EuGRZ 2001
30. März 2001
28. Jg. Heft 4-6

Informatorische Zusammenfassung

Ludwig Adamovich, Wien, sieht in den „Sanktionen“ der EU-14 einen Umgehungsakt des in Art. 7 EU-Vertrag geregelten Verfahrens, im „Weisenbericht“ eine ethische Maxime
Zu den juristischen Aspekten der „Sanktionen“ der EU-14 und des „Weisenberichts“ stellt der Präsident des österreichischen Verfassungsgerichtshofs fest: «Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Urheber der sogenannten „Sanktionen“ gegen Österreich keinen Rechtsakt, und insbesondere keinen Akt im Rahmen des Gemeinschaftsrechts setzen wollten.» Dennoch: «Die „Sanktionen“ waren völkerrechtswidrig, auch wenn die Geltendmachung dieses Standpunkts bei den in Betracht kommenden Organen sicher auf Schwierigkeiten gestoßen wäre. Warum ich die „Sanktionen“ für einen Rechtsakt halte, habe ich schon in meinem Vortrag in Paris [EuGRZ 2000, 404] begründet. Daß sie geeignet waren, der Republik Österreich – und keineswegs nur ihrer Regierung – Schaden zuzufügen, bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen. Die gegen die FPÖ erhobenen Vorwürfe sind zwar nicht völlig aus der Luft gegriffen, sie bewegen sich aber in einem äußerst subtilen Grenzbereich, zu dessen Beurteilung auch das Verhalten anderer politischer Parteien in Betracht gezogen werden müßte.»
Zu dem von der französischen Präsidentschaft als Ausweg aus der Sackgasse in Auftrag gegebenen Dreier-Bericht schreibt Adamovich: «Bemerkenswert ist es, daß der „Weisenbericht“ in Pkt. 114 betont, es sei nicht Teil des Mandats, sich zur Rechtmäßigkeit der von den 14 EU-Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu äußern. (…) Zweifellos ist der „Weisenbericht“ kein normativer Akt, sondern ein Gutachten. Der „Weisenbericht“ sollte eine ethische Maxime für künftiges politisches Handeln bilden. Er ist kein juristisches Urteil, wohl aber ein Verhaltenskodex.» (Seite 89)
Hans Christian Krüger und Jörg Polakiewicz, Straßburg, unterbreiten und begründen Vorschläge für ein kohärentes System des Menschenrechtsschutzes in Europa
Durch die Grundrechte-Charta der EU ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keineswegs überholt: «Man steht also vor der paradoxen Situation, daß die von der EMRK gewährleisteten Rechte zwar als Erkenntnisquelle für die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere für die Gemeinschaftsgrundrechte herangezogen werden, da sämtliche EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien der EMRK sind und diese ihren gemeinsamen Grundrechtsstandard widerspiegelt, ein Handeln der Gemeinschaftsorgane selbst aber nicht unmittelbar am Maßstab der Konvention beurteilt werden kann. Angesichts der sehr weitreichenden Zuständigkeiten der Europäischen Union, die inzwischen auch grundrechtssensible Bereiche wie etwa Visa, Asyl und Einwanderung (Titel IV des EG-Vertrages) sowie polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI des EU-Vertrages) umfassen, wird auch eine formelle Bindung an die EMRK immer wichtiger. (…)
Aus der Sicht des Europarats hatte die Diskussion um die EU-Grundrechtecharta den durchaus erwünschten Nebeneffekt, wieder Bewegung in die Diskussion um den Beitritt der EU zur EMRK zu bringen. Ein Beitritt der Union oder zumindest der Gemeinschaft(en) wäre ein wichtiger Beitrag zur Schaffung eines kohärenten Menschenrechtsschutzsystems in Europa. Es würde den Charakter der EU als „Rechtsgemeinschaft“ bestätigen und der Rechtssicherheit dienen, wenn die Rechtsakte der EU-Institutionen derselben externen Kontrolle unterworfen würden wie diejenigen der Mitgliedstaaten. Die Autonomie und Autorität beider Gerichtshöfe würde gestärkt werden, wenn jeder in seinem Zuständigkeitsbereich das letzte Wort hätte. (…)
Es ist daher von durchaus praktischer Bedeutung, sich bereits heute Gedanken über die Regelungen zu machen, die im Falle eines Beitritts zur Anwendung kommen sollen.» Der vorliegende Beitrag gibt hierzu inhaltliche wie auch verfahrensmäßige Antworten. (Seite 92)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, bestätigt die Abhängigkeit der Unionsbürgerschaft von der mitgliedstaatlichen Staatsbürgerschaft / Rs. Kaur
