeß in Einzelhaft genommen. Der EGMR erachtet Art. 5 Abs. 3 EMRK für verletzt, da der Kommandant des Bf., der nach damaligem Recht über die Fortdauer der U-Haft mitzuentscheiden hatte, nicht als „unparteiisch“ anzusehen ist. (Seite 117)
Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), Straßburg, weist Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen Verurteilung zu DM 2.700,- Geldstrafe wegen Beleidigung eines Staatsanwalts in der Hauptverhandlung ab / Horst Mahler ./. Deutschland
«Im vorliegenden Fall bezog sich die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung auf seine Äußerung als Verteidiger in einer Gerichtsverhandlung, daß der betreffende Staatsanwalt die Anklageschrift „im Zustand der Volltrunkenheit“ verfaßt habe. (…)
Unter Berücksichtigung der allgemeinen beruflichen Pflichten der Anwälte und in Anbetracht der angefochtenen Äußerung stellt die Kommission fest, daß es relevante und ausreichende Gründe gab, gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen Beleidigung zu verhängen. Diese Sanktion, d. h. eine Geldstrafe in Höhe von DM 2.700,– erscheint nicht unverhältnismäßig gegenüber dem verfolgten legitimen Zweck.» (Seite 119)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, wertet lebenslanges Aufenthaltsverbot für straffällige EU-Touristen als Verstoß gegen Gemeinschafts-Grundfreiheit (Art. 59 EGV) / Rs. Calfa
Im Ausgangsverfahren der Rs. Calfa war eine italienische Touristin auf Kreta wegen Besitzes und Verbrauchs von Drogen zu drei Monaten Freiheitsstrafe und lebenslangem Aufenthaltsverbot in Griechenland verurteilt worden.
Der EuGH argumentiert: «Nach der Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die für schuldig befunden worden sind, in dem betreffenden Mitgliedstaat gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, auf Lebenszeit auszuweisen, es sei denn, daß wichtige Gründe insbesondere familiärer Art ihren Verbleib im Land rechtfertigen. Die Sanktion kann nur nach Ablauf von drei Jahren durch eine Ermessensentscheidung des Justizministers aufgehoben werden.
Unter diesen Umständen wird also eine Ausweisung auf Lebenszeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch verfügt, ohne daß das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt wird.
Demzufolge sind die in der Richtlinie 64/221 vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme der öffentlichen Ordnung, wie sie der Gerichtshof ausgelegt hat, nicht erfüllt; diese Ausnahme kann daher nicht wirksam geltend gemacht werden, um eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen, wie sie sich aus der im Ausgangsverfahren vorliegenden Regelung ergibt. (…)
Der Gerichtshof braucht daher nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren mit den Artikeln 8 und 8a EG-Vertrag vereinbar ist.» (Seite 122)
EuGH stuft Benachteiligung bei kombinierter Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen EU-Auslandswohnsitzes als Verletzung der Arbeitnehmer-Freizügigkeit (Art. 59 EGV) ein / Rs. Terhoeve
Im Terhoeve-Urteil heißt es: «Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats könnte davon abgehalten werden, den Mitgliedstaat, in dem er wohnt, zu verlassen, um im Sinne des Vertrages einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen, wenn er zur Zahlung höherer Sozialbeiträge, als wenn er seinen Wohnort das ganze Jahr über im selben Mitgliedstaat beibehält, verpflichtet wird, ohne insoweit in den Genuß zusätzlicher, diese höhere Belastung ausgleichender Sozialleistungen zu kommen.
Somit stellt eine nationale Regelung wie diejenige, um die es im Ausgangsverfahren geht, ein grundsätzlich durch Artikel 48 EG-Vertrag verbotenes Hemmnis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar. Daher erübrigen sich Überlegungen, ob eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegt, die nach den Artikeln 7 oder 48 EG-Vertrag oder aber Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verboten sein könnte, oder ob eine in diesem Zusammenhang geltende Vermutungsregelung besteht.» (Seite 124)
EuGH erkennt Tiroler Landesvergabeamt als „Gericht“ i.S.v. Art. 177 EGV an / Rs. Köllensperger
Zusammenfassend stellt der EuGH im Köllensperger-Urteil fest:«Hierzu ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag besitzt, auf eine Reihe von Gesichtspunkten abstellt, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (…).