Infolge der immensen Ausdehnung des britischen Kolonialreichs war bei dessen Ende nach dem zweiten Weltkrieg die Zahl britischer Untertanen bzw. der „Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien“ so groß, daß ihnen die Einreise in das vormalige „Mutterland“ nicht gestattet war. Bevor das Vereinigte Königreich den Europäischen Gemeinschaften 1973 beitrat, hatte es 1972 in einer Erklärung die Kategorien jener Bürger festgelegt, die als Staatsangehörige im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen seien. Ostafrikanische Asiaten wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehörten nicht dazu. (Seite 105)
EuGH bestätigt nationalen Beurteilungsspielraum beim Gesundheitsschutz der Bevölkerung und verweist zum möglichen Wandel derartiger Einschätzungen – zum ersten Mal – auf eine Entscheidung des BVerfG / Rs. Mac Quen
Konkret geht es um die Reichweite der Berufsfreiheit von Augenoptikern gegenüber Augenärzten z. B. zur Vornahme der computergestützten Tonometrie. Der EuGH führt aus: «Das im Ausgangsverfahren [in Belgien] als Grundlage für die Strafverfolgung [von Augenoptikern] herangezogene streitige Verbot ist jedoch in keiner gesetzlichen Bestimmung des nationalen Rechts ausdrücklich vorgesehen, sondern ergibt sich vielmehr aus der von der Cour de cassation 1989 vorgenommenen Auslegung einer Reihe einschlägiger nationaler Vorschriften mit dem Ziel, beim Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ein hohes Niveau zu erreichen. (…)
Eine solche Einschätzung kann sich aber im Laufe der Jahre ändern, insbesondere nach Maßgabe der im betreffenden Bereich erzielten technischen und wissenschaftlichen Fortschritte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. August 2000 (1 BvR 254/99 = EuGRZ 2000, 480) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Gefahren, die sich ergeben könnten, wenn den Augenoptikern die Vornahme bestimmter Untersuchungen des Sehvermögens ihrer Patienten wie der Tonometrie und der computergestützten Perimetrie erlaubt würde, nicht geeignet seien, ein Verbot solcher Untersuchungen durch die Augenoptiker zu rechtfertigen.»
Das führt zu dem Ergebnis: «Das vorlegende Gericht hat anhand der Vorschriften des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit sowie der Erfordernisse der Rechtssicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu prüfen, ob die von den zuständigen nationalen Stellen insoweit vorgenommene Auslegung des innerstaatlichen Rechts weiterhin eine hinreichende Grundlage für die im Ausgangsverfahren durchgeführte Strafverfolgung ist.» (Seite 108)
EuGH bekräftigt Diskriminierungsverbot für Grenzgänger / Rs. Elsen
Das Recht der Freizügigkeit für Arbeitnehmer ist Grundlage für den Anspruch, daß einer in Frankreich lebenden deutschen Arbeitnehmerin Kindererziehungszeiten auf ihre (deutsche) Altersrente angerechnet werden. (Seite 112)
EuGH zur Informationspflicht des Arbeitgebers über Überstunden / Rs. Lange
Die Informationspflicht des Arbeitgebers gem. RL 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 umfaßt nicht nur die normale Tages- oder Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers, sondern auch die Überstunden-Regelung. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat allerdings keine automatische Ungültigkeit des Arbeitsvertrags zur Folge. (Seite 114)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, legt Amtssprachen-Regelung nach dem Staatsvertrag von Wien minderheitenfreundlich aus
Der VfGH erklärt den in der Amtssprachen-Verordnung enthaltenen Ausschluß der Zulassung des Slowenischen als Amtssprache in einer Gemeinde mit einem mehr als zehnprozentigen Anteil slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung für verfassungswidrig und setzt eine Anpassungsfrist von sechs Monaten. (Seite 117)
Magdalena Pöschl, Innsbruck, hält in ihrer Anmerkung zu dem vorstehenden Amtssprachen-Erkenntnis v. 4.10.2000 unter der Überschrift „Den Vorhang zu und alle Fragen offen?“ grundsätzlich fest: «Interpretationsprobleme, die durch die Judikatur bislang nicht eindeutig geklärt waren, werden in diesem Erkenntnis eindeutig – und durchaus volksgruppenfreundlich – gelöst; einzelne Fragen sind dabei allerdings offen geblieben.» Die Autorin untersucht die verschiedenen möglichen Lesarten der Entscheidung, die den zwei größten Minderheiten in Österreich (Slowenen und Kroaten) eine Verbesserung ihrer Rechtslage bringt. (Seite 126)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, bestätigt die grundsätzliche Verfassungsmässigkeit der Kirchensteuerpflicht juristischer Personen
Die Beschwerdeführerin argumentiert vor allem, dass die hinter den juristischen Personen stehenden natürlichen Personen durch die Belastung des Geschäftsvermögens mit Kultussteuern indirekt in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt würden. Das BGer hält an seiner seit 1878 ständigen Rechtsprechung in dieser Frage fest: «Werden aber juristische Personen allgemein als selbständige Steuersubjekte behandelt, ohne dass auf die dahinter stehenden natürlichen Personen Rücksicht genommen wird, so ist nicht einzusehen, weshalb einzig und allein für die Kirchensteuer dieser Durchgriff vorzunehmen wäre.»
In 20 Kantonen werden diese Steuern erhoben, nicht dagegen in den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Appenzell Ausserrhoden, Schaffhausen, Genf und Waadt. «Im Hinblick auf die Verhältnisse in den Kantonen sowie mit Rücksicht auf das Ergebnis der Totalrevision der Bundesverfassung besteht somit kein Anlass, die nunmehr weit über 100 Jahre alte Praxis des Bundesgerichts zur Kirchensteuer juristischer Personen zu ändern. (…) Den Kantonen selber bleibt nicht verwehrt, ihre bestehenden Regelungen zu revidieren.» (Seite 128)
BGer unterstreicht das fortbestehende Rechtsschutzinteresse an einer richterlichen Überprüfung auch nach dem Vollzug einer kantonalen Entscheidung
Konkret ging es um Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung einer Hanfernte im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des Verdachts mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das BGer widerspricht der Ansicht des Obergerichts des Kantons Aargau, das blosse Begehren, die Unrechtmässigkeit des Entscheids festzustellen, sei unzulässig, da in Anbetracht der inzwischen erfolgten Vollstreckung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehle: «Das Prozessrecht dient der Durchsetzung des materiellen Rechts, einschliesslich der Grund- und Menschenrechte.» (Seite 132)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, zur richterlichen Inhaltskontrolle sittenwidriger Eheverträge
Danach sind die Zivilgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet, Eheverträge einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, soweit darin für den Fall der Scheidung auf gesetzliche Unterhaltsansprüche verzichtet und ein Ehegatte [hier der Vater] von der Unterhaltsleistung für gemeinsame Kinder freigestellt wird. Weiter heißt es in dem Urteil: «Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln.»
Im konkreten Fall sind sowohl die Grundrechte der Mutter verletzt, die den ehevertraglichen Unterhaltsverzicht wegen ihrer vorehelichen Schwangerschaft unterschrieben hat, als auch die Grundrechte des Kindes, dessen Unterhalt durch die einseitige Überbürdung auf den offensichtlich überforderten Elternteil gefährdet ist. (Seite 135)
BVerfG legt den Begriff der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung i.S.v. Art. 78 Hessische Verfassung einschränkend aus und ordnet Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof des Landes an
«Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung setzt … voraus, dass in erheblicher Weise gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde. Je weiter die Wirkungen einer wahlprüfungsrechtlichen Entscheidung reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den der Eingriff gestützt wird. (…)
Die Anordnung der sofortigen Rechtskraft eines Urteils des Wahlprüfungsgerichts ohne die erforderliche Gewährleistung der Neutralität und Unparteilichkeit der parlamentarischen Mitglieder dieses Gremiums hat zur Folge, dass § 17 WahlPrüfG mit Art. 92 GG unvereinbar und damit nichtig ist.»