Das Tiroler Landesvergabeamt ist demgemäß als ein Gericht im Sinne des Artikels 177 EG-Vertrag anzusehen, und seine Fragen sind zulässig.» (Seite 130)
Corte Costituzionale, Rom, betont verfassungskräftigen Anspruch Notleidender auf kostenlose Abgabe von Arzneimitteln während der gesetzlich angeordneten klinischen Erprobung einer neuen Krebstherapie
«In den Fällen extremer therapeutischer Bedürfnisse, in denen die Behandlung besonders dringlich ist und keine Lösungsalternativen bestehen – Fälle, die sich bei einigen Tumorkrankheiten ergeben – ist nun zu berücksichtigen, daß die Regelung der Erprobung in dem Maße, wie sie hier getroffen wurde, unzweifelhaft Erwartungen erzeugt, die dem Mindestgehalt (contenuto minimo) des Rechts auf Gesundheit zuzurechnen sind. Daher läßt es der Gleichheitsgrundsatz nicht zu, daß der konkrete Genuß dieses Grundrechts für die Betroffenen von ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen Lage abhängt. (…)
Das Eingreifen des Gesetzgebers, das notwendig ist, um die gesetzliche Regelung verfassungskonform werden zu lassen, hat wegen der besonderen Dringlichkeit so frühzeitig wie möglich zu erfolgen.» (Seite 132)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, präzisiert Kriterien für Zeugenschutz und effektive Verteidigung bei Anonymität von V-Personen im Strafverfahren
Die revidierten StPO des Kantons Basel-Landschaft wird im Hinblick auf Art. 4 BV und Art. 6 EMRK verfassungs- und konventionskonform ausgelegt: «Die Frage der Gewährung eines fairen Verfahrens und des Anspruchs auf hinreichende Befragung von Belastungszeugen bei Aufrechterhaltung der Anonymität hängt stark von den besondern Umständen ab. Von Bedeutung ist die tatsächliche Befragung vor dem Gericht selber mit all den Umständen im Einzelfall. Einzelne Massnahmen können die Schwierigkeiten der Verteidigung, wie aufgezeigt, ausgleichen. Hierfür ist erforderlich, dass die Strafprozessordnung in bezug auf das Akteneinsichtsrecht des Gerichtspräsidenten und die Befragung des verdeckten Ermittlers durch den Gerichtspräsidenten im dargelegten Sinne ausgelegt wird. Von Seiten der Polizei bedarf es einer gewissen Kooperationsbereitschaft hinsichtlich des Führens des Einsatzdossiers und der Ermächtigung zur Aussage des Einsatzleiters. Diese darf angenommen werden, da es im Interesse der Polizei liegt, dass die Aussagen der V-Personen tatsächlich verwendet werden können. Ferner bedarf es einer sorgfältigen Beweiswürdigung durch das Gericht. Wo eine Kompensation zu den Hindernissen der Anonymität nicht möglich ist, darf auf ein anonymes Zeugnis nicht abgestellt werden und ist ein Angeschuldigter in letzter Konsequenz freizusprechen.» (Seite 134)
BGer bestätigt Demonstrationsverbot auf dem Platz vor dem Kloster Einsiedeln zum Schutz der Pilger in ihrer Ruhe und Besinnung bei Nachweis eines angemessenen Ersatzstandorts
«Auch wenn es zweifellos zutrifft, dass der Klosterplatz für die Kundgebung des Beschwerdeführers [Verein gegen Tierfabriken Schweiz] besonders ideal wäre, so erscheint doch der ihm von den lokalen Behörden zur Verfügung gestellte Platz („Dorfplatz“) an einer zentralen Lage von Einsiedeln keineswegs ungeeignet. Es handelt sich dabei um einen Ort direkt an der Hauptstrasse, die zum Kloster führt. Zudem liegt der Platz in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs und der Verkaufsgeschäfte. Da der grösste Teil der Besucherdes Klosters Einsiedeln daran vorbeikommt, kann die Kundgebung des Beschwerdeführers auch hier die gewünschte Publizität erlangen.» (Seite 145)
Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, sieht in genereller Untersagung einer friedlichen Kundgebung gegen Menschenrechtsverletzungen anläßlich des Staatsbesuchs des chinesischen Ministerpräsidenten Li Peng in Wien Verstoß gegen Art. 11 EMRK
Anknüpfend an die Absicht der erstinstanzlichen Behörde, «jede Art von Manifestation in einer räumlichen Nähe bzw. Sichtweite von Li Peng zu untersagen», führt der VfGH aus: «Zu einer so weit gehenden Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ermächtigt aber &Par; 6 VersG in der durch Art. 11 Abs. 2 EMRK gebotenen verfassungskonformen Interpretation nicht. Er gestattet die Untersagung einer Versammlung u. a., soweit Grund zur Besorgnis besteht, daß die angemeldete Versammlung Ausgangspunkt von Aktivitäten sein würde, die gegen die körperliche Sicherheit des Staatsgastes und seiner Begleitung gerichtet sein würden, nicht aber rechtfertigt die Befürchtung, daß dem Staatsgast demonstrativ Meinungen zur Kenntnis gebracht würden, die die Politik seines Landes mißbilligen und ablehnen, eine Untersagung.» (Seite 148)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt Arbeitnehmer-Quote von 2000 Montan-Beschäftigten im Mitbestimmungsergänzungsgesetz 1988 für verfassungswidrig
«Die Einbeziehung von Konzernobergesellschaften in die Sonderform der Montan-Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie einen ausreichenden Montan-Bezug aufweisen.
Einen solchen Bezug vermittelt zwar die in Nr. 1 des &Par; 3 Abs. 2 Satz 1 Mitbestimmungsergänzungsgesetz bestimmte Montan-Umsatzquote [20 %], nicht aber die in Nr. 2 dieser Vorschrift festgelegte Arbeitnehmerzahl [2.000].
Die in &Par; 3 in Verbindung mit &Par; 16 Mitbestimmungsergänzungsgesetz festgelegten unterschiedlichen Umsatzquoten für den Verbleib in der und den Eintritt in die Montan-Mitbestimmung sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.» (Seite 151)
BVerfG nimmt Vb. gegen Übergangsregelungen bei der Strukturreform von Radio Bremen nicht zur Entscheidung an
Die 1. Kammer des Ersten Senats stellt fest: «Es kommt allein darauf an, daß die Freiheit des Rundfunks in dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gemeinten Sinn gewahrt bleibt. Innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums kann der Gesetzgeber die Organisation des Rundfunks daher auch ändern. Mit der einmal gewählten Form bindet er sich nicht für alle Zukunft. Grundsätzlich ist er an einer Änderung auch nicht dadurch gehindert, daß sie in die Amtsperiode individueller Organwalter eingreift und sie vorzeitig beendet. Die Organwalterschaft ist an die Existenz des Organs gebunden, nicht umgekehrt. Andernfalls würde die Aufgabe des Gesetzgebers, wechselnden Anforderungen oder besseren Einsichten Rechnung zu tragen, empfindlich gestört.» (Seite 161)
BVerfG weist Richtervorlage gegen Grunderwerbsteuer bei selbstgenutztem Eigenheim als mangelhaft begründet zurück
Die 3. Kammer des Ersten Senats hält dem Niedersächsischen Finanzgericht vor: «Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Prinzip der eigentumsschonenden und freiheitsschonenden Besteuerung nicht den Grundsatz der umfassenden Freistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens von direkten Steuern abgeleitet. Im Gegenteil: Diese Auffassung steht zu den … Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in offenkundigem Widerspruch.» (Seite 165)
BVerfG lehnt einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung der Ausreisepflicht eines wiederholt straffällig gewordenen türkischen Jugendlichen („Mehmet“) unter Hinweis auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren ab