Biszu einer Neuregelung ordnet das BVerfG gem. § 35 BVerfGG an, «dass das Urteil des Wahlprüfungsgerichts nicht vor Ablauf eines Monats nach seiner Verkündung, innerhalb dessen beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen um Rechtsschutz nachgesucht werden kann, Wirksamkeit erlangt.» (Seite 141)
BVerfG besteht auf strikter Beachtung der Vorlagepflicht letztinstanzlicher Fachgerichte an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als gesetzlichem Richter
Die 2. Kammer des Ersten Senats läßt keine Zweifel offen: «Es ist geklärt, dass der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist und es einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellt, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt.»
Im Ausgangsfall ging es um die vom EuGH bislang nicht entschiedene Frage, wie das Vollzeiterfordernis für bestimmte Qualifizierungsabschnitte in der Ausbildung zur Praktischen Ärztin (RL 86/457/EWG vom 19.9.1986) unter Berücksichtigung der GleichbehandlungsRL (76/207/EWG vom 14.2.1976) zu verstehen ist, und zwar in Würdigung der Tatsache, daß sich die Klägerin nach der Geburt von Zwillingen entschied, bestimmte Qualifizierungsabschnitte in Teilzeit zurückzulegen.
Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt: «Denn der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin liefe ins Leere, wenn das Bundesverfassungsgericht mangels Zuständigkeit keine materielle Prüfung anhand der Grundrechte vornehmen kann und der Europäische Gerichtshof mangels Vorabentscheidungsersuchens nicht die Möglichkeit erhält, sekundäres Gemeinschaftsrecht anhand der für die Gemeinschaft entwickelten Grundrechtsverbürgungen zu überprüfen.»
«Das Bundesverwaltungsgericht hat als letztinstanzliches Fachgericht die Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aus zwei Gründen in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht die von ihm selbst erkannte und aufgeworfene Problematik der Richtlinienkollision in einer im europäischen Rechtsraum nicht vertretbaren Weise, nämlich allein nach nationalen Maßstäben ohne jede Auseinandersetzung mit der europäischen Judikatur, beantwortet (1). Zum anderen hat es seine Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt, soweit es nicht in Betracht gezogen hat, dass das Verbot der nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten zum allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter gehört, den alle Gemeinschaftsorgane zu beachten haben (2).» (Seite 150)
BVerfG verwirft Antrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, die Bundesregierung zur Einleitung eines Bund-Länder-Streits gegen Nordrhein-Westfalen zu verpflichten / Abgeordneten-Immunität
«Die Verletzung des Straf- oder Strafverfahrensrechts spielt im Bund-Länder-Streit keine Rolle, weil es in diesem Verfahren nur darum geht, in der Verfassung festgelegte Zuständigkeiten und Kompetenzen gegeneinander abzugrenzen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Land sachfremd und willkürlich den Bundestag irreführt, um die Genehmigung zum Vollzug der gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse zu erwirken. Ein solcher Missbrauch wird allerdings nicht bereits durch die Tatsache belegt, dass die staatsanwaltlichen Maßnahmen drei Tage vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen gegen den damals designierten Justizminister des „Schattenkabinetts“ des CDU-Spitzenkandidaten durchgeführt worden sind.»
Nach dem rechtswidrigen Vorfall hatte sich der Justizminister des Landes bei dem betroffenen Bundestagsabgeordneten entschuldigt. Der zuständige Generalstaatsanwalt wurde in den einstweiligen Ruhestand versetzt. (Seite 153)
BVerfG legt den Begriff der „Gefahr im Verzug“ des Art. 13 Abs. 2 GG eng aus
«Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.» (Seite 156)
Russische Regierung akzeptiert gegenüber dem Menschenrechtskommissar des Europarats, Alvaro Gil-Robles, internationale Beteiligung an der Finanzkontrolle der Verwendung der humanitären Hilfe für Tschetschenien. (Seite 162)
BVerfG veröffentlicht Übersicht über die im Jahr 2001 zur Entscheidung vorgesehenen Verfahren. (Seite 163)