Die 1. Kammer des Zweiten Senats stelltklar: «Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen. Deshalb bestehen zunächst durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung (&Par; 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), soweit das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, den behaupteten Grundrechtsverletzungen abzuhelfen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich (allein) auf die Hauptsache beziehen.» (Seite 168)
BVerfG nimmt „Mehmet“-Vb. wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs nicht zur Entscheidung an
Die 1. Kammer des Zweiten Senats hebt unter Bezug auf den vorstehenden Kammer-Beschluß bestätigend hervor: «Wegen der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache konnte zwar – verfassungsrechtlich unbedenklich – ursprünglich das gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erforderliche besondere öffentliche Interesse an der zwangsweisen Durchsetzung einer Ausreisepflicht noch vor gerichtlicher Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (hier: Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) angenommen werden, schwerlich aber auch noch nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers. Daß deshalb ein legitimierender Grund für den Sofortvollzug der Abschiebung aus der Haft weggefallen sei, ist im fachgerichtlichen Eilverfahren gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung jedoch nicht geltend gemacht worden.» (Seite 170)
Pall Thorhallsson, Straßburg, dokumentiert den gesetzgeberischen Werdegang der isländischen Gen-Datei
Das Gesetz zur Errichtung einer zentralen Datei im Gesundheitswesen wurde am 17.12.1998 vom Parlament verabschiedet. Der Autor übersetzt die wesentlichen Teile des umstrittenen Gesetzes und erläutert die Zusammenhänge. (Seite 170)
 BVerfG lehnt nachträgliche Vollstreckungsanordnung nach erfolgreicher Vb. (EuGRZ 1998, 612) im Rechtsstreit um die Rückentführung zweier Kinder aus Frankreich durch den Vater nach Deutschland ab
Der Zweite Senat argumentiert: «Mit dem Antrag wird das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, eine vom Antragsteller prognostizierte, also zukünftige Entscheidung eines noch nicht abgeschlossenen fachgerichtlichen Verfahrens zu überprüfen. Hierdurch würde nicht nur der ursprüngliche Verfahrensgegenstand um den vom Antragsteller behaupteten Inhalt der noch nicht ergangenen fachgerichtlichen Entscheidung erweitert, sondern auch das Verhältnis von fachgerichtlichem und verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz verkehrt. Das Bundesverfassungsgericht griffe in unzulässiger Weise in ein laufendes fachgerichtliches Verfahren ein.» (Seite 173)
BVerfG verfügt im Fall der deutsch-französischen Kindes-Rückentführung gegenüber dem OLG Celle ein vorläufiges Rückführungsverbot
Die 3. Kammer des Zweiten Senats stellt klar: «Die einstweilige Anordnung greift nicht in unverhältnismäßiger Weise in das fachgerichtliche Verfahren ein. Durch die Anordnung, die Vollstreckung der getroffenen Entscheidung für zwei Wochen auszusetzen, wird weder die Entscheidung des Oberlandesgerichts materiell vorbestimmt noch wird die Vollstreckung ausgeschlossen. Es bleibt dem Oberlandesgericht unbenommen, eine Vollstreckungsanordnung zu wählen, die sicherstellt, daß – sollte dies der Inhalt der Entscheidung sein – die Kinder an die Mutter herausgegeben werden, gleichwohl aber zunächst eine Ausreise nach Frankreich unterbleibt.» (Seite 174)
BVerfG veröffentlicht Übersicht der Verfahren, die 1999 entschieden werden sollen – 2. Teil und Schluß. (Seite 175